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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1958, Az.: BVerwG IV C 149.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 149.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 13.02.1956 - AZ: X b VGL 948/55

Fundstellen

  • RLA 1958, 350
  • ZLA 1959, 56

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Vertriebenenausweis, der vor Inkrafttreten des 2. ÄndG BVFG ausgestellt ist, bindet für den LA nicht (Bestätigung von BVerwGE 6, 42).

  2. 2.

    § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG setzt voraus, daß nirgends ein Wohnsitz beratenden hat.

  3. 3.

    Ein Arzt, der sich zu weiterer Ausbildung als Facharzt auswärts aufhält, hat in der Regel seinen Hauptwohnsitz nicht in dem Vertreibungsgebiet, aus dem er stammt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Februar 1956 - X b VGL 948/55 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene erstrebt ein Aufbaudarlehen zur Vervollständigung der Praxiseinrichtung als Fachärztin durch Anschaffung von Röntgengeräten.

2

Die in Moskau geborene, in Riga aufgewachsene Beigeladene bestand 1927 in Riga die Reifeprüfung, studierte in Riga, Göttingen und Bonn Medizin, bestand 1934 in Göttingen die ärztliche Prüfung, gebar 1934 ein Kind und heiratete 1936 dessen Erzeuger, einen Deutschen. Das Pflichtassistentenjahr leistete sie in Göttingen und Lübeck ab. 1938 erwarb sie in Rostock den Doktor-Grad. Anschließend wurde sie in Riga am Krankerhaus des Roten Kreuzes angestellt. Als Lettland 1940 von den Russen besetzt wurde, verließ sie, weil ihr Paß nicht verlängert wurde, Riga. Die Beigeladene, deren Ehe 1941 geschieden wurde, unterzog sich in Berlin der für Fachärzte der Strahlenheilkunde vorgeschriebenen weiteren Ausbildung und erhielt 1943 die vorläufige, später als endgültig bestätigte Anerkennung als Fachärztin. 1944 flohen die Eltern der Beigeladenen und ihr Kind vor den Lettland wieder besetzenden Russen aus Riga. Die Beigeladene war bis 1945 in verschiedenen Krankenhäusern Berlins tätig; sie erlitt in dieser Zeit hier im Luftkrieg mehrmals Kriegssachschäden durch Verlust von Möbeln und Arzt geraten. Die Beigeladene kam dann nach Hamburg, wurde am Krankenhaus Rissen als Oberärztin angestellt und übte daneben ärztliche Praxis aus. Sie ist im Besitz des Flüchtlingsausweises A.

3

Das Ausgleichsamt lohnte die Gewährung eines Aufbaudarlehens ab mit der Begründung, die Beigeladene habe die Folgen der Schädigung längst überwunden.

4

Der Beschwerdeausschuß hob auf Beschwerde der Beigeladenen den Ablehnungsbescheid des Ausgleichsamtes auf und wies dieses an, ihr ein Aufbaudarlehen von 15.000 DM zu gewähren. In dem Beschwerdebescheid ist gesagt, die Anstellung am Krankenhaus sei von vornherein nicht auf Dauer gewesen, die Anschaffung der für die Praxis erforderlichen Röntgengeräte habe sie in Schulden gestürzt, die sie aus eigener Kraft nicht tilgen könne.

5

Seine Klage stützte der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds darauf, die Beigeladene, die in Riga nur Assistenzärztin gewesen sei, habe bereits längst wieder eine gesicherte Lebensgrundlage. Im übrigen stehe das Vorhaben außer Verhältnis zu der erlittenen Schädigung.

6

Das Bundesverwaltungsgericht hob durch das angefochtene Urteil den Beschwerdebescheid auf, aber aus anderen Erwägungen.

7

Die Beigeladene sei zwar Vertriebene. Sie habe aber nicht 1940, sondern erst 1944 einen Vertreibungsschaden erlitten. 1940 habe sie als Ehefrau des deutschen Arztes Dr. L. dessen Wohnsitz in Deutschland geteilt, habe also in Riga keinen Wohnsitz gehabt. 1944 sei sie, obwohl damals selbst in Berlin aufhaltsam, aus Riga vertrieben, weil sie durch die Flucht ihrer Eltern und ihres Kindes den nach der Scheidung 1941 in Riga wiederbegründeten Wohnsitz verloren habe. 1944 habe sie aber ihre Lebensgrundlage nicht mehr in Riga gehabt. Dort etwa verlorene Arztgeräte und Fachbücher habe sie in Berlin wiederbeschafft, so daß der Verlust dieser Gegenstände der Berufsausübung kein Verlust der Lebensgrundlage sei. Eine etwaige Absicht, sich später in Riga beruflich niederzulassen, sei unerheblich, da es rechtlich nur auf wirklich bestehende Verhältnisse ankomme. Auf Kriegssachschäden könne die Beigeladene ihr Darlehensbegehren nicht stützen. Verlust von Möbeln bedeute keine Einbuße der Lebensgrundlage. Der Verlust von Arztgeräten und Fachbüchern sei durch Wiederbeschaffung längst wettgemacht. Auf ihre Eigenschaft als Verfolgte könne sich die Beigeladene nicht stützen, weil die Regelung im Lastenausgleichsrecht nur als vorläufige bis zum Eingreifen des längst ergangenen Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) gedacht sei und es im übrigen am ursächlichen Zusammenhang zwischen der damaligen Schädigung und einer etwaigen jetzigen Bedürftigkeit fehle, weil alles auch ohne Verfolgung ebenso verlaufen wäre.

8

Nachdem der Senat durchBeschluß vom 1. April 1957 - BVerwG IV B 188.56 - eine Revision zugelassen hatte, hat die Beigeladene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die Verneinung einer Vertreibung für das Jahr 1940, in dem nach Auffassung des Land es Verwaltungsgerichts Riga nicht ihr Wohnsitz gewesen sei, für unrichtig, aber unerheblich, weil sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - als Vertriebene gelte. Sie habe sich, als sie 1940 Riga habe verlassen müssen, mitten in der von vornherein geplanten Ausbildung als Röntgenärztin befunden. Sie bedürfe des Darlehens auch heute noch.

10

Der Beklagte beantragt,

der Revision stattzugeben.

11

Ständige Berufsausübung im Vertreibungsgebiet sei zu bejahen, auch der Verlust der Lebensgrundlage durch Kriegssachschaden in Berlin.

12

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt Zurückweisung der Revision. Er vertritt die Ansicht, § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG betreffe nur Portionen, die überhaupt keinen Wohnsitz haben (z.B. Schiffer, Schausteller, Wandergewerbetreibende), die Beigeladene habe aber bei der Heirat einen Wohnsitz gehabt. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen der Nr. 5. Riga habe zwar durch ihre Heirat 1936 die Eigenschaft als Wohnsitz für sie verloren. Sie habe aber nicht den "ständigen Aufenthalt" dort beibehalten, sondern habe Riga schon vor ihrer Heirat verlassen gehabt und sei erst 1938 dorthin zurückgekehrt. Selbst wenn man sie in Anlehnung an den zu § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG entwickelten Begriffen der Haushaltszugehörigkeit die ganze Zeit über zum Haushalt ihrer in Riga verbliebenen Eltern rechnen wolle, habe sie deswegen doch in Riga noch keinen ständigen Aufenthalt gehabt, weil der Begriff des ständigen Aufenthalts mehr als der Wohnsitzbegriff auf Tatsachen abgestellt sei.

13

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

14

Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis beizutreten.

15

Daß die Beigeladene im Besitz des Vertriebenenausweises A ist, zwingt nicht dazu, sie im Lastenausgleich als Vertriebene zu behandeln. § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -, dessen neue Fassung das Revisionsgericht beachten muß, ordnet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 150.57 vom 28. November 1957 - BVerwGE 6, 42-, BVerwG IV C 306.56 vom 24. Januar 1958: Schiessler RLA 1958, 35; VGH Stuttgart 14. Januar 1958 DÖV 1958, 121 Anm.) Bindung anderer Behörden und Gerichte nur für solche Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden an, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ergangen sind.

16

Die Prüfung der Vertriebeneneigenschaft ist demnach selbständig vorzunehmen. Diese Prüfung ergibt, daß die Beigeladene nicht als Vertriebene Vertreibungsschaden geltend machen kann.

17

Als Vertreibung kommen für die Beigeladene hier zwei Ereignisse in Betracht: erstens ihr Weggang aus Riga 1940 und zweitens die seit der Flucht ihrer Angehörigen 1944 bestehende Unmöglichkeit ihrer Rückkehr nach Riga.

18

1)

Bei ihrem Weggang aus Riga 1940 hatte die Beigeladene dort nicht mehr ihren Wohnsitz, weil sie seit ihrer Heirat mit einem Deutschen 1936 dessen Wohnsitz, der außerhalb des Vertreibungsgebietes lag, teilte (§ 10 BGB).

19

a)

Auf sie trifft deshalb § 11 Abs. 1 LAG, der Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verlangt, nicht zu.

20

b)

Sie kann sich auch nicht auf § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG berufen. Hiernach ist Vertriebener auch, wer, ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, seinen Beruf ständig im Vertreibungsgebiet ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben mußte. Das Gesetz sagt nicht: "ohne dort einen Wohnsitz gehabt zu haben", will also nicht Personen treffen, die zwar nicht im Vertreibungsgebiet, wohl aber anderswo einen Wohnsitz haben. Gemeint sind vielmehr Personen, die nirgendswo, d.h. überhaupt keinen Wohnsitz hatten. Das zeigt ein Blick auf § 11 Abs. 2 Nr. 5 LAG, wo vom Verlust des im Vertreibungsgebiet liegenden Wohnsitzes durch Rechtsvorschriften, als welcher § 10 BGB angeführt ist, gesprochen wird. Personen, die nirgends einen Wohnsitz haben, sind z.B. Schiffer, Schausteller oder Wandergewerbetreibende, die ohne feste Wohnung umherziehen. Daß § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG so auszulegen ist, wird durch die Erläuterung bestätigt, die der gleichlautende § 1 Abs. 2 Nr. 4 BVFG gefunden hat (zu vgl. Straßmann-Rösler-Krüzner BVFG, 2. Aufl. 1958, Anm. 12 zu § 1). Auf das zweite Erfordernis des § 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG der ständigen Berufsausübung im Vertreibungsgebiet braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.

21

c)

Ob sich sagen läßt, die Beigeladene habe, als sie 1936 heiratete und dadurch Riga aufhörte, ihr Wohnsitz zu sein, ihren "ständigen Aufenthalt" in Riga beibehalten (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 LAG) oder ob sie als Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG) anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls hat sie durch ihren Weggang 1940 einen Vertreibungsschaden erlitten.

22

2)

Als 1944 die Eltern der Beigeladenen und ihr Kind aus Riga flüchteten, hatte die Beigeladene keinesfalls ihren Hauptwohnsitz in Riga, woraus allein ihre Vertriebeneneigenschaft hergeleitet werden könnte (§ 11 Abs. 1 LAG). Nach ihrer Scheidung (1943) war sie zwar rechtlich wieder in der Lage gewesen, selbständig einen Wohnsitz zu begründen. Es mag auch sein, daß ihr Verhalten rechtlich dahin zu werten ist, sie habe in Riga wieder einen Wohnsitz begründet gehabt. Das würde aber allenfalls ein Nebenwohnsitz gewesen sein. Als bestimmender Wohnsitz soll zwar insbesondere der Wohnsitz angesehen werden, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben (§ 11 Abs. 1 Satz 3 LAG). Diese Vorschrift ist aber auf eine berufstätige Person abgestellt, die in einem anderen Ort als dort, wo sie beruflich tätig ist, einen eigenen Haushalt hat, in dem Ehegatte und Kinder leben. Bei der Beigeladenen lag es anders. Ihr Kind lebte bei den Großeltern in deren Haushalt.

23

Es fehlt also für 1944, da der Beigeladenen für diesen Zeitpunkt auch keine andere Vorschrift zugute kommt, an der Vertriebeneneigenschaft.

24

Die übrigen Erwägungen, mit denen das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen eines Aufbaudarlehens verneint, sind nicht zu beanstanden.

25

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Clauß