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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1964, Az.: BVerwG IV C 153.64

Erfordernis der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zu einer Beweiserhebung bzw. deren Unterlassung; Ordnungsgemäßheit eines gerichtlichen Entschlusses hinsichtlich der Nichtausführung einer bereits angeordneten Beweiserhebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 153.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 28.06.1962 - AZ: III - C - 10/61
VG Braunschweig - 28.06.1962 - AZ: III - A - 170/61

Fundstellen

  • DVBl 1965, 543 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
  • Wertpap. Mitt. 1965, 117
  • ZLA 1965, 62

Amtlicher Leitsatz

Will das Gericht einen bereits erlassenen Beweisbeschluß nicht ausführen, muß es den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben, sich darauf einzustellen (Bestätigung von BVerwGE 17, 172).

In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Juni 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Dem (1901 geborenen) Kläger, der zu seiner Unterhaltshilfe wegen Pflegehedürftigkeit die Pflegezulage bezog, wurde diese, als er im Juni 1959 wieder heiratete, mit Wirkung vom 1. Juni 1959 entzogen, weil seine (1911 geborene) Ehefrau die Pflege übernehmen könne. Rechtsbehelfe des Klägers, seine Ehefrau sei dazu wegen ihres eigenen schlechten Gesundheitszustandes außerstande, hatten keinen Erfolg: Der von ihm angerufene Ausgleichsausschuß bestätigte die Einstellung, der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde zurück, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

2

Das Verwaltungsgericht hielt den Kläger, der erheblich gehbehindert ist und dem durch starkes Zittern der Hände manche tägliche Verrichtung erschwert, das alleinige An- und Ausziehen des rechten Strumpfes und Schuhes sogar unmöglich ist, zwar für pflegebedürftig.

3

Nachdem es einen Beweisbeschluß dahin erlassen hatte, die Sozialgerichtsakten betreffend die Ehefrau des Klägers seien heranzuziehen und die Ehefrau sei als Zeugin zum Verhandlungstermin zu laden, sah es, als diese Akten eingegangen waren, von einer Ladung der Ehefrau als Zeugin ab und entschied in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger persönlich erschienen war, durch das angefochtene Urteil zuungunsten des Klägers.

4

Unter Verwertung der Bescheinigung des Hausarztes Dr. R. vom 16. Dezember 1960, des Gutachtens des Amtsarztes vom 10. Januar 1961 und der Akten des Sozialgerichts betr. Invalidenrente der Ehefrau (Nervenarzt Dr. K. vom 20. Oktober 1960, Internist Dr. Sch. vom 15. November 1960, Oberregierungs- und Medizinalrat Dr. R., Facharzt Dr. Ru. - leitender Arzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses St. Marienberg in Helmstedt -) kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die körperliche Behinderung der Ehefrau sei nicht so hochgradig, daß sie Wartung und Pflege des Klägers nicht übernehmen könne.

5

Der Kläger, der seine Schwiegertochter, die (1933 geborene) Frau T., die am selben Ort wohnt, als Pflegeperson benennt, beansprucht die Pflegezulage nach seiner Erklärung im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht erst ab 1. Dezember 1959.

6

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde eine Revision zugelassen hatte (Beschluß BVerwG III B 96.62 vom 11. Juli 1963), hat der Kläger Revision eingelegt. Er beantragt,

  1. a)

    unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Ausgleichsamtes des Landkreises. Helmstedt vom 1. Juli 1960 und vom 28. Februar 1961 insoweit aufzuheben, als dem Kläger eine Pflegezulage ab 1. Dezember 1959 nicht bewilligt worden ist, und auch den Beschwerdebescheid vom 24. August 1961 aufzuheben,

  2. b)

    hilfsweise:

    die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig zurückzuverweisen.

7

Der Kläger erhebt Verfahrens- und sachlich-rechtliche Rügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht heißt es in der Revisionsbegründung:

"Das Verwaltungsgericht hat ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung der Prozeßbeteiligten von der Beweiserhebung über die Fähigkeit oder Unfähigkeit der Frau Furiath Abstand genommen. Die Anhörung der Frau F. war am 26. April 1962 angeordnet worden. Hätte das Gericht Frau F. persönlich gehört, hätte das Gericht sich selbst ein Bild von dem krankhaften Zustand der Ehefrau F. machen können. Die Ehefrau hätte durch Schilderung ihres Zustandes den Sachvortrag des Klägers unterstützen können. Zum Nachteil des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Anhörung der Ehefrau F. unterlassen."

8

In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt der Kläger Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 3 LAG, indem das Verwaltungsgericht den Begriff der körperlichen Behinderung des Ehegatten zur Übernahme der Pflege verkannt habe. Zeitweilige Bettlägerigkeit, wie sie festgestellt sei, setze sie dazu außerstande. Im übrigen häufe sich dies mit zunehmendem Alter, was zu berücksichtigen sei. Die ärztlichen Begutachtungen der Ehefrau lägen sämtlich schon mehrere Jahre zurück. Einen Verstoß gegen Denkgesetze erblickt die Revision in der Bemerkung des Urteils, die Frau könne die Pflege des Mannes um so mehr ausführen, weil sie ihn schon seit 10 Jahren vor der Heirat gepflegt habe.

9

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt Zurückweisung der Revision. Er betont, es komme darauf an, in welcher Weise der Berechtigte hilflos sei und ob der andere Gatte durch sein Leiden gehindert sei, gerade diese Hilfe zu leisten. Er meint, hier sei die Ehefrau durchaus in der Lage, dem Kläger bei den wenigen, ihm selbst unmöglichen Verrichtungen zu helfen.

10

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

11

Wenn es in der Revisionsbegründung heißt, das Gericht habe "ohne Zustimmung" der Verfahrensbeteiligten davon abgesehen, die Ehefrau des Klägers, wie vorgesehen, als Zeugin zu vernehmen, so wäre das zwar, wörtlich genommen, unerheblich. Denn weder die Beweiserhebung noch das Unterlassen einer Beweiserhebung, auch nicht nach vorangegangenem Beweisbeschluß, bedarf der "Zustimmung" der Verfahrensbeteiligten. Was der Kläger in Wirklichkeit rügt, ist, er habe sich, nachdem ein dahin gehender Beweisbeschluß ergangen war, darauf verlassen, daß seine Ehefrau als Zeugin vernommen werde, und diese Vernehmung hätte trotz Auswertung der Sozialgerichtsakten vorgenommen werden müssen, um dem Gericht ein zutreffendes Bild über die Unfähigkeit der Ehefrau zur Pflege des Mannes zu vermitteln; dies habe nur - so soll offenbar geltend gemacht werden - durch den unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Ehefrau herbeigeführt werden können. Nun ist zwar kein Gericht gehalten, eine von ihm angeordnete Beweiserhebung durchzuführen, wenn es glaubt, bereits auf anderem Wege sich die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung von einer Tatsache verschaffen zu können oder bereits verschafft zu haben. Es muß dies dann aber die Verfahrensbeteiligten rechtzeitig wissen lassen. Hier war dem Kläger weder bei seiner Ladung zum Verhandlungstermin, zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet war, mitgeteilt worden, der Beweisbeschluß solle hinsichtlich der Zeugenvernehmung der Ehefrau nicht ausgeführt werden, noch ist aus der Niederschrift über die Sitzung, in der der Kläger, anwaltlich nicht vertreten, selbst erschienen war, irgend etwas hierüber zu ersehen, noch enthält das Urteil ein ausdrückliches Wort über die Entbehrlichkeit der Zeugenvernehmung.

12

Daß der Kläger, dem die Nichtladung der Ehefrau als Zeugin nicht wohl verborgen geblieben sein konnte, in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen worden ist, von solcher Vernehmung sehe das Gericht ab, entnimmt der Senat auch daraus, daß keiner der anderen Verfahrensbeteiligten der Verfahrensrüge der Revisionsbegründung des Klägers entgegengetreten ist, etwa dahin, ein solcher Hinweis habe in der mündlichen Verhandlung doch stattgefunden, und zwar noch rechtzeitig vor Verkündung der Entscheidung. In Verfolg der Richtung, die der Senat in seinen Urteilen BVerwGE 12, 268;  15, 175 [BVerwG 28.11.1962 - III C 203/61]und 17, 172 eingeschlagen hat, ist ein Verfahren aber nur dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn das Gericht seinen Entschluß, eine bereits angeordnete Beweiserhebung (hier: teilweise) nicht auszuführen, unter Mitteilung seiner Gründe so zeitig bekanntgibt, daß sich die Verfahrensbeteiligten darauf einstellen, insbesondere anderweitige Beweisanträge stellen können. Daß dies hier offenbar nicht geschehen ist, stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung an das Verwaltungsgericht nötigt, zumal da nicht auszuschließen ist, daß das angefochtene Urteil darauf beruht. Der Senat hat wiederholt entschieden und verbleibt dabei, daß bei persönlichen Beurteilungen der hier in Rede stehenden Art (Pflegefähigkeit) der persönliche Eindruck, unbeschadet aller aktenmäßig festgehaltenen Tatbestände und Begutachtungen, maßgeblich sein kann.

13

Auf die Sachrüge war demnach nicht mehr einzugehen.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Verwaltungsgericht zu überlassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Isendahl