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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1957, Az.: BVerwG Gr. Sen. 1.57; BVerwG IV C 347.56

Hinweis auf die Revisionsbegründungsfrist in einer Rechtsmittelbelehrung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als Voraussetzung für den Beginn der Revisionsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG Gr. Sen. 1.57; BVerwG IV C 347.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 15097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 178 - 179
  • DVBl 1957, 644-645 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1957, 571 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1571-1572 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtsmittelbelehrung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Möglichkeit, Revision einzulegen, muß, um die Revisionsfrist in Lauf zu setzen, auch auf die Revisionsbegründungsfrist hinweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi,
die Bundesrichter Witten, Dr. Dr. Schröcker, Dr. Buchholz, Dr. Müller, Dr. Zinser und die Bundesrichterin Schmitt als ständige Mitglieder des Großen Senats und
den Bundesrichter Lentz als von dem erkennenden Senat entsandten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittelbelehrung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Möglichkeit, Revision einzulegen, muß, um die Revisionsfrist in Lauf zu setzen, auch auf die Revisionsbegründungsfrist hinweisen.

Gründe

1

I.

Der IV. Senat hat durch Beschluß vom 2. Februar 1957 gemäß § 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - beschlossen:

Die grundsätzliche Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung, um die Frist in Lauf zu setzen, auch auf die Revisionsbegründungsfrist hinweisen muß, wird dem Großen Senat vorgelegt.

2

Er weist in diesem Beschluß darauf hin, die Rechtsmittelbelehrung, die bei Zulassung der Revision durch einen Senat des Bundesverwaltungsgerichts erteilt werde, umfasse übereinstimmend den Hinweis, die Revision sei ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen, die Revisionsbegründung müsse die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt würden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben.

3

Der Oberbundesanwalt hält eine Belehrung über das Erfordernis der Revisionsbegründung, insbesondere die Revisionsbegründungsfrist für erforderlich, meint aber, eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung habe andere Wirkungen als die Unterlassung der Belehrung.

4

II.

Für die Entscheidung kommt es auf die §§ 21 Abs. 1 und 2 und 61 BVerwGG an.

5

§ 21 Abs. 1 und 2 lauten;

"Erläßt eine Bundesbehörde einen anfechtbaren Verwaltungsakt, so ist eine Erklärung anzufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

Die Frist für einen Rechtsbehelf im Verfahren vor den Bundesbehörden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beginnt nur zu laufen, wenn die Partei nach Abs. 1 über die Frist belehrt worden ist."

6

§ 61 BVerwGG lautet:

"Die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgebenden Vorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für das Revisionsverfahren entsprechend anzuwenden. Ein Vorbescheid wird im Revisionsverfahren nicht erlassen."

7

Die richtige Auslegung muß den Sinn und Zweck der Rechtsmittelbelehrung einerseits und die Ausgestaltung der zur Eröffnung der Revisionsinstanz notwendigen Maßnahmen im Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht andererseits berücksichtigen.

8

Die Rechtsmittelbelehrung soll den von einem Verwaltungsakt (einer Bundesbehörde - vgl. § 21 Abs. 1 BVerwGG -) Betroffenen auf einen gesetzlich zugelassenen Rechtsbehelf, entsprechend den in einem Verwaltungsrechtsstreit Unterlegenen auf ein Rechtsmittel gegen ein ihn beschwerendes Urteil hinweisen. Sie will und soll ihm die Erkenntnis vermitteln, daß er sich gegen ein ihn beschwerendes Urteil, wehren kann, sofern er sich Erfolg davon verspricht. Sie soll ihm zeigen, welche einzelnen Schritte er selbst tun muß. Wie er sie tun muß, ob er selbst sie tun kann, wie er sich danach verhalten soll oder muß: Alles das ist Sache des Beteiligten.

9

Die Revision unterscheidet sich von anderen Rechtsbehelfen, insbesondere nach dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht dadurch, daß sie grundsätzlich aus zwei Teilen - Revisionseinlegung und Revisionsbegründung - besteht (vgl. u.a. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 BVerwGG). Daß die Revisionseinlegung - zunächst - ohne "Begründung" erfolgen kann, daß andererseits die "Begründung" davon abhängt, daß - vorher - Revision eingelegt worden ist, daß schließlich Revisionseinlegung und Revisionsbegründung in einem und demselben Schriftsatz erfolgen können, ändert nichts an der Erkenntnis, daß das "Rechtsmittel an das Revisionsgericht" - und das ist "die Revision" - aus zwei Teilen besteht.

10

Das muß auch eine Rechtsmittelbelehrung berücksichtigen, die einem Beteiligten erteilt wird, der durch eine mit der Revision anfechtbare Entscheidung beschwert wird. Ohne eine auf die Revisionsbegründung hinweisende Rechtsmittelbelehrung eines die Revision zulassenden Verwaltungsgerichts wird daher die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt.

11

Dem entsprechend haben alle Senate des Bundesverwaltungsgerichts bisher bereits Rechtsmittelbelehrungen erteilt.

12

Damit erweist sich aber die Ansicht des Oberbundesanwalts, eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung habe nicht die Wirkung, daß sie stets einer Unterlassung der Belehrung gleichzusetzen sei, als unrichtig. Eine Rechtsmittelbelehrung etwa, die zwar über die Revisions-, nicht aber über die Revisionsbegründungsfrist belehrt, setzt - als unvollständig - auch nicht die Revisionsfrist in Lauf.

gez. Egidi zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker
gez. Witten
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Zinser
gez. Schmitt
gez. Lentz