Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG III C 33.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 33.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 10.07.1957 - AZ: 1 K 219.55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 10, 183 - 183
- AS X, 183
- MDR 1960, 525 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1960, 203
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG erfordert bei Fehlen der Vorauss. von Nr. 1 oder 2, daß die Person, zu der die Familienzusammenführung erfolgt ist, am Stichtag tatsächlich ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder von Berlin (West) hatte.
- b)
Zur Frage des "Sichbemühens" um ständige Aufenthaltnahme im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 254.58).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der 1. Kammer des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juli 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt, der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 18. März 1958 verstorbene und von seiner Ehefrau und seinem Sohn ... K. den jetzigen Klägern, gesetzlich beerbte ursprüngliche Kläger, Josef Krieg, beantragte am 14. Oktober 1954 die Bewilligung einer Kriegsschadenrente. J. K. war heimatvertriebener Landwirt aus der Batschka. Er war im Oktober 1947 aus einem jugoslawischen Lager entflohen und lebte seitdem im Flüchtlingslager Haid (Krs. Linz/Donau). Der Sohn Franz war 1946 aus Kriegsgefangenschaft nach Bayern entlassen worden, wo er bis 1948 Arbeit aufnahm. Er begab sich dann zu seinen Eltern nach Haid und unterstützte diese von seinem Arbeitsverdienst. Nachdem ihm auf seinen Antrag vom 11. Juli 1953 vom Bundesminister des Innern Zuzugsgenehmigung und am 27. November 1953 ein Alliierter Reiseausweis erteilt worden war, reiste er am 3. März 1954 in die Bundesrepublik ein. Er nahm seinen Wohnsitz in Lay/Mosel. Dem Vater wurde auf seinen Antrag vom 29. September 1953 am 8. Februar 1954 von derselben Stelle Zuzugsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung mit deinem Sohn Franz erteilt, worauf er sich am 9. Juni 1954 gleichfalls nach Lay begab. Beiden wurde ein Vertriebenen-Ausweis A ohne Sperrvermerk erteilt.
Der Antrag Josef K. auf Kriegsschadenrente blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos: Der Vertreibungstatbestand sei mit Ablauf des Jahres 1952 als beendet anzusehen. Der Antragsteller sei erst nach dem Stichtag des § 230 Abs. 1 LAG in der damals geltenden Fassung in die Bundesrepublik gekommen, und die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen des § 230 Abs. 2 Nr. 2 und 4 LAG lägen nicht vor.
Auf die Klage hob das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen auf und erklärte den Beklagten für verpflichtet, dem Erblasser der Kläger Kriegsschadenrente zu gewähren. Das Urteil beruht auf folgenden Ausführungen: Daß der Erblasser der Kläger, wie § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG verlange, selbst sich rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1952 bemüht habe, seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen, sei nicht erwiesen. Er habe offensichtlich infolge seines Alters die Besorgung seiner Angelegenheiten seinem Sohn Franz überlassen. Der Vater des Klägers, Franz K. erfülle aber die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2, Nr. 3 LAG. Er sei nach dem 31. Dezember 1952 als hilfsbedürftiger Geschädigter im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Sohn zugezogen, in dessen Person die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG gegeben seien. Der Sohn habe sich nach der Bescheinigung der Zentralberatungsstelle der Völksdeutschen - Landesstelle für Oberösterreich - in Linz vom 22. Februar 1957 seit 1950 ständig bemüht, befugt nach Westdeutschland repatriiert zu werden, habe jedoch bis zu seiner Übersiedlung keine Möglichkeit gehabt, legal dorthin zu übersiedeln. Der Hinderungsgrund der nicht rechtzeitigen Aushändigung der Ausreisepapiere sei von dem Sohn nicht zu vertreten. Es komme nicht darauf an, ob der Betreffende schon vor dem 31. Dezember 1952 die erforderlichen formellen Anträge gestellt habe, denn der Gesetzgeber habe nicht normiert, worin das Bemühen zum Ausdruck kommen müsse. Darüber enthalte auch der schriftliche Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich des Bundestages nichts. Maßgeblich müsse daher sein, daß der Betreffende vor dem 31. Dezember 1952 ernsthaft und ständig bemüht gewesen sei, für dauernd in die Bundesrepublik einzureisen, und diese Absicht durch Wahrnehmung aller legalen, sich ihm im Einzelfall bietenden Möglichkeiten verfolgt habe. Daß dies bei Franz K. der Fall gewesen sei, bejahe die Kammer auf Grund des Schreibens der Zentralberatungsstelle vom 22. Februar 1957. Sein Verhalten ergebe auch, daß Franz K. zu dem ursprünglich nicht beabsichtigt gewesenen Aufenthalt in Österreich gezwungen gewesen sei. Er habe sich damit aber nicht abgefunden, sondern sich bemüht, in die Bundesrepublik zu übersiedeln. Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG seien daher in seiner Person gegeben. Zudem lägen bei ihm auch die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG vor. Er habe sich von seiner Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft im Juni 1946 bis zu der im April 1948 erfolgten Verlegung seines Wohnsitzes nach Österreich, mithin nahezu zwei Jahre, im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgehalten. Der Erblasser der Kläger sei demnach berechtigt, Ausgleichsleistungen für seinen Vertreibungsschaden geltend zu machen, da alle weiteren Voraussetzungen in seiner Person verwirklicht seien.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Vorschrift des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG, die das Urteil auf den ursprünglichen Kläger angewandt habe, könne die Entscheidung nicht tragen. Das Gericht habe eine unzulässige Ausdehnung der Vorschrift vorgenommen. § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG gelte nur unmittelbar für die diese Voraussetzungen erfüllenden Personen. Diese Voraussetzungen erfülle nicht einmal Franz Krieg, denn er sei, nicht unverzüglich nach Erhalt der Einreisepapiere eingereist. Bloße Erkundigungen bei irgendeiner Organisation könnten zudem nicht als ausreichende Bemühungen im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Diese erforderten vielmehr Handlungen, die unmittelbar auf Ausstellung der erforderlichen Urkunden durch die zuständige Behörde gerichtet seien. Die Auskunft der Zentralberatungsstelle sei ungenau und auch kein geeignetes Beweismittel für das rechtzeitige Bemühen. Maßgeblich sei, nachdem Bemühungen Franz K. für seinen Vater nicht vorgetragen seien, daß Franz Krieg am 31. Dezember 1952 keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt habe und nicht unter § 230 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LAG falle. Der Hinweis des Urteils auf § 230 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG sei abwegig, denn eine Familienzusammenführung mit einem Auswanderer könne es schon begrifflich nicht geben.
Der Beklagte und der Beigeladene unterstützen die Revision.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beziehen sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.
II.
Die statthafte Revision muß zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Nach der Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist es ohne Einfluß auf die Entscheidung in dieser Sache, daß dem ursprünglichen Kläger ein Vertriebenen-Ausweis A ohne Einschränkung erteilt worden ist, da nur ein nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) erteilter Vertriebenen-Ausweis auch für das vorliegende Verfahren verbindlich wäre (Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - [BVerwGE 6, 42] und Urteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 149.57 -). Dabei kann dahingestellt bleiben, wieweit hier diese Bindung reichen würde.
Die Revision rügt zu Recht, daß § 230 LAG unrichtig angewendet worden ist. Diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 und 2 verschiedene Tatbestände, deren Verquickung miteinander nach dem Wortlaut nicht zulässig ist. Die vom Bezirksverwaltungsgericht angewandte Nr. 3 des zweiten Absatzes setzt, da die Voraussetzungen von Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, voraus, daß der ursprüngliche Kläger im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person zusammengeführt worden ist, "die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Aufenthalt hatte". Dieser Wortlaut schließt es aus, die Bestimmung des § 230 Abs. 1 Satz 3 heranzuziehen, nach welcher das Erfordernis des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) am Stichtag des 31. Dezember 1952 auch bei Vorliegen der weiteren unter Satz 3 Nr. 1- 3 des Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen als erfüllt gilt. Der Sohn Franz, mit dem der Vater zusammengeführt worden ist, hatte nach dem festgestellten Sachverhalt am Stichtag nicht "schon" seihen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Die Sache muß jedoch zurückverwiesen werden, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG bei dem Erblasser der Kläger nicht bedenkenfrei sind. Die Ausführungen des Urteils hierzu ergeben, daß das Bezirksverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Erblasser der Kläger sich höchstpersönlich vor dem 31. Dezember 1952 hätte bemühen müssen, seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu nehmen. Ein höchstpersönliches Bemühen erfordert das Gesetz jedoch nicht. Dafür, daß der Vater nichts in dieser Richtung getan hätte und der Sohn sich nur für seine eigene Rückkehr eingesetzt hätte, fehlt es bisher an Feststellungen. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß das Gesetz keine besonderen Erfordernisse hinsichtlich des Bemühens aufstellt, und ein ernsthaftes und ständiges Bemühen um die Einreise unter Inanspruchnahme der Zentralberatungsstelle der Volksdeutschen in Linz ausreichen würde, stimmt der Senat zu (vgl. auch hierzu Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 254.58 -). Die Ausführungen des Bezirksverwaltungsgerichts stehen auch in Einklang mit Punkt 20 des Sammelrundschreibens Allgemeine Vorschriften des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 26. März 1959 in der Fassung vom 22. Mai 1959 (Mitbl. BAA S. 212, 257). Worin diese Bemühungen bestanden haben - das Schreiben der Zentralberatungsstelle spricht von "Erhebungen" -, wird das Landesverwaltungsgericht noch aufzuklären haben.
Ebenso wird noch aufzuklären sein, ob der Erblasser der Kläger unverzüglich seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Erhalt der Einreisepapiere genommen hat. Ohne weiteres schließt der zwischen Erhalt der Papiere (8. Februar 1950 und der Einreise (9. Juni 1954) liegende Zeitraum in Anbetracht des Aufenthaltes des damaligen Klägers in Österreich seit 1947 eine unverzügliche Einreise nicht aus. Die Gründe für die viermonatige Verzögerung der Einreise werden jedoch aufzuklären sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein