Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1957, Az.: BVerwG III C 154.55; BVerwG III C 107.56
Familienzusammenführung zwischen Eltern und Kindern nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG) und deren Mindestvoraussetzungen; Aufnahme des Enkels in die Wohngemeinschaft oder die Betreuungssphäre; Begründung einer Wohnungsgemeinschaft zwischen dem Zuziehenden und dem Kind bei Berücksichtigung aktueller Wohnungsverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 154.55; BVerwG III C 107.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 07.01.1955 - AZ: 2 K 109/54
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 48 - 49
- DVBl 1958, 108 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1330-1331 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Mindestvoraussetzungen der Familienzusammenführung zwischen Eltern und Kindern nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1957 in Koblenz
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 2. Kammer - vom 7. Januar 1955 - 2 K 109/54 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, nunmehr über 80 Jahre alt, ist gegen Kriegsende aus ihrer Heimat vertrieben worden und hat zunächst in der sowjetisch besetzten Zone Aufnahme gefunden. Ihre Tochter wohnt seit längeren Jahren im Bundesgebiet in ... Im März 1953 verließ die Klägerin ihren Wohnort und zog dann, nachdem sie zunächst vorübergehend ihre vorgenannte Tochter aufgesucht hatte, zu ihrer Enkelin, die ebenfalls seit Jahren in ... wohnhaft war. Bei dem für diesen Ort zuständigen Ausgleichsamt beantragte sie unter Berufung auf die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzesüber Familienzusammenführung (§ 230 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -) die Gewährung von Kriegsschadenrente sowie die Feststellung von Hausratschäden und Hausratentschädigung. Sowohl das beklagte Ausgleichsamt wie das beigeladene Landesausgleichsamt - Beschwerdeausschuß - wiesen die Klägerin ab, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Familienzusammenführung nicht erfülle. Sie hätte, um Ansprüche aus Familienzusammenführung zu erhalten, bei ihrer Tochter in ... und nicht bei ihrer Enkelin Wohnung nehmen müssen. Mit der darauf erhobenen Anfechtungsklage hatte die Klägerin Erfolg, das Bezirksverwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf und wies den Beklagten an, der Klägerin die beantragten Leistungen "nicht wegen mangelnder Familienzusammenführung im Sinne von § 230 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu versagen".
Das Urteil enthält folgende Begründung: Die Hilfsbedürftigkeit der "jetzt 79jährigen heimatvertriebenen und später erneut aus der Mittelzone (gemeint ist die sowjetisch besetzte Zone) zugezogenen Klägerin, die ohne Einkommen dastehe", könne "nicht bezweifelt" werden. Hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen sei zwar anzuerkennen, daß der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes die Aufnahme in die Wohngemeinschaft oder die Betreuungssphäre einesEnkels nicht mit Ansprüchen aus "Familienzusammenführung" ausgestattet habe. Doch sei im vorliegenden Fall - das Gesetz erfordere nicht unbedingt die Begründung einerWohnungsgemeinschaft zwischen dem Zuziehenden und dem "Kind" (also der Tochter in Trier) - insbesondere unter Berücksichtigung der derzeitigen Wohnungsverhältnisse "eine persönliche Betreuung durch die Tochter" von ... aus noch anzuerkennen.
Bei der Feststellung dieser Voraussetzung komme es nicht, wie die Ausgleichsbehörden glaubten, allein "auf die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Tochter und dem Unterbringungsort der Mutter an". Die beiden Orte könnten "mit den heutigen modernen Verkehrsmitteln" schnell - in ca. zwei Stunden - gegenseitig erreicht werden. Sei damit objektiv die Möglichkeit einer persönlichen Betreuung nicht ohne weiteres zu leugnen, habe die Klägerin glaubhaft dargetan, daß ihre Tochter sie auch ständig betreut habe. Insbesondere habe sie die Mutter öfters besucht und auch einmal mehrere Wochen lang als Besuch in ihre eigene Wohnung in Trier aufgenommen. Auch sei festzustellen, daß die Tochter lediglich durch ihre beschränkten Wohnungsverhältnisse behindert gewesen sei, die Mutter sofort aufzunehmen, daß sie aber den Entschluß bekundet habe, nach Besserung der Wohnungsverhältnisse (Wegzug eines zur Zeit in der Wohnung, der Tochter zum Schulbesuch aufgenommenen Enkels) die Mutter in ihre Wohngemeinschaft aufzunehmen.
Gegen dieses der Beteiligten am 10. März 1955 zugestellte Urteil, gegen das auf Beschwerde der Beteiligten durch am 7. Februar 1956 zugestellten Beschluß die Revision zugelassen wurde, richtet sich die in rechter Frist eingegangene und begründete Revision der Beteiligten.
Sie rügt
- a)
Verletzung des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG dahin, daß das angefochtene Urteil rechtsirrig "im Ergebnis" den Zuzug zu einem Enkelkind als anspruchsbegründenden Tatbestand für lastenausgleichsrechtliche Ansprüche aus Familienzusammenführung anerkannt habe. In der vom Urteil in den Vordergrund gestellten Begründung seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Familienzusammenführung rechtsirrtümlich zu weit gefaßt worden. Es möge zwar zur Erfüllung des Tatbestands der Familienzusammenführung nicht notwendig die Aufnahme in die Wohngemeinschaft mit dem aufnehmenden Kind gehören, jedenfalls aber sei erforderlich, daß Elternteil und Kind so nahe zusammengeführt werden, daß eine ständige persönliche Betreuung des Elternteils durch das Kind gewährleistet sei.
- b)
Das Bezirksverwaltungsgericht habe aber auch ungenügende und in sich unschlüssige Feststellungen getroffen. Es habe einmal die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin nicht genügend geprüft. Es habe außerdem der Lebenserfahrung zuwider eine ausreichende Betreuung der Mutter durch die Tochter in ... an ihrem Wohnsitz in ... bejaht, obwohl schon die relativ große Entfernung der beiden Orte, insbesondere die beiöfteren Besuchsreisen entstehende hohe Kostenlast, die Ausübung einer solchen Betreuung ausschließe.
Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte schließt sich den Anträgen und der Begründung der Beteiligten an.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision aus den ihr zutreffend erscheinenden Gründen des angefochtenen Urteils
und weist darauf hin, daß sie nunmehr von ihrer Tochter in Trier in deren Wohngemeinschaft aufgenommen worden sei.
Die Revision ist nicht begründet. Richtig ist zwar, daß das angefochtene Urteil unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung der Klägerin mit ihrer Enkelin nicht aufrechterhalten werden könnte. Daß der klare Wortlaut des Gesetzes - dies hat das angefochtene Urteil richtig erkannt - eine "Familienzusammenführung" zwischen Großeltern und Enkeln nicht zuläßt, ist vom erkennenden Senat mit eingehender Begründung im Urteil vom 28. März 1957 - BVerwG III C 56.56 -, auf das insoweit verwiesen wird, entschieden worden. Doch erweist sich das Urteil aus der vom Bezirksverwaltungsgericht gegebenen rechtlichen Begründung als richtig. Daß an das Vorliegen von räumlichen Beziehungen zwischen dem zuziehenden und aufnehmenden Familienangehörigen nicht die - zu enge - Anforderung gestellt werden muß, daß der Zuziehende in die Wohngemeinschaft des aufnehmenden Teils aufgenommen wird, ist auch von der Revision nicht bestritten worden und in ständiger Rechtsprechung von den beiden mit lastenausgleichsrechtlichen Ansprüchen befaßten Senaten des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Anzuerkennen ist auch, daß als Mindesterfordernis der Familienzusammenführung in räumlicher Beziehung nicht gefordert werden kann, daß der zuziehende Teil, wenn auch nicht in der Wohngemeinschaft mit dem Aufnehmenden, doch in derselben politischen Gemeinde, in der der Aufnehmende wohnt, untergebracht wird. Eine solche Abgrenzung würde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Es ist durchaus möglich, daß eine Betreuungsgemeinschaft durch eine Niederlassung im gleichen politischen Gemeindebezirk bei einer sehr großen und ausgedehnten Gemeinde mit teilweise schlechten Verkehrsverbindungen in den Randgebieten in weit geringerem Maße hergestellt wird, als wenn in günstigen Verkehrsverhältnissen und in Gemeinden von geringerer Größenordnung der aufnehmende Teil in einer politischen Gemeinde wohnt und der zuziehende Teil in einer benachbarten, aber selbständigen Gemeinde Unterkunft findet. Aus den vorerwähnten Gründen wird auch mit einer Forderung, wie sie die Revision im Laufe des Verfahrens gelegentlich angedeutet hat, dahin, daß eine bestimmte kilometermäßig begrenzte Höchstentfernung gegeben sein muß, derenÜberschreitung die Feststellung der Familienzusammenführung ohne weiteres ausschließt, bei der Verschiedenartigkeit einmal der Verkehrsverhältnisse aber auch der persönlichen Verhältnisse und Einstellung des Betreuenden keine brauchbare Begrenzung gefunden werden können. Von der persönlichen Einstellung des Betreuenden, dem Grade seiner Opferwilligkeit, aber auch seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Tragung erhöhter Aufwendungen für Verkehrsmittel von Bedeutung sind, hängt die Ausübung einer zureichenden Betreuung wesentlich ab. Ihre Bejahung wird auf der anderen Seite dann nicht möglich sein, wenn sich ergibt, daß der Betreuende etwa durch eigene Berufstätigkeit oder durch Betreuungspflichten gegenüber anderen Familienangehörigen auch bei bestem Willen behindert ist, eine an einem entfernteren Ort zu leistende laufende Betreuung zu übernehmen. Jedenfalls aber macht die in den vorstehenden Ausführungen angesprochene Verschiedenartigkeit der Verhältnisse es unmöglich, eine ausschließlich von der jeweiligen räumlichen Entfernung abhängige, für alle Fälle geltende Grenze für die Anerkennung der Familienzusammenführung zu finden. Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß eine Familienzusammenführung nach dem Willen des Gesetzgebers in den Fällen nicht bejaht werden kann, in denen der aufnehmende Teil zwar gewillt und auch in der Lage ist, wirtschaftlich ausreichend für den zu Betreuenden zu sorgen, aber ein Mindestmaß persönlicher Sorge für ihn angesichts der großen räumlichen Entfernung vom zu Betreuenden weder übernehmen kann noch will. Es wird nach alledem, so sehr der Wunsch der mit Arbeit überhäuften Ausgleichsbehörden verständlich ist, eine auf jeden Einzelfall passende einheitliche rechtliche Auslegung des Begriffs Familienzusammenführung auch in bezug auf die räumliche Entfernung zu erhalten, nicht möglich sein, eine solche für die Verwaltung in allen Fällen ohne weiteres anwendbare Regel zu geben. Vielmehr wird es nicht zu umgehen sein, in jedem Einzelfall, es sei denn, daß die räumliche Entfernung so groß ist, daß ein gewisses Maß persönlicher Betreuung, das zweifellos grundsätzlich zu fordern ist, ausgeschlossen erscheint, zu prüfen, ob eine solche objektiv überhaupt noch mögliche Betreuung nach denäußeren Verhältnissen und der inneren Einstellung des betreuenden Teils im Einzelfall gewährleistet erscheint.
Diese unumgängliche auf die Verhältnisse des Einzelfalls abgestellte Prüfung hat das angefochtene Urteil aber vorgenommen und darauf die Tatbestandserfüllung unter ausdrücklichem Hinweis auf den vorliegenden besonders gelagerten und nicht zu verallgemeinernden Fall bejaht. Gegen diese Feststellungen hat allerdings die Revision auf dem Gebiete der Verfahrensrevision Angriffe mangelnder Sachaufklärung und denk- und erfahrungsgesetzlicher Fehlschlüsse vorgetragen, die aber nicht begründet sind. Daß die Entfernung der beiden Orte - ob sie nun wie im angefochtenen Urteil mit zwei Stunden oder - wie von der Revision - bei ungünstiger Verbindung nicht unerheblich weiter zu bewerten ist - die objektive Betreuungsmöglichkeit nichtunter allen Umständen ausschließt, erscheint denk- und erfahrungsgesetzlich einwandfrei. Es wird allerdings - wie vorstehend ausgeführt - auf die persönlichen Verhältnisse und den Grad der verwandtschaftlichen Einstellung des aufnehmenden Teils im vorliegenden Einzelfall entscheidend ankommen. Hierzu hat das angefochtene Urteil - wenn auch sehr knapp, immerhin ausreichend - festgestellt, daß es auf Grund der glaubhaften Angaben der Tochter der Klägerin für erwiesen angesehen hat, daß sie ihre Mutter des öfteren besucht und sie auch einmal wochenlang in ihre eigene Wohngemeinschaft aufgenommen hat. Diese Feststellungen erscheinen dem Senat noch ausreichend, um auf sie den vom Bezirksverwaltungsgericht gezogenen Schluß zu gründen, daß die Tochter der Klägerin die objektiv angesichts der Entfernung in der heutigen Zeit noch gegebene Betreuungsmöglichkeit ihrer Mutter auch im gesetzlich geforderten Mindestumfang ausgeübt hat und für die Zeit weiter auszuüben entschlossen war, zu der sie - auch die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Tochter hat das Bezirksverwaltungsgericht auf Grund der ihm übertragenen freien Beweiswürdigung denkgesetzlich einwandfrei unterstellt - noch nicht in der Lage war, ihre Mutter dauernd in ihre Wohngemeinschaft aufzunehmen.
Fehl gehen endlich auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit der Klägerin. Mögen auch diese Feststellungen sehr knapp sein, zeigen sie jedenfalls, daß das Bezirksverwaltungsgericht
- a)
aus dem von ihm festgestellten hohen Alter der Klägerin,
- b)
aus der Tatsache ihrer Heimatvertreibung bereits in höherem Alter, die erfahrungsgemäß in der Regel mit großen Entbehrungen verknüpft war,
- c)
aus der Tatsache, daß sie ein Arbeits- oder Vermögenseinkommen im Aufnahmegebiet in der sowjetisch besetzten Zone nicht gehabt hat,
den Schluß auf die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin denkgesetzlich einwandfrei gezogen hat, wobei noch darauf hinzuweisen ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate nicht notwendig eine ausschließlich wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit vom Gesetzgeber gefordert wird, sondern auch eine persönliche Betreuungsbedürftigkeit in den kleinen Verrichtungen des täglichen Lebens sowohl wie in seelischer Beziehung genügen kann und auf eine solche allein schon aus dem festgestellten Alter in Verbindung mit dem ebenfalls festgestellten Vertreibungsschicksal der Klägerin geschlossen werden kann.
Unter diesen Umständen könnte aber die Revision keinen Erfolg haben, nachdem das Bezirksverwaltungsgericht - ausdrücklich auf die besonderen Verhältnisse des hier vorliegenden Einzelfalls beschränkt - denkgesetzlich einwandfrei und anhand noch ausreichender Feststellungen sowohl die Überführung der Klägerin in die Betreuungssphäre der aufnehmenden Tochter wie ihre Hilfsbedürftigkeit im Sinne des§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG - noch - bejaht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Gecks
gez. Dr. Sieveking