Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1962, Az.: BVerwG III C 253.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 253.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 04.12.1959 - AZ: II A 172/59
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG
Fundstellen
- IFLA 1962, 155
- ZLA 1962, 278
Amtlicher Leitsatz
Fortsetzung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 33.58 - (BVerwGE 10, 183) und vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - (MDR 1961 S. 533).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig - Kammern Lüneburg - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die 1887 geborene verwitwete Klägerin begehrt als Vertriebene eine Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz. Sie hatte nach ihrer Vertreibung in Wittenberge (SBZ) bei ihrer Tochter gewohnt und war am 28. Februar 1955 mit dieser und deren Kindern nach Wolfsburg gezogen, wo deren Ehemann nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft Wohnung genommen hatte. Ihr Antrag wurde durch das Ausgleichsamt abgelehnt, nachdem ein früherer Bescheid, durch den der Klägerin Hausratentschädigung zugebilligt worden war, durch den Beschwerdeausschuß aufgehoben worden war, weil die Klägerin nicht mit ihrer gleichzeitig nach Wolfsburg zuziehenden Tochter zusammengeführt werden könne.
Aus den gleichen Gründen wurde auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Kriegsschadenrente zurückgewiesen. In dem klagabweisenden Urteil vom 4. Dezember 1959 wird ausgeführt, daß eine Zusammenführung der Klägerin mit ihrer Tochter nicht anerkannt werden könne, da diese, ebenso wie die Klägerin, am 31. Dezember 1952 noch in der SBZ gewohnt habe. Eine Zusammenführung zu ihrem Sohn sei nicht durchgeführt worden, da sie nicht in dessen Betreuungsaphäre gezogen sei. Eine nachträgliche Umdeutung des Geschehens sei nicht möglich.
Auf Beschwerde der Klägerin ist die Revision zugelassen, von der Klägerin eingelegt und damit begründet worden, daß eine Familienzusammenführung allein durch ihren Zuzug nach Wolfsburg zu ihrer Tochter vollendet sei, da für die Tochter bereits seit 1954 ein Wohnsitz durch ihren Ehemann in Wolfsburg begründet gewesen sei. Die Klägerin vertritt ferner den Standpunkt, daß auch eine Familienzusammenführung mit ihrem Sohn gegeben sei, da dieser nur 180 km vom Wohnort der Klägerin entfernt wohne, sie laufend besuche und finanziell für sie aufkomme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 1959 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 -, in dem ausgesprochen sei, daß zur Verwirklichung der Familienzusammenführung eine räumliche Beziehung zwischen dem Aufnehmenden und dem Zuziehenden hergestellt werden müsse, die eine von beiden beabsichtigte Betreuung und gegebenenfalls wirtschaftliche Unterstützung ermögliche. Das sei im vorliegenden Falle nicht geschehen, da die Klägerin von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn aufgenommen und damit nicht in die Betreuung ihres Sohnes gekommen sei.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Zwar kommt eine Familienzusammenführung der Klägerin mit ihrer Tochter, wie sie in § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG n.F. geregelt ist, nicht in Frage, da diese mit der Klägerin zusammen in das Bundesgebiet gezogen ist. Daß für die Tochter der Klägerin die Voraussetzungen der Familienzusammenführung gegeben waren, ändert daran nichts. Der erkennende Senat hat ferner in seinem Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG III C 33.58 - (BVerwGE 10, 183) entschieden, daß die Person, zu der die Familienzusammenführung erfolgt ist, am Stichtag tatsächlich ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) schon gehabt haben müsse. Wortlaut und Sinn des Gesetzes verbietet es, dabei auf den Rechtsbegriff des Wohnsitzes oder gar den abgeleiteten Wohnsitz der Ehefrau nach § 10 BGB abzustellen.
Eine Zusammenführung der Klägerin mit ihr im Sohn ist jedoch entsprechend dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 22.60 - (MDR 1961 S. 532) möglicherweise erfolgt. Die Entfernung zwischen Heist in Holstein und Wolfsburg ist nicht so groß, daß eine persönliche Betreuung etwa durch Besuche ausgeschlossen wäre. Es wird zudem vorgetragen, daß der Sohn die Klägerin finanziell unterstützt, während die Klägerin die persönliche Pflege von ihrer Tochter erhält.
Durch diesen Umstand wird eine Betreuung durch den Sohn der Klägerin nicht ausgeschlossen. In dem dem Urteil vom 16. Februar 1961 zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin in einem Altersheim in Hildesheim untergebracht und erhielt dort ihre Pflege, während sie ihre Söhne von Bad Ems aus betreuten. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Geschädigte von Angehörigen oder Fremden gepflegt wird. Durch eine solche Pflege, mag sie nun von der eigenen Tochter oder einer Anstalt ausgeübt werden, wird eine Betreuung durch einen entfernter wohnenden Sohn nicht ausgeschlossen.
Die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Klägerin zu ihrer Tochter und in deren Betreuungssphäre gezogen sei, nicht jedoch zu ihrem Sohn, vermag daher die Abweisung der Klage nicht zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vielmehr aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird festzustellen haben, ob unabhängig von der Pflege, die die Klägerin bei ihrer Tochter erhält, eine Betreuung seitens des Sohnes trotz der räumlichen Entfernung festzustellen ist. Wird eine solche Betreuung durchgeführt, so ist die Annahme einer Familienzusammenführung gerechtfertigt. Ob anderenfalls die Klägerin durch einen Zuzug zu ihrem Sohn die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung noch nachträglich erfüllen kann, bedarf keiner Erörterung, da dieser. Fall nicht eingetreten ist. Sollte eine Familienzusammenführung anzuerkennen sein, wird das Verwaltungsgericht über die Gewährung der Unterhaltshilfe zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein