Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1957, Az.: BVerwG III C 150.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 150.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 02.06.1956 - AZ: L 197 III 55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 6, 42 - 46
- AS VI, 42
- DÖV 1958, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 367 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1958, 114
- NJW 1958, 804 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1958, 121
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch nach Inkrafttreten von § 15 Abs. 5 BVFG in der Fassung des 2. ÄndG BVFG vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) sind die Ausgleichsbehörden nicht an Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Ausstellung des Vertriebenenausweises, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, gebunden.
- 2.
Solange noch keine Entscheidung der Flüchtlingsbehörden mit bindender Wirkung ergangen ist, können die Ausgleichsämter selbständig entscheiden, ob ein Leistungsbewerber Vertriebener ist.
- 3.
Die Begründung eines Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet gemäß § 11 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 11 Abs. 4 LAG war auch im März 1945 möglich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, III. Kammer, vom 2. Juni 1956 - L 197 III 55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1881 in Oberklee bei Saaz (Sudetenland) geborene Kläger erhielt auf seinen Antrag auf Kriegsschadenrente als Vertriebener nach dem Lastenausgleichsgesetz durch Bescheid vom 28. Mai 1953 vorläufige Zahlungen auf die Unterhaltshilfe, die er bereits nach dem Soforthilfegesetz für sich und seine Ehefrau in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft erhalten hatte.
Wie der Kläger zu seinem Antrag angegeben hatte, war er im Jahre 1902 nach Berlin gezogen, hatte dort in verschiedenen Betrieben seinen Beruf als Kellner und Oberkellner ausgeübt, bis er zu Kriegsbeginn bei der Firma Siemens & Halske als Hilfsarbeiter eingestellt worden war. Die Ehefrau des Klägers hatte sich im Jahre 1944 zu Verwandten nach Schönfeld Kr. Eger begeben. Ihr TOP der Kläger im März 1945 nach Ausbombung seiner Berliner Wohnung nachgefolgt. Im Mai 1946 war der Kläger in die Bundesrepublik ausgewiesen worden.
Nachdem das Flüchtlingsamt beim Landratsamt in ... durch Bescheid vom 22. Oktober 1954 den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Eigenschaft als Vertriebener mangels Absicht dauernder Niederlassung abgelehnt hatte, erließ das zuständige Ausgleichsamt am 23. November 1954 einen Bescheid, in dem der Antrag des Klägers auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz abgelehnt und die geleisteten Zahlungen in Höhe von 330 DM zurückgefordert wurden. Nach Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluß vom 28. Juni 1955 erhob der Kläger Anfechtungsklage mit dem Antrag, die Bescheide der Ausgleichsbehörden aufzuheben und ihm Unterhaltshilfe zu gewähren.
Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 2. Juni 1956 mit der Begründung ab, daß der Kläger erst nach dem 18. März 1945 Berlin verlassen habe und seiner Ehefrau nachgefolgt sei, die weder für sich noch für den Kläger einen neuen Wohnsitz im Sudetenland habe begründen können. Zu dieser Zeit des Zusammenbruchs, wo das Ausweisungsschicksal schon der einheimischen Deutschen besiegelt gewesen sei, habe ein Reichsdeutscher, der der Kläger auch damals unzweifelhaft gewesen sei, keinen Wohnsitzbegründungswillen mehr verwirklichen können, selbst wenn er ihn noch gehabt haben sollte. Der Kläger könne daher nicht als Vertriebener angesehen, eine Unterhaltshilfe müsse ihm vielmehr versagt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger nach Zulassung der Revision "Einspruch" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe Berlin nicht nur der Kriegsereignisse wegen verlassen, sondern weil er in seiner Heimat im Sudetenland ein ruhiges Zuhause zu finden gesucht habe, um dort seinen Lebensabend zu beschließen. Er sei fest entschlossen gewesen, dort zu bleiben, und habe sich mit seiner Ehefrau bereits einigermaßen eingerichtet gehabt.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag. Er weist auf die Neufassung von § 11 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - hin, nach der im vorliegenden Falle nicht mehr die Begründung eines Wohnsitzes, sondern nur eine durch Kriegseinwirkungen bedingte Aufenthaltnahme in den Vertreibungsgebieten genüge, und meint, daß auch nach der Neufassung von § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - keine Bindung der Ausgleichsbehörden und damit der Verwaltungsgerichte an Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden gegeben sei, die vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) - 2. ÄndG BVFG - ergangen seien, und daß eine Bindung auch nicht nachträglich eintreten könne, wenn die Ausgleichsverwaltung bereits entschieden habe.
II.
1)
Trotz der falschen Bezeichnung und des fehlenden Antrages ist das Rechtsmittel des Klägers als eine Revision anzusehen. Es läßt sich aus seinem Vorbringen eindeutig entnehmen, daß er Aufhebung des angefochtenen Urteils und der im Streit befindlichen Bescheide sowie die Wiederaufnahme der Unterhaltshilfezahlungen begehrt (vgl. BVerwGE 1, 222).
2)
Insoweit es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 1954 um Leistungen handelt, die vor seinem Erlaß erbracht worden sind und nunmehr zurückgefordert werden, ist die dagegen gerichtete Klage eine Anfechtungsklage im engeren Sinne, die sich nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Bescheides beurteilt. Die Revision gegen das diese Klage abweisende Urteil ist begründet. Der Bescheid vom 23. November 1954 ist ergangen, nachdem das Flüchtlingsamt beim Landratsamt in Donauwörth durch Bescheid vom 22. Oktober 1954 den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Eigenschaft als Vertriebener abgelehnt hatte. Dieser Bescheid war für das Ausgleichsamt nicht bindend. Wenn nach der Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts der Vertriebenenausweis ungeachtet der ihm in § 15 a.F. BVFG zugesprochenen Beweiswirkung die Ausgleichsbehörde hinsichtlich der Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft nicht band (vgl.Urteil vom 26. April 1957 - BVerwG IV C 269.55 -), so war erst recht durch eine die Erteilung eines Vertriebenenausweises versagende Entscheidung die Ausgleichsbehörde oder das Verwaltungsgericht nicht gehindert Vertriebeneneigenschaft des Leistungsbewerbers selbständig zu prüfen. Das ist in dem angefochtenen Urteil auch geschehen, jedoch nicht ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften.
§ 11 Abs. 1 LAG verlangt, daß ein Vertriebener im Vertreibungsgebiet seinen Wohnsitz gehabt hat. Die Bestimmung des Wohnsitzes nach § 7 BGB, gegen dessen Heranziehung um so weniger Bedenken bestehen, als die Einwendungen im Schrifttum jetzt in der Neufassung von § 11 LAG berücksichtigt sind, richtet sich danach, wo der Betroffene sich ständig niedergelassen hat mit der Absicht, diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen. Darüber hinaus muß nach § 11 LAG bei Aufenthaltsverlegung während des Krieges die Absicht bestanden haben, sich auch nach dem Kriege in den Vertreibungsgebieten ständig niederzulassen. Das angefochtene Urteil beruht in seinen entscheidenden Sätzen auf der Annahme, daß der Kläger nach dem 18. März 1945 den Willen, einen Wohnsitz zu begründen, nicht mehr habe verwirklichen können. Das Verwaltungsgericht geht damit von dem Grundsatz aus, daß es Deutschen rechtlich und grundsätzlich unmöglich gewesen sei, in einem. Gebiete einen Wohnsitz zu begründen, in dem ihre Ausweisung, auch schon die der einheimischen Deutschen bereits beschlossene Sache gewesen sei. Diese Unmöglichkeit wird nicht aus den Umständen des Einzelfalles hergeleitet, sondern abstrakt begründet. Hierfür ist jedoch weder im Gesetz noch in den Zeitumständen ein Anlaß gegeben. Die Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, daß der Kläger zweifellos Berliner sei, begründet sie jedenfalls nicht schlüssig; denn die Herkunft eines Deutschen steht der Begründung eines Wohnsitzes fern von seiner Heimat nicht entgegen. Im vorliegenden Falle lag sogar die Heimat des Klägers im Vertreibungsgebiet. Es kann grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger Reichsdeutscher war, wie das Verwaltungsgericht annimmt, oder Einheimischer. Diese Umstände können nur im Einzelfall bei Beurteilung der Niederlassungsabsicht von Bedeutung sein. Daß die Begründung eines Wohnsitzes in Schlesien sogar nach der Kapitulation noch möglich war, hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 17. Dezember 1953 - BVerwG III A 76.53 - bejaht. Wie in dem dortigen Falle liegt hier eine Rückkehr in die alte Heimat vor. Wenn sich auch das Ende des Krieges bereits abzeichnete, so war das Vertreibungsschicksal des Klägers bei seiner Übersiedlung in das Sudentenland noch keineswegs besiegelt, zumal er gebürtiger Sudentenländer war. Tatsächlich ist die Vertreibung des Klägers auch erst im Mai 1946 vollzogen worden. Das angefochtene Urteil beruht daher in seiner Abweisung der Anfechtungsklage auf unrichtigen Erwägungen.
3)
Insoweit die Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, nämlich auf endgültige Bewilligung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) gerichtet ist, ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtslage, d.h. seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes die in ihm enthaltene Neufassung des § 15, insbesondere dessen Absatz 5, zu berücksichtigen. Dieser schreibt vor, daß die Entscheidung über die Ausstellung des (Vertriebenen) Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Ob damit auch die Entscheidungen, die die Ausstellung eines Ausweises ablehnen, für die Ausgleichsbehörden verbindlich sind, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da nach Auffassung des erkennenden Senats § 15 Abs. 5 BVFG für die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden, die bereits vor der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes ergangen waren, keine Bedeutung erlangt hat, und in den Fällen, in denen noch keine Entscheidung der Flüchtlingsbehörden vorliegt, die Ausgleichsbehörden zu selbständiger Prüfung der Vertriebeneneigenschaft in der Lage sind.
a)
Es ist im vorliegenden Falle nicht geklärt, ob die Entscheidung des Flüchtlingsamtes vom 22. Oktober 1954 unanfechtbar geworden ist oder ob über die Beschwerde, die der Kläger angeblich eingelegt hat, noch nicht entschieden worden ist. Wenn keine Entscheidung der Flüchtlingsbehörde ergangen wäre oder die ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig sein sollte, wäre die Ausgleichsbehörde nicht gehindert, selbständig die Vertriebeneneigenschaft des Leistungsbewerbers zu prüfen. Das Lastenausgleichsgesetz ist, abgesehen von den ausdrücklich genannten Änderungen und Ergänzungen wie z.B. der Neufassung von § 11 LAG, durch das 2. ÄndG BVFG nicht geändert worden. Gemäß Art. I Nr. 44 2. ÄndG BVFG ist lediglich § 15 Abs. 5 BVFG zu beachten, der nur von der Verbindlichkeit einer Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises, aber nicht von einer ausschließlichen Zuständigkeit zur Entscheidung spricht. Es besteht sonach nicht etwa die Notwendigkeit, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung der Flüchtlingsbehörde herbeizuführen, falls eine solche noch nicht unanfechtbar geworden sein sollte.
b)
Falls die Entscheidung vom 22. Oktober 1954 unanfechtbar geworden ist, gilt für sie auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung, des Bundesvertriebenengesetzes nicht die Bestimmung des § 15 Abs. 5. Das kann schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausweise und etwaiger Vermerke geändert sind und weil mit der seinerzeit ergangenen Entscheidung des Flüchtlingsamtes nicht alle die Rechte und Vergünstigungen verbunden waren, die nunmehr von dieser Entscheidung bis zu einem gewissen Grade abhängen. Bei der Entscheidung über die Erteilung des Ausweises war weder dem Kläger noch dem Flüchtlingsamt bewußt, daß die Entscheidung Bedeutung für die Ausgleichsleistungen haben könnte, wenn dem Kläger auch die Beibringung eines Vertriebenenausweises seitens der Ausgleichsbehörde nahegelegt worden war. Erst seit das Gesetz eine bindende Wirkung vorschreibt, kann die Entscheidung über die Erteilung des Ausweises auch mit dieser Wirkung verbunden sein, da vorher der Entscheidungsgegenstand ein anderer war. Hinzu kommt, daß nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG die Beteiligung anderer Behörden an dem Verfahren vor dem Flüchtling samt insoweit vorgesehen ist, als sie die Möglichkeit haben, eine Änderung oder Aufhebung zu beantragen, wenn sie die Entscheidung nicht für gerechtfertigt halten. Es mag dahinstehen, ob die in § 15 Abs. 5 BVFG vorgeschriebene Regelung bereits verfahrensmäßig durchführbar ist; jedenfalls hatten bei den früheren Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden die Ausgleichsbehörden nicht die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Erteilung oder die Versagung eines Vertriebenenausweises zu erheben. Denn nur bei der Ablehnung eines Vertriebenenausweises ergab sich nach früherem Recht eine Beschwer, und auch nur für den Antrageteller, der allein berechtigt war, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei solcher Rechtslage entspricht eine bindende Wirkung nicht der Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, der für eine gesetzmäßige Verteilung der Ausgleichsmittel zu sorgen hat und daher auch bei Entscheidungen, die dem Leistungsbewerber ungünstig sind, die Möglichkeit haben muß, Rechtsmittel einzulegen. Solange diese Möglichkeit weder für die Ausgleichsbehörden noch für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegeben war, kann eine bindende Wirkung der Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden nicht anerkannt werden.
4)
Es ist demnach auch für die mit dem Bescheid vom 23. November 1954 abgelehnten laufenden Leistungen zu prüfen, ob der Kläger einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet hat und sich auch nach dem Kriege in diesem Gebiet ständig niederlassen wollte. Der erkennende Senat vermag der Ansicht des Beteiligten, daß es nach der Neufassung von § 11 Abs. 4 LAG nicht mehr auf die Begründung eines Wohnsitzes ankomme, sondern daß es genüge, wenn der Geschädigte in den Vertreibungsgebieten Aufenthalt genommen habe, nicht zu folgen. Der jetzige Absatz 4 von § 11 LAG war ursprünglich als dritter Satz dem Absatz 1 angefügt. Er ist erst durch die dem 2. ÄndG BVFG angeglichene Fassung als selbständiger Absatz an den Schluß von § 11 LAG gesetzt worden und bezieht sich damit auf sämtliche vorangehenden Absätze. Um zu diesen zu passen, d.h. um auch dann Anwendung zu finden, wenn wie in Abs. 2 Nr. 4, 5 oder 6 ein Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht vorliegt, mußte der Niederlassungswille nach dem Kriege an den Aufenthalt angeknüpft werden. Dadurch wird aber an den einzelnen Vertreibungstatbeständen nichts geändert. Es bleibt also für den Kläger, der nur im Sinne von § 11 Abs. 1 LAG Vertriebener sein kann, bei der Voraussetzung, daß er einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt haben muß.
Da das Verwaltungsgericht einen Wohnsitz des Klägers aus einer zu unrecht angenommenen Unmöglichkeit, einen solchen zu begründen, verneint hat, war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben. Zum Unterschied von dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1953, das in erster Instanz erlassen wurde, ist es ihm als Revisionsgericht verwehrt, eigene Feststellungen über den Wohnsitz des Klägers im Vertreibungsgebiet zu treffen. Die Sache mußte daher an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der Kläger einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet mit dem Willen, sich such nach dem Kriege ständig dort niederzulassen, begründet hat, und gegebenenfalls, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterhaltshilfe erfüllt sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking