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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG VI C 121.65

Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Beweislast bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte; Erlangung einer schutzwürdigen Rechtsposition durch den Erlass des Verwaltungsaktes; Versetzung von Berufssoldaten zur Waffen-SS von Amts wegen; Eine Versetzung "von Amts wegen" ausschließende förderliche Mitwirkung; Auslegung des Begriffs der "Versetzung"; Einverständniserklärung zu einerÜbernahme in die Waffen-SS als förderliche Mitwirkung; Art und Weise der Niederschrift einer Zeugenaussage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 121.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 20.10.1965 - AZ: VGH V (II) 735/62

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 225 - 229
  • DVBl 1970, 524 (Kurzinformation)
  • DÖD 1970, 134
  • DÖV 1970, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1970, 313
  • JZ 1971, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1970, 417
  • MDR 1970, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
  • Ria 1970, 119
  • VerwRspr 21, 758 - 760
  • VerwRspr. 21, 758

Amtlicher Leitsatz

Zur Beweislast bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (Fortführung und Ergänzung von BVerwGE 18, 168).

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisions des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1965 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 28. Mai 1900 geborene Kläger wurde im Jahre 1933 nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit als Oberfeuerwerker mit Zivildienstschein aus der Reichswehr entlassen. Nach vorübergehender anderweitiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst trat er am 1. April 1935 in die Wehrmachtbeamtenlaufbahn ein und wurde nach einem sechsmonatigen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des technischen Fach- und Verwaltungsdienstes zum Technischen Inspektor und später zum Technischen Oberinspektor ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1943 wurde er als Hauptmann (W) - Hauptmann für Waffen und Gerät - in das aktive Offizierkorps übernommen. Er war in dieser Eigenschaft zuletzt als Sachbearbeiter in der Gruppe ... der Abteilung ... - Munition - der Heeresfeldzeuginspektion tätig.

2

Mit Wirkung vom 31. März 1945 wurde der Kläger aus dem aktiven Wehrdienst des Heeres entlassen und am 1. April 1945 von der Waffen-SS übernommen. Dort wurde er am 20. April 1945 zum SS-Sturmbannführer befördert.

3

Mit Antrag vom 1. Dezember 1953 begehrte der Kläger Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Er gab dabei an, er sei vom 1. August 1943 bis zum 20. April 1945 Hauptmann (W) und sodann Major (W) gewesen; seit Februar 1945 sei er zur Waffen-SS abkommandiert gewesen. Außerdem reichte er zum Nachweis hierfür Erklärungen seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten und seiner - von ihm getrennt lebenden - Ehefrau ein. In einer eigenen eidesstattlichen Erklärung vom 7. Mai 1954 gab der Kläger an, er sei im Februar 1945 in die Waffen-SS übernommen und am 20. April 1945 zum Sturmbannführer befördert worden. Auf ein Schreiben des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 24. Juni 1954, in dem darauf hingewiesen wurde, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat, sondern berufsmäßiger Führer der Waffen-SS gewesen sei und seine Beförderung zum Sturmbannführer den Schluß zulasse, der Kläger sei auf eigenen Wunsch und nicht von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden, erklärte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 19. Juli 1954, der Kläger habe sich anscheinend mißverständlich ausgedrückt; der Kläger sei ganz sicher, daß er zur Waffen-SS abkommandiert worden sei. In weiteren Schriftsätzen legte der Bevollmächtigte des Klägers dar, daß dieser nicht freiwillig zur Waffen-SS übergetreten sei, und reichte zum Beweis dafür Erklärungen früherer Vorgesetzter des Klägers und seiner Ehefrau ein.

4

Nachdem der Kläger ein Schreiben des Bundesarchivs in Kornelimünster vorgelegt halte, aus dem sich ergab, daß Personalunterlagen über ihn nicht zu ermitteln seien, vertrat das Regierungspräsidium Nordwürttemberg die Auffassung, der Kläger sei am 1. Februar 1945 von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden und damit gemäß § 67 Abs. 1 G 131 zu versorgen. Nachdem das Finanzministerium des Beklagten mit Erlaß vom 4. März 1955 dieser Ansicht zugestimmt hatte, bewilligte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg dem Kläger durch Bescheid vom 10. August 1955 ab 1. April 1951 Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. In den folgenden Jahren ergingen Änderungsbescheide, die die eingetretenen Erhöhungen der Versorgungsbezüge sowie die Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unterbringung berücksichtigten.

5

Ende des Jahres 1960 erlangte der Beklagte über das Bundesarchiv in Kornelimünster Kenntnis von dem Inhalt der inzwischen aufgefundenen, bei der früheren Heeresfeldzeuginspektion geführten Personalakten des Klägers. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgendes:

6

In einem in die Form einer Bitte gekleideten Schreiben an den Chef des Heerespersonalamtes, General ... vom 12. Dezember 1944 führte der "Führer der SS-Jagdverbände", SS-Obersturmbannführer ..., aus, der Kläger habe ihm bei Zusammenarbeit seiner Dienststelle mit der Feldzeuginspektion persönlich den Wunsch vorgetragen, in seinen Befehlsbereich übernommen zu werden. Der Kläger sei durch die Lieferungen von Waffen und Munition an die SS-Jagdverbände und für die Vorgängerdienststellen in enge Berührung mit den Sonderaufgaben gekommen. Der Kläger habe schon früher den Wunsch geäußert, SS-Führer zu werden. Da ein Fachmann auf dem Gebiet des Feldzeugwesens hier nicht verfügbar sei, wäre es im Interesse des schwierigen Aufbaues der SS-Jagdverbände von großer Bedeutung, einen aus der Praxis erfahrenen aktiven Offizier (W) hierher versetzt zu bekommen.

7

Zu diesem vom Heerespersonalamt der Feldzeuginspektion urschriftlich zur Stellungnahme übersandten Schreiben äußerte sich der Chef der Heeresrüstung und Befehlshaber des Ersatzheeres unter der 6. Januar 1945, der Kläger könne vier Wochen nach Eintreffen und Einarbeit einer Nachfolgers für die vorgesehene Verwendung freigegeben werden. Im Nachgang zu dieser Stellungnahme übersandte der Oberbefehlshaber des Ersatzheeres dem Heerespersonalamt unter dem 7. Februar 1945 die "Einverständniserklärung des Hauptmann (W) ... auf Übernahme in die Waffen-SS" und bemerkte, der Kläger werde zum 15. März 1945 freigegeben.

8

Das Heerespersonalamt teilte dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei - SS-Personalhauptamt - unter Bezugnahme auf das Schreiben ... vom 12. Dezember 1944 unter dem 23. Februar 1945 mit, der Kläger werde mit Wirkung vom 1. April 1945 für die Waffen-SS freigegeben; er werde mit dem 31. März 1945 aus dem aktiven Wehrdienst des Heeres entlassen und trete mit dem 1. April 1945 in den Befehlsbereich des Reichsführers SS über. In einem "Orderbeitrag" des Heerespersonalamtes vom 1. März 1945 ist vermerkt, der Kläger werde mit Wirkung vom 31. März 1945 auf eigenen Antrag aus dem aktiven Wehrdienst des Heeres entlassen (§ 24 Abs. 2 Buchst. d WG). Er trete mit dem 1. April 1945 in den Befehlsbereich des Reichsführers SS über.

9

Durch Bescheid vom 10. Januar 1961 hob der Beklagte den Bescheid über die Festsetzung des Übergangsgehalts vom 10. August 1955 auf. Er sah auf Grund der Personalakten als erwiesen an, daß der Kläger auf eigenen Antrag aus dem Heer entlassen und deshalb nicht von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden sei. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, die Regierungshauptkasse Nordwürttemberg sei angewiesen worden, die für die Zeit ab 1. April 1951 zu Unrecht geleisteten Versorgungszahlungen zurückzufordern.

10

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 10. Januar 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1961 aufzuheben,

11

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1962 ergangene Urteil teilweise stattgegeben. Es hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sie die Zeit vor dem 1. Februar 1961 betreffen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1965 ergangene Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Anschlußberufung des Beklagten in vollem Umfange abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

13

Der Festsetzungsbescheid vom 10. August 1955 sei rechtswidrig, da nicht habe nachgewiesen werden können, daß der Kläger von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt werden sei. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, diesen Festsetzungsbescheid und die dazu ergangenen Änderungsbescheide nicht nur mit Wirkung ab 1. Februar 1961, sondern auch für die Vergangenheit zurückzunehmen.

14

Bei dem in § 67 Abs. 1 G 131 verwendeten Begriff der Versetzung handele es sich nicht um eine Versetzung im üblichen beamtenrechtlichen Sinn. Dieser Begriff sei hier in einem weiteren Sinne zu verstehen. In diesem Sinne sei der Kläger am 1. April 1945 zur Waffen-SS versetzt worden.

15

Als gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 von AiLts wegen zur Waffen-SS versetzt könne ein Berufssoldat nur angesehen werden, wenn die Versetzung nicht durch ihn veranlaßt worden, mithin also ohne seine förderliche Mitwirkung erfolgt sei, weil nur diejenigen von dem kollektiven Ausschluß von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausgeschlossen sein sollten, die einer Versetzung zur Waffen-SS ohne jedes persönliche Zutun Folge geleistet hätten.

16

Diese Voraussetzung könne beim Kläger nicht festgestellt werden. Sein Übertritt in die Waffen-SS sei durch das Schreiben ... vom 12. Dezember 1944 eingeleitet worden. Dieses Schreiben stelle nach Form und Inhalt keinen Befehl dar und sei auch damals nicht als solcher aufgefaßt worden. ... habe im übrigen gegenüber dem Heerespersonalamt keine Entscheidungsbefugnis gehabt, wie der Zeuge ... bekundet habe. Außerdem habe der Zeuge ... darauf hingewiesen, daß General ... auch im Dezember 1944 noch die Möglichkeit gehabt habe, den Wunsch ... abzulehnen. Deshalb komme den Aussagen der Zeugen ... und Aufseß keine Bedeutung zu, nach deren Auffassung das Schreiben einen Befehl dargestellt habe, gegen den es keinen Widerstand gegeben habe. Eine Anhörung der von den Beteiligten in diesem Zusammenhang weiter benannten Zeugen sei daher nicht erforderlich gewesen.

17

Die Versetzung des Klägers zur Waffen-SS sei nicht ohne sein eigenes Zutun und damit nicht ohne seine förderliche Mitwirkung erfolgt. Die von ihm abgegebene Einverständniserklärung sei für seine Übernahme in die Waffen-SS ursächlich gewesen.

18

Den Personalakten sei zu entnehmen, daß der Kläger eine Einverständniserklärung zur Übernahme in die Wäffen-SS unterschrieben habe. Diese Erklärung sei zwar heute nicht mehr aufzufinden, jedoch ergebe sich aus dem Gang des damaligen Verfahrens und der glaubhaften Bekundung des Obersten a. D. von ..., daß sie damals tatsächlich vorhanden gewesen sei. Das Gegenteil habe auch der Kläger nicht behauptet.

19

Er habe vielmehr die Möglichkeit eingeräumt, vor seiner Entlassung etwas unterschrieben zu haben, er aber nicht mehr wisse, ob es sich dabei um einen Entlassungsantrag gehandelt habe. Dieses Vorbringen begegne erheblichen Bedenken. Wenn auch das Erinnerungsvermögen nach zwanzig Jahren mehr oder weniger verblasse, so habe es sich bei der Entlassung aus der Wehrmacht für den damals nahezu 45jährigen, zur Beförderung zum Major heranstehenden Kläger um einen Schritt von erheblicher Tragweite gehandelt. Es erscheine deshalb ausgeschlossen, daß er diese Erklärung unbewußt im Zuge anderer Unterschriftsleistungen unterzeichnet habe.

20

Der Übertritt eines Wehrmachtoffiziers in die Waffen-SS habe in rechtlich zulässiger Weise nur durch Entlassung aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zur Waffen-SS durchgeführt werden können. Der betreffende Offizier habe nach § 24 Abs. 2 Buchst. d des Wehrgesetzes allein auf eigenen Antrag aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen werden können. In einer solchen Antragstellung liege jedoch eine förderliche Mitwirkung. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, bei seinem Entlassungsantrag habe es sich lediglich um die rechtstechnische Durchführung seiner Übernahme in die Waffen-SS gehandelt. Denn bei dem in seinem Falle durchgeführten Verfahren des Einzelübertritts von Wehrmachtangehörigen in die Waffen-SS, das nach dem Gutachten des Sachverständigen ... auch noch nach der generellen Austauschermächtigung des Reichsführers SS durch den Führerbefehl vom 2. August 1944 weiter praktiziert worden sei, sei eine entsprechende Einverständigungserklärung erforderlich gewesen. Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen habe es sich bei solchen individuellen Übertritten nach dem 2. August 1944 um solche gehandelt, die auf eigenen Wunsch erfolgt seien. Das Verfahren im vorliegenden Fall spreche aber eindeutig dafür, daß es sich um einen individuellen Übertritt auf eigenen Wunsch bzw. Antrag gehandelt habe.

21

Der Kläger sei zur Abgabe einer Einverständniserklärung nicht verpflichtet gewesen. Soweit der Wunsch zum Übertritt in die Waffen-SS nicht von ihm ausgegangen sei, was nicht mehr habe aufgeklärt werden können, habe er durchaus die Möglichkeit gehabt, sein Einverständnis zu verweigern. Denn er habe im Frühjahr 1945 von keiner Stelle gezwungen werden können, seine Entlassung zum Zweck der Überstellung in die Waffen-SS zu beantragen. Dieser Weg sei auch gar nicht erforderlich gewesen, denn auf Grund des Führerbefehls vom 2. August 1944 habe für den Reichsführer SS die Möglichkeit bestanden, Soldaten des Heeres und der Waffen-SS auszutauschen. Eine entsprechende Anordnung hätte daher genügt, um den Kläger zu den SS-Jagdverbänden zu überstellen. Ebenso hätte der Kläger im Wege der Abkommandierung der Waffen-SS zur Verfügung gestellt werden können. Der Kläger wäre dann zwar ebenfalls zur Waffen-SS überstellt worden, doch ohne sein eigenes förderliches Zutun und mithin "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131. Es könne deshalb der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, die Abgabe seiner Einverständniserklärung sei in der damaligen Zeit lediglich als unwesentliche Farce angesehen worden.

22

Es habe auch nicht mit hinreichender Gewißheit festgestellt werden können, daß der Kläger sein Einverständnis unter Zwang abgegeben habe; dafür biete der Sachverhalt keine verläßlichen Anhaltspunkte. Der Kläger selbst habe hierfür auch nichts vorgetragen. Er mache lediglich geltend, das Schreiben ... vom 12. Dezember 1944 sei einem Befehl gleichzusetzen gewesen.

23

Es habe sich schließlich auch nicht ermitteln lassen, daß der Kläger durch sonstige unerlaubte Mittel dazu gebracht werden sei, seiner Entlassung aus der Wehrmacht zuzustimmen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß man den Kläger über den wahren Sachverhalt getäuscht habe, etwa indem man ihm versichert habe, seine Versetzung sei von ... befohlen und das Einverständnis zur Entlassung sei nur eine reine Formsache.

24

Es lasse sich andererseits aber auch nicht feststellen, daß der Kläger das Schreiben ... veranlaßt habe. Es sei durchaus möglich, daß der Kläger über SS-Leute, die bei ihm wegen Munition vorgesprochen hätten, ... bekannt geworden sei und dieser, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Juni 1965 erklärt habe, sein Schreiben daraufhin in einer Form abgefaßt habe, die es ermöglichen sollte, der Angelegenheit eine besondere Dringlichkeit zu verleihen. Der Senat habe keine Bedenken, dem Kläger dahin zu folgen, daß er Skorzeny vor seinem Übertritt zur Waffen-SS persönlich nicht gesprochen habe. Immerhin spreche die Tatsache, daß der Kläger bereits am 20. April 1945, also knapp drei Wochen nach seinem Übertritt zur Waffen-SS, zum Sturmbannführer befördert worden sei, dafür, daß er bereits vor dem 1. April 1945 mit maßgebenden Leuten der Waffen-SS wegen seiner Übernahme in Verbindung getreten sei, wobei man sich darüber klar geworden sei, daß seine Beförderung kurze Zeit nach seiner Übernahme habe ausgesprochen werden sollen. Denn innerhalb einer so kurzen Zeit nach dem Übertritt zur Waffen-SS habe sich eine solche Beförderung, die von Skorzeny nicht habe ausgesprochen werden können, nicht in die Wege leiten lassen.

25

Die Beweisaufnahme habe somit keine restlose Klarheit darüber erbringen können, ob der Kläger von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden sei. Seine eidliche Vernehmung zur Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten sei nicht angebracht, da der Kläger gerade zur entscheidenden Frage, ob er die Einverständniserklärung abgegeben habe, immer erklärt habe, er könne sich daran nicht mehr erinnern.

26

Diese Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Klägers. Zwar trage bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit. Das gelte jedoch nicht, wenn der Antragsteller einen Verwaltungsakt erwirkt habe, der sich im wesentlichen auf Tatsachen stütze, die sich nachträglich als lückenhaft herausstellten. Einem Antragsteller dürften keine Vorteile daraus erwachsen, daß er eine ihm günstige Regelung durch unvollständige Angaben erwirkt habe. So liege der vorliegende Fall. Der Kläger habe - wie näher ausgeführt wird - im Laufe des Verwaltungsverfahrens Angaben gemacht und Beweismittel vorgelegt, die ein unzutreffendes Bild seines Übertritts zur Waffen-SS vermittelt hätten. Dieser vom Kläger unterbreitete Sachverhalt, auf dessen Richtigkeit die Festsetzungsbehörde habe vertrauen dürfen, habe diese veranlaßt, den mit den angefochtenen Bescheiden zurückgenommenen Verwaltungsakt zu erlassen. Nicht erwähnt habe der Kläger die Abgabe seiner jetzt erwiesenen Einverständniserklärung. Demgegenüber könne der Kläger nicht geltend machen, er habe erst nach Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes vernommen, daß seine Entlassung aus der Wehrmacht mit seinem Einverständnis vollzogen worden sei. Dieser Hinweis gehe deshalb fehl, weil sich die Behörde auf Tatsachen gestützt habe, die ihr ausschließlich vom Kläger unterbreitet worden seien und für deren Richtigkeit er ausdrücklich habe einstehen wollen. Sei er aber einem Irrtum unterlegen oder sei es seiner Vergeßlichkeit zuzuschreiben, daß er die Einverständniserklärung nicht angeführt habe, so könne er nicht bessergestellt werden als ein Antragsteller, der eine umfassend richtige Darstellung gegeben habe. Er müsse sich also so behandeln lassen, wie wenn er von der Tatsache seiner Einverständniserklärung gewußt hätte.

27

Die Rücknahme des Bescheides vom 10. August 1955 für die Vergangenheit sei ebensowenig zu beanstanden wie die Rücknahme für die Zeit nach dem 1. Februar 1961. Denn Vertrauensschutz auf den Bestand eines unanfechtbar gewordenen begünstigenden Verwaltungsaktes könne nicht gewährt werden, wenn der Erlaß des Verwaltungsaktes durch für die Entscheidung maßgebliche Umstände verursacht worden sei, die in dieser Form nicht richtig seien und aus dem Verantwortungsbereich des Antragstellers stammten. So liege der Fall hier. Da der begünstigende Verwaltungsakt, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt habe, nicht ursächlich für eine einschneidende und dauernde Änderung der Lebensverhältnisse des Klägers gewesen sei, komme eine ausnahmsweise Gewährung von Vertrauensschutz unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

28

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.

29

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

30

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

31

II.

Die Revision ist unbegründet.

32

Das Berufungsgericht hat den Bescheid vom 10. Januar 1961 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß mit ihm lediglich der Festsetzungsbescheid vom 10. August 1955 zurückgenommen worden ist, jedoch noch keine verbindliche Entscheidung über die Rückzahlung (Rückforderungsbescheid) der seit 1951 ausgezahlten Bezüge getroffen werden sollte. Dem steht nicht entgegen, daß in dem Rücknahmebescheid ausgeführt ist, die Regierungsoberkasse Nordwürttemberg sei angewiesen worden, die ab 1. April 1951 zu Unrecht geleisteten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Dies kann nur als Hinweis auf einen behördeninternen Vorgang und allenfalls als Ankündigung aufgefaßt werden, die überzahlten Bezüge würden demnächst zurückgefordert werden. Hinzu kommt, daß die einschneidende Maßnahme der verbindlichen Anordnung der Rückzahlung überzahlter Bezüge durch Leistungsbescheid (Rückforderungsbescheid) völlig eindeutig sein muß (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 - [DÖD 1969, 115] unter Hinweis auf BVerwGE 29, 310 [312]).

33

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Begriff "Versetzung" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 rechtsfehlerfrei ausgelegt. Seine Auffassung, dieser Begriff sei weiter als der Versetzungsbegriff des Beamtenrechts, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1] und vom 20. April 1959 - BVerwG VI C 422.56 -). Unter Versetzung eines Berufssoldaten zur Waffen-SS ist danach jeder Vorgang zu verstehen, durch den ein "Dienstverhältnis" bei der Waffen-SS begründet worden ist (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VI B 31.69 -). Diese Voraussetzung ist hier nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben.

34

Gleichfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht den Begriff der Versetzung "von Amts wegen" in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 angewandt. Mit dieser Regelung Will das Gesetz von dem generellen Ausschluß der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG im Wege eines Härteausgleiches nur diejenigen früheren Berufssoldaten ausnehmen, die einer Versetzung zur Waffen-SS ohne jedes persönliche Zutun Folge geleistet haben, die also ohne irgendeine förderliche Mitwirkung gegen oder doch ohne ihren Willen lediglich als Objekt behördlicher Maßnahmen in den Dienst der Waffen-SS gelangt sind (vgl. Urteile vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 - [ZBR 1959, 91], vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16] und vom 7. Februar 1962 - BVerwG VI C 106.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 67 G 131 Nr. 24]). Eine Versetzung "von Amts wegen" liegt demnach nicht vor, wenn der Versetzte nicht lediglich Objekt, sondern auch Subjekt des Verfahrens gewesen ist, wenn er eine Willensbetätigung gezeigt hat, die entweder den "Versetzungswillen" der Behörde ausgelöst hat oder für diesen mitbestimmend gewesen ist, und er damit bei der Versetzung förderlich mitgewirkt hat (vgl. neben den bereits genannten die Urteile vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 88.67 - [Buchholz BVerwG 234, § 67 G 131 Nr. 19], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 2], vom 11. September 1958 - BVerwG II C 239.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 6] und vom 11. September 1958 - BVerwG II C 384.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 4]). Eine "förderliche Mitwirkung" im Sinne dieser Rechtsprechung setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, daß der Betroffene eine besondere Aktivität, eine persönliche Initiative in Richtung seiner Versetzung entwickelt hat. Line die Annahme einer Versetzung "von Amts wegen" ausschließende förderliche Mitwirkung liegt schon dann vor, wenn der Versetzte einen Willen bekundet hat, der für seine Versetzung (mit-) ursächlich gewesen ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 88.57 -). Eine solche förderliche Mitwirkung liegt in der Regel dann vor, wenn der Versetzte sein Einverständnis mit seiner Übernahme in die Waffen-SS erklärt bzw. seine Entlassung aus der Wehrmacht zum Zwecke der Übernahme in die Waffen-SS beantragt hat (vgl. dazu Urteil vom 31. August 1961 - BVerwG II C 117.58 -). Eine solche Willensbekundung zeigt, daß er nicht lediglich Objekt des Versetzungsverfahrens gewesen ist. Das gilt vor allem dann, wenn es sich - wie sich für den vorliegenden Fall aus den tatsächlichen und auf Grund des irrevisiblen früheren Wehrrechts getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - um einen sogenannten Einzelübertritt gehandelt hat, der durch Entlassung aus der Wehrmacht auf eigenen Antrag gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. d des Wehrgesetzes und Begründung eines Dienstverhältnisses zur Waffen-SS vollzogen worden ist, das Einverständnis des Betroffenen also erforderliche Voraussetzung für den Übertritt zur Waffen-SS war. Diese Einverständniserklärung des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt.

35

Die Einverständniserklärung des Klägers verliert auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt ihren Charakter als eine die Versetzung "von Amts wegen" grundsätzlich ausschließende förderliche Mitwirkung, daß der Kläger bei Verweigerung seines Einverständnisses (möglicherweise) auf Grund des Führerbefehls vom 2. August 1944 von Amts wegen ohne seine Mitwirkung zur Waffen-SS versetzt oder ihr durch Abkommandierung zur Verfügung gestellt worden wäre. Denn für die Beurteilung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - lediglich darauf an, ob der Kläger, so wie sich dieser Vorgang tatsächlich abgespielt hat, ohne sein Zutun von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden ist. Ohne Bedeutung ist deshalb auch der Hinweis der Revision auf Fälle, in denen Berufsoffiziere der Wehrmacht ohne ihre Einverständniserklärung zur Waffen-SS versetzt wurden, in der Entlassungsverfügung aber (wahrheitswidrig und wohl zu dem Zweck, formell den Vorschriften des Wehrgesetzes Genüge zu tun) erklärt worden sei, der Betroffene sei auf Antrag aus dem aktiven Wehrdienst entlassen worden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon gerade dadurch, daß der Kläger tatsächlich sein Einverständnis erklärt hat.

36

Ebenfalls nicht - jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit - gefolgt werden kann der Ansicht der Revision, ein Entlassungsantrag oder eine Einverständniserklärung seien dann ohne Bedeutung, wenn der Versetzte damit lediglich "Ja und Amen" gesagt habe. Abgesehen davon, daß ein Entlassungsantrag bzw. eine Einverständniserklärung, die nach dem tatsächlich durchgeführten Verfahren für die Versetzung zur Waffen-SS erforderlich waren, nicht als bloßes passives Sichfügen angesehen werden kann, übersieht die Revision, daß die Motive, die zur Abgabe der der Versetzung förderlichen Erklärung geführt haben, grundsätzlich unerheblich sind (vgl. Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 -). Es ist deshalb auch derjenige nicht "von Amts wegen" zur Waffen-SS versetzt worden, der sich damit - und zwar nicht nur durch eine in seinem internen Bereich gebliebene Willensbildung, sondern durch eine nach außen abgegebene und für das Versetzungsverfahren rechtlich relevante Erklärung - einverstanden erklärt hat, weil es ihm im Grunde gleichgültig war, ob er bei der Wehrmacht oder bei der Waffen-SS Dienst leistete, oder weil er bei Verweigerung des Einverständnisses möglicherweise zu erwartenden Unannehmlichkeiten kurz vor Kriegsende aus dem Wege gehen wollte.

37

Eine Einverständniserklärung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann keine förderliche Mitwirkung dar, wenn sie unter Zwang, Drohung, auf Grund arglistiger Täuschung oder auf Grund bindenden Befehls abgegeben worden ist und sich der Betroffene dem in zumutbarer Weise nicht hätte entziehen können. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.

38

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, diese trage nicht der Kläger, sondern der Beklagte, ist unbegründet.

39

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sein Einverständnis zu seiner Übernahme in die Waffen-SS erklärt hat und außerdem, daß er nicht auf Grund (bindenden) Befehls zur Waffen-SS versetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber weiter festgestellt, daß die Frage, ob der Kläger seine Einverständniserklärung unter Zwang abgegeben hat oder dazu durch sonstige unerlaubte Mittel gebracht worden ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit habe aufgeklärt werden können, und es hat es deshalb als nicht erwiesen angesehen, daß der Kläger "von Amts wegen" zur Waffen-SS versetzt worden ist, was zu seinen Lasten gehe. - Darauf, daß es das Berufungsgericht auch als nicht aufgeklärt angesehen hat, ob der Kläger seine Übernahme in die Waffen-SS selbst veranlaßt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

40

Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis nicht zu beanstanden.

41

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht derart, daß die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, soweit gesetzlich nichts anderes gilt. Für die Anspruchsvoraussetzung der Versetzung "von Amts wegen" in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 trägt demnach grundsätzlich derjenige die Beweislast, der daraus Ansprüche herleitet, hier also der Kläger (vgl. BVerwGE 13, 36). Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht darum, ob der Beklagte dem Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 zu bewilligen hat. Zu entscheiden ist vielmehr darüber, ob der Beklagte den Verwaltungsakt, mit dem er solche Bezüge bereits festgesetzt hatte, zurücknehmen durfte, weil er rechtswidrig war. Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes trägt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Behörde die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit. Die an BVerwGE 12, 353 anknüpfende Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 18, 168 geht dabei von der erwähnten allgemeinen Beweislastregel aus, führt aber als weiteren entscheidenden Gesichtspunkt für diese Beweislastregel - für die Umkehr der Beweislast - bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte an, daß der begünstigende Verwaltungsakt - auch wenn es sich nur um einen deklaratorischen handelt - zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - seines Addressaten führt. In konsequenter Weiterverfolgung dieses Gedankens als entscheidenden Gesichtspunkts der "Umkehr der Beweislast" bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte hat der erkennende Senat bereits in dieser Entscheidung ausgeführt, daß eine andere rechtliche Beurteilung dann Platz greift, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln, insbesondere arglistig erwirkt, die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft erschwert und es dadurch der Behörde unmöglich gemacht hat, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen (vgl. dazu auch BVerwGE 20, 295 [298, 299] [BVerwG 26.02.1965 - BVerwG VII C 71.63]; Urteile vom 21. Juli 1966 - BVerwG III C 24.65 - [ZLA 1966, 349] und vom 1. März 1966 - BVerwG III C 104.65 -). In späteren Entscheidungen ist klargestellt worden, daß der Begriff "unlautere Mittel" weiter ist als der des Erschleichens oder der arglistigen Täuschung; er erfasse alle Fälle eines vorwerfbaren Verhaltens bei der Antragstellung (vgl. Urteile vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 45 = DÖD 1965, 37 [BVerwG 04.11.1964 - BVerwG VI C 219.61]] und vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 84.64 -). In dem Urteil des III. Senats in BVerwGE 24, 294 (299)[BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist schließlich ausgeführt, daß auch leicht fahrlässiges Verhalten in bezug auf tatsächliche Angaben unlauter sein könne.

42

In all diesen Fällen tritt eine Umkehr der Beweislast nicht ein, sondern es gilt (wieder) die ursprüngliche Beweislastregel mit der Folge, daß der begünstigende Verwaltungsakt als rechtswidrig und damit als grundsätzlich rücknehmbar anzusehen ist, wenn die Tatsachen, die Voraussetzung für seinen Erlaß sind, nicht nachgewiesen sind.

43

Den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kann allerdings nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit - entnommen werden, daß der Kläger unlauter im Sinne dieser Rechtsprechung gehandelt hat. Das gilt insbesondere in bezug auf die Tatsache, daß der Kläger die Abgabe seiner Einverständniserklärung nicht erwähnt hat. Insoweit kann den Feststellungen des Berufungsurteils nicht einmal entnommen werden, daß der Kläger leicht fahrlässig gehandelt hat und das Berufungsgericht die Möglichkeit unlauteren Verhaltens bei leicht fahrlässigem Verschweigen in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr all diese Fragen ersichtlich offengelassen und es dafür, daß hier keine Umkehr der Beweislast eintritt, genügen lassen, daß der Kläger tatsächlich seine Einverständniserklärung nicht angegeben hat. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

44

Ausgehend davon, daß entscheidender Gesichtspunkt der Umkehr der Beweislast bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte die Erlangung einer schutzwürdigen Rechtsposition durch den Erlaß des Verwaltungsaktes ist, kann der Ausschluß dieser Umkehr der Beweislast nicht auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Begünstigte den Verwaltungsakt durch schuldhaft und vorwerfbar unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Eine schutzwürdige Rechtsposition mit der Folge der Umkehr der Beweislast ist vielmehr jedenfalls auch dann zu verneinen, wenn der Begünstigte ohne Rücksicht auf Verschulden dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehende Tatsachen verschwiegen hat, die anzugeben im wesentlichen nur er in der Lage war, so daß die Behörde sich auf deren Nichtvorhandensein verlassen durfte. In diesem Falle muß es genügen, wenn im Rahmen des Rücknahmeverfahrens die dem Anspruch entgegenstehenden, vom Antragsteller verschwiegenen Tatsachen bewiesen werden. Macht der Begünstigte demgegenüber nunmehr geltend, daß der Anspruch trotz der - an sich - entgegenstehenden Tatsache auf Grund weiterer Tatsachen gegeben ist, so trägt er für diesen - von dem früher entschiedenen abweichenden - Sachverhalt nach der allgemeinen Regel die Beweislast (vgl. dazu auch Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 04.64 -). Insoweit kann eine die Beweislast umkehrende schutzwürdige Rechtsposition des Begünstigten nicht anerkannt werden. Anderenfalls würde er gegenüber einem Antragsteller, der der Behörde den Sachverhalt vollständig unterbreitet hat, allein deshalb bessergestellt werden, weil die Behörde in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Vollständigkeit des ihr vom Begünstigten vorgetragenen Sachverhalts und das Nichtvorhandensein dem Anspruch entgegenstehender Tatsachen den begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat. Entsprechendes muß gelten, wenn der Begünstigte objektiv unwahre Angaben gemacht hat, deren Nichtvorhandensein im Rücknahmeverfahren nachgewiesen wird, und der Begünstigte geltend macht, der Anspruch stehe ihm gleichwohl auf Grund weiterer Tatsachen zu.

45

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat im Rahmen des Antragsverfahrens nicht angegeben, daß er sein Einverständnis zu seiner Übernahme in die Waffen-SS erklärt hatte. Der Beklagte ist deshalb beim Erlaß des begünstigenden Verwaltungsaktes im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Klägers von dem Nichtvorhandensein dieses Einverständnisses, das - an sich - eine dem Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 entgegenstehende förderliche Mitwirkung darstellt, ausgegangen und durfte dies nach Lage der Dinge auch. Im Rahmen des vorliegenden Rücknahmeverfahrens hat es das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Kläger diese Einverständniserklärung abgegeben hat. Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, daß diese Erklärung gleichwohl auf Grund der Umstände, unter denen sie abgegeben worden ist, keine seinen Versorgungsanspruch ausschließende förderliche Mitwirkung darstellt, so trifft ihn dafür die materielle Beweislast mit der Folge, daß deren Unerweislichkeit zu seinen Lasten geht.

46

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne sich gegenüber der Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 10. August 1955 nicht auf die Grundsätze über den Vertrauensschutz berufen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht hat ohne revisionsrechtlich zu beanstandende Fehler festgestellt, daß der Erlaß des Festsetzungsbescheides vom 10. August 1955 durch Umstände verursacht worden ist, die in dieser Form nicht richtig sind und im Verantwortungsbereich des Klägers liegen, nämlich durch das Verschweigen seiner Einverständniserklärung. Daraus hat es zu Recht gefolgert, daß der Kläger in seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand dieses Bescheides selbst für die Vergangenheit nicht zu schützen ist (vgl. das bereits genannte Urteil vom 15. Januar 1969). Darauf, ob der Kläger die Abgabe seiner Einverständniserklärung in subjektiv vorwerfbarer Weise verschwiegen hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 32.65 -).

47

Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, der angefochtene Rücknahmebescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger jedenfalls als entlassener Berufssoldat Anspruch auf Versorgung gehabt habe, der den Schutz des Art. 14 GG genieße. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis der Wehrmacht entlassen worden wäre. Es liegt auf der Hand, daß eine Entlassung zum Zwecke der Übernahme in die Waffen-SS eine Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 ausschließt. Ohne Bedeutung ist es, ob der Kläger vor seiner Entlassung Anwartschaft auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung für den Fall der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, mangelnder Eignung oder mangels Verwendungsmöglichkeit hatte (vgl. hierzu auch BVerfGE 16, 94; BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] und 24, 44). Am 8. Mai 1945 - und allein darauf kommt es an - hatte er jedenfalls nur die Rechtsstellung eines Angehörigen der Waffen-SS und nur Anwartschaften und Rechte nach Maßgabe dieser Rechtsstellung. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - 2. Alternative - G 131 überhaupt Bedeutung für die Beurteilung der Frage haben könnte, ob der durch den angefochtenen Bescheid zurückgenommene Bescheid über die Festsetzung des Übergangsgehalts rechtswidrig war.

48

Die Verfahrensrügen der Revision sind ebenfalls unbegründet.

49

Weder § 105 VwGO noch die gemäß § 173 VwGO ergänzend heranzuziehende Bestimmung des § 160 ZPO ordnen eine bestimmte Art und Weise der Niederschrift einer Zeugenaussage an. Es stellt deshalb entgegen der Auffassung der Revision keinen Verfahrensmangel dar, daß die Zeugenaussagen zum Teil in indirekter Rede niedergeschrieben wurden (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 160 Anm. II).

50

Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, daß es die Aussagen der von dem nach der Geschäftsverteilung zunächst zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs vernommenen Zeugen verwertet hat, ohne diese nochmals selbst zu vernehmen. Nach § 96 Abs. 1 VwGO ist die Beweisaufnahme - grundsätzlich - vom Prozeßgericht durchzuführen. Das ist hier geschehen; denn im Zeitpunkt der Zeugenvernehmungen war der II. Senat des Verwaltungsgerichtshofs nach der Geschäftsverteilung zuständig und damit Prozeßgericht. Ebensowenig wie es das Gesetz verbietet, eine Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter ohne nochmalige Vernehmung der Zeugen vor dem Prozeßgericht zu verwerten (vgl. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58] mit weiteren Nachweisen), verbietet es eine Verwertung einer früheren Beweisaufnahme bei einem Richterwechsel des Prozeßgerichts zwischen der Beweisaufnahme und der Entscheidung (vgl. BGHZ 32, 233 [234], BGH in DRiZ 1963, 441 und in VersR 1967, 25 [26]; vgl. auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 112 RdNr. 2). Die Entscheidung darüber, ob die frühere Beweisaufnahme verwertet oder wiederholt werden soll, steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil vom 10. Mai 1967, a.a.O.; BGHZ 32, 233 [234]). Besondere Umstände, die eine erneute Vernehmung der Zeugen geboten hätten (vgl. dazu u.a. BVerwGE 18, 19; Urteil vom 10. Mai 1967, a.a.O.), sind weder dargetan noch ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die in den Vernehmungsniederschriften festgehaltenen Aussagen der vor dem zunächst zuständigen Senat vernommenen Zeugen bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung verwertet hat.

51

Erfolglos muß auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1965 die Beweisbeschlüsse vom 13. und 24. Juli 1964 aufgehoben, dann sofort am 20. Oktober 1965 entschieden und das Urteil erlassen habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dieser Aufhebungsbeschluß in einer Weise und unter Umständen ergangen ist, die es dem Kläger ermöglichten, sich darauf einzustellen und im Hinblick auf die neue Prozeßsituation sowohl weitere Ausführungen zu machen als auch für nötig erachtete andere Beweisanträge zu stellen.

52

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Berufungsgericht nicht wie in dem in BVerwGE 17, 172 entschiedenen Fall im Anschluß an die Aufhebung des Beweisbeschlusses das Urteil verkündet, sondern zwei getrennte Beschlüsse erlassen. Zunächst hat es den Beschluß über die Aufhebung der Beweisbeschlüsse vom 13. und 24. Juli 1964 bekanntgegeben, dem nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten Erörterungen vorausgegangen waren. Anschließend wurde der Beschluß verkündet, die Entscheidung werde schriftlich zugestellt, und erst darauf wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Das angefochtene Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. November 1965, der Landesanwaltschaft am 8. November 1965 zugestellt. Noch vor Zustellung des Urteils hat der Bevollmächtigte des Klägers in einem bei Gericht am 2. November 1965 eingegangenen umfangreichen Schriftsatz vom 31. Oktober 1965 zum gesamten Verfahren Stellung genommen und diese Äußerung durch einen weiteren Schriftsatz vom 3. November 1965 - eingegangen am 5. November 1965 - insbesondere in bezug auf die Frage des Vertrauensschutzes ergänzt.

53

Bei dieser Sachlage hatte der anwaltschaftlich vertretene Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich nach Aufhebung des Beweisbeschlusses, der Erörterungen vorausgegangen waren, auf die neue Situation einzustellen. Zumindest wäre es ihm möglich gewesen, einen Vertagungsantrag zu stellen, falls er eine längere Überlegungsfrist benötigte. Abgesehen davon wäre es dem Kläger möglich gewesen bis zum Erlaß des Urteils neue Beweisanträge zu stellen und dadurch das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu veranlassen. Nichts dergleichen ist jedoch geschehen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich zwar in den erwähnten Schriftsätzen umfassend mit dem gesamten Prozeßstoff auseinandergesetzt. Auf nach Aufhebung der Beweisbeschlüsse vom 13. und 24. Juli 1964 etwa seiner Ansicht nach erforderlich gewordene weitere Beweiserhebungen ist er jedoch nicht eingegangen. Im übrigen hat der Kläger auch im Revisionsverfahren nicht vorgetragen, welche weiteren Beweise zu erheben nach seiner Ansicht nach Aufhebung der früheren Beweisbeschlüsse erforderlich gewesen wäre oder was er sonst vorgetragen hätte, und inwiefern deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sein sollte, daß ihm dazu angeblich in der Berufungsinstanz keine Gelegenheit gegeben wurde.

54

Rechtsirrig ist schließlich die in diesem Zusammenhang vorgetragene Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe das angefochtene Urteil am 20. Oktober 1965 erlassen. Das Berufungsurteil trägt zwar das Datum vom 20. Oktober 1965. Das kann aber nur bedeuten, daß es am 20. Oktober 1965 beraten und beschlossen worden ist. Erlassen und damit rechtlich existent geworden ist das gemäß § 116 Abs. 2 VwGO ergangene Urteil aber erst mit der Zustellung.

55

Soweit die Revision der Meinung zu sein scheint, die Aufhebung der Beweisbeschlüsse vom 13. und 24. Juli 1964 stelle eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

56

Eine besondere Verpflichtung des Prozeßgerichts, eine von ihm angeordnete Beweisaufnahme unter allen Umständen durchzuführen, besteht nicht (vgl. BVerwGE 17, 172 und Urteil vom 6. November 1964 - BVerwG IV C 153.64 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 39]). Sie besteht lediglich im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es kommt also darauf an, ob das Berufungsgericht auf Grund dieser Aufklärungspflicht die früher angeordneten Beweise hätte erheben müssen, sich ihm diese Beweiserhebung aufdrängen mußte. Das ist nicht der Fall. Offenbleiben kann dabei, ob insoweit die Rüge der Revision dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217 f.]) genügt.

57

Durch Beschluß vom 13. Juli 1964 hatte der damals zuständige II. Senat des Verwaltungsgerichtshofs die eidliche Vernehmung des Klägers als Partei darüber angeordnet, ob der Kläger ... oder einem anderen Angehörigen der SS-Jagdverbände den Wunsch vorgetragen habe, in die SS-Jagdverbände übernommen zu werden. Die Erhebung dieses Beweises mußte sich dem Berufungsgericht nach seiner - insoweit maßgebenden - materiellrechtlichen Beurteilung nicht aufdrängen- Es hat die Frage, ob der Kläger vor seiner Übernahme in die Waffen-SS Angehörigen der Waffen-SS einen entsprechenden Wunsch vorgetragen oder jedenfalls mit diesen wegen seiner Übernahme Verbindungen aufgenommen hatte, offengelassen. Es hat vielmehr eine der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 entgegenstehende förderliche Mitwirkung in der Einverständniserklärung des Klägern gesehen und den Beweis dafür als nicht erbracht angesehen, daß der Kläger diese Erklärung unter Zwang usw. abgegeben hat. Abgesehen davon war der Kläger zu diesen Fragen und zu dem gesamten Vorgang seiner Übernahme in die Waffen-SS ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1962 vom Verwaltungsgericht erster Instanz förmlich als Partei vernommen worden. Außerdem ist der Kläger in der Berufungsinstanz in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1964 zu diesen Vorgängen formlos gehört worden. Lach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift von 20. Oktober 1965 hat schließlich der Kläger vor der Verkündung des Beschlusses über die Aufhebung der Beweisbeschlüsse vom 13. und 24. Juli 1964 auf Befragen erklärt, er könne heute nichts anderes sagen, als das, was er bereits bisher gesagt habe. Bei dieser Sachlage mußte sich dem Berufungsgericht die nochmalige - diesmal eidliche - Vernehmung des Klägers als Partei nicht aufdrängen.

58

Nach dem Beweisbeschluß vom 24. Juli 1964 sollte durch die Vernehmung des Zeugen Oberstleutnant (W) a.D. ... darüber Beweis erhoben werden, was die Zeugin ... mit dem Zeugen während des Zusammenbruchs in Bayern oder in Österreich über den Kläger gesprochen habe. Nach dem Vortrag der Revision hätte die Vernehmung des Zeugen ... ergeben, daß ... ihm erklärt habe, der Kläger habe nicht zur Waffen-SS gewollt, ... habe dem Zeugen auch Vorwürfe gemacht, weil er die Abstellung des Klägers zur Waffen-SS nicht verhindert habe. Der Zeuge ... war bereits in der ersten Instanz am 14. Juni 1962 vom Amtsgericht Worms als Zeuge über die Vorgänge bei der Versetzung des Klägers zur Waffen-SS vernommen worden und hatte dabei - soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung - ausgesagt, er habe mit Personalsachen nichts zu tun gehabt, er habe von ... von der Versetzung des Klägers Kenntnis erhalten, mit dem Kläger selbst habe er darüber nicht gesprochen, und er wisse auch nicht, worin der Widerstand des Klägers gegen seine Versetzung bestanden habe. ... ist in der Berufungsinstanz am 24. Juli 1964 als Zeugin vernommen worden u.a. zu der Frage, was der Kläger ihr über seine Versetzung zur Waffen-SS gesagt habe und welchen Eindruck sie gehabt habe. Daran, daß sie später mit dem Zeugen ... über die Versetzung des Klägers gesprochen habe, konnte sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung nicht mehr erinnern.

59

Bei dieser Sachlage mußte sich die Vernehmung des Zeugen ..., der lediglich als Zeuge vom Hörensagen "zweiten Grades" in Betracht gekommen wäre, nicht aufdrängen. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil es nach der - im übrigen zutreffenden -materiellrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Übernahme in die Waffen-SS den Bestrebungen oder den Wünschen und Vorstellungen des Klägers entsprach, sondern darauf, ob er dabei - möglicherweise auch gegen seinen inneren Willen - förderlich mitgewirkt hat. Das Berufungsgericht hat das bejaht, weil der Kläger sein Einverständnis zu seiner Übernahme in die Waffen-SS erklärt hat, und weiter festgestellt, daß diese Erklärung nicht etwa deshalb nicht als förderliche Mitwirkung gewertet werden kann, weil sie unter Zwang usw. abgegeben worden ist. Das allein trägt bereits die Entscheidung des Berufungsgerichts.

60

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung, das Schreiben ... vom 12. Dezember 1944 sei kein Befehl gewesen, nicht treffen dürfen, ohne den ... ... dazu zu vernehmen, greift ebenfalls nicht durch. ... ist sowohl vom Berufungsgericht als auch im erstinstanzlichen Verfahren vom ersuchten Richter als Zeuge vernommen worden. Die nochmalige Vernehmung dieses Zeugen stand deshalb im Ermessen des Berufungsgerichts. Gesichtspunkte, die eine Wiederholung der Vernehmung geboten hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Es ist deshalb verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die strittige Feststellung ohne nochmalige Anhörung des Zeugen getroffen, und bei seiner Tatsachenwürdigung neben anderen Umständen auch die frühere Aussage dieses Zeugen zu diesem Punkt verwertet hat.

61

Ebenso erfolglos muß die Rüge bleiben,... ... habe über die Behauptung des Klägers vernommen werden müssen, das Schreiben ... vom 12. Dezember 1944 sei ihm niemals eröffnet worden. Abgesehen davon, daß diese Rüge nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht, weil die Revision nicht dargetan hat, in welcher Weise das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann, ist ... zu dieser Frage vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1963 als Zeuge vernommen worden.

62

Verfahrensfehlerhaft war es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht, daß das Berufungsgericht ... ... nicht nochmals vernommen hat; denn dies lag, wie bereits ausgeführt, im Ermessen des Gerichts. Eine nochmalige Vernehmung dieses Zeugen war auch nicht allein deshalb geboten, weil inzwischen andere Zeugen zu demselben Beweisthema ausgesagt hatten. Hinzu kommt, daß ... nach seiner Aussage "alle diese Dinge" - wie die Revision sich ausdrückt - nur vom Hörensagen, nämlich aus Unterhaltungen mit anderen Offizieren kannte.

63

Die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Möglichkeit gehabt, den jetzigen General der Bundeswehr ... als Sachverständigen zu hören, es müsse als unzureichend angesehen werden, daß sich das Berufungsgericht darauf beschränkt habe, ... vom Institut für Zeitgeschichte schriftlich zu hören, genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte sich dem Berufungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn das vorliegende Gutachten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, grobe Mängel oder Widersprüche aufgewiesen hätte oder Zweifel an der Sachkunde oder der Objektivität des Sachverständigen bestanden hätten. Das Vorbringen der Revision läßt jedoch jegliche Darlegungen dazu vermissen, es enthält nicht einmal Ausführungen darüber, welche Tatsachen durch ein weiteres Sachverständigengutachten hätten nachgewiesen werden sollen.

64

Schließlich ist auch die Rüge der Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht unterlassen, den früheren SS-Obersturmbannführer ... als Zeugen zu vernehmen.

65

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1965 hat der Bevollmächtigte des Klägers erklärt, er stelle es in das Ermessen des Gerichts, ... und vier weitere Personen als Zeugen dafür zu hören, daß der Kläger von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden ist. Dabei handelte es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, der nur durch Gerichtsbeschluß hätte abgelehnt werden können - was von der Revision auch nicht geltend gemacht wird -, sondern um eine Beweisanregung. Das Unterlassen eines förmlichen Beweisantrages enthob allerdings das Berufungsgericht nicht seiner Pflicht, den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen aufzuklären. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob sich ihm die Vernehmung dieses Zeugen aufdrängen mußte. Das ist hier zu verneinen, wobei offenbleiben kann,

66

ob die Revisionsrüge den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO insoweit genügt, als nach dieser Vorschrift darzulegen ist, aus welchen Gründen sich dem Tatsachengericht die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen und in welcher Weise das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieses Zeugen beruht oder beruhen kann, das Berufungsgericht also bei Erhebung dieses Beweises zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre oder hätte gelangen können. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieses Zeugen hätte aufdrängen müssen, kommt es nicht entscheidend darauf an, was die Revision jetzt dazu vorträgt, maßgebend ist vielmehr die Sachlage, die sich dem Berufungsgericht bot.

67

Schon die allgemein gehaltene Formulierung der erwähnten Beweisanregung, mit der zudem insgesamt fünf Zeugen benannt wurden - die bis auf ... und ... ...bereits als Zeugen vernommen worden waren ohne auch nur annähernd zu präzisieren, welche Tatsachen in das Wissen des einzelnen Zeugen gestellt werden, spricht dagegen, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen ... hätte aufdrängen müssen. Hinzu kommt folgendes: Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sein Einverständnis zu seiner Entlassung aus der Wehrmacht und seiner Übernahme in die Waffen-SS schriftlich erklärt hat. Hierzu kam eine Vernehmung des Zeugen ... nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat dazu bei seiner förmlichen Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz erklärt, es sei möglich, daß er wegen seiner Entlassung aus dem Heer etwas unterschrieben habe. Im Berufungsverfahren hatte er erklärt, er erinnere sich daran, vor seiner Entlassung etwas unterschrieben zu haben. Er wisse aber nicht mehr, ob es sich dabei um einen Entlassungsantrag gehandelt habe. Diese Einverständniserklärung des Klägers stellt aber, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich eine der Annahme einer Versetzung von Amts wegen entgegenstehende förderliche Mitwirkung dar und kann nur dann nicht als solche angesehen werden, wenn sie unter Zwang, Drohung, auf Grund arglistiger Täuschung oder bindenden Befehls abgegeben wurde und der Betroffene sich dem nicht in zumutbarer Weise entziehen konnte. Es kam vorliegend also entscheidend darauf an, ob die Einverständniserklärung des Klägers aus Gründen der genannten Art ausnahmsweise keine förderliche Mitwirkung darstellt. Da jedoch der Kläger selbst über die Abgabe der festgestellten Einverständniserklärung und die Umstände ihres Zustandekommens keine nähere Erinnerung mehr hatte, mußte sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des neben anderen Zeugen benannten ... auf den allgemein gehaltenen Vortrag, dieser werde als Zeuge dafür benannt, daß der Kläger von Amts wegen zur Waffen-SS versetzt worden sei, nicht aufdrängen. Bei der gegebenen Sachlage hätte vielmehr der anwaltschaftlich vertretene Kläger nähere Angaben darüber machen müssen, welche Tatsachen im einzelnen in das Wissen des Zeugen gestellt werden, insbesondere was er dazu bekunden sollte, daß der Kläger, der sich selbst an die Abgabe und die näheren Umstände seiner Einverständniserklärung nicht mehr erinnern konnte, diese Erklärung unter Zwang usw. abgegeben habe. Nur in diesem Falle hätte sich möglicherweise dem Berufungsgericht die Vernehmung dieses Zeugen aufdrängen müssen.

68

Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Revision stellen lediglich revisionsrechtlich unbeachtliche Angriffe gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Sie müssen auch erfolglos bleiben, soweit geltend gemacht wird, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

69

Der Kern eines wesentlichen Teiles dieser Darlegungen geht dahin, die Waffen-SS habe nach dem 20. Juli 1944 im Gefüge des Staatsapparates eine Schlüsselstellung eingenommen, ihren Befehlen habe man nicht widerstehen können; diese historische Situation habe das Berufungsgericht verkannt. Aus welchen Tatsachen sich eine solche Verkennung ergeben soll, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt dabei im übrigen, daß nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach dem 20. Juli 1944 ein freiwilliger Übertritt von der Wehrmacht zur Waffen-SS durchaus möglich war, so daß auf Grund der von der Revision geschilderten historischen Situation nicht zwangsläufig der Schluß gezogen werden muB, auch der Kläger sei gezwungenermaßen zur Waffen-SS gekommen.

70

Auch der weitere Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger eine Einverständniserklärung abgegeben bzw. einen Entlassungsantrag gestellt habe, weil wegen der damals durch staatliche Stellen verbreiteten lügen auch die Erwähnung der - nicht in den Akten befindlichen - Einverständniserklärung eine Fälschung sein könne, stellt lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Regeln der Beweiswürdigung verstößt. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß schlechthin alle während dieser Zeit geführten Akten gefälscht worden seien. Hinzu kommt, daß die Einverständniserklärung nicht in Akten der Waffen-SS und nicht in von Angehörigen der Waffen-SS gefertigten Schriftstücken erwähnt ist, sondern in den Akten der Wehrmacht. Zudem hat sich das Berufungsgericht bei seiner Tatsachenwürdigung auf die Aussage des Zeugen ... gestützt, der bekundet hat, wenn er die Einverständniserklärung an das Heerespersonalamt abgesandt habe, sei sie auch vorhanden gewesen. Schließlich verkennt der Kläger, daß sich die von ihm vermißte Einverständniserklärung schlechterdings nicht in den noch vorhandenen Akten der Feldzeuginspektion befinden kann, sondern nur in den - nicht mehr vorhandenen - Akten des Heerespersonalamtes.

71

Nicht anders sind die Ausführungen der Revision zu beurteilen, die Einverständniserklärung des Klägers sei unwirksam gewesen, weil die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung, des Irrtums, der Drohung und der Sittenwidrigkeit vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht hat dazu entschieden, das Vorhandensein dieser Voraussetzungen könne nicht festgestellt werden. Diese Feststellung hätte die Revision durch eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge angreifen müssen. Dazu hätte sie gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO im einzelnen darlegen müssen, welche Beweise zu erheben das Tatsachengericht unterlassen hat, inwiefern sich dem Gericht die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen und inwieweit das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann. Ausreichende Darlegungen dieser Art enthält die Revisionsbegründung jedoch nicht.

72

Unbeachtlich sind schließlich die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Übertritt des Klägers in die Waffen-SS sei durch das Schreiben ... vom 12. Dezember 1944 eingeleitet worden. Die Revision verkennt offenbar, daß das Berufungsgericht damit lediglich hat ausdrücken wollen, dieses Schreiben sei der unmittelbare Anlaß für den Übertritt des Klägers in die Waffen-SS gewesen. Es hatte damit - wie sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils ohne weiteres ergibt (vgl. S. 25 der Urteilsausfertigung) - keineswegs ausschließen wollen, daß der Kläger bereits vorher mit Angehörigen der Waffen-SS anläßlich seiner dienstlichen Tätigkeit zusammengekommen ist. Soweit dagegen die Revision Feststellungen darüber vermißt, daß sich die Waffen-SS bereits vor dem genannten Schreiben erfolglos um einen Übertritt des Klägers zu ihr bemüht habe, fehlen jegliche Darlegungen darüber, aus welchen Gründen sich Beweiserhebungen in dieser Richtung dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, und weshalb das Berufungsurteil auf diesen unterlassenen Feststellungen beruht oder beruhen kann.

73

Der Kläger mag es zwar als Härte ansehen, daß ihm - abgesehen von der Nachversicherung gemäß § 72 G 131 - Versorgungsansprüche aus seiner früheren Rechtsstellung wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS nicht zustehen, obwohl er dieser Organisation nach jahrelanger Zugehörigkeit zur Reichswehr und zur Wehrmacht nur etwas mehr als einen Monat angehört hat. Das Gesetz zu Art. 131 GG enthält jedoch weder eine allgemeine Härteklausel noch sieht es für Fälle der vorliegenden Art eine über § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 - der nur eine Härteregelung für den Fall der Versetzung zur Waffen-SS von Amts wegen normiert - hinausgehende besondere Härtemilderung vor.

74

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 700 DK festgesetzt.