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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1956, Az.: BVerwG III C 137.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 137.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 25.05.1955 - AZ: IX b VGL 90/55

Fundstellen

  • BVerwGE 4, 69 - 70
  • AS IV, 69
  • DVBl 1957, 656 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 408 (Kurzinformation)
  • JR 1957, 117
  • MDR 1957, 187 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1957, 77
  • ZLA 1957, 23

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob ein Vertriebener im Wege der Familienzusammenführung als "hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinen Kindern in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen ist" (§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG), kommt es nicht darauf an, ob die Hilfsbedürftigkeit durch die Familienzusammenführung behoben wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 1955 - IX b VGL 90/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der nach seiner Vertreibung im Kreise Wismar in Mecklenburg wohnhafte, inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin, die als Erbin den vom Ehemann angestrengten Verwaltungsstreit fortsetzt, begab sich im Dezember 1953 mit der Klägerin in das Bundesgebiet und zog zunächst zu seinem in beengten Wohnverhältnissen in Hamburg lebenden Sohne. Das Notaufnahmelager Uelzen erteilte ihm durch Beschluß vom 5. Mai 1954 mit Rücksicht auf sein hohes Alter die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Antragsgemäß erhielt er durch Entscheid von 14. Januar 1954 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 775 DM als ehemaliger Reichsbankdirektor nach § 4 des Gesetzes zu Art. 131 GG. Im September 1954 erwarb er gegen Zahlung eines Baukostenzuschusses von 3.000 DM eine eigene Wohnung. Wegen eines seit 1932 bestehenden schweren Blasenleidens, das mehrfache Operationen erforderlich gemacht hatte, war ein weiteres Verbleiben in Wohngemeinschaft mit seinem Sohn untragbar geworden. Vor dem Zuzug in das Bundesgebiet bezog der Ehemann der Klägerin als Buchhalter der Bäuerlichen Handelsgesellschaft ein Monatsgehalt von 446 DM-Ost neben einer Rente von 224 DM-Ost.

2

Die Ausgleichsbehörde lehnte die Anträge des Ehemannes auf Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung durch Bescheid vom 20. August 1954 ab, weil der Antragsteller nicht als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinem Sohn zugezogen sei. Der die Beschwerde zurückweisende Beschluß der Beklagten erkennt zwar die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers an, indem er seine Hilfsbedürftigkeit in gesundheitlicher Beziehung bejaht, führt jedoch aus, diese habe durch den Zuzug zu seinem Sohn nicht beseitigt werden können. Eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit indessen könne bei einer Rente von 224 DM-Ost, die nach dem für die Behörde maßgeblichen Umrechnungskurs von 1: 1,5 einer solchen von 149,33 DM-West entspreche und damit den Einkommenshöchstsatz des § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - für ein Ehepaar von 122,50 DM übersteige, nicht anerkannt werden.

3

Das Landesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage durch das die Revision zulassende Urteil vom 25. Mai 1955 ab. Es führt in den Gründen aus, die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit nach § 230 Abs. 2 LAG sei anhand der Einkommenshöchstsätze bei Gewährung von Unterhaltshilfe (§ 267 Abs. 1 LAG) zu bestimmen. Eine Rente von 224 DM-Ost schließe hiernach die Hilfsbedürftigkeit aus. Im übrigen habe der Kläger in der sowjetischer Besatzungszone tatsächlich ein Einkommen von 670 DM-Ost gehabt. Dem Beschwerdebeschluß sei auch darin beizupflichten, daß eine Pflegebediirftigkeit im Sinne von § 230 Abs. 2 LAG nicht vorgelegen habe. Eine solche könne nur anerkannt werden, wenn der zuziehende Elternteil infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen persönlicher Pflege bedarf. Der Kläger sei jedoch nicht aus diesem Grunde zu seinem Sohn gezogen, sondern weil er in der Bundesrepublik eine bessere fachärztliche Behandlung erhofft habe. Es müsse jedoch, so meint das Landesverwaltungsgerichts ein "Sinnzusammenhang zwischen der Familienzusammenführung und der Behebung der Hilfsbedürftigkeit vorliegen".

4

Mit der am 25. Juni 1955 eingelegten Revision gegen das am 27. Mai 1955 zugestellte Urteil beantragt die Klägerin,

das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten aufzuheben.

5

Die Revision rügt die unrichtige Auslegung des § 230 Abs. 2 Nr. 4 (jetzt Nr. 3) LAG. Im Zeitpunkt des Verlassens der sowjetischen Besatzungszone habe der Ehemann der Klägerin nur eine Rente von 224 DM-Ost erhalten, von der er die durch seine Krankheit erhöhten Aufwendungen nicht habe bestreiten können. Bezüglich der körperlichen Hilfsbedürftigkeit übersehe das Urteil, daß er nur infolge der Hilfe seines Sohnes in die Lage versetzt worden sei, in den Genuß der besseren fachärztlichen Betreuung im Bundesgebiet zu kommen.

6

Die Beklagte meint, der Ehemann der Klägerin sei nur im Hinblick auf die in Aussicht stehenden Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nach dem Bundesgebiet gekommen. Seine Ehefrau hätte in der sowjetischen Besatzungszone seine Pflege übernehmen können. Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er hält das Urteil nicht für bedenkenfrei. Da die Hilfsbedürftigkeit in mangelnder zweckentsprechender Pflege und Betreuung bestehen könne, dürften die Sätze der Unterhaltshilfe nicht schlechthin als Maßstab gelten. Man müsse berücksichtigen, daß die finanziellen Bedürfnisse des Ehemannes der Klägerin infolge seiner Erkrankung höher gewesen seien als bei gesunden Personen.

8

II.

Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Revision ist begründet. Zwar erfüllte der verstorbene Ehemann der erbberechtigten Klägerin, die als Erbin das durch den Tod des Ehemannes unterbrochene Revisionsverfahren aufgenommen hat, die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 LAG auch nach der Neufassung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) nicht, da er am Stichtag, dem 31. Dezember 1952, nicht im Bundesgebiet war; aber er ist entgegen der Meinung der Ausgleichsbehörde und des angefochtenen Urteils als hilfsbedürftiger Geschädigter zu seinem Sohne in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zugezogen (§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG). Das Landesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, daß "Hilfsbedürftigkeit" im Sinne des § 230 LAG wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit oder auch Pflegebedürftigkeit sein kann. Es verneint jedoch rechtsirrtümlich die Pflegebedürftigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Zeitpunkt des Zuzuges in das Bundesgebiet. Allerdings bestreitet das angefochtene Urteil nicht, daß der damals hochbetagte Ehemann infolge körperlicher Gebrechen wegen eines seit 1932 bestehenden schweren Blasenleidens nach mehrfachen Operationen der Pflege bedurfte, es verneint also nicht die tatsächlichen Voraussetzungen der Eilfsbedürftigkeit im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Indessen ist die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts, der Tatbestand der Familienzusammenführung sei im vorliegenden Falle trotz vorhandener Pflegebedürftigkeit deshalb nicht gegeben, weil hier der Zuzug zu dem Sohn nicht geeignet gewesen sei, die Pflegebedürftigkeit zu beseitigen, unrichtig. § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG setzt nicht voraus, wie das angefochtene Urteil annimmt, daß durch die Zusammenführung die Pflegebedürftigkeit behoben wird. Es braucht entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils kein "Sinnzusammenhang zwischen der Familienzusammenführung und der Behebung der Hilfsbedürftigkeit" vorzuliegen. Sonst müßte auch bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit stets verlangt werden, daß das Kind, zu dem die Eltern zuziehen, in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Das ist aber nicht der Sinn des Familienschutzes im Lastenausgleichsgesetz, das ja gerade auf sozialer Grundlage aufgebaut ist. Es ist vielmehr vornehmlich der Zweck der Bestimmungen über die Zusammenführung von Eltern mit ihren Kindern, den alten, bisher bedürftigen Eltern dadurch seelisch und, soweit es möglich ist, auch körperlich zu helfen, daß sie in die Nähe ihrer Kinder kommen.

9

Auch ist es unerheblich, ob der verstorbene Ehemann tatsächlich seinerzeit nur in Hinblick auf die Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 151 GG zugezogen ist, wie die Beklagte meint. Wenn das Lastenausgleichsgesetz einem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch zugesteht, so kann er ihn grundsätzlich auch geltend machen; es sei denn, daß er in gesetzwidriger Weise den Zustand herbeigeführt hat, der Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist. Davon aber kann hier nach dem Vortrag sämtlicher Prozeßbeteiligter keine Rede sein.

10

Da der Ehemann der Klägerin demnach wegen Pflegebedürftigkeit als hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes zugezogen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wegen der fehlenden Feststellung der sonstigen anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Lullies