Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1957, Az.: BVerwG III C 56.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 56.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 06.12.1955 - AZ: 6 KL 1325/55
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG
Fundstellen
- DVBl 1958, 108 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1957, 508 (amtl. Leitsatz)
- MtblBAA 1958, 49
- NJW 1957, 1163-1164 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 299
- ZLA 1957, 248
Amtlicher Leitsatz
Familienzusammenführung (§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG) zu "Kindern" liegt bei Zuzug zu Enkeln nicht vor.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf - 6. Kammer - vom 6. Dezember 1955 - 6 KL 1325/55 -, der Beschluß des Regierungspräsidenten in Düsseldorf - Beschwerdeausschuß I für den Lastenausgleich - vom 21. September 1955 und der Teilbescheid des Ausgleichsamtes der Stadt Solingen vom 25. Oktober 1954 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der heute über 80jährige Beigeladene mußte 1945 seine Heimat - Pommern - verlassen und verlor auf der Flucht Frau und Tochter. Er fand bei seinem Schwager in der sowjetisch besetzten Zone Aufnahme, bis nach dem Tode des Schwagers dessen Ehefrau, die Schwester des Beigeladenen, den Haushalt auflöste. Darauf entschloß sich der Beigeladene im März 1954, in die Bundesrepublik zu übersiedeln. Dort begab er sich zu seiner Schwiegertochter, der Ehefrau seines gefallenen Sohnes, die mit ihren vier Kindern, den Enkeln des Beigeladenen, seit 1945 im Westen lebt. Der Beigeladene fand zunächst Unterkunft in einem Altersheim am Wohnort der Schwiegertochter, die beabsichtigt, den Beigeladenen, sobald ihre angesichts ihres Familienstandes überbelegte Wohnung von Mitbewohnern, gegen die Räumungsurteil erwirkt ist, frei wird, in ihre Familienwohnung zu sich und ihren Kindern aufzunehmen. Den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt hat das angefochtene Urteil festgestellt, Auf seinen Antrag bewilligte das zuständige Ausgleichsamt dem Beigeladenen Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz unter Bejahung des Tatbestandes der Familienzusammenführung im Sinne von § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Die von der Klägerin darauf eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch ihre darauf erhobene Anfechtungsklage wies das Landesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 1955, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuließ, ab.
Es enthält folgende Begründung: Der Beigeladene erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Familienzusammenführung. Er sei als Hilfsbedürftiger - dies sei er schon unter Berücksichtigung seines hohen Alters - zugezogen. Der Zuzug sei in die Betreuungssphäre der Familie erfolgt, auch wenn er zunächst nicht habe in der Familienwohnung Aufnahme finden können. Er sei endlich auch "zu seinen Kindern" zugezogen. Die Auslegung des Begriffs "Kinder" ergebe sich aus § 265 Abs. 2 Satz 2 LAG. Diese Definition habe das Lastenausgleichsgesetz auch für eine Reihe weiterer lastenausgleichsrechtlicher Ansprüche (z.B. § 267 Abs. 1 Satz 2 und § 272 Abs. 3 LAG) übernommen. Daraus sei zu folgern, daß das Lastenausgleichsrecht "unter Umständen" die Enkelkinder den Kindern gleichstelle, wenn das Kind des Geschädigten - also der eine Elternteil des Enkelkindes - verstorben oder zur Unterhaltszahlung unfähig sei. Wenn der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften das Verhältnis von Großeltern zu hilfsbedürftigen Enkeln mit Rücksicht auf den Ausfall der Zwischengeneration dem Verhältnis zwischen Eltern und hilfsbedürftigen Kindern angeglichen habe, müsse dasselbe für das Verhältnis zwischen ihrerseits hilfsbedürftigen Großeltern und deren Enkeln gelten, auch wenn die hier in Frage kommende Bestimmung über die Familienzusammenführung, anders als die vorerwähnten Bestimmungen, die Kinderdefinition des § 265 Abs. 2 Satz 2 LAG nicht audrücklich übernommen habe. Eine weitere Stütze für diese Auslegung finde sich in der allgemeinen Tendenz der Änderungsgesetze zum Lastenausgleichsgesetz, "den Begriff der Familie erweiternd auszulegen". Endlich finde sich auch die dem Beigeladenen günstige Auslegung in der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 c des Feststellungsgesetzes - FG - bestätigt, das Abkömmlingen von Kindern Antragsrechte eingeräumt habe. Dieser Auslegung gegenüber versage auch der Einwand, daß Ausnahmebestimmungen stets eng auszulegen seien. Eine solche Regel gelte jedenfalls dann nicht, wenn dem Ausnahmesatz seinerseits "ein engeres Prinzip" zugrunde liege.
Gegen dieses der Klägerin am 10. Januar 1956 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 10. Februar 1956 beim Landesverwaltungsgericht eingegangene Revision, die im selben Schriftsatz begründet ist. Sie erhält den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben und rügt rechtsirrtümliche Auslegung des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG und "rechtsirrtümliche Anwendung" des § 265 Abs. 2 Satz 2 LAG. Die Revision hält schon die übrigen vom angefochtenen Urteil bejahten Voraussetzungen des Anspruchs aus Familienzusammenführung, nämlich die Hilfsbedürftigkeit, die Herstellung der engen räumlichen Betreuung und die Betreuungsfähigkeit des aufnehmenden Teiles nicht für gegeben, jedenfalls nicht für hinreichend festgestellt, verneint aber den Anspruch des Beigeladenen auf alle Fälle deshalb, weil der aufnehmende Teil - ob das angefochtene Urteil die Schwiegertochter oder die Enkel als aufnehmenden Teil angesprochen habe, sei nicht klar zu ersehen - hier nicht zu dem im Gesetz ausschließlich zur Aufnahme im Wege der Familienzusammenführung vorgesehenen Personenkreis gehöre. Das Landesverwaltungsgericht habe die dem Richter übertragene Befugnis der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen eindeutig überschritten. Auszugehen sei davon, daß die Geltendmachung von Vertreibungsschäden grundpätzlich von der Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung für die Aufenthaltnahme im Bundesgebiet abhängig gemacht worden sei (§ 230 Abs. 1 Satz 1 LAG). Davon enthalte das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen. Es gehe nicht an, bei der hier allein zu prüfenden Ausnahmebestimmung über die Familienzusammenführung in ihren Begriff "Kinder" aus anderen Anspruchstatbeständen eine erweiterte Definition dieses Begriffs hineinzuinterpretieren. Der Tatbestand des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG enthalte auch keineswegs seinerseits ein allgemeineres Prinzip, das ausnahmsweise eine extensive Auslegung zulasse.
Dem gegenüber vertritt der Beigeladene die Auffassung, daß die vom Landesverwaltungsgericht getroffene Auslegung sich innerhalb der Auslegungsbefugnis des Richters halte. Der Begriff "Kinder" sei ein außerordentlich reichhaltiger Begriff, der vielfach auch. Verschwägerte, ja überhaupt Blutsfremde umfasse, unter diesen Umständen läge es nahe, andere Bestimmungen des Lastenausgleichstesetzes heranzuziehen, die eine genauere Definition dieses dehnbaren Begriffs gebracht hätten. Diese Bestimmungen einfach für die Auslegung der hier bedeutsamen Normen auszuschließen hieße, die Spezialität zu weit treiben. Gerade die häufige Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und seine Ergänzung durch zahlreiche Verwaltungsanordnungen bewiesen, daß bei der Auslegung des Lastenausgleichsgesetzes die Vermutung, der Gesetzgeber habe alles, was er nicht ausdrücklich angesprochen habe, auch nicht gemeint, wohl kaum am Platze sei. Da die übrigen Voraussetzungen der Familienzusammenführung entgegen der Auffassung der Revision vom angefochtenen Urteil mit Recht bejaht worden seien, sei deshalb die Revision zurückzuweisen.
Die kraft Zulassung statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision mußte Erfolg haben. Begründet ist sie allerdings nur insoweit, als das Urteil zugunsten des Beigeladenen, der sonst entgegen der Auffassung der Revision alle in § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, festgestellt hat, daß er "zu seinen Kindern" zugezogen ist. Der Beigeladene hebt zwar in seiner Äußerung zur Revision mit Recht hervor, daß im allgemeinen Sprachgebrauch der Sprachbegriff Kinder durchaus nicht eindeutig ist. Er wird gerade in Familien, in denen das alte Familienzusammengehörigkeitsgefühl lebendig geblieben ist, in einem weiteren Sinne dahin ausgelegt und gebraucht, daß unter "Kindern" auch die durch Verschwägerung, durch Adoption, ja durch bloße Aufnahme in die Betreuung des Familienkreises der Familiengemeinschaft zugewachsenen Personen mit verstanden werden. Doch entbindet dieser an sich richtige Hinweis der, mit der Auslegung spezial-gesetzlicher Bestimmungen befaßten Richter nicht von der Verpflichtung, bei der Auslegung der vor; ihm anzuwendenden Einzelbestimmung zu erforschen, Teichen Inhalt und welche Begrenzung der Gesetzgeber im allgemeinen, insbesondere aber in dem anzuwendenden Spezialgesetz und schließlich in der anzuwendenden Einzelnorm diesen im Sprachgebrauch nicht eindeutig fixierten Begriff gegeben hat. Dabei zeigt sich, daß schon in den die Verwandtschaftsverhältnisse allgemein regelnden Normen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Familien- und Erbrechts, der Begriff "Kinder" so gut wie nirgends diese im allgemeinen Sprachgebrauch zu beobachtende weitere Auslegung gefunden hat, sondern der Gesetzgeber immer dann, wenn er über den engen Begriff "Kinder" hinaus eine Regelung treffen wollte, dies ausdrücklich, sei es allgemein unter Heranziehung des weiteren Sprachbegriffs "Abkömmlinge", sei es speziell unter Hinzufügung der Kinder im weiteren Sinne durch Einzelaufzählung getan hat. Eine solche spezialisierte Ausgestaltung des Begriffs "Kinder" ist auch dem hier maßgebenden Lastenausgleichsrecht in hohem Maße eigen. Gerade die vom angefochtenen Urteil herangezogenen Bestimmungen, zu denen u.a. noch die von der Revision erwähnte Bestimmung des § 229 LAG gehört, beweisen augenscheinlich, daß der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes es in jedem einzelnen Falle ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, wenn er über den Begriff "Kinder" im engeren Sinne hinaus noch einen weiteren Personenkreis einbeziehen wollte. Diese Erkenntnis allein würde allerdings die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nicht widerlegen. Diese könnte sich unter der Voraussetzung als tragbar erweisen, daß eine oder mehrere der vom Landesverwaltungsgericht angeführten oder sonst im Lastenausgleichsgesetz enthaltenen Einzelnormen sich als eine allgemein verbindlicher Fixierung des Begriffs "Kinder" gewidmete Norm erweisen würde, ähnlich wie im bürgerlichen Recht, insbesondere in seines allgemeinen Teil Nennen enthalten sind, die der Begriffsbestimmung für alle oder einen bestimmten Kreis von Einzelnormen dieses Gesetzes zu dienen bestimmt sind. Betrachtet man aber die im Lastenausgleichsrecht enthaltenen, ins einzelne ausgestalteten Normen, so erkennt man, daß sie unzweifelhaft der jeweiligen Umgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten für einzelne in der Spezialnorm ausschließlich angesprochene Leistungen dienen, und daß das Lastenausgleichsrecht Normen, die den Grundsatzregelungen etwa des allgemeinen Teiles des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen, jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht kennt. Bindet aber schon die Tatsache, daß der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes sich ausdrücklich die Abgrenzung des Umfanges und Inhalts des Begriffs "Kinder" jeweils bei der von ihm getroffenen Einzelregelung vorbehalten und von diesem Vorbehalt in wechselndem Umfang und Inhalt Gebrauch gemacht hat, den mit seiner Auslegung beauftragten Richter, so drängen sich im vorliegenden Falle noch weitere Erwägungen auf, die diese Bindung noch verstärken. Einmal weist die Revision mit Recht darauf hin, daß der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, daß er Ansprüche auf Anerkennung von Vertreibungsschäden grundsätzlich dahin begrenzen will, daß der Anspruchsbewerber bis spätestens Ende Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes Aufenthalt genommen hat. Zu dieser grundsätzlichen, das dem Lastenausgleichsgesetzgeber vorschwebende "engere Prinzip" verkörpernden Regelung sind die unmittelbar anschließend getroffenen Einzelregelungen eindeutig in das Verhältnis der Ausnahmeregelung gesetzt. Auch diese Erkenntnis würde zweifellos für sich allein noch nicht zwingend ausschließen, daß aus der hier maßgeblichen Ausnahmeregelung der nachträglichen Familienzusammenführung, der vorstehenden Erwägungen ungeachtet, ein engeres allgemeines Prinzip dahin zu entnehmen wäre, daß der Gesetzgeber damit, ungeachtet seiner kasuistischen Wortwahl. Ansprüche auf Grund der Familienzusammenführung zu den Gliedern einer ohne ihr Verschulden durch Kriegsereignisse zusammengeschmolzenen Familie in weiterem umfange zulassen wollte. Daß er sich aber auf die schon im ursprünglichen Wortlaut enthaltene enge Einzelregelung beschränken wollte, findet eine besonders eindringliche Bestätigung darin, daß er bei Gelegenheit der Novellierung des Lastenausgleichsgesetzes durch das 4. Änderungsgesetz die schon immer kasuistische Regelung ausdrücklich beibehalten und damit nochmals bestätigt hat. Unter diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit der vorgenannten Veränderung des Gesetzes nochmals seinen Willen dahin verbindlich ausgesprochen, daß nur der im einzelnen aufgeführte enge Kreis von nächsten Familienangehörigen als aufnehmender Teil zur Begründung der Familienzusammenführung mit lastenausgleichsrechtlich anspruchsbegründender Wirkung zugelassen sein soll. Insbesondere der letztgenannte Umstand schließt aber die Befugnis des auslegenden Richters, beim vorliegenden Einzeltatbestand ein allgemeines Prinzip des Gesetzgebers zu unterstellen, aus. In diesem Zusammenhang gewinnt schließlich auch der vom Beigeladenen im Revisionsverfahren gegebene Hinweis auf die immer mehr verstärkte kasuistische Aufsplitterung des Lastenausgleichsrechts Bedeutung in einem der Auffassung des Beigeladenen entgegengesetzten Sinne. Ob der Gesetzgeber Anspruchstatbestände in großen Zügen oder aber in Aufgliederung in eine Reihe von speziellen Anspruchstatbeständen regeln will, steht in seinem Ermessen. Bei der Auslegung der von ihm geschaffenen Gesetze wird der Richter an der aus diesen Gesetzen zu entnehmenden Tendenz des Gesetzgebers, nach der einen oder anderen Richtung zu verfahren, nicht vorbeigehen können. Der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes hat sich, augenscheinlich unter dem Druck der Erkenntnis, daß für die von ihm zu regelnde Entschädigung zugunsten der Vertriebenen angesichts der außerordentlichen Häufung der Vertreibungsfälle verhältnismäßig nur beschränkte Mittel zur Verfügung stehen, dazu entschlossen, die einzelnen Ansprüche kasuistisch und speziell zu regeln. Diesem seinen aus dem Inhalt des Gesetzes eindeutig belegten Entschluß muß der auslegende Richter Rechnung tragen.
Der Senat hat schließlich auch aus dem Vergleich mit anderen Spezialgesetzen die der Regelung der Ansprüche von Kriegsgeschädigten im weiteren Sinne gewidmet sind, entnommen, daß auch dort der Gesetzgeber das Recht in Anspruch genommen hat, den Tatbestand der Familienzusammenführung kasuistisch zu regeln. So enthält § 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) in Abs. 3 ebenfalls eine Regelung der sich aus der Familienzusammenführung ergebenden Ansprüche. Hier hat der Gesetzgeber eindeutig den Aufnahmekreis dahin erweitert, daß eine Aufnahme durch "Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (Geschwister)" zur Anspruchsbegründung ausreicht. Auch diese Bestimmung beweist, daß der Gesetzgeber dieses Gesetzes erkannt hat, daß in der Fixierung "Aufnahme durch die Kinder" die Aufnahmefähigkeit von Kindern im weiteren Sinne nicht eingeschlossen ist, und deshalb diese weitere speziellere Definition gewählt, deren sich der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes sowohl bei der Fixierung des ursprünglichen Tatbestandes wie bei der Novellierung ersichtlich nicht bedient hat.
Ist aber unter diesen Gesamtumständen erkennbar, daß der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz bei lastenausgleichsrechtlichen Ansprüchen den Tatbestand der Familienzusammenführung eindeutig und bewußt auf einen Personenkreis beschränkt hat, zu dem der Beigeladene nicht gehört, muß sich die Auslegung des Gesetzes an diese vom Gesetzgeber aufgerichteten Schranken halten. Damit hat das Landesverwaltungsgericht unter Überschreitung des ihm zustehenden Auslegungsbersichs den Anspruch des Beigeladenen anerkannt, so daß auf die Klage die angefochtenen Verwaltungsbescheide aufzuheben waren.
Der Senat verkennt nicht, daß im vorliegenden Falle vor allem mit Rücksicht auf das besonders harte Kriegs- und Nachkriegsschicksal des Beigeladenen, das ihm zuerst den Verlust seines einzigen Sohnes, später den Verlust von Frau und Tochter und endlich den Verlust der von ihm zunächst erreichten Zuflucht gebracht hat, eine menschlich erhebliche Härte vorliegt. Daß derartige Härten entstehen können, hat aber der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes bei seiner Gesetzgebungsarbeit ausdrücklich erkannt und deshalb in § 301 LAG bestimmt, daß Personen, die durch Schäden, die den im Lastenausgleichsgesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich im Lastenausgleichsgesetz jedoch nicht vorgesehen ist, in eine Notlage geraten sind, aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten können. Ob und in welchem Umfange auf dem durch § 301 Abs. 4 LAG vorgezeichneten Weg auch in dem hier zu Tage getretenen Kreis von Härtefällen geholfen werden soll, steht im Ermessen des Gesetzgebers. Solange aber - weder im Lastenausgleichsgesetz selbst noch in den auf Grund von § 301 LAG ergangenen oder noch zu ergehenden Normen - der hier vorliegende Tatbestand vom Gesetzgeber eindeutig nicht mit Rechtsfolgen ausgestattet ist, kann der mit der Überprüfung eines unter Berufung auf diesen Tatbestand erhobene Anspruch beauftragte Richter nicht über den im vorliegenden Falle deutlich erklärten Willen des Gesetzgebers hinausgehen und unter Überschreitung seiner Auslegungsbefugnis Ansprüche zuerkennen die der Gesetzgeber nicht, jedenfalls noch nicht geschaffen hat.
Die Kostenentscheidung; beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. 1 S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
zugleich für den z.Z. beurlaubten Bundesrichter Dr. Buchholz
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking