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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1965, Az.: BVerwG I C 118.62

Anerkennung eines Antragsstellers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ; Vorliegen des Verfolgungstatbestands im Sinne der Genfer Konvention

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG I C 118.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.06.1962 - AZ: 86 VIII 61

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue Hering, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger stammen aus Polen. Der Kläger zu 1) ist jüdischen Glaubens, die Kläger zu 2) und 3) sind katholisch. In Polen hatten die Kläger, wie sie selbst vortragen, unter politischen Verfolgungen nicht zu leiden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Polen haben dem Kläger zu 1) nicht zugesagt. Er wanderte im Jahre 1957 mit seiner Familie, den Klägern zu 2) und 3), nach Israel aus. Hier wurde er israelischer Staatsangehöriger. Frau und Sohn wurden, wie er berichtet, wegen ihres katholischen Glaubens in den israelischen Staatsverband nicht aufgenommen. Der Kläger zu 1) erhielt für sich und die Seinen eine eingerichtete Barackenwohnung und eine feste Anstellung als Mechaniker in einer Textilfabrik. Wie er vorträgt, ergaben sich aber für ihn und seine Familie wegen des katholischen Glaubens der Kläger zu 2) und 3) unerwartete Schwierigkeiten. Auch fand er nach seinen Angaben in Israel nicht die erhofften Lebensverhältnisse vor. Unter dem Vorwand einer Besuchsreise verließ er im Jahre 1958 Israel und begab sich nach West-Berlin. Hier beantragten die Kläger ihre Anerkennung als ausländische Flüchtlinge mit der Begründung, daß sie in Israel wegen des Glaubens der Kläger zu 2) und 3) Verfolgungen ausgesetzt seien. Die Anträge blieben im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte u.a. aus: Die behaupteten Schwierigkeiten seien, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht unmittelbar vom Staate Israel ausgegangen. Schon deshalb könnten die Kläger nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden. Im übrigen aber ergäbe sich aus dem Vortrag des Klägers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen, daß die Vorschriften der Genfer Konvention nicht richtig angewandt und die Tatsachen nicht genügend aufgeklärt seien und führen aus: In 1 1/2 Jahren sei der Kläger zu 1) durch fünf Schreiben des israelischen Kultusministeriums bedrängt werden, seinen Sohn, den Kläger zu 3), beschneiden zu lassen. Einige dieser Briefe hätten versteckte Drohungen enthalten. Fast täglich sei der Kläger zu 1) von einem Rabbiner aufgefordert worden, seine Frau der mosaischen Religionsgemeinschaft einzugliedern und den Sohn beschneiden zu lassen. Die Klägerin sei als "Gojim" beschimpft, ihre Ehe als Konkubinat bezeichnet worden. Auf offener Straße habe ein Rabbiner dem minderjährigen Sohn der Kläger die Hosen heruntergezogen, um festzustellen, ob er beschnitten sei. Die Schockwirkung, die das Kind davongetragen habe, habe sich in Fieberanfällen geäußert. Die zwangsweise Beschneidung, wie sie in einem anderen bekanntgewordenen Fall durchgeführt worden sei, sei eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention. Ein Rechtsanwalt, den der Kläger habe in Anspruch nehmen wollen, habe die Vertretung abgelehnt. Die Bedrohungen seien von dem Staate Israel ausgegangen, der eine völlige Integration im jüdischen Volk verlange. Israel habe den religiösen Stellen unbeschränkte Herrschaft über die familienrechtlichen Angelegenheiten übertragen. Diese religiösen Behörden seien zu staatlichen Behörden gemacht worden. Das die Verfolgung begründende Ereignis im Sinne der Genfer Konvention sei die Gründung des Staates Israel im Jahre 1948.

3

Die Beklagte hält an dem angefochtenen Urteil und dem Standpunkt fest, daß eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nicht vorliege.

4

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach I Art. 1 A Nr. 2 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 und 1954 II S. 619) - Genfer Konvention - ist ausländischer Flüchtling, wer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

6

Wie der Senat in den Urteilen vom 29. Juni 1962 - BVerwG I C 41.60 und BVerwG I C 54.60 - ausgeführt hat, liegen gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention vor, wenn dem Flüchtling bei verständiger Würdigung des Falles nicht zuzumuten ist, daß er in dem Lande bleibt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei sind auch die subjektiven Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Maßgebend ist insoweit, ob andere verständige Personen unter den gleichen Umständen eine solche Furcht empfinden würden, daß es ihnen nicht mehr zuzumuten ist, in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit auszuhalten.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Dabei mag außer Betracht bleiben, daß die Kläger zu 2) und 3) die israelische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gekommen, daß ein Verfolgungstatbestand im Sinne der Genfer Konvention nicht vorliegt. Es mag davon ausgegangen werden, daß der Kläger bedrängt worden ist, seine Ehefrau und sein Kind der mosaischen Religionsgemeinschaft einzugliedern. Zu einer Verfolgung, die es ihm unzumutbar machte, mit der Familie in Israel zu bleiben, ist dieses Drängen jedoch nicht geworden. Der Kläger zu 1) hat bis zuletzt Wohnung und Arbeit gehabt. Es mag sein, daß auch der Arbeitgeber ihm Vorhaltungen gemacht hat, aber arbeitslos ist der Kläger nicht geworden.

8

Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwischen dem Verfolgungstatbestand und der staatlichen Organisation des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ein Zusammenhang bestehen muß. Das ergibt sich daraus, daß die Genfer Konvention den Rechtsschutz ersetzen will, den die Antragsteller in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wollen (I Art. 1 C der Genfer Konvention). Welcher Art der Zusammenhang im Einzelfall sein muß, kann hier dahingestellt bleiben. Es sind Fälle der Verfolgung denkbar, die zwar nicht vom Staate selbst ausgehen, auch von diesem bewußt nicht geduldet werden, aber in denen aus anderen Gründen der Staat nicht den notwendigen Schutz gewähren kann. Daß ein solcher Fall gegeben ist, ist von den Klägern nicht dargetan.

9

Es kann unterstellt werden, daß ein Rechtsanwalt es abgelehnt hat, für den Kläger tätig zu werden. Dem Kläger war zuzumuten, weitere Schritte zu unternehmen, um die von ihm als Verfolgung empfundenen Belästigungen abzuwehren.

10

Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Unabhängigkeitserklärung des Staates Israel vom 14. Mai 1948 hingewiesen, worin es heißt: "Der Staat Israel wird ... für die Entwicklung des Landes zum Wohle aller seiner Bewohner sorgen ...; er wird volle soziale und politische Gleichberechtigung aller Bürger ohne Unterschied der Religion ... gewähren." Der Kläger hätte die in einem Rechtsstaat gegebenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen können und müssen.

11

Unter diesen Umständen bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der von den Klägern behauptete Tatbestand sich auf Ereignisse zurückführen läßt, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, wie dies von der Genfer Konvention gefordert wird.

12

Die Revision war zurückzuweisen.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Heinrich