Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1962, Az.: BVerwG V C 84.61
Entschädigung für die zeitweise Beschlagnahme einer Wohnung von der amerikanischen Besatzungsmacht ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung einer weiteren Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG); Erforderlichkeit der Stellung eines Antrags nach dem AbgG; Verschulden an der Versäumung einer Frist; Zurechnung der Verschuldens eines Vertreters
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 84.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.04.1961 - AZ: IV B 5.61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 14, 109 - 113
- AS 14, 109
- DVBl 1962, 766 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1962, 639 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 518 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1692-1693 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, -
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Verwaltungsverfahren nach dem Abgeltungsgesetz ist bei Versäumung einer Frist dem Antragsteller das Verschulden eines Vertreters nicht zuzurechnen.
- 2.
Bestellt jemand in einer Rechtsangelegenheit einen Vertreter, so verfolgt er seine Rechte in der Regel nur dann gewissenhaft und sachgemäß, wenn er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. April 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die frühere Wohnung der Klägerin in Berlin-Friedenau war von Januar 1946 bis September 1947 von der amerikanischen Besatzungsmacht zur Nutzung beschlagnahmt. Dabei verlor die Klägerin ihre Einrichtungsgegenstände. Sie erhielt dafür eine Entschädigung von 18.726,10 RM, umgestellt auf 1.872,60 DM. Die Bemühungen der Klägerin um eine weitere Entschädigung blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Im Juni 1954 wurde die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, eine zusätzliche Entschädigung im Wege des Härteausgleichs zu erlangen, sie stellte keinen Beihilfeantrag.
Am 14. Mai 1958, fast zwei Jahre nach Ablauf der Antragsfrist, beantragte der Architekt S. im Namen und im Auftrag der Klägerin die Gewährung einer weiteren Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz und zugleich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung des Berufungsurteils den Bescheid des Besatzungslastenamts Berlin vom 28. Juli 1958 und den Beschwerdebescheid vom 27. Juli 1959 aufzuheben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen: Da die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Interessen einen Bevollmächtigten bestellt habe, könne ein Verschulden der Klägerin nur angenommen werden, wenn sie bei der Auswahl ihres Vertreters fahrlässig gehandelt habe. In Anbetracht der Persönlichkeit des Architekten Schilling könne hiervon keine Rede sein. Die Klägerin habe auch vom objektiven Standpunkt aus annehmen können, daß der behörden- und geschäftsgewandte Architekt ihre Interessen zuverlässig und gewissenhaft wahrnehme. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, den von ihr bestellten Vertreter zu kontrollieren, insbesondere darüber zu wachen, ob dieser die gesetzlichen Fristen wahre. Das Berufungsgericht überspanne die nach § 59 Abs. 1 des Abgeltungsgesetzes zu stellenden Anforderungen. Wenn bei der unübersichtlichen Rechtslage der Nachkriegszeit ein Geschädigter einen Vertreter bestelle, der schon auf Grund seines Berufes und seiner Erfahrungen als geeignet erscheinen müsse, dann könne kein eigenes Verschulden des Antragstellers darin liegen, daß er in der Zukunft nicht persönlich alle seine Ansprüche angehenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen über gesetzliche Regelungen lese. Die Regelung in § 59 AbgG sei großzügiger als die in anderen Gesetzen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß eine Vertretung praktisch ausgeschlossen sei und jeder Antragsteller seine Rechte selbst wahrnehmen müsse. Wer einen Vertreter bestelle, der tue das gerade, um auf einem Sektor seines Lebensbereiches oder persönlichen Bereiches entlastet zu sein. Eine Beaufsichtigung des Vertreters sei dann unzumutbar und ihre Unterlassung nicht schuldhaft, wenn der sorgfältig ausgewählte Vertreter von vornherein als geeignet und qualifiziert für den Vertretungsbereich angesehen werden müsse. Infolgedessen sei die Klägerin ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es geht im Revisionsverfahren nur um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das frühere Entschädigungsverfahren war abgeschlossen. Eine zusätzliche Entschädigung für einen Währungsschaden in bestimmten Fällen gewährt das Abgeltungsgesetz erstmals; die Stellung eines Antrags nach dem Abgeltungsgesetz war daher erforderlich. Die dafür, vorgesehene Frist, innerhalb welcher der Antrag hätte gestellt werden müssen, ist versäumt worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - in Betracht. Danach kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war.
1.
Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung heißt es im Abgeltungsgesetz "eigenes Verschulden". In seinen Richtlinien folgert der Bundesminister der Finanzen daraus, daß es allein auf das Verschulden des Antragstellers ankomme und daß diesem das Verschulden eines Vertreters nicht zuzurechnen sei (vgl. Nr. 162 Abs. 2 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden [MinBlFin. 1956 S. 320]). Auch Haupt-Mey-Obert (Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden § 59 Anm. 3) vertreten diese Ansicht. Sie berufen sich auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und meinen, aus ihr gehe eindeutig hervor, daß im Interesse des Antragstellers in der Tat nur sein eingenes Verschulden einer Wiedereinsetzung im Wege stehen sollte. Dieser Ansicht hat sich auch das Berufungsgericht angeschlossen. Demgegenüber vertritt Klinger zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 36 der inzwischen aufgehobenen Militärregierungsverordnung Nr. 165 die Ansicht, der Formulierung könne lediglich die Absicht zugrunde gelegen haben, "hiermit die Abweichung von dem früheren Recht besonders zum Ausdruck zu bringen, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei nur dann gewährte, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung einer Frist verhindert war" (Klinger "Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone" § 36 A 1 mit weiteren Hinweisen). Klingers Ansicht ist allerdings auch in der britischen Zone nicht restlos geteilt worden. Die von Klinger genannten Autoren anderer Erläuterungsbücher zur MRVO 165 wie auch das Oberverwaltungsgericht Münster (OVGE 2, 110) waren anderer Meinung.
Der erkennende Senat gibt der zuerst erwähnten Auslegung den Vorzug. Es ist eine dem Rechtskundigen bekannte juristische und rechtspolitische Frage, ob bei Versäumung einer gesetzlichen Frist der Vertretene für das Verhalten seines Vertreters einzustehen hat. Wenn angesichts dieser Frage das Abgeltungsgesetz in seinem Verfahrensrecht abweichend von anderen Verfahrensregelungen den Begriff "Verschulden" mit dem Beiwort "eigenes" verbindet, kann dies nur als eine Entscheidung des Gesetzgebers angesehen werden, die Frage im Abgeltungsgesetz in einem bestimmten Sinne zu beantworten, nämlich in dem Sinne, daß der Antragsteller nicht für das Verschulden seines Vertreters einzustehen hat. Eigenes Verschulden ist das Gegenteil von fremdem Verschulden. Wenn nur eigenes Verschulden berücksichtigt werden soll, kann das gar nicht deutlicher zum Ausdruck gebracht werden als durch das Wort "eigenes", es sei denn durch eine umständlichere Formulierung. Klinger ist daher nicht zu folgen, wenn er meint, mit diesem Wort könne der bestehende Zweifel nicht beseitigt werden.
Das Berufungsgericht beanstandet allerdings zu Unrecht die in den Richtlinien des Bundesfinanzministers enthaltene Formulierung, daß das Verschulden eines Vertreters dem Antragsteller nicht zuzurechnen sei. Seine hiervon abweichende Meinung, daß das Verhalten des Vertreters schlechthin ohne Bedeutung sei, ist nicht zu billigen. Der Wortlaut könnte wohl auch die Ansicht des Berufungsgerichts decken. Sinn und Zweck der Vorschrift lassen indessen eine solche Auslegung nicht zu. Wie oben ausgeführt, liegt § 59 AbgG eine Entscheidung des Gesetzgebers zu einem bestimmten rechtspolitischen Problem zugrunde. Es kann daher nicht angenommen werden, daß § 59 AbgG völlig neue Wege geht. Vielmehr ist nur die Frage als entschieden zu betrachten, daß der Antragsteller nicht für fremdes Verschulden einzustehen hat. Trifft schon den Vertreter kein Verschulden an der Versäumung der Frist, so kommt es auf das Verhalten des Vertretenen nicht an. In diesem Falle kann ohnehin Wiedereinsetzung gewährt werden. Daher wird in den Richtlinien zutreffend formuliert, daß der Antragsteller sich das Verschulden seines Vertreters nicht zurechnen zu lassen brauche. Daß im vorliegenden Falle den Bevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Frist ein Verschulden trifft, ist offenkundig und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden.
2.
Diese Erkenntnis darf nun nicht - wie es die Klägerin tut - zu der Ansicht verleiten, die Wiedereinsetzungsvorschriften im Abgeltungsgesetz seien aufgeweicht. Die Regelung begünstigt den Antragsteller nur insoweit, als ihm nicht das Verschulden seines Bevollmächtigten zugerechnet wird. Die Anforderungen an seine eigene Sorgfaltspflicht sind indessen nicht herabgesetzt worden. Ohne eigenes Verschulden ist - wie es zutreffend in den Richtlinien heißt - die Frist dann versäumt, wenn der Geschädigte die Sorgfalt beobachtet hat, die für jemand, der seine Rechte gewissenhaft und sachgemäß verfolgt, geboten und ihm den gesamten Umständen nach zuzumuten ist. Danach muß der Geschädigte, der einen Bevollmächtigten bestellt hat, einstehen jedenfalls für die Auswahl seines Vertreters und für dessen Überwachung. Das Maß der Überwachung wird unterschiedlich sein, je nachdem, wem die Vertretung übertragen worden ist. Unzutreffend ist jedenfalls die Meinung der Klägerin, nach der Bestellung eines Vertreters habe sie sich um nichts mehr zu kümmern brauchen. Je fachgerechter die Auswahl des Vertreters war, desto kleiner ist der Umfang der Überwachungspflicht. Insofern ergänzen sich Auswahl und Überwachung.
Die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz ist eine Rechtsangelegenheit. Will jemand in einer Rechtsangelegenheit einen Vertreter bestellen, verfolgt er seine Rechte in der Regel nur dann gewissenhaft und sachgemäß, wenn er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt. Der Rechtanwalt ist der für Rechtsangelegenheiten berufene Vertreter. In Rechtsangelegenheiten minderer Bedeutung wird es mitunter auch als gewissenhaft und sachgemäß angesehen werden können, wenn eine für die Rechtsangelegenheit speziell sach- und rechtskundige Person zum Vertreter bestellt wird, hier beispielsweise eine mit Besatzungsschädensachen vertraute Person, auch wenn sie nicht Rechtsanwalt ist. Wer einen Rechtsanwalt oder einen Spezialisten zum Vertreter in seiner Rechtsangelegenheit bestellt, kann, erwarten, daß diese richtig behandelt wird. Das Maß der Überwachungspflicht kann sich in solchen Fällen auf gelegentliche Erkundigungen nach dem Stand der Angelegenheit beschränken.
Die Klägerin hat indessen mit ihrer Entschädigungssache keinen Rechtsanwalt und auch keinen "Spezialisten" betraut, sondern einen Architekten. Ein Architekt ist aber nicht die geeignete Person, um Besatzungsschädenangelegenheiten für andere zu regeln. Er ist allenfalls auf dem Gebiet des Baurechts - und hier auch nur hinsichtlich der auf technischem Gebiet liegenden Vorschriften - und hinsichtlich des Verhandelns mit Baubehörden als fachkundig anzusehen. Vom Besatzungsschädenrecht versteht er in der Regel nicht mehr als andere Nichtjuristen. So war es offenbar auch hier. Bei Betreuung der Rechtsangelegenheit der Klägerin kam es zudem gar nicht auf eine gewisse Gewandtheit im Umgang mit Behörden an, sondern in erster Linie auf die Kenntnis, daß das Abgeltungsgesetz in Kraft getreten und daß Fristen einzuhalten und sonstige Form vor Schriften zu erfüllen waren. Das sind Dinge, die in der Regel ein Architekt nicht besser kennt als andere Nichtjuristen. Wer aber mit der Wahrnehmung seiner Rechtsangelegenheiten einen Laien betraut, muß diesen Vertreter aufmerksam überwachen, wenn er seine Rechte gewissenhaft und sachgemäß verfolgen will. Das ist auch - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - die Ansicht des Bundesgerichtshofes. In seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1960 (NJW 1961, 310) heißt es: "Wer einen in Rechtsdingen Unerfahrenen beauftragt, seine Rechte in einem ersichtlich schwierigen Verfahren wahrzunehmen, darf sich nicht wundern, wenn der Bevollmächtigte versagt, und muß sich diesen Verstoß gegen sein eigenes Interesse und das erkennbare Interesse der anderen Seite im Rahmen des Schuldverhältnisses entgegenhalten lassen."
Im vorliegenden Fall kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der die Klägerin zu erhöhter eigener Aufmerksamkeit hätte veranlassen müssen. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, daß der Architekt S. zur Klägerin nicht nur geschäftliche, sondern auch persönliche Beziehungen unterhalten hat. Nach der Lebenserfahrung wird eine nur gefälligkeitshalber übernommene, nicht in den Geschäftskreis des Bevollmächtigten einschlagende Besorgung für einen Bekannten nicht mit derselben Sorgfalt behandelt wie eine entgeltliche einschlägige Geschäftsbesorgung für einen Kunden. Schließlich war auch die Erkrankung des Bevollmächtigten, während der gerade das Abgeltungsgesetz in Kraft trat, weiterer Anlaß zu erhöhter eigener Sorgfalt.
Die Überwachung des nichtrechtskundigen und zeitweise kranken Bevollmächtigten brauchte hier nur darin zu bestehen, die Zeitung zu lesen und darauf zu achten, ob das Gesetz in Kraft getreten ist, das die Ansprüche der Klägerin regelte und auf dessen Verkündung die Klägerin wartete, nachdem sie vom Besatzungslastenamt darauf aufmerksam gemacht worden war, daß eine Regelung bevorstehe. Eine solche Überwachung und eigene Sorgfalt war der Klägerin zuzumuten. Denn im vorliegenden Fall geht es nur um die Wahrung der Frist durch rechtzeitige Antragstellung. Auf die angebliche Ungewandtheit der Klägerin im Auftreten vor Behörden kommt es nicht an. Den Ausführungen des Beklagten ist daher im vollen Umfange zu folgen.
Ergibt sich somit, daß die Klägerin nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, so kann ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und infolgedessen auch keine weitere Entschädigung gewährt werden. Ihre Klage ist demzufolge vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Deshalb muß die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.100 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow