Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG III C 203.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 203.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 06.06.1961 - AZ: 3 KL 46/60
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 173 - 175
- AS XV, 173
- DVBl 1963, 414 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1963, 188
- MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1962, 505
- NJW 1963, 505 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1963, 90
- Wertpap. Mtlg. 1963, 68
Amtlicher Leitsatz
Eine Familienzusammenführung im Sinne von § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG kann auch dadurch verwirklicht werden, daß die Aufnahme der Eltern durch eine Gemeinschaft der Kinder vollzogen wird, von denen eins, die Pflege übernimmt, während ein anderes die Stichtagsvoraussetzungen erfüllt, sich aber auf Fernbetreuung beschränkt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Müller, Clauß, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1886 geborene Kläger begehrt als Heimatvertriebener aus Schlesien die Feststellung von Verlust an landwirtschaftlichem Vermögen. Er hatte sich nach der Vertreibung zunächst in Zwickau niedergelassen, wo er nach dem Tode seiner Ehefrau und der Heirat seiner Tochter W. mit seiner Tochter C. M. in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, und war, nachdem diese im November 1955 mit ihrem nach Dortmund aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassenen Ehemann zusammengeführt worden war, zu seiner Tochter W. (in der sowjetisch besetzten Zone) gezogen. Im Jahre 1956 ist der Kläger in das Bundesgebiet eingereist und hat zunächst bei seiner Tochter C. in Dortmund Aufnahme gefunden. Einen Vertriebenenausweis A hat er auf Grund von Familienzusammenführung ohne Einschränkungen erhalten. Nachdem der Kläger 1958 in ein Altersheim in Dortmund-Hombruch aufgenommen war, lebt er seit 1960 bei seiner 1959 verwitweten Tochter E. B. in Deichshausen (Krs. Wesermarsch), die bereits 1946 in das Bundesgebiet gelangt war.
Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers ab, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 LAG nicht erfüllt habe und eine Familienzusammenführung mit seiner Tochter C., die erst nach dem 31. Dezember 1952 in das Bundesgebiet gelangt sei, nicht anerkannt werden könne.
Die Klage, mit der der Kläger vortrug, er habe immer die Absicht gehabt, zu seiner Tochter Else Bruchmann zu ziehen, diese Absicht bereits 1952 durch einen gescheiterten Zuzugsversuch bestätigt, und sei auf Grund einer Vereinbarung zwischen seinen Schwiegersöhnen zunächst nach Dortmund gezogen, hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging von der unbestrittenen Hilfsbedürftigkeit des 70jährigen Klägers aus, der in der sowjetisch besetzten Zone bei seiner Tochter W. M. nicht habe angemessen betreut werden können, und kam auf Grund der Vernehmung von A. M. und E. B. zu dem Ergebnis, daß der Kläger auf eine gesetzlich anerkannte Weise "zu seinen Kindern" zusammengeführt worden sei. Seine Tochter C. erfülle zwar die Stichtagsvoraussetzungen nicht, wohl aber die Tochter .... Für eine Familienzusammenführung genüge es, wenn der Kläger im Einverständnis aller Kinder zunächst zu C. gezogen sei und seine niemals aufgegebene Absicht, zu seiner Tochter E. zu ziehen, erst nach vier. Jahren verwirklicht habe. Es sei möglich, daß das im gegenseitigen Einvernehmen für die endgültige Aufnahme gewählte Kind, das den hilfsbedürftigen Vater dann auch tatsächlich aufgenommen habe, sich zunächst der Hilfe der anderen Geschwister bediene, bis es selbst in der Lage sei, seine Aufnahmeabsicht zu verwirklichen. Der Wortlaut des Gesetzes, das von einer Zusammenführung des hilfsbedürftigen Geschädigten "zu seinen Kindern" spreche, lasse daran denken, daß ältere Personen, die nicht mehr arbeiten könnten, abwechselnd von ihren Kindern betreut würden, ohne bei einem bestimmten Kind eine ständige Heimstatt zu finden, und daß diese Tatsache auch vom Gesetz habe erfaßt werden sollen. Die Einschränkung, daß der nachträglich Zugezogene mit einer schon am 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet sich ständig aufhaltenden. Person zusammengeführt werden müsse, lasse die Möglichkeit des Nachweises zu, daß im Einzelfall die Zusammenführung zu einem "nachzugsberechtigten Kind" beabsichtigt gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei hier gegeben. Eine gemeinsame Betreuung durch alle habe in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht stattgefunden. Die Unterbringung des Klägers zunächst bei seiner Tochter C. und sodann im Altersheim entspreche einer Vereinbarung aller Beteiligten. Die Aufrechterhaltung der Absicht, endgültig zu der Tochter E. zu ziehen, sei durch ihre schließliche Verwirklichung bestätigt. Dabei sei die Familie M. zunächst als ein verlängerter Arm der Kinder anzusehen.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beteiligte aus, daß die nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - zur Verwirklichung einer Familienzusammenführung erforderliche räumliche Beziehung zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden nicht lediglich durch den Zuzug in das Bundesgebiet hergestellt werde und auch nicht dadurch, daß ein anderer als der aufnehmende Familienangehörige die Aufnahme auf eine unbestimmte Zeit stellvertretend durchführe. Nur eine Familienzusammenführung im Zusammenhang mit der Verlegung des ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet berechtige dazu, Vertreibungsschäden ohne Stichtagserfüllung geltend, zu machen. Eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes könne dieses Recht nicht mehr herbeiführen. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein zur Aufnahme bereites Kind den zuziehenden Elternteil zunächst nicht aufgenommen habe und ob die gesetzliche Regelung Härten mit sich bringe.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verweist gleichfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere das Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - (MDR 1961 S. 533), nach der bei ununterbrochener Absicht der Zusammenführung deren sofortige Verwirklichung nicht erforderlich sei und eine räumliche Beziehung zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden auch bei einer größeren Entfernung gegeben sei.
II.
Die Revision ist zugelassen, daher zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat zwischen den Töchtern des Klägers und deren Ehemännern Übereinstimmung dahin bestanden, daß der Kläger, der bei seiner Tochter W. M. nicht mehr die nötige Hilfe und Betreuung finden konnte, einmal bei seiner Tochter E. B., wie bereits früher versucht worden war, Unterkunft finden, jedoch - bis dieses möglich sein würde - anderweitig untergebracht werden sollte. Die Betreuung des Klägers durch seine Kinder fand zunächst dadurch ihren Ausdruck, daß er bei seiner Tochter C. M. untergebracht wurde und in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von seinen Kindern Beistand erhielt, wie er dem Kläger dann auch während seines Aufenthalts im Altersheim gewährt wurde.
Mit diesem Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Erfordernissen von § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG genügt. Im Urteil des IV. Senats vom 3. Juni 1960 - BVerwG IV C 3.59 - ist ausgesprochen, daß der für den Tatbestand der Familienzusammenführung erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verlassen des außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Wohnorts und der tatsächlichen Zusammenführung auch bei Zwischenaufenthalten gewahrt sein könne, wenn wesentlicher Beweggrund für die Einreise in das Bundesgebiet die Vereinigung mit der Familie gewesen und der dahin gehende Wille nicht zwischendurch aufgegeben worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Urteil auch den vorliegenden Fall deckt, in dem der Zwischenaufenthalt zwischen dem Verlassen der sowjetisch, besetzten Zone und der Aufnahme bei der zur Zusammenführung in Frage kommenden Tochter E. B. nicht, wie in dem Tatbestand des angeführten Urteils, ein Jahr, sondern vier Jahre beträgt. Der erkennende Senat hat nämlich in dem Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - (MDR 1961 S. 533) entschieden, daß die vom Gesetz zur Verwirklichung der Familienzusammenführung im Sinne von § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG erforderliche Betreuung auch bei einer räumlichen Entfernung zwischen dem Aufnehmenden und dem Aufgenommenen ausgeübt werden kann, es sei denn, daß die Entfernung so groß ist, daß sich eine gegenseitige Fühlungnahme nicht durchführen läßt. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 253.60 - ist ausgesprochen, daß es keinen Unterschied macht, ob der Zuziehende von Angehögen oder von Fremden gepflegt wird. Durch eine solche Pflege, werde sie nun von der eigenen Tochter ausgeübt oder in einer Anstalt gewährt, werde eine Betreuung durch ein entfernter wohnendes Kind nicht ausgeschlossen. Die in diesem Urteil angedeutete Möglichkeit einer Betreuung durch ein Kind, das die Voraussetzungen für die Aufnahme eines hilfsbedürftigen Elternteils erfüllt, bei gleichzeitiger Pflege durch ein anderes Kind, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, oder eine Anstalt, ist hier gegeben. Die Feststellung, daß sämtliche Kinder des Klägers zusammen seine Unterbringung und Betreuung geregelt hätten, schließt auch die Tochter E. B. ein, bei der der Kläger jetzt wohnt und die schon vor dem 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet ihren ständigen Aufenthalt gehabt hat. Damit ist den Erfordernissen des § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG n.F. sowohl dem Wortlaut wie auch dem Sinne nach entsprochen. Wird nämlich eine Aufnahme im Hause des Aufnehmenden nicht für erforderlich gehalten, kann vielmehr eine Familienzusammenführung auch durch Sorge und Betreuung über eine im Einzelfall zu überbrückende Entfernung hin verwirklicht werden, so muß die für die Verwirklichung der Familienzusammenführung anerkannte Rechtsfolge auch bei einer Gesamtbetreuung durch mehrere Kinder eintreten, die dem Gedanken der Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder, des Zusammenhaltens sämtlicher Geschwister und der gemeinsamen Sorge für die Eltern Rechnung trägt. Alsdann genügt es aber auch, wenn ein Mitglied dieser Betreuungsgemeinschaft die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt, das damit schon vor dem 31. Dezember 1952 einen Brückenkopf im Bundesgebiet hat, Auf diesem können sodann die später Hinzuziehenden die Familie zusammenführen. Bei dieser Auslegung ist auch nicht zu befürchten, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Lastenausgleich erst nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes geschaffen werden, wie es in dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1961 als gesetzgeberischer Grund für die Stichtagsvoraussetzungen angeführt worden war, abgesehen davon, daß angesichts der jetzigen Flüchtlingslage das gesetzgeberische Motiv, durch den Lastenausgleich keinen Anreiz für eine Flucht in das Bundesgebiet zu geben, an realer Berechtigung verloren hat.
Die nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die Erkenntnis, daß im vorliegenden Falle eine Aufnahme durch die beiden im Bundesgebiet wohnenden Töchter stattgefunden hat und eine Gesamtbetreuung vorlag. Daß der Kläger endgültig zu seiner Tochter E. B. gezogen ist, kann als ein Anzeichen hierfür angesehen werden. Durch diesen Zuzug ist jedoch die Familienzusammenführung nicht erst verwirklicht worden.
Die Revision erweist sich somit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß
Pütz
Uffhausen