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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 239.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 239.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.09.1956 - AZ: II OVG A 142.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. September 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der seit dem 1. Oktober 1936 als Stadtsekretär im Beamtenverhältnis auf Widerruf Beamter der Stadt Dortmund war, ließ sich am 1. August 1938 von der Stadt Dortmund zur Ableistung eines halbjährigen Probedienstes bei der Geheimen Staatspolizei beurlauben. Ab 1. Februar 1939 wurde er auf eigenen Antrag in den Dienst der Geheimen Staatspolizei - Staatspolizeistelle Braunschweig - als Verwaltungsbeamter übernommen. Er hatte dort nach seinen unbestrittenen Angaben Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten zu bearbeiten. Am 1. Februar 1939 wurde er zum Polizeisekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Vom 26. Mai 1941 bis zum 31. Dezember 1942 war der Kläger im Reichssicherheitshauptamt - Referat I A 2, und zwar im Registraturdienst - und ab 1. Januar 1943 wieder bei der Staatspolizeistelle in Braunschweig tätig, hier in der Abteilung für Wirtschaftsangelegenheiten. Mit dem 17. April 1945 wurde der Kläger zur Dienststelle des Polizeipräsidenten in Dresden unter Beibehaltung seiner bisherigen Planstelle abgestellt und der Alarmeinheit Karich als Meister der Schutzpolizei zugeteilt. Diese Einheit löste sich am 12. Mai 1945 auf. Am selben Tage geriet der Kläger in Gefangenschaft.

2

Im Juli 1952 beantragte der Kläger gemäß § 11 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - einen Unterbringungsschein. Der Beklagte beschied den Kläger am 10. September 1953 dahin, daß ihm keine Versorgungs- und Unterbringungsrechte zuständen, weil er nicht von Amts wegen zur Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei und demnach unter § 3 Nr. 4 G 131 falle, ohne daß die Vorschrift des § 67 G 131 auf ihn Anwendung finden könne. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch den Einspruchsbescheid vom 31. Oktober 1953 zurück.

3

Der Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 10. September 1953 und dessen Einspruchsbescheid vom 31. Oktober 1953 aufzuheben,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Braunschweig mit der Begründung stattgegeben, der Kläger falle als Verwaltungsbeamter nicht unter § 3 Nr. 4 G 131. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 25. September 1956 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und unter Zulassung der Revision die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

5

Der Begriff der Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 bestimme sich nach haushalts- und orgahisationsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Runderlaß vom 22. April 1937 (RMBliV Sp. 661) ergebe, daß die Staatspolizeistellen Dienststellen der Geheimen Staatspolizei gewesen seien. Demgemäß sei auch die Staatspolizeistelle Braunschweig, bei der der Kläger noch am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis gestanden habe, eine solche Dienststelle im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen.

6

Demgegenüber, komme es auf die Art der bei der früheren Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit nicht an. Der Gesetzgeber habe eine Unterscheidung nach Art der Tätigkeit nicht vorgenommen, weil eine scharfe Trennung zwischen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nur schwer möglich sei. Auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei seien deswegen auf dem Reichshaushalt geführt worden. Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Februar 1955, veröff. in DVBl. 1955, 363 = ZBR 1955, 186), es sei der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes gewesen, die für die Übergriffe der Geheimen Staatspolizei, die eine Trägerin der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war, verantwortlichen Personen und die für diese, die verfassungsmäßigen Grundrechte mißachtende typische nationalsozialistische Einrichtung freiwillig Tätigen von der Betreuung auszuschließen, sei kein Unterschied nach der Art der verrichteten Amtsgeschäfte zu machen. Da der Kläger auf eigenen Antrag freiwillig in den Dienst der Geheimen Staatspolizei getreten sei, finde auf ihn auch nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs der Ausnahmetatbestand des § 3 Ziff. 4 G 131 Anwendung.

7

Der Kläger sei am 1. Februar 1939 auf seinen Antrag in den Dienst der Geheimen Staatspolizei übernommen worden. Er sei damit nicht von Amts wegen zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzt worden, auch nicht durch seine Rückversetzung von dem Reichssicherheitshauptamt an die Staatspolizeistelle Braunschweig. Das Amt I (Personalausbildung und Organisation der Sicherheitspolizei und des SD.) des Reichssicherheitshauptamtes habe mehrere Referate umfaßt. Das Referat I A 2 habe das Sachgebiet "Personalien der Geheimen Staatspolizei" gehabt. Nur bei diesem Referat des Amtes I sei das Amt IV ("Gegnererforschung" und "-bekämpfung") zu beteiligen gewesen. Dieses Referat könne demnach aus der Geheimen Staatspolizei nicht ausgeklammert werden, da es nach der sachlichen Tätigkeit und durch die Beteiligung des Amtes IV mit der Geheimen Staatspolizei auf das engste verbunden gewesen sei. Selbst wenn man dieses Referat des Amtes I gleichwohl nicht zur Geheimen Staatspolizei rechnen wolle, weil es nicht in das Amt IV eingegliedert gewesen sei, so könne im vorliegenden Falle nicht unterstellt werden, daß der Kläger unfreiwillig wieder an seine frühere Dienststelle der Staatspolizeistelle in Braunschweig zurückgegangen sei. Seine Familie sei nach seinen Angaben in Braunschweig wohnhaft geblieben, so daß der Senat im übrigen auch davon überzeugt sei, daß der Kläger selbst seine Versetzung nach Braunschweig beantragt habe. Es sei nicht anzunehmen, daß er nur "von Amts wegen" die Versetzungsverfügung nach Braunschweig erhalten habe. Der vorliegende Fall sei anders gelagert als die Fälle, in denen Angehörige anderer Verwaltungen, die bisher nicht bei der Geheimen Staatspolizei tätig gewesen seien, die Versetzungsbefehle zur Geheimen Staatspolizei erhalten hätten. § 67 G 131 sei deshalb auf den Kläger nicht anwendbar.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt; er hat sie im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Am 8. Mai 1945 habe er - der Kläger - sich bei der Alarmeinheit Karich in Dresden befunden, also nicht bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei. Mit der Abstellung zu dieser Alarmeinheit habe seine Tätigkeit bei der Staatspolizeistelle Braunschweig selbst dann ihr Ende gefunden, wenn er die Planstelle dort behalten haben sollte.

10

Auf die Art der Aufgaben komme es bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 entscheidend an, weil es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die für die Übergriffe der Geheimen Staatspolizei verantwortlichen Personen von der Betreuung durch das Regelungsgesetz auszuschließen. Es sei daher zu prüfen, ob seine - des Klägers - Tätigkeit bei der Staatspolizeistelle Braunschweig unter § 3 Nr. 4 G 131 falle. Dies sei zu verneinen. Er habe bei der Staatspolizeistelle Braunschweig ausschließlich Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten bearbeitet und er sei lediglich in Amt I und II dieser Polizeistelle tätig gewesen. Er sei also reiner Verwaltungsbeamter und kein Vollzugsbeamter gewesen. Der Begriff "Geheime Staatspolizei" trage als immanenten Inhalt die im Volksbewußtsein tief verankerte Vorstellung des Gestapp-Exekutiv-Beamten in sich, er enthalte eine sittliche Wertvorstellung.

11

Jedenfalls sei § 67 G 131 auf ihn - den Kläger - anzuwenden. Denn er sei am 1. Januar 1943 von Amts wegen zur Staatspolizeistelle Braunschweig versetzt worden, und zwar vom Reichssicherheitshauptamt - Amt I - aus, einer Dienststelle, die keinesfalls unter § 3 Ziffer 4 G 131 falle. Daß es sich hierbei um eine Versetzung von Amts wegen gehandelt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts verletze § 61 und § 65 Abs. 1 MRVO 165.

12

Das Amt I RSHA sei keine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gewesen. Der Kläger habe dort als Regierungssekretär in der Registraturabteilung ohne Entscheidungs- und Vollzugsbefugnis gearbeitet. Im übrigen habe die Tätigkeit des Klägers bei dem Amt I RSHA bereits am 26. Mai 1941 seine vorherige Beschäftigung bei der Staatspolizeistelle Braunschweig beendet.

13

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 1956 aufzuheben.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.

16

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

17

Zu Unrecht rügt die Revision die unrichtige Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 durch das Berufungsgericht. Nach dieser Vorschrift haben Rechte aus Kapitel I des Gesetzes nicht solche Angehörigen des in § 1 G 131 beschriebenen Personenkreises, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als Polizeisekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit seine Planstelle bei der Staatspolizeistelle Braunschweig hatte, trägt die Entscheidung, daß § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger anzuwenden ist.

18

Daß die Staatspolizeistelle Braunschweig am 8. Mai 1945 eine "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gewesen ist, wird von der Revision nicht bestritten und ist von dem Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt worden. Der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 vermag die Revision nicht mit Erfolg durch den Hinweis zu begegnen, der Kläger habe am 8. Mai 1945 bei der Alarmeinheit Karich in Dresden Dienst getan. Die Revision verkennt insoweit die rechtliche Bedeutung der in § 3 Nr. 4 G 131 verwendeten Wortfolge "bei ... in einem Dienst-...verhältnis standen".

19

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -;Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). An dieser Auffassung hält der Senat auch bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 fest. Bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen also grundsätzlich alle Beamten, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten.

20

Bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Aus diesem Grunde war eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung eines Bediensteten der Geheimen Staatspolizei bei einer Dienststelle außerhalb derselben nicht geeignet, das Dienstverhältnis dieses Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei zu unterbrechen oder zu beenden. Ein "Dienstverhältnis" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 konnte vielmehr nur durch einen Vorgang beendet werden, der eine Dauerbeschäftigung des Bediensteten bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei endgültig abschloß. An einem solchen Vorgang fehlt es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.

21

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei am 17. April 1945 - also kurz vor dem Zusammenbruch (8. Mai 1945) - unter Beibehaltung seiner "bisherigen" Planstelle - mithin seiner. Planstelle als Polizeisekretär bei der Staatspolizeistelle Braunschweig - zur Dienststelle des Polizeipräsidenten in Dresden "abgestellt" und der Alarmeinheit Karich zugeteilt worden. Diese Feststellungen rechtfertigen aus den mitgeteilten Gründen die Ansicht, daß das Dienstverhältnis des Klägers bei der Staatspolizeistelle Braunschweig trotz seiner Verwendung in Dresden am 8. Mai 1945 fortbestand und deshalb § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn anwendbar ist.

22

Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Vorschrift auf den Kläger auch nicht etwa deshalb unanwendbar, weil dieser bei der Staatspolizeistelle Braunschweig ausschließlich Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten bearbeitet habe. § 3 Nr. 4 G 131 ist vielmehr auf die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der dort ausgeübten Tätigkeit anzuwenden.

23

Diese Auslegung wird schon von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist.

24

Nach diesem Zweck und dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz. 1 G 131 ausschlösse.

25

Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Antrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV. Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV. Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV. Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).

26

Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.

27

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger angewendet, obwohl dieser bei der Staatspolizeistelle Braunschweig lediglich als Verwaltungsbeamter tätig gewesen ist.

28

Das angefochtene Urteil beruht auch nicht deshalb auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 67 G 131 nicht auf den Kläger angewendet hat.

29

Zutreffend hat, das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt worden ist, auf den Vorgang abgestellt, durch den der Kläger am 1. Februar 1939 in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei übernommen worden ist.

30

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 werden die von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten und "dort" bis zum 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen oder in den Ruhestand getretenen Bediensteten hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie in diesem Zeitpunkt (8. Mai 1945) noch in ihrer früheren - vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei erreichten - Stellung verblieben und aus ihr "nach diesem Gesetz" in den Ruhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt oder entlassen worden wären. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und dem inneren Zusammenhang der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist das in der letztgenannten Vorschrift verwendete Wort "dort" nur auf die in Nr. 1 stehenden Worte "früheren Geheimen Staatspolizei" zu beziehen. Demgemäß ist § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht auf Versetzungen innerhalb der früheren Geheimen Staatspolizei, sondern nur auf denjenigen Vorgang anzuwenden, durch welchen der Bedienstete vor dem 8. Mai 1945 aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb der Geheimen Staatspolizei in sein bis zu diesem Zeitpunkt fortdauerndes oder durch den Eintritt in den Ruhestand beendetes Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei gelangt ist. Für diese Versetzung ist nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 festzustellen, ob sie "von Amts wegen" vorgenommen worden ist.

31

Hiernach kam es auf die Rückversetzung des Klägers von dem Reichssicherheitshauptamt - RSHA - an die Staatspolizeistelle Braunschweig zum 1. Januar 1943 schon deshalb nicht an, weil es sich bei diesem Vorgang um eine Versetzung innerhalb der Geheimen Staatspolizei gehandelt hat. Denn die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger vom 26. Mai 1941 bis zum 31. Dezember 1942 im Amt I RSHA und dort im Referat I A 2 ("Personalien der Geheimen Staatspolizei") beschäftigt gewesen ist, trägt die Entscheidung, daß der Kläger auch während dieser Zeit bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 gestanden hat.

32

Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Schwieriger wird die Feststellung, ob und wieweit eine Behörde oder ein Teil derselben "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war, wenn es sich um eine Behörde handelt, in der mehrere ursprünglich organisatorisch selbständige Dienst- oder Verwaltungsstellen zusammengefaßt waren (Reichssicherheitshauptamt, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, Inspekteure der Sicherheitspolizei; vgl. hierzu Erlaß vom 27. September 1939 - IMG XXXVIII 102 -, Runderlaß vom 20. September 1936 - RMBliV. Spalte 1343 und Anordnung über die Dezentralisierung der Personalverwaltung im Bereich der Sicherheitspolizei vom 1. August 1942 - RGBl. I S. 486 - Nr. 1 Buchst. a). In solchen Fällen kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Dies rechtfertigt sich, wenn es wie hier um eine Verwendung des Betroffenen im Reichssicherheitshauptamt geht, aus der Entstehungsgeschichte des Reichssicherheitshauptamts sowie aus dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen.

33

Das Reichssicherheitshauptamt ist auf Grund des Runderlasses vom 27. September 1939 (IMG XXXVIII 102) durch den organisatorischen Zusammenschluß unterschiedlicher, bis dahin selbständiger Einrichtungen (Hauptamt Sicherheitspolizei; Sicherheitshauptamt des Reichsführers SS; Geheimes Staatspolizeiamt; Reichskriminalpolizeiamt) gebildet worden. Das durch diesen Erlaß in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsplänen (vgl. IMG XXXVIII 2 ff. - 1.1.1941 -, IMG XXXVIII 60 ff. - 1.10.1943 -) ausgewiesene Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts führte zu einer Zerlegung der bis dahin in sich geschlossenen Aufgabengebiete der im Reichssicherheitshauptamt vereinigten Einrichtungen und zur Zusammenfassung der vergleichbaren Teilaufgabengebiete der zusammengefaßten Einrichtungen in neue Verwaltungseinheiten (Ämter, Gruppen, Referate) des Reichssicherheitshauptamts. So wurde - wie sich aus dem Zusammenhalt der Geschäftsverteilungspläne des Hauptamts Sicherheitspolizei vom 1. Januar 1938 und des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 1. Juli 1939 mit dem die vorgenannten Gesehäftsverteilungspläne des Reichssicherheitshauptamts ergänzenden Erlaß vom 27. September 1939 ergibt - das gesamte bisherige Aufgabengebiet der staatlichen politischen Polizei in oberer Ebene auf die Ämter I, II und IV RSHA verteilt. Das Amt IV RSHA ist als Zusammenfassung des Amtes Politische Polizei des Hauptamtes Sicherheitspolizei und der Abteilungen II und III des Geheimen Staatspolizeiamtes eindeutig als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei zu erkennen. In den anderen Ämtern sind die Aufgaben der Personal- und Sachverwaltung sowie der technischen Dienste für die Politische Polizei auf Gruppen und Referate derart aufgeteilt worden, daß die Frage, ob ein auf diese Weise entstandenes Teilaufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist, nur noch für den Einzelfall zu klären ist. Das aufgezeigte Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamtes hat zwar zu einer Zerlegung bis dahin in sich geschlossener Verwaltungseinheiten der Politischen Polizei geführt. Est hat jedoch nicht den - das Wesen der "Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" ausmachenden - inneren Zusammenhang der Teilaufgaben untereinander aufgehoben. Vielmehr ist das Reichssicherheitshauptamt als nunmehriger Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der Politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten geworden, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamts verwendet wurden, dort jedoch eine Amtssteile innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.

34

Der Kläger wurde - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - innerhalb des Reichssicherheitshauptamtes bei dem Amt I RSHA - Referat I A 2 ("Personalien der Geheimen Staatspolizei") - verwendet. Dieses Referat war - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - "nach der sachlichen Tätigkeit und durch die Beteiligung des Amtes IV mit der Geheimen Staatspolizei auf das engste verbunden". Deshalb stand der Kläger auch während seiner Verwendung im Reichssicherheitshauptamt bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis. Der Vorgang, durch den der Kläger seinen Dienst bei dem Referat I A 2 RSHA beendete und bei der Staatspolizeistelle Braunschweig wiederaufnahm, war daher - falls es sich dabei nicht etwa überhaupt nur um die Aufhebung einer Abordnung des Klägers von der Staatspolizeistelle Braunschweig an das Reichssicherheitshauptamt, sondern, wie die Revision meint, um eine Versetzung gehandelt hat - jedenfalls eine Versetzung innerhalb der Geheimen Staatspolizei. Auf eine solche ist § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 aus den mitgeteilten Gründen nicht anwendbar, so daß es nicht der weiteren - von dem Berufungsgericht hilfsweise vorgenommenen - Prüfung bedarf, ob der Kläger zum 1. Januar 1943 von dem Reichssicherheitshauptamt an die Staatspolizeistelle Braunschweig "von Amts wegen" versetzt worden ist. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Revision richtig ist, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei zum 1. Januar 1943 vom Reichssicherheitshauptamt an die Staatspolizeistelle Braunschweig nicht von Amts wegen versetzt worden, sei verfahrensfehlerhaft, weil zwischen den Parteien unstreitig sei, daß es sich damals um eine Versetzung von Amts wegen gehandelt habe.

35

Dagegen war - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Frage, ob der Kläger als Beamter "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei "versetzt" worden ist, im Zusammenhang mit demjenigen Vorgang zu entscheiden, durch den der Kläger ab 1. Februar 1939 in den Dienst der Geheimen Staatspolizei übernommen wurde. Insoweit rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe, sich am 1. August 1938 von der Stadt Dortmund zur Ableistung eines halbjährigen Probedienstes bei der Geheimen Staatspolizei beurlauben lassen und sei dann ab 1. Februar 1939 auf eigenen Antrag in deren Dienst als Polizeisekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden, die Ansicht, daß § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf den Kläger nicht anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht nämlich die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten. Dementsprechend ist ein Bediensteter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt nur dann anzusehen, wenn diese Versetzung ohne seine förderliche Mitwirkung vorgenommen worden ist.

36

Hiernach ist der Kläger, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Übernahme in den Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei selbst beantragt hat und dieser Antrag für seine am 8. Mai 1945 noch fortbestehende Verwendung im Dienste dieser Einrichtung ursächlich war, nicht von Amts wegen an eine Dienststelle derselben versetzt worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf den Kläger nicht angewendet.

37

Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - als unbegründet zurückzuweisen.

38

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 G 131.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 4.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch