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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1952, Az.: III ZR 144/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1952
Aktenzeichen
III ZR 144/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.10.1950

Fundstellen

  • BGHZ 7, 155 - 156
  • JZ 1952, 690 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1335 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Berta R. geb. D., Gastwirtswitwe in G. Kr. W.,

Prozessgegner

den Erwin K. in G. Kr. W.,

Amtlicher Leitsatz

Wenn das Berufungsgericht entgegen der Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO Tatbestand und Gründe seines Urteils nicht binnen einer Woche oder wenigstens alsbald nach der Verkündung des Urteils angefertigt hat, so ist dies jedenfalls dann ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 in Verbindung mit § 313 Nr. 3 und 4 ZPO, wenn die Urteilsgründe zu einem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist nach § 552 ZPO schon lauft, also 5 Monate nach der Verkündung des Urteils, und die Revision auch schon eingelegt worden ist, noch nicht vorliegen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Rietschel und Dr. Rotberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Frau R. wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. Oktober 1950 insoweit aufgehoben, als gegen sie erkannt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagte für den ihm aus einem Unfall entstandenen Schaden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene, am 19. Oktober 1950 verkündete Urteil den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen "das Verfahren hinsichtlich des Betrags des Anspruchs und des Feststellungsanspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen". Die Entscheidungsgründe dieses Urteils wurden ausweislich der Akten erst Ende. Mai 1951 fertiggestellt. Die Zustellung des vollständigen Urteils erfolgte am 12. Juni 1951.

2

Die Beklagte hat am 13. März 1951 gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe gegen §§ 313 Nr. 3 und 4 und 315 Abs. 2 ZPO verstoßen, wonach die Urteilsgründe binnen einer Woche oder wenigstens "alsbald" nach der Verkündung des Urteils anzufertigen seien. Das Urteil sei deshalb gemäß § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben. Diese Rüge ist begründet.

4

In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen § 315 Abs. 2 ZPO nur die Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstelle, die eine Revision nicht begründe (RG JW 1925, 2785 zu § 275 StPO; RAG in ArbRspr 1932, 256; Baumbach-Lauterbach 21. Aufl Anm. 2 zu § 315 ZPO; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl Anm. III 1 zu § 315 und Anm. III mit Note 12 zu § 320 ZPO). Das kann, aber nicht in dieser Allgemeinheit und für jeden Fall gelten. Der Sinn der Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO ist nicht zuletzt, zu verhindern, daß die Parteien in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen, und umgekehrt, daß das Gericht mit der Abfassung der Urteilsgründe zögert und abwartet, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird oder nicht. Wird eine Partei durch eine ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solche Lage versetzt, dann ist das eine so starke Beeinträchtigung ihrer Rechte, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des Urteils nach § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also 5 Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 552 ZPO) - und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht vorlagen. Ob dieser Zeitpunkt im Hinblick auf den Wegfall der Berichtigungsmöglichkeit (§ 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO) möglicherweise früher angesetzt werden muß, kann auf sich beruhen bleiben, da im vorliegenden Falle die Urteilsgründe erst mehr als 7 Monate nach der Verkündung fertiggestellt worden sind, der Revisionsklägerin also ohne Fristverlängerung sogar die Möglichkeit genommen worden wäre, die Urteilsgründe bei ihrer Revisionsbegründung zu berücksichtigen.

5

Das angefochtene Urteil war daher ohne sachliche Prüfung gemäß §§ 551 Nr. 7, 564 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6

Es wird lediglich noch bemerkt, daß die Urteilsformel unklar gefaßt ist. Sie läßt nicht hinreichend erkennen, ob auch über den geltendgemachten Feststellungsanspruch entschieden worden ist. Der Wortlaut der Fassung spricht allerdings dagegen, denn ein Feststellungsanspruch kann nicht wie ein bezifferter Klaganspruch "dem Grunde nach" für gerechtfertigt erklärt werden. Weiter enthält der zweite Absatz der Urteilsformel eine Zurückverweisung an das Landgericht auch wegen des Feststellungsanspruchs. Auf der anderen Seite ist aber nach der Aktenlage kein einleuchtender Grund ersichtlich, die Entscheidung über den Feststellungsanspruch nicht zu treffen, auch fehlt die Bezeichnung des Urteils als Teil-Urteil. Das Berufungsgericht wird in seiner neuen Entscheidung Gelegenheit haben, dies noch klarer zum Ausdruck zu bringen.

Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Rietschel Dr. Rotberg