Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1970, Az.: BVerwG I B 129.67
Geltendmachung der Nichteinhaltung des § 116 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verfahrensmangel; Einhaltung der Frist durch Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle ; Auslegung des § 116 Abs. 2 VwGO; Vorliegen guter Gründe für eine Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 129.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.07.1967 - AZ: 283 VIII 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1974, 74
- DVBl 1971, 191 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung von § 116 Abs. 2 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben als jugoslawische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Asyl beantragt. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen die Versagung der Revision im Berufungsurteil wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder des Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Als Verfahrensmangel machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe die Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten. Die Vorschrift lautet: "Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben." Auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Juli 1967 hat das Berufungsgericht beschlossen, daß eine Entscheidung zugestellt wird. An 25. Juli 1967 hat es das angefochtene Urteil "erlassen". Dies ist dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht an diesem Tage in nichtöffentlicher Sitzung beraten und über die Urteilsformel entschieden hat. Das vollständige Urteil ist der Geschäftsstelle am 16. Oktober 1967 übergeben worden.
Die Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO wird im Schrifttum unterschiedlich ausgelegt. Nach überwiegender Meinung genügt für die Einhaltung der Zweiwochenfrist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle (Koehler, VwGO, § 116 Anm. IV 3; Redeker von Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 116 Anm. 3; Schunck-De Clerck, VwGO; 2. Aufl., § 116 Anm. 3 b; so - trotz gegensätzlicher Annahme im Schrifttum - auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 116 RdNr. 12). Nach anderer Auffassung ist das vollständige, den Bestimmungen von § 117 Abs. 1 und 2 VwGO genügende Urteil binnen der Zweiwochenfrist zu übergeben (Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 116 Anm. B 1; Ule, VwGO, 2. Aufl., § 116 Anm. II 1). Diese Auffassung stützt sich auf den Wortlaut der Vorschrift, der von "das Urteil" spricht. Jene Auffassung stellt auf ihren Sinn und Zweck ab und findet sich durch die amtliche Begründung bestätigt. Nach dieser soll mit dem jetzigen § 116 Abs. 2 VwGO (im Entwurf § 115 Abs. 2) "der prozessuale Leerlauf vermieden werden, der sich dann, ergibt, wenn die Verkündung nicht im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung, sondern in einem späteren Termin erfolgt, da erfahrungsgemäß die Parteien hierbei gar nicht anwesend sind" (BTDrucks. 111/55 S. 43). Daß die Vorschrift noch einen anderen Sinn haben könnte, als die Förmlichkeit der Verkündung zu ersetzen, ist nicht erkennbar. Demgemäß erfordert sie hinsichtlich der Einhaltung der Zweiwochenfrist für die Übergabe an die Geschäftsstelle keine strengere Handhabung, als sie § 117 Abs. 3 VwGO für ein verkündetes Urteil vorschreibt. Der beschließende Senat tritt insoweit der überwiegenden Auffassung des Schrifttums bei.
Ob das am 25. Juli 1967 erlassene Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle "ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung" übergeben worden ist, läßt sich den Prozeßakten nicht entnehmen. Möglicherweise befindet sich der urkundliche Beleg darüber bei den zurückbehaltenen Akten des Berufungsgerichts. Dem weiter nachzugehen, bestand jedoch kein Anlaß. Selbst wenn §§ 116 Abs. 2 in Verb, mit § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verletzt sein sollten, könnte dies im vorliegenden Fall nicht zur Zulassung der Revision führen. Es würde an der weiteren Voraussetzung fehlen, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Zweiwochenfrist der §§ 116 Abs. 2 und 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO wird nach durchaus herrschender Meinung als Ordnungsvorschrift angesehen, deren Verletzung ohne prozessuale Folgen ist (Beschluß vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 -; Eyermann-Fröhler, a.a.O., § 116 RdNr. 12; Koehler, a.a.O., § 116 Anm. IV 2; Schunck-De Clerck, a.a.O., § 116 Anm. 3 b; Klinger, a.a.O., § 117 Anm. D, zu § 116 ohne erkennbare Stellungnahme; ohne Stellungnahme Ule, VwGO). Der beschließende Senat hat keine Bedenken, dem für den Regelfall zuzustimmen. Er schließt jedoch nicht aus, daß eine Fristverletzung nach §§ 116 Abs. 2 und 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO u.U. die Revision oder ihre Zulassung begründen kann (ebenso Redeker von Oertzen, a.a.O., § 116 Anm. 3 und § 117 Anm. 8; ähnlich zu § 315 Abs. 2 ZPO BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] und zu § 275 Abs. 1 StPO BGHSt 21, 4). Unter welchen Voraussetzungen das der Fall sein kann, braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden. Umstände, die die Annahme zulassen, das angefochtene Urteil könne auf der Fristüberschreitung beruhen, macht der Beschwerdevortrag der Kläger nicht, wie nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, geltend. Er erschöpft sich in den allgemein gehaltenen Hinweisen: "Das Gericht soll ja die Eindrücke, die es bei der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Urteilsfindung mit verwerten. Wenn der zeitliche Unterschied zwischen der Urteilsfindung und der mündlichen Verhandlung aber zu groß wird, verblassen diese Eindrücke im Gedächtnis der Richter. Das, was sie von Parteien, Zeugen und Bevollmächtigten gehört haben, entschwindet deshalb naturgemäß ihrem Gedächtnis und ist damit nicht mehr Gegenstand der Urteilsfindung." Das reicht bei der hier möglicherweise vorliegenden Fristüberschreitung und einer mündlichen Verhandlung ohne Zeugen, Sachverständige oder Augenscheinseinnahme jedenfalls nicht aus, die Annahme zu begründen, das Urteil könnte auf der Fristüberschreitung beruhen. Im übrigen sind Anhaltspunkte dafür auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Die Frage, ob § 116 Abs. 2 VwGO bloße Ordnungsvorschrift oder eine nach außen verbindliche Vorschrift ist, brauchte im Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden, weil das angefochtene Urteil, wie unter Ziff. 1) dargelegt, jedenfalls nicht auf ihrer etwaigen Verletzung beruhen könnte.
Keine Frage von klärungsbedürftiger, grundsätzlicher Bedeutung ist, "ob die Tatsache der Flucht eines Künstlers aus seinem Heimatland schon einen Asylgrund darstellt, wenn er trotz Aufforderung nicht in seine Heimat zurückkehrt und sich in Ausland künstlerisch betätigt". Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats liegen gute Gründe für eine Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts dann vor, wenn einem Flüchtling bei verständiger Würdigung des Falles nicht zuzumuten ist, daß er in dem Lande bleibt oder in das Land zurückkehrt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; dabei sind seine subjektiven Verhältnisse zu berücksichtigen; insoweit ist maßgebend, ob andere verständige Personen unter vergleichbaren Umständen eine solche Furcht empfinden würden, daß ihnen nicht mehr zuzumuten ist, in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit auszuhalten oder in dieses zurückzukehren (Urteile vom 29. Juni 1962 - BVerwG I C 41.60 - [NJW 1962, 2267 = DVBl. 1963, 146] und vom 1. Juni 1965 - BVerwG I C 118.62 -). Nach diesen Grundsätzen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist auch die Flucht eines Künstlers zu beurteilen, der trotz Aufforderung nicht in seine Heimat zurückkehrt und sich im Ausland künstlerisch betätigt. Das Ergebnis der Beurteilung im einzelnen Falle hat keine rechtsgrundsätzliche, d.h. für die Rechtseinheit oder die Fortentwicklung des Rechts erhebliche Bedeutung. Aus dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 1960 - BVerwG I C 235.58 -, auf das die Kläger in der Beschwerdeschrift Bezug nehmen, läßt sich nicht mehr entnehmen, als daß die Umstände des dort zu beurteilenden Falles, die gegenüber denen im Falle der Kläger bedeutsame Unterschiede aufweisen, in Anwendung der vorgenannten Grundsätze zu einer Bejahung des Asylrechts geführt haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 109 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 109 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG
Dr. Paul
Dörffler