Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1958, Az.: BVerwG IV C 306.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 306.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 06.07.1956 - AZ: IV/1 (III/3) - 230/55
Rechtsgrundlagen
- § 11 LAG
- § 12 LAG
- § 15 BVFG
Fundstelle
- ZLA 1958, 203
Verfahrensgegenstand
Schadensfeststellung
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Senat bekennt sich zu der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 -, daß die Ausgleichsbehörden auch nach Inkrafttreten der Änderungen zu § 15 BVFG nach dem 2. Änderungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) nicht an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden gebunden sind, sofern über die Ausstellung eines Vertriebenenausweises bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entschieden worden ist.
- 2)
Ein Wohnsitzverlust ist keine Vertreibung im Sinne des § 11 LAG, wenn dieser nur mit den Ursachen des zweiten Weltkrieges, aber noch nicht mit den Kriegsereignissen im Zusammenhang gestanden hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Er. Müller, Lullies und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, IV. Kammer, vom 6. Juli 1956 - Az.: IV/1 (III/3) - 230/55 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin, die bis Mitte des Jahres 1938 in Belgien ansässig war, beantragte im Oktober 1952 unter Vorlage eines Flüchtlingsausweises A die Feststellung von Vertreibungsschäden als unmittelbar Geschädigte und als Erbin nach ihrem im Jahre 1942 verstorbenen Ehemann. Sie trug vor, ihr Ehemann sei deutscher Reserveoffizier des 1. Weltkrieges gewesen und habe schon im Jahre 1937 aus Belgien flüchten müssen. Sie selbst habe mit ihren Töchtern auf Grund einer Ausweisungsverfügung des Belgischen Sicherheitsdienstes ihre frühere Heimat ein Jahr später verlassen müssen. - Die Ausgleichsbehörden verneinten das Vorliegen eines Vertreibungsschadens und lehnten den Antrag ab. Die Klage beim Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main blieb erfolglos. In dem Urteil vom 6. Juli 1956 wird ausgeführt, die Klägerin habe eine erhebliche Zeit vor Ausbruch des 2. Weltkrieges Belgien verlassen. Im Zeitpunkt der Ausweisung habe noch nicht festgestanden, ob ein zweiter Weltkrieg, in den Belgien einbezogen werde, ausgelöst würde. Nach der Münchener Konferenz sei im Gegenteil der Ausbruch von Kriegshandlungen allgemein nicht erwartet worden. Die Zeitspanne zwischen der Ausweisung und dem Ausbruch der Feindseligkeiten erstrecke sich auf über ein Jahr. - Die Revision ist in dem Urteil zugelassen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision und begründet sie wie folgt: In dem Rechtsstreit gehe es um die historische Frage, von welchem Zeitpunkt ab mit dem Beginn des 2. Weltkrieges habe gerechnet werden können. Das Lastenausgleichsrecht gehe bei Vertreibungsschäden von den Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 aus. Zu diesem Zeitpunkt habe noch keine Kriegsgefahr bestanden. Mit dem Beginn der Annexionen Hitlers habe sich jedoch die Lage geändert, die Deutsche Wehrmacht habe bereits "Gewehr bei Fuß" gestanden und daher hätten sich die Ereignisse des 2. Weltkrieges bereits im Jahre 1938 abgezeichnet. Es sei damals zwar nicht zu Vertreibungsmaßnahmen großen Stils gekommen, jedoch zu Maßnahmen gegenüber einzelnen Deutschen.
Die Beklagte ist der Meinung, für die Geltendmachung eines Vertreibungsschadens genüge es nicht, wenn die Vertreibung nur im Zusammenhang mit den Ursachen des 2, Weltkrieges gestanden habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
weil die Maßnahmen der belgischen Behörden noch keinen Zusammenhang mit den Ereignissen des erst wesentlich später ausgebrochenen 2. Weltkrieges gehabt hätten.
Die Revision ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber erst später als zwei Monate seit Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Da über die Revisionsbegründungsfrist eine Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil fehlt, ist die Begründung nicht verspätet (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 5. Juli 1957 - Gr. Sen. 1.57 - BVerwG IV C 347 56 -).
Die Revision konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis beizutreten ist. Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft einen Vertriebenenausweis A vorgelegt. Das hinderte nach bisherigem Recht die Ausgleichsbehörden nicht, in vollem Umfang die Vertriebeneneigenschaft des Geschädigten zu prüfen und hierüber zu entscheiden, gegebenenfalls abweichend von der Auffassung der Flüchtlingsbehörden. Die Entscheidung dieser Behörden hatte also für die Ausgleichsämter keine bindende Wirkung (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -).
Es fragt sich aber, welche Wirkungen die mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 1207] - 2. ÄndG-BVFG - eingetretene neue Gesetzeslage auf die hier zu treffende Entscheidung auszuüben vermag. Diese Rechtsänderung wäre auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Für Vornahmeklagen gilt allgemein, daß die Sach- und Rechtslage zur Zeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).
Nunmehr bindet die Anerkennung - oder Verneinung - der Vertriebeneneigenschaft durch die Flüchtlingsbehörde (Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises) nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG (n.F.) u.a. auch die Ausgleichsbehörden, und diese können nur nach Satz 2 a.a.O. gegebenenfalls eine Abänderung der Entscheidung anstreben. Das gilt aber nicht für Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden, die bereits vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG-BVFG ergangen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in demUrteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - entschieden hat, sind die Ausgleichsbehörden auch nach Inkrafttreten von § 15 Abs. 5 BVFG in der Fassung des 2. ÄndG-BVFG nicht an Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Ausstellung der Ausweise gebunden, soweit sie vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangen sind. Da es sich hier um eine Entscheidung der Flüchtlingsbehörden vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung handelt, ist der Weg für eine Prüfung auch im Lastenausgleichsverfahren frei, ob die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die nach § 11 LAG an die Vertriebeneneigenschaft eines Geschädigten zu stellen sind.
Das Ergebnis dieser Nachprüfung konnte nicht zugunsten der Klägerin ausfallen. Zwar steht der Annahme eines Zusammenhangs zwischen Vertreibung (Ausweisung) und den Ereignissen des zweiten Weltkrieges nicht grundsätzlich entgegen, daß die Klägerin bereits vor Ausbruch der eigentlichen Kriegshandlungen des zweiten Weltkrieges ihren Wohnsitz in Belgien verlassen hat bzw. verlassen mußte. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, kann angesichts der Vielgestaltigkeit und des Ineinandergreifens des politisch-militärischen Geschehens nicht eine feste zeitliche Grenze, für das Verlassen der Vertreibungsgebiete gesetzt werden; vielmehr können nur bei Würdigung der Lage des einzelnen Falles gerechte und billige Ergebnisse erzielt werden. Bei den vielfachen Folgen des Krieges erschien es jedoch geboten, den Tatbestand der Vertreibung so abzugrenzen, daß nicht schon ein Zusammenhang mit den Ursachen, die den zweiten Weltkrieg ausgelöst haben, genügt, um einen Vertreibungsschaden geltend machen zu können. Daher wird in § 11 LAG und insoweit auch in § 1 BVFG darauf abgestellt, daß die Vertreibung mit den eigentlichen Ereignissen des zweiten Weltkrieges in unmittelbarem Zusammenhang stehen muß. Die Betrachtungsweise in der Revisionsschrift, die darzustellen versucht, wann bereits die Ursachen für den späteren Ausbruch der Feindseligkeiten von der nationalsozialistischen Staatsführung gesetzt wurden, und daß die Ausweisung der Klägerin und die vorherige Flucht ihres Ehemannes in diesen historischen Bereich fällt, übersieht, daß nur ein Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, insbesondere mit sich bereits abzeichnenden militärischen Geschehnissen genügen kann, um die Vertriebeneneigenschaft der Geschädigten zu bejahen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 052.55 - undvom 24. Februar 1955 - BVerwG III C 50.54 -).
Da hiernach die Klägerin nicht als Vertriebene anzuerkennen ist und auch ihr Ehemann nicht im Sinne des § 11 LAG vertrieben worden ist, kann der Schaden als Vertreibungsschaden nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 16. April 1958
Oswald
Dr. Müller gez. Lullies
Clauß