Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1961, Az.: BVerwG III C 33.60
Anforderungen der Rechtsprechung an eine Verwirklichung der Familienzusammenführung i.S.v. § 230 Abs. 2 Nr. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 33.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 20.11.1959 - AZ: II A 331/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1961, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1961, 345
- ZLA 1961, 199
Amtlicher Leitsatz
An der Rechtsprechung, daß zur Verwirklichung der Familienzusammenführung im Sinne von § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG eine räumliche Beziehung zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden hergestellt werden muß, die eine von beiden beabsichtigte Betreuung und gegebenenfalls wirtschaftliche Unterstützung ermöglicht, wird festgehalten. Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der II. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 20. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die aus Schlesien vertriebene Beigeladene kam, nachdem sie vorher in Görlitz in einem Stift gewohnt hatte, am 8. Juni 1954 in die Bundesrepublik und zog in ein Stift in Hildesheim. Sie erhielt die Notaufnahme wegen Familienzusammenführung. Ihre Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung wurden zunächst abgelehnt; auf die Beschwerde der Beigeladenen und nach Aufhebung des ablehnenden Bescheides durch den Beschwerdeausschuß wurde ihnen jedoch stattgegeben. In dem die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 20. September 1958 heißt es, daß die Beigeladene als hilfsbedürftige Geschädigte zu ihren in ... wohnenden Söhnen gezogen sei, um mit ihnen wieder in persönliche engere Beziehungen zu kommen. Wenn ein Zuzug nach ... wegen der unzulänglichen Wohnungsverhältnisse der Söhne nicht möglich gewesen sei, so dürften ihr daraus keine Nachteile entstehen. Es genüge, wenn eine engere persönliche und vor allem räumliche Beziehung zwischen der Zugezogehen und den Familienangehörigen durch den Zuzug hergestellt werde. Die Söhne der Beigeladenen unterstützten diese finanziell und betreuten sie auch persönlich, indem sie sie häufig besuchten. Damit sei die Beigeladene tatsächlich wieder in die Familiengemeinschaft hineingeführt worden.
Die vor allem mit der räumlichen Entfernung von ... und ... und der Unmöglichkeit einer ständigen Betreuung der Beigeladenen durch ihre Söhne begründete Klage wurde abgewiesen und dazu folgendes ausgeführt: In allen Gesetzen, in denen sich der Begriff der Familienzusammenführung befinde, sei es die Absicht gewesen, die durch die Zonengrenze zerrissenen Familienbande wieder herzustellen und diese Wiederherstellung durch die Gewährung gewisser Vergünstigungen zu bevorrechtigen. Wenn die Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs der Familienzusammenführung, die in allen Gesetzen nur einheitlich Erfolgen könne, zwar von einer Aufnahme in die Wohnung abgesehen, jedoch ein "Mindestmaß" einer Betreuung des Zuziehenden durch den Aufnehmenden gefordert habe, so sei das nicht nur wegen der mit den verschiedenen wirtschaftlichen Mitteln der Beteiligten zusammenhängenden Unsicherheit und auch Unbilligkeit bedenklich, sondern auch unrichtig, da in dem Worte "Familienzusammenführung" das Element der Betreuung nicht enthalten sei. Im Falle wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit werde diese keineswegs durch ein Mindestmaß an persönlicher Betreuung behoben; in diesem Falle bedeute Familienzusammenführung, daß sich Mutter und Kinder unbeschränkt durch die Zonengrenzen besuchen, ohne Zensur miteinander korrespondieren und sich ungehindert Geld überweisen könnten. In der Regel habe auch vor der Trennung durch die Zonengrenze nur eine sehr lose Verbindung zwischen Eltern und Kindern bestanden, ohne daß ein Zusammenleben am gleichen Orte oder eine persönliche Betreuung begriffsnotwendig dazu gehört habe. Nur um die Wiederherstellung der früheren Familienbande gehe es jedoch auch bei der Zusammenführung eines hilfsbedürftigen Elternteils zu seinen Kindern in die Bundesrepublik. Daher genüge es objektiv, wenn ein hilfsbedürftiger Elternteil aus der sowjetisch besetzten Zone - SBZ - in die Bundesrepublik zuziehe und wenn hier Kinder lebten, welche die Stichtagsvoraussetzungen des§ 230 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erfüllten. Hinzukommen müsse subjektiv der Wille sowohl der Eltern als auch der Kinder, die alten, durch die Zonengrenze willkürlich zerrissenen Familienbande wieder herzustellen. Dieser Wille sei im vorliegenden Falle gegeben.
Mit der zugelassenen Revision begründet die Klägerin ihren Antrag
auf Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts sowie der Vorentscheidungen der Lastenausgleichsbehörden sowie auf Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf Schadensfeststellung und Hausratentschädigung
damit, daß die Rechtsprechung, die es lediglich auf Betreuung abstelle, zwar nicht in allen Fällen befriedigend sei, die Auslegung des Begriffs der Familienzusammenführung in dem angefochtenen Urteil jedoch dem Gesetz widerspreche, das mit dem Merkmal der Hilfsbedürftigkeit auf eine Betreuung hinziele. Auch könne, es auf den subjektiven Willen der Beteiligten nicht allein ankommen, sondern es müsse im Ergebnis objektiv eine Familienzusammenführung vorliegen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen, da dem angefochtenen Urteil jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen ist.
1.
Das Verwaltungsgericht will aus der Absicht des Gesetzgebers, die durch die Zonengrenze zerrissenen Familienbande wieder herzustellen, schließen, es komme lediglich darauf an, daß ein hilfsbedürftiger Elternteil aus der SBZ in die Bundesrepublik zuziehe und hier Kinder leben, welche die Stichtagsvoraussetzungen erfüllten, wenn gleichzeitig der Wille gegeben sei, zerrissene Familienbande wieder herzustellen.
Bei dieser Auffassung wird verkannt, daß Vertreibungsschäden grundsätzlich nur geltend gemacht werden können, wenn der Vertriebene an einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hat, daß die Familienzusammenführung zu einer Ausnahme von dieser Voraussetzung führt und zudem an eine Besonderheit geknüpft ist, nämlich die Minderjährigkeit der zuziehenden Kinder oder die Hilfsbedürftigkeit der zuziehenden Eltern. Dementsprechend liegt es nahe, den Zuzug von Eltern zu Kindern mit einer Behebung der Hilfsbedürftigkeit zusammenzubringen und ein tatsächliches Zusammenziehen zu fordern. Indessen hat die Praxis im Einklang mit der Rechtsprechung bereits zugelassen, daß in solchem Falle ein Zuzug nicht in dieselbe Wohnung - schön wegen der früher allgemein bestehenden, jetzt häufig wirtschaftlich bedingten Wohnraumknappheit - oder dieselbe politische Gemeinde stattfindet, und es auch nicht für erforderlich gehalten, daß die Pflegebedürftigkeit durch den Zuzug behoben werde (vgl. Urteile vom 20. September 1956 [BVerwGE 4, 69[BVerwG 20.09.1956 - III C 137/56]] und vom 7. Mai 1957 [BVerwGE 5, 48]). Der Senat hat jedoch andererseits in seinem Urteil vom 7. Mai 1957 (BVerwGE 5, 48 [BVerwG 07.05.1957 - BVerwG III C 154.55; BVerwG III C 107.56]) an gewissen Mindestvoraussetzungen in räumlicher Beziehung bei der Familienzusammenführung nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG festgehalten und es hinsichtlich der Entfernung, innerhalb derer eine Familienzusammenführung noch möglich sei, angesichts der Verschiedenartigkeit der Verkehrsverhältnisse auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten abgestellt, ohne eine ausschließliche, für alle Fälle geltende Grenze zu finden. Eine Familienzusammenführung sei nicht denkbar, wenn der aufnehmende Teil zwar ausreichend wirtschaftlich für den zu Betreuenden sorgen wolle, aber ein Mindestmaß persönlicher Sorge für ihn angesichts der großen räumlichen Entfernung nicht möglich oder beabsichtigt sei. Auch der IV. Senat geht in seinem offensichtlich auf eine weite Auslegung des Begriffs der Familienzusammenführung hinzielenden Urteil vom 3. Juni 1960 - BVerwG IV C 3.59 - davon aus, daß eine, gewisse räumliche Nähe zwischen dem Zuziehenden und dem Aufnehmenden zur Ermöglichung der Betreuung gegeben sein müsse, daß diese aber auch nachträglich hergestellt werden könne, wenn trotz aller möglichen Zwischenaufenthalte der Wille zur Vereinigung nicht aufgegeben worden sei.
Wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt ist, ist der Begriff der Familienzusammenführung in einer großen Zahl neuerer Gesetze enthalten. Außer § 230 LAG, den verwandten Bestimmungen in § 9 des Feststellungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener sind § 4 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 -, § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG -, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - und § 6 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu nennen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Recht hervorgehoben, daß der Begriff der Familienzusammenführung in allen diesen Gesetzen eine einheitliche Auslegung verlangt, und hat sich auch bemüht, eine solche einheitliche Auslegung anzuwenden. Dabei kann allenfalls § 4 b G 131 aus der Betrachtung ausscheiden, weil die gesetzliche Fassung hier enger ist und ausdrücklich eine Aufnahme in die Familiengemeinschaft verlangt.
Was § 1 Abs. 1 Nr. 4 KgfEG anlangt, so hat dazu der V. Senat in seinem Urteil vom 25. März 1959 - BVerwG V C 267.57 - [DVBl. 1959 S. 435] ausgeführt, daß zwar eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Zuziehenden und dem Aufnehmenden hergestellt werden müsse, daß aber ein Zuzug in dieselbe Gemeinde nicht erforderlich sei, und daß sich über die höchstzulässige Entfernung keine allgemeinen Angaben, machen ließen. Zu § 94 Abs. 2 Nr. 3 BVFG hat der VIII. Senat in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 - BVerwG VIII C 183.59 - gefordert, daß der zuziehende Elternteil durch seine Übersiedlung eine gewisse persönliche Betreuung durch das aufnehmende Kind ermöglichen und erreichen will. Hierfür sei es zwar nicht erforderlich, daß der zuziehende Teil in derselben politischen Gemeinde seinen Wohnsitz nehme, in der auch der andere Teil wohne, jedoch müsse nach den Umständen des Einzelfalles der aufnehmende Angehörige trotz der räumlichen Entfernung noch imstande und auch gewillt sein, im gewissen Umfange, etwa durch häufige Besuche, eine persönliche Betreuung auszuüben. Dabei wird Bezug genommen auf das zu § 4 Abs. 3 G 131 = jetzt § 4 b G 131 ergangene Urteil BVerwGE 4, 75, [BVerwG 28.09.1956 - II C 257/55] in dem für die Verwirklichung der Familienzusammenführung nur auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet abgestellt wird. Gefordert wird weiterhin die Absicht, mit dem aufnehmenden Angehörigen einen Familienzusammenhalt zu begründen, was weder der einzige noch der Hauptzweck der Übersiedlung zu sein brauche. Diese Absicht sei jedoch nicht gegeben, wenn sich der zuziehende Teil nur besuchsweise bei dem aufnehmenden Angehörigen aufhalte, um alsbald einen Wohnsitz zu nehmen, in dem eine laufende persönliche Betreuung nicht mehr in Betracht komme.
Die Rechtsprechung aller Senate zur Frage der Familienzusammenführung läßt sich somit dahin zusammenfassen, daß zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden eine räumliche Beziehung hergestellt werden muß, die eine von beiden beabsichtigte Betreuung und gegebenenfalls wirtschaftliche Unterstützung ermöglicht. Bei ununterbrochener Absicht der Zusammenführung ist es nicht erforderlich, daß sie sofort verwirklicht wird. Es schadet hingegen auch nichts, wenn die erste Verwirklichung später nicht weiterzuführen ist. Eine Zusammenführung ist jedenfalls gegeben, wenn eine wirtschaftliche Hilfe und Betreuung möglich ist. Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
2.
Von dieser Rechtsprechung im Sinne des angefochtenen Urteils abzuweichen, erscheint kein Anlaß gegeben. Sie läßt einerseits die Tendenz einer weiten Auslegung des Gesetzesbegriffs erkennen, verlangt andererseits aber eine gewisse im Begriff der Zusammenführung liegende Aktualisierung der Familienbeziehung, die durch räumliche Entfernung der Beteiligten in Frage gestellt werden kann. Dabei ist den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beteiligten und auch den durch die Entwicklung der Technik gegebenen Verkehrserleichterungen Rechnung getragen. Im Sinne dieser Rechtsprechung ist aber im vorliegenden Falle eine Familienzusammenführung gegeben. Ist nämlich auf ihre tatsächliche Verwirklichung abzustellen, so ergibt sich hier aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den in Bezug genommenen Feststellungen des Beschwerdeausschusses, daß die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung vorgelegen haben. Obwohl die Beigeladene, die unstreitig Heimatvertriebene und hilfsbedürftig ist, 1954 in das Altersheim ... in ... zog, während ihre Söhne in ... ihren Wohnsitz hatten, unterstützten diese die Beigeladene finanziell und betreuten sie, indem sie sie häufig besuchten. Dadurch ist die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorhandene Absicht der Beteiligten, die alten Familienbeziehungen zwischen Eltern und Kindern wieder aufzunehmen, verwirklicht und ein Mindestmaß an persönlicher Betreuung, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich ist, gewährleistet worden. Wenn auch die Entfernung zwischen ... und ... größer ist als in den bisher zur Entscheidung stehenden Fällen, in denen eine Familienzusammenführung bejaht wurde, so macht die Möglichkeit, mit der Eisenbahn oder auf der Autobahn nach ... zu gelangen und telefonische Unterhaltungen zu führen, eine nachhaltige persönliche Betreuung durchführbar. Die Feststellungen des Beschwerdeausschusses erlauben es, diese Betreuung auch tatsächlich als vollzogen anzusehen.
Die Revision war daher zurückzuweisen, so daß im Ergebnis die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, ohne daß seiner Begründung durch das Verwaltungsgericht gefolgt zu werden braucht, aufrechterhalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein