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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG III C 72.62

Erstattungsanspruch der Behörde aus veränderter Vermögenslage des Betroffenen; Hinderung des Vertrauensschutzes durch Anzeigepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 72.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 19.01.1961 - AZ: 7424-IV/60

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 335 - 339
  • AS XVII, 335
  • DVBl 1965, 55 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1964, 528-529 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1288-1289 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1964, 123
  • WM 1964, 596

Amtlicher Leitsatz

Auch bei Verletzung der Anzeigepflicht nach § 289 LAG erfordert die Zurückforderung zuviel gezahlter Kriegsschadenrente die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes.

Zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gehört, daß das Vertrauen betätigt worden ist, bei Empfang von Ausgleichsleistungen in der Regel, daß es zu Vermögensdispositionen geführt hat. Bestätigung von BVerwG III C 12.60, BVerwG III C 262.61.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Januar 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladenen wurde auf Grund eines Teilbescheides vom 30. August 1954 und eines weiteren Bescheides vom 18. Januar 1956 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ab 1. April 1952 gewährt. Bei ihrem Antrag hatte die Beigeladene angegeben, Sparerschäden aus einem Sparguthaben bei der Rhein-Main-Bank AG in Nürnberg erlitten zu haben. Die von der Bank eingeholte Bestätigung ergab zum 20. Juni 1948 außer den Sparkonten ein Wertpapiervermögen für die Beigeladene und ihre Schwester zu einem Steuerkurswert von 1.400 DM. In der Folgezeit wurden mit der Unterhaltshilfe Zinsbeträge verrechnet, die die Beigeladene laut Bescheinigung der Rhein-Main-Bank AG aus Kapitalvermögen erhalten hatte. In einer Erklärung vom 16. Februar 1959 gab die Beigeladene als Kapitalvermögen "4740" an. Auf eine Anfrage des Ausgleichsamts vom 22. Mai 1959 fertigte die Bank eine Aufstellung und Wertberechnung über die in ihrem Depot liegenden Wertpapiere der Beigeladenen und ihrer Schwester an, die einen Börsenkurswert von 19.466,50 DM ergab, während der Kontostand auf dem Sparkonto mit 6.006,42 DM angegeben wurde.

2

Das Ausgleichsamt verfügte daher das Ruhen der Unterhaltshilfe zum 1. Juli 1959. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem weitere Auskünfte der Bank ergeben hatten, daß die Vermögensschongrenze gemäß der damaligen Fassung von § 268 LAG in Höhe von 5.000 DM bereits im September 1954 überschritten war, forderte der Leiter des Ausgleichsamts die Überzahlung der Unterhaltshilfe seit dem 1. Oktober 1954 in Höhe von 5.951,40 DM zurück. Der Ausgleichsausschuß ermäßigte die Rückforderung mit Bescheid vom 16. Dezember 1959 auf 5.715 DM, da das Ruhen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 5. LeistungsLV-LA erst zum Ende des Jahres 1954 anzuordnen gewesen sei. Auf die Beschwerde der Beigeladenen entschied der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 3./18. März 1960, daß die Überzahlung von 5.715 DM an den Ausgleichsfonds nicht zurückzuerstatten sei. Die Beigeladene habe zwar die Meldepflicht nach § 289 LAG verletzt, jedoch träfe sie daran kein Verschulden. Diese Entscheidung focht die Klägerin mit dem Antrag an, sie aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen.

3

Das Verwaltungsgericht hob den Beschwerdebeschluß auf und führte aus, die Entscheidungen des Ausgleichsamts und des Beschwerdeausschusses hätten nur den Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kriegsschadenrente festgestellt, nicht aber die Bewilligungsbescheide widerrufen. Vor. Wegfall der Voraussetzungen an seien Ausgleichsleistungen jedoch nicht mehr geschuldet. Hierdurch sei auch ohne eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide der Erstattungsanspruch ausgelöst worden. Die Ruhensanordnung habe nur deklaratorische Bedeutung. Ein Vertrauensschutz gelte nicht, weil die Rückforderung keinen Widerruf der Bewilligung bedeute. Die Rückforderung rechtfertige sich aus der Verletzung der Anzeigepflicht, ohne daß es auf ein Verschulden dabei ankomme. Die Erstattung des überzahlten Betrages könne auch nicht bis zur. Tode der Beigeladenen zurückgestellt werden, da eine Bestimmung nach § 266 Abs. 2 Satz 2 LAG weder getroffen noch zu erwarten sei.

4

Gegen das Urteil hat die Beigeladene die zugelassene Revision eingelegt mit der. Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und (sinngemäß) die Klage abzuweisen.

5

Zur Begründung wird ausgeführt, das Lastenausgleichsgesetz ordne die Rückzahlung überzahlter Beträge nicht an. Bei einem Rückforderungsrecht zum Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage werde übersehen, daß kein Vermögenszugang, sondern nur eine Wertsteigerung infolge von Kursbewegungen eingetreten sei, die jederzeit durch ein Sinken der Kurse wieder verlorengehen könne. Sie sei bei schwankenden Kursen nicht ohne weiteres greifbar.

6

Das Verwaltungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob die Beigeladene noch bereichert sei. Sie hätte sich als hochbetagte Frau auf den Bezug der Kriegsschadenrente eingerichtet und die ihr zugeflossenen bescheidenen Beträge zum Lebensunterhalt verbraucht. Ziehe man ihr Vermögen zur Tilgung der Überzahlung heran, so könne sie ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten und müsse in Kürze wieder unterhaltshilfebedürftig werden. Dadurch verliere die Erstattungsforderung ihren Sinn. Könne die Rückforderung der überzahlten Beträge mangels entsprechender Bestimmungen nicht bis zum Tode der Beigeladenen zurückgestellt und auf ihren Nachlaß beschränkt werden, so müsse auch der Erstattungsanspruch mit der gleichen Begründung verneint werden, da das Lastenausgleichsgesetz auch hierfür keine Bestimmungen treffe.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verweist insbesondere auf die Verletzung der Meldepflicht, auf die die Beigeladene hingewiesen sei und die sich auch auf das Anwachsen des Sparguthabens beziehe, das der Beigeladenen nicht verborgen geblieben sein könne. Auf jeden Fall rechtfertige sich die Rückzahlung in dem Umfang, in dem sich das Vermögen der Beigeladenen während des Zeitraums unberechtigten Bezuges über den Schonbetrag hinaus vergrößert habe. In der Zeit zwischen dem 1. Januar 1955 und der Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfe seien der Beigeladenen 5.715 DM zuviel gezahlt, während sich in der gleichen Zeit das Vermögen von 5.000,20 DM auf 12.736,46 DM vergrößert habe. Auf Erhaltung dieser Vermögensmehrung durch Zuvielzahlung der Unterhaltshilfe habe die Beigeladene keinen Anspruch.

8

II.

Die Revision ist in zulässiger Form und rechtzeitig eingelegt worden. Sie wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufgehoben worden war. Da die Klägerin nicht den ursprünglichen Bescheid des Ausgleichsamtes, sondern die Entscheidung des Ausgleichsausschusses aufrechterhalten wissen wollte, hatte sie ihre Klage lediglich gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses gerichtet, obwohl bereits der Bescheid des Ausgleichsausschusses eine Beschwer für den Ausgleichsfonds bedeutete.

9

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtener. Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

1.

Dem Verwaltungsgericht ist zwar dahin zu folgen, daß eine Überzahlung der Unterhaltshilfe in dem Augenblick eintrat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe nicht mehr gegeben waren, und daß dieser Fall eingetreten war, als das Vermögen der Beigeladenen die nach § 268 Abs. 1 Satz 1 LAG festgesetzte Schongrenze, die bis zum 31. März 1957 5.000 DM betrug und jetzt bei 6.000 DM liegt, überschritt. Daß diese Grenze auch durch Kurssteigerungen von Wertpapieren überschritten werden kann, ergibt sich eindeutig aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 der 5. LeistungsDV-LA sowie § 67 Ziff. 1 und 3 des Bewertungsgesetzes. Ebenso wie es ohne Bedeutung ist, woraus sich das nach § 253 LAG der Gewährung einer Kriegsschadenrente entgegenstehende Verlegen zusammensetzt und auf welche Weise es erworben ist, so ist es auch gleichgültig, ob die Wertsteigerung durch Einkünfte, Erbschaft oder Wertzuwachs erreicht worden ist. Dau das Wertpapiervermögen der Beigeladenen zu den jeweiligen Zeiträumen entsprechend der früheren Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 5. LeistungsDV-LA richtig bewertet und angesetzt worden ist, ist von der Revision nicht in Zweifel gezogen worden und begegnet keinen Bedenken.

11

Steht die Vermögenslage der Gewahrung der Unterhaltshilfe entgegen, so besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Erstattungsanspruch der Behörde, der dazu führt, daß nach § 290 Abs. 1 LAG zuviel erhaltene Rentenbeträge zurückzuerstatten sind. Folgt man der Ansicht des IV. Senats, daß ein Rückforderungsanspruch sich unmittelbar aus §§ 261 ff., 290 LAG ergebe, so ist das Ergebnis dasselbe. Allerdings bedarf es für die Geltendmachung einer Rückforderung nach Ansicht des Senats einer Aufhebung der die Leistung bewilligenden Bescheide; sonst deckt auch noch der fehlerhaft gewordene Bewilligungsbescheid die Zahlungen, wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) für das Beamtenrecht entschieden hat. Das Ruhen der Zahlungen ist im vorliegenden Falle ausdrücklich erst für die Zeit vom 1. Juli 1959 an verfügt werden. Indessen wäre auch die rückwirkende Anordnung des Ruhens gemäß § 343 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 LAG zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung nach § 268 Abs. 1 Satz 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 LAG schon an 1. Januar 1955 vorlagen. Deswegen ist es berechtigt, in der Rückforderung auch eine Ruhensanordnung oder aber eine Rücknahme der insoweit rechtswidrigen Zuerkennung der Rente zu sehen. So hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. Juli 1961 - BVerwG III C 12.60 - (ZLA 1962, 139) die rückwirkende Einstellung wegen nachträglicher Änderung der Vermögensverhältnisse der Rücknahme einer von vornherein rechtswidrigen Bewilligung gleichgestellt und ebenso in der Sache BVerwG III C 42.57 (BVerwGE 6, 323) die Rückforderung zuviel erhaltener Ausbildungshilfe als eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide angesehen.

12

Die Rückzahlungspflicht ist allerdings nicht ohne weiteres mit einer Verletzung der der Bezieher von Kriegsschadenrente nach § 289 LAG obliegenden Meldepflicht gegeben, sie kann entstehen, ohne daß eine Anzeigepflicht besteht oder verletzt wird, und kann auch, wie der erkennende Senat in seiner. Urteil vom 6. Juli 1961 - BVerwG III C 12.60 - entschieden hat, aus den Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entfallen, obwohl eine Anzeige von Vermögensveränderungen unterblieben ist. Die rechtzeitige und vollständige Anzeige von Umständen, die für der. Anspruch von Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, wird zwar in der Regel Überzahlungen verhindern, ebenso wie umgekehrt eine Nichtanzeige dem Ausgleichsamt die Kenntnis des Wegfalls von Anspruchsvoraussetzungen vorenthält und daher zu einer unberechtigten Zahlung führt. Entscheidend für die, Berechtigung der Behörde, einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Rückwirkung zurückzunehmen, ist es aber in jedem Fall, ob der Begünstigte sich auf sein Vertrauen in die Gültigkeit des Verwaltungsakts berufen kann. Der Vertrauensschutz ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte Ausgleichsleistungen bezieht, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß er dazu nicht berechtigt war. Der Hinweis auf die Anzeigepflicht wird in der Regel verhindern, daß der Bezieher von Kriegsschadenrente sich auf guten Glauben berufen kann. Indessen kann, wie der erkennende Senat in den oben angeführten Urteil vom 6. Juli 1961 ausgeführt hat, auch bei bestehender Anzeigepflicht der Begünstigte sich auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner die Grundlage der Bewilligung bildenden Angaben kein Verschulden trifft.

13

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil eine Rückerstattungspflicht schon deswegen für gegeben angesehen, weil die Beigeladene der ihr obliegenden Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Soweit der erkennende Senat in den vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG III C 228.57 - es für unerheblich angesehen hat, ob die zur Anzeige Verpflichteten ein Verschulden trifft oder nicht, kann diese Ansicht nicht aufrechterhalten werden. Der Senat hält vielmehr an der bereits im Urteil vom 6. Juli 1961 ausgesprochenen Ansicht fest, nach der die Grundsätze des Vertrauensschutzes auch bei Unterlassen der Anzeige gelten.

14

2.

Aus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Prüfung, ob eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, wird das Verwaltungsgericht zu erwägen haben, ob nicht die Beigeladene überhaupt ihrer Anzeigepflicht genügt hat, wenn sie angab, Einkommen aus Kapitalvermögen zu haben, und wenn dieses Einkommen jährlich von ihr nachgewiesen wurde. Darüber, daß die Beigeladene Wertpapiervermögen am 21. Juni 1948 besaß, lagen Bestätigungen der verwaltenden Bankinstitute vor. Hiermit war das Ausgleichsamt bereits in die Lage versetzt, das weitere Schicksal dieses Wertpapiervermögens zu verfolgen, zumal es durch die laufenden Zinsmeldungen von der Erhaltung eines Wertpapiervermögens erfuhr. Es wird erneuter Erwägungen bedürfen, ob die Beigeladene damit ihrer Meldepflicht bereits genügt hatte. Nur wenn diese Frage zu verneinen wäre, wird es darauf ankommen, ob die Beigeladene annehmen durfte, ihrer Meldepflicht genügt zu haben.

15

Der einer rückwirkenden Entziehung der Kriegsschadenrente entgegenstehende Vertrauensschutz würde allerdings entfallen, wenn dieses Vertrauen nicht betätigt werden wäre. Der erkennende Senat hat bereits in dem oben erwähnten Urteil vom 6. Juli 1961 auf sein Urteil vom 12. Mai 1960 (BVerwGE, 10, 308) hingewiesen, in dem ausgeführt worden ist, daß ein Vertrauensschutz nicht Platz greift, soweit Leistungen noch nicht erbracht oder noch nicht verbraucht sind. Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - (MDR 1964, 76) von neuen zum Ausdruck gebracht, indem er ausgesprochen hat, daß der Rücknahme eines eine Ausgleichsleistung gewährenden Verwaltungsakts ein Vertrauen des Begünstigten in die Beständigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht entgegenstehe, wenn im Einblick auf die empfangene Leistung keine Vermögensdispositionen getroffen werden sind. Dies wäre der Fall, wenn die Beigeladene im Vertrauen auf die Bewilligung der Kriegsschadenrente diese verbraucht hätte oder wenn sie erhebliche Verpflichtungen eingegangen wäre. Ein Verbrauch der Kriegsschadenrente kann allerdings nicht angenommen werden, wenn die Beigeladene ihr Wertpapiervermögen und dessen Zinsen geschont hat. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob überzahlte Beträge gespart werden und zum Lebensunterhalt das Vermögen verbraucht wurde, oder ob umgekehrt das Vermögen erhalten blieb. Die infolge des unberechtigten Bezuges der Kriegsschadenrente empfangenen Beträge haben in jeden Falle zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beigetragen und sind demnach noch vorhanden und verwertbar. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeitet worden ist, beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vertraut, nicht schlechter gestellt werden soll als er gestellt wäre, wenn der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht erlassen wäre. Der entspricht es, daß der Vertrauensschutz dort nicht durchgreift, wo die Rückgabe der unrechtmäßig gewährten Leistung den Empfänger nicht schlechter stellen würde, als er ohne den Empfang gestanden hatte.

16

Auch insoweit bedarf es abschließender Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht. Da das angefochtene Urteil lediglich auf der angenommenen Verletzung der Anzeigepflicht beruht, lagen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz noch nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert gez. Dr. Sieveking
gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff