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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.07.1966, Az.: BVerwG III C 219/64

Kriegssachschaden; Hauptentschädigung; Rücknahme eines Zuerkennungsbescheides; Voraussetzungen des Vertrauensschutzes; Zur Anrechnung von Auslandsvermögen bei Kürzung des Grundbetrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 219/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 19.03.1963 - AZ: VG VIII VG L 105/62

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 294 - 300
  • AS 24, 294 - 300
  • DVBl 1967, 890 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 150-152 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1967, 93
  • Wertg.Mitt. 1966, 1162
  • ZLA 1966, 329

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Vertrauen in die Bestandskraft eines rechtswidrig zustande gekommenen, die Hauptentschädigung zuerkennenden Bescheides schließt eine Rücknahme dieses Bescheides nur aus, wenn das Vertrauen betätigt worden ist (Fortführung von BVerwGE 17, 335).

  2. 2.

    Zur Frage, wann Handlungen und Unterlassungen, auf die die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides zurückzuführen sind, dem Begünstigten als zu seinem "Verantwortungsbereich" gehörend zuzurechnen sind.

  3. 3.

    Bestätigung von BVerwG III C 209.64.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 1963 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt hatte zugunsten des Klägers, der schwedischer Staatsangehöriger und in Schweden wohnhaft war, einen Kriegssachschaden an Grundvermögen in Höhe von 68 600 RM festgestellt und dem Kläger durch Bescheid vom 24. April 1958 eine Hauptentschädigung in Höhe von 13 950 DM zuerkannt. Die Hauptentschädigung ist dem Kläger auf Grund der Teilbescheide vom 10. Juli 1958 und vom 19. November 1959 einschließlich des Zinszuschlages ausgezahlt worden. Durch Bescheid vom 19. April 1961 nahm das Ausgleichsamt den Zuerkennungsbescheid mit der Begründung zurück, der Kläger habe schuldhaft sein in Schweden belegenes Vermögen nicht angegeben. Die gemäß § 249 Abs. 1 LAG erforderliche Berücksichtigung dieses Vermögens in einer Höhe von mindestens 200 000 DM führe zur Versagung der Hauptentschädigung.

2

Die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung seines Urteils im wesentlichen angeführt: Der Zuerkennungsbescheid vom 24. April 1958 sei rechtswidrig zustande gekommen. Auslandsvermögen des unmittelbar Geschädigten sei gemäß § 249 Abs. 1 LAG zu berücksichtigen. Zwar sei nicht erwiesen, wie hoch das in Schweden belegene Vermögen des Klägers am 21. Juni 1948 gewesen sei. Den Nachteil der Nichterweislichkeit dieser Voraussetzung für den Anspruch auf Hauptentschädigung trage aber der Kläger. Gleichwohl sei die Rücknahme des die Hauptentschädigung zuerkennenden Bescheides nach den Grundsätzen über den Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides weder verschuldet noch sei sie auf Umstände zurückzuführen, die in seinem Verantwortungsbereich lägen. Hiernach sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Zuerkennungsbescheides schutzwürdiger als das Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zumal der Kläger bereits 83 Jahre alt sei und die Hauptentschädigung schon vor mehreren Jahren ausgezahlt worden sei. Sein schutzwürdiges Interesse habe deshalb ein solches Gewicht, daß es eines besonderen Nachweises darüber, welche Dispositionen er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verwaltungsakts getroffen habe, nicht mehr bedürfe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.

4

Die Erben des am 23. Juni 1964 gestorbenen Klägers beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie halten das angefochtene Urteil in vollem Umfang für zutreffend und meinen, eine Betätigung des Vertrauens sei entgegen der Rechtsprechung des

6

III. Senats und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des VI. Senats vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - nicht Voraussetzung für die Gewährung des Vertrauensschutzes. Das verlange auch nicht das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes betreffend Aufhebung und Änderung von Bescheiden vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA 1956, 491). Ein Verschulden an dem Zustandekommen des rechtswidrigen Zuerkennungsbescheides treffe allenfalls das Ausgleichsamt, das nicht das Erforderliche getan habe, um den Erlaß eines rechtswidrigen Zuerkennungsbescheides zu verhindern.

7

Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

1.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß die das angefochtene Urteil tragende Begründung, es bedürfe keines Nachweises darüber, welche Dispositionen der gestorbene Kläger - im folgenden Revisionsbeklagter - im Vertrauen auf die Gültigkeit des Zuerkennungsbescheides vom 24. April 1958 getroffen habe, nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht. Selbst wenn den Begünstigten kein Verschulden daran trifft, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig zustande gekommen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 - [BVerwGE 17, 335]) oder wenn die Rechtswidrigkeit nicht durch Umstände verursacht worden ist, die im "Verantwortungsbereich" des Begünstigten liegen (Urteil vom 24. April 1959 [BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]]), kann im Bereich des Lastenausgleichsrechts ein rechtswidrig zustande gekommener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsakts betätigt hat. Bei Empfang von Ausgleichsleistungen gehört dazu in der Regel, daß es zu Vermögensdispositionen gekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 1963 - a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).

10

Diese Rechtsprechung steht - entgegen der Auffassung der Erben des Klägers - nicht in Widerspruch zum Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]). Zwar ist in diesem Urteil nicht als Voraussetzung des Vertrauensschutzes gefordert worden, daß der Begünstigte sein Vertrauen betätigt habe. Der VI. Senat hat in seinem Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 27.62 - jedoch dargelegt, daß seine Entscheidung vom 24. April 1959 nur in den Fällen gelte, in denen ein Verwaltungsakt, auf Grund dessen der Begünstigte laufend Leistungen zu beanspruchen habe, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden solle. Liege eine wiederkehrende Leistung und ein ihr entsprechender Verbrauch nicht vor, sondern sei eine einmalige Leistung durch die Behörde erbracht, so müßten besondere Umstände dargelegt werden, daß der Begünstigte um den empfangenen Betrag nicht mehr bereichert sei. Hiernach steht die Rechtsprechung des VI. Senats in Fällen der vorliegenden Art, in denen es sich um den Vertrauensschutz gegenüber Verwaltungsakten handelt, auf Grund derer eine einmalige Leistung zu erbringen und bereits erbracht ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des III. Senats, so daß es keiner Anrufung des Großen Senats bedarf.

11

Gegenüber der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann entgegen der Ansicht der Erben des Klägers auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, der Präsident des Bundesausgleichsamtes habe in seinem Rundschreiben vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA 1956, 491) unter Nr. 4 bestimmt, daß in den Fällen, in denen den Bescheidempfänger kein Verschulden an der Gesetzwidrigkeit des Verwaltungsaktes treffe, die Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen solle und daß deshalb gewährte Leistungen nicht zurückzufordern seien. Der Senat hat sich mit dieser Weisung in seinem Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - (MDR 1964, 78 Leitsatz) auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, sie könne sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß von der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen abzusehen sei, wenn der Leistungsempfänger sich auf einen Vertrauenstatbestand in bezug auf die ihm gewährte Leistung berufen könne, d.h. wenn er bei einmaliger Leistung sein Vertrauen im Sinne der Rechtsprechung des Senats betätigt habe. Hieran ist festzuhalten. Die Angriffe der Erben des Klägers gegen diese Rechtsprechung verkennen, daß es nicht Aufgabe des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen ein Vertrauensschutz anzuerkennen ist. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist und damit die Rücknahme des rechtswidrig zustande gekommenen Verwaltungsaktes ausgeschlossen wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht durch eine Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes mit Verbindlichkeit für die Gerichte entschieden werden kann. Insbesondere ist der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach der in § 335 a Abs. 2 LAG getroffenen Regelung nicht befugt, zu Lasten des Ausgleichsfonds und damit aller Geschädigten durch Weisung zu bestimmen, daß zugunsten einzelner Geschädigter im Bereich des Lastenausgleichsrechts Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidrig zustande gekommener Bescheide nicht anzuwenden seien.

12

Das Bestehen eines Vertrauenstatbestandes läßt sich schließlich auch nicht mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Argument rechtfertigen, der Revisionsbeklagte sei bereits 83 Jahre alt und habe die Hauptentschädigung schon vor fünf bzw. vier Jahren ausgezahlt erhalten. Das Alter eines Begünstigten und der Zeitablauf seit Gewährung der Leistung mögen es im Einzelfall rechtfertigen, daß es bei fortlaufend zu gewährenden Leistungen, die für den Lebensunterhalt bestimmt sind, keiner besonderen Feststellung bedarf, ob der Begünstigte sein Vertrauen betätigt hat (vgl. BVerwG III C 121.59 - Urteil vom 30. August 1962 -). Bei einmaligen Leistungen, die - wie im vorliegenden Falle - nicht zur Sicherung der Existenz oder zur Bestreitung des täglichen Bedarfs des Bedürftigen gewährt werden, kann auf eine Prüfung der Frage, ob der Begünstigte sein Vertrauen im Sinne der Rechtsprechung des Senats betätigt hat, nicht verzichtet werden. Das gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der allgemeine Gleichheitssatz. Wer sich noch im Besitz einer ihm zu Unrecht gewährten Leistung befindet oder wegen einer solchen Leistung in die Lage versetzt worden ist, sein sonstiges Vermögen ganz oder teilweise zu schonen und es getan hat, kann nicht deshalb so gestellt werden, als hätte er im Vertrauen auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen im Sinne der angeführten Rechtsprechung getroffen, weil er im hohen Alter steht oder bereits längere Zeit im Besitz der Leistung ist.

13

2.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch aus sonstigen Gründen nicht als richtig.

14

Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht zwar erkannt, daß im Verfahren auf Zuerkennung der Hauptentschädigung bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG das in Schweden belegene Vermögen des Revisionsbeklagten anzusetzen gewesen wäre. Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG III C 209.64 - entschieden, unter Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 sei dessen gesamtes Vermögen zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo es an diesem Stichtag belegen und ob der unmittelbar Geschädigte an diesem Stichtag steuerpflichtig im Sinne des Vermögensteuergesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 28) gewesen sei. Auch solches Vermögen des unmittelbar Geschädigten, das wegen seiner Belegenheit außerhalb des Geltungsbereiches des Lastenausgleichsgesetzes nicht zur Vermögensabgabe heranzuziehen sei, dürfe deshalb bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG nicht unberücksichtigt bleiben. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

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Das angefochtene Urteil enthält aber keine Feststellungen darüber, wie hoch das in Schweden belegene Vermögen des Revisionsbeklagten am 21. Juni 1948 gewesen ist. Von dem Umfang dieses Vermögens hängt jedoch die Beurteilung der Frage ab, ob der Zuerkennungsbescheid vom 24. April 1958 bei der gebotenen Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG ganz oder teilweise rechtswidrig zustande gekommen ist. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

16

3.

Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben: Die materielle Beweislast, daß der Zuerkennungsbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist, hat grundsätzlich die Behörde mit der Folge zu tragen, daß eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht dessen Rücknahme rechtfertigt (Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG III CB 134.64 - mit weiteren Nachweisen). Eine etwaige Ungewißheit über die Höhe des in Schweden belegenen Vermögens kann hiernach nicht zu Lasten des Revisionsbeklagten gehen. Ist aber der Zuerkennungsbescheid mit unlauteren Mitteln erwirkt worden, so tritt eine solche Umkehrung der Beweislast und die sich daraus ergebende Folge nicht ein (Urteile vom 4. November 1964 - BVerwG VI. C 219.61 - und vom 1. März 1966 - BVerwG III C 104.65 -). Ob ein unlauteres Handeln des Revisionsbeklagten vorgelegen hat, ist nach den gesamten Umständen des Falles zu entscheiden. Ein leicht fahrlässiges Verhalten in bezug auf tatsächliche Angaben kann, muß aber nicht in jedem Falle unlauter sein. Ein Verschulden des Revisionsbeklagten - und sei es auch nur ein geringes - hat jedoch zur Folge, daß er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 19. Dezember 1963 - a.a.O. -). Das gleiche gilt, wenn die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides durch Umstände verursacht worden ist, die im "Verantwortungsbereich" des Revisionsbeklagten gelegen haben (Urteil vom 24. April 1959 [BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] - 271 -]). In den "Verantwortungsbereich" eines Begünstigten können auch Handlungen und Unterlassungen fallen, die dritte Personen mit seinem Wissen begangen haben oder die er sich nach Treu und Glauben - weil sie im Verhältnis zu den Ausgleichsbehörden als in seiner Sphäre liegend zu werten sind - zurechnen lassen muß. Hiernach ist zu prüfen, ob der Revisionsbeklagte sich die durch ... und ... erteilten Auskünfte, er - der Revisionsbeklagte - habe am 21. Juni 1948 kein Vermögen in Schweden besessen, zurechnen lassen muß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ... in der Vollmachturkunde vom 12. Oktober 1948 (I, 18) ermächtigt worden ist, "Unterbevollmächtigte zu ernennen". In diesem Zusammenhang kann ferner von Bedeutung sein, ob der Revisionsbeklagte, weil er keinen Rechtsanwalt oder zugelassenen Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor den Ausgleichsbehörden bestellt hat, nicht das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Erledigung seiner Rechtsgelegenheit in Kauf genommen hat (vgl. Urteil vom 4. April 1962 - BVerwG V C 84.61 - [BVerwGE 14, 109[BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]]).

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Sollte sich erweisen, daß der Zuerkennungsbescheid vom 24. April 1958 ganz oder teilweise rechtswidrig zustande gekommen ist und daß diese Rechtswidrigkeit auf Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen sind, die der Sphäre des Revisionsbeklagten zuzurechnen sind, so steht der Versagung des Vertrauensschutzes nicht entgegen, daß möglicherweise auch das Ausgleichsamt nicht alles getan hat, um die Frage rechtzeitig zu klären, in welcher Höhe der Revisionsbeklagte Vermögen am 21. Juni 1948 in Schweden besessen hat. Eine solche Unterlassung kann das Vertrauen des Revisionsbeklagten weder stärken noch schwächen. Ob für den Fall einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts durch die Ausgleichsbehörden infolge von Auslegungsfehlern etwas anderes zu gelten hätte, kann hier dahingestellt bleiben.

18

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 950 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher