Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1959, Az.: BVerwG III C 228.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 228.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 21.06.1957 - AZ: 4/5 KL 332/56

Fundstelle

  • ZLA 1957, 366

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezog wegen Sparerschadens seit 1949 Unterhaltshilfe, zuletzt laut Ausgleichsamtsbescheid vom 5. November 1955 auf Lebenszeit. Im Dezember 1955 erfuhr das Ausgleichsamt, daß der Kläger zwei Sparkonten besaß, die zusammen Anfang 1954 rund 4.000 DM aufgewiesen hatten, am 15. September 1954 über 5.000 DM gestiegen waren und am 8. Dezember 1955 6.710 DM betrugen. Der Leiter des Ausgleichsamtes stellte darauf nach § 343 LAG die Zahlung der Unterhaltshilfe rückwirkend vom 1. Oktober 1954 ab ein, ordnete das Ruhen der Unterhaltshilfe an und forderte die seit Oktober 1954 gezahlten 1.500 DM (15 Monate je 100 DM) zurück, weil nach Überschreitung der Vermögensgrenze des § 268 LAG kein Anspruch mehr bestanden habe.

2

Der Kläger legte erfolglos Einspruch und Beschwerde ein. Die Klage hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 21. Juni 1957 ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Es hat ausgeführt: Seit die Vermögensgrenze von 5.000 DM lt. § 268 LAG (a.F.) überschritten sei, die auch für NS-Verfolgte gelte, sei die Zahlung der Unterhaltshilfe rechtswidrig und daher nach §§ 288,343 LAG einzustellen gewesen. Der Kläger habe den seit Oktober 1954 überzahlten Betrag zurückzuzahlen, da er die Überzahlung durch Verschweigen seines Vermögens schuldhaft herbeigeführt habe. Überdies wäre er auch ohne Verschulden erstattungspflichtig, weil er bei Gewährung der Unterhaltshilfe Ausgleichsleistungen für die rückliegende Zeit erhalten habe.

3

Der Kläger hat "wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens ... um gründliche Revision" gebeten und ausgeführt:

4

Seine Lastenausgleichssache sei im Februar 1953 beim Ausgleichsamt unter Vorlegung u.a. seines Sparbuchs geprüft und in Ordnung befunden worden. Man habe ihm gesagt, bis 10.000 DM seien steuerfrei. Zu der Rückzahlung sei er nicht verpflichtet. Bereits in der Anfechtungsklage habe er nachgewiesen, daß er den Stand seines Sparguthabens nicht verschwiegen habe. Am 21. November und am 1. Dezember 1955 habe er dem Ausgleichsamt einen amtlichen Sparkassenbescheid über sein ganzes RM- und DM-Sparvermögen vorgelegt. Bei der verzwickten Lage der schwebenden Verfahren über seine Wiedergutmachung wegen NS-Verfolgung, sowie über seine Anträge auf Entschädigungsrente und Freibetrag sei er nicht verpflichtet gewesen, seine Konten anzugeben. § 268 LAG gelte für ihn als NS-Verfolgten nicht; er habe vielmehr nach dem Finanzvertrag des Deutsch-Alliierten Vertragswerkes bei der Lastenausgleichsabgabe eine Freigrenze von 150.000 DM; mindestens aber sei ihm, da er als Verfolgter zur Steuerklasse III gehöre, ein Zuschlag für Frau und drei Kinder zuzubilligen, so daß die Vermögensgrenze 7.000 DM betrage. In einem am 6. Januar 1954 dem Ausgleichsamt übersandten Vordruck habe er eine monatliche Zinsvergütung von 15 DM gemeldet, so daß das Ausgleichsamt auf einen Kontostand von etwa 4.750 DM hätte schließen können. Daher hätte die Behörde ihn schon damals vorsorglich auf die Gefahr des Überschreitens der Vermögensgrenze hinweisen müssen. Durch Unterlassung habe die Behörde die Überzahlung verschuldet.

5

Weiter behandelt die Revisionsbegründung u.a. das Verhältnis von Fürsorgeunterstützung und Lastenausgleich, die Frage einer Entschädigungsrente, die Bemessung und Fälligkeit des Grundbetrages, sowie den Freibetrag.

6

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Kläger geltend gemacht, seine Sparkonten lägen auf 1 und 1/2 Jahr fest, kämen also für die Anwendung des § 268 LAG nicht in Betracht.

7

Die anderen Verfahrensbeteiligten haben beantragt, das Rechtsmittel - der Beklagte faßt es als Nichtzulassungsbeschwerde auf, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Revision - zurückzuweisen.

8

II.

1.

In dem Rechtsmittel ist angesichts der wesentlich auf materielles Recht bezogenen Begründung zunächst eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu sehen. Sie ist nicht begründet. Die Revision ist nach § 339 LAG nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache, d.h. dann zuzulassen, wenn zweifelhafte und auch für andere Fälle bedeutsame Rechtsfragen zu klären sind. Eine solche Bedeutung hat die Sache weder in den vom Kläger erörterten Beziehungen noch sonst.

9

Kein Zweifel kann über die Anwendbarkeit der Vermögensgrenze des § 268 LAG auf den Kläger bestehen. § 268 LAG gestattet die Zahlung der Unterhaltshilfe nicht, wenn das Vermögen des Berechtigten, seiner Frau und seiner zuschlagsberechtigten Kinder 5.000 DM (mit Wirkung seit dem 1. April 1957 erhöht auf 6.000 DM [Art. I § 1 Nr. 54 des 8. ÄndG-LAG]) übersteigt. Diese Grenze überschritt das Vermögen des Klägers seit spätestens dem 15. September 1954, nachdem seine Sparkonten seit Beginn jenes Jahres von 4.046,04 DM auf 5.096,04 DM angewachsen waren. Daher mußte nach §§ 268, 288, 343 LAG die Zahlung vom folgenden Monat Oktober 1954 ab unterbleiben. Das Maß der Vermögenszunahme innerhalb des Kalenderjahres (mehr als 20 %) macht die Prüfung entbehrlich, ob § 3 Abs. 2 letzter Satz der 5. LeistungsDV-LA mit § 288 Abs. 1 LAG vereinbar ist (dafür, daß es beim 2. Halbsatz des 1. Satzes und beim 2. Satz des § 3 Abs. 2 der 5. LeistungsDV-LA auf die Vermögensänderung innerhalb eines Kalenderjahres ankommen soll, vgl. § 288 Abs. 2 LAG).

10

Die etwaige Eigenschaft als politisch Verfolgter beeinflußt weder wegen des Finanzvertrages (dazu vgl. § 26 Abs. 2 LAG) noch wegen etwaiger Einreihung in die Steuerklasse III die Vermögensgrenze des § 268 LAG, die etwas anderes ist als die Freigrenze bei den steuerartigen Ausgleichsabgaben und bei der es Familienzuschläge nicht gibt.

11

Die Verwertung von Sparkonten ist, soweit sie die Vermögensgrenze überschreiten, grundsätzlich zumutbar. Die 5. LeistungsDV-LA enthält nichts Gegenteiliges. Ob eine Festlegung auf 1/2 oder 1 Jahr die Verwertbarkeit - eine Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Verwertung - ausschließt oder ob der bei vorzeitiger Verwertung etwa nach § 23 KWG entstehende Zinsverlust die Verwertung unzumutbar macht, könnte an sich rechtsgrundsätzlich bedeutsam sein, wäre aber im gegenwärtigen Falle nicht zu klären. Denn der Kläger hat die angebliche Festlegung seiner Konten erstmals im Revisionsverfahren und obendrein erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erwähnt; daher kann dieser Vortrag sowohl als neue Tatsachenbehauptung wie auch wegen Verspätung bei der Revisionsentscheidung nicht beachtet werden.

12

Soweit der Streit darum geht, ob die Zahlung der Unterhaltshilfe nach § 268 LAG unrechtmäßig war, seitdem und solange das Vermögen des Klägers 5.000 DM überstieg, hat die Sache somit keine grundsätzliche Bedeutung.

13

Einwandfrei richtig, also nicht klärungsbedürftig ist somit die Einstellung der Unterhaltshilfezahlung bei gleichzeitiger Anordnung des Ruhens der Unterhaltshilfe (§§ 268, 287 Abs. 2, 288 Abs. 1, 343 LAG). Es sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die Behörde die Rückzahlung forderte, die das Vermögen des Klägers zur Zeit der umstrittenen Maßnahme von 6.710 DM auf 5.210 DM, also nur noch 210 DM über der Vermögensgrenze, herabgesetzt hätte, ohne zugleich zu regeln, wie lange die Unterhaltshilfe ruhen oder was sonst geschehen sollte. Unter der Voraussetzung, daß nicht neues Geld dem Vermögen des Klägers zugeflossen wäre, hätte man in wenig mehr als zwei Monaten mit dem Verbrauch der 210 DM rechnen müssen (nach dem - erst später ergangenen - Sammelrundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Kriegsschadenrente [KSR-SRdschr.] vom 28. Juli 1956 - Mtbl. BAA S. 372 wäre ein Vermögensverbrauch mit dem 1 1/2fachen des Unterhaltshilfesatzes, hier also in wenig über einen Monat, zugrunde zu legen gewesen). Das Ruhen der Unterhaltshilfe hätte daher von vornherein bei barer Rückzahlung der 1.500 DM auf 1 oder 2 Monate, ohne die Rückzahlung auf 16 oder 17 Monate, gerechnet vom. Oktober 1954 einschließlich, beschränkt werden können, vorbehaltlich einer anderweiten Regelung für den Fall, daß inzwischen weiteres Geld dein Vermögen des Klägers zuflösse oder daß er anrechnungspflichtige Einkünfte haben sollte. Indes war es nicht rechtswidrig, daß sich die Behörde - wie geschehen - stillschweigend vorbehielt, das Ende des Ruhens der Unterhaltshilfe bei gegebenem Anlaß besonders zu regeln. Darin, daß sie das Ruhen zunächst unbeschränkt aussprach, liegt jedenfalls nicht ein Fehler, der eine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen könnte.

14

Auch die Berechtigung der Rückforderung der 1.500 DM ist nicht zweifelhaft oder klärungsbedürftig. Es handelt sich hier nicht um den Widerruf eines Verwaltungsaktes. Der Ausgleichsamtsbescheid vom 5. November 1955 über die Bewilligung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ist an sich unberührt geblieben; die Unterhaltshilfe ruht nur, und allein dieserhalb ist die Zahlung eingestellt. Das Ruhen rückwirkend vom 1. Oktober 1954 ab anzuordnen und die von da an unrechtmäßig noch gezahlten 15 Monatsbeträge zurückzufordern, rechtfertigt sich daraus, daß der Kläger objektiv die ihm nach § 289 Abs. 1 LAG obliegende Anzeige vom Anwachsen seines Vermögens über die Grenze des § 268 LAG unterlassen hat; seines Verschuldens bedarf es dabei nicht. Die Rückerstattungspflicht liegt ihm nach allgemeinem Verwaltungsrecht ob (vgl. § 290 Abs. 1 LAG und BVerwGE 6, 323 [324 f]), zumal er in der fraglichen Zeit mehr als den überzahlten Betrag von 1.500 DM, nämlich fast 1.700 DM, weitergespart hatte, also noch bereichert war.

15

Nach alledem kommt der Sache mangels zweifelhafter und klärungsbedürftiger Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

16

Daran ändert nichts der Umstand, daß allerdings die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach es auf ein Verschulden des Klägers deshalb nicht ankommen soll, weil er bei Gewährung der Unterhaltshilfe Ausgleichsleistungen für die rückliegende Zeit erhalten habe, in zwei Richtungen fehlgehen. Der Kläger hat die zurückgeforderten Beträge in den Monaten Oktober 1954 bis Dezember 1955 laufend jeweils für einen Monat im voraus, also nicht für eine rückliegende Zeit, erhalten. Das ist in dem Ausgleichsamtsbescheid vom 5. November 1955, der die bisher auf Zeit gewährte Unterhaltshilfe rückwirkend in eine Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umwandelte, nur verschleiert. Es kommt ferner bei der Pflicht zur Erstattung von Unterhaltshilfe wegen nachträglicher Gewährung einer anderweitigen Rente, wofür sich die Vorinstanz auf die Urteile BVerwG IV C 86.54 vom 25. August 1955 - ZLA 1956 S. 26 - und BVerwG III C 68.54 vom 10. November 1955 - Mtbl. BAA 1956 S. 205 - beruft, nicht darauf an, ob die Unterhaltshilfe für eine rückliegende Zeit nachgezahlt worden ist, sondern darauf, ob das mit der anderweitigen Rente geschehen ist. Dieser Fehler des angefochtenen Urteils ist aber für das Ergebnis wirkungslos, weil es eines Verschuldens für die Erstattungspflicht ohnehin nicht bedarf.

17

Nach alledem hat die Sache in keiner denkbaren Beziehung eine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist zu Recht nicht zugelassen worden. Die Beschwerde dagegen ist zurückzuweisen.

18

2.

Die in dem Rechtsmittel zugleich enthaltene Revision mit dem erkennbaren Begehren (BVerwGE 1, 222), daß das angefochtene Urteil aufgehoben werde, ist unzulässig. Ohne die zu Recht unterbliebene besondere Zulassung kann die Revision nach § 339 LAG nur mit wesentlichen Mängeln des Verfahrens der Vorinstanz begründet werden. Einen Mangel des Verfahrens ergibt aber die Revisionsbegründung nicht. Nach dem Vorstehenden gehen alle die Ausführungen der Revision, die das Verschulden an der Überzahlung von dem Kläger auf die Behörde verschieben wollen, deshalb ins Leere, weil der Kläger zur Zurückerstattung des überzahlten Unterhaltshilfebetrages auch ohne ein Verschulden an der Unterlassung einer Anzeige über das Anwachsen seines Vermögens verpflichtet ist. Wenn die Vorinstanz die Behauptung aus der Klagebegründung übergangen haben sollte, daß der Kläger schon Anfang 1955 eine auf Kapitalvermögen hindeutende Anzeige über Zinsen an das Ausgleichsamt habe leiten lassen, so kann das also keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens bedeuten. Die Rüge wäre überdies unbegründet, denn die Akten enthalten weder die behauptete Anzeige vom 6. Januar 1955 oder etwas Ähnliches, noch einen Anhalt dafür, daß der Kläger eine solche Anzeige dem Ausgleichsamt zugeleitet hätte. Sonstige Verfahrensmängel sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

19

Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

20

3.

Dem Kläger bleibt es nunmehr überlassen, bei der Ausgleichsbehörde zu beantragen, daß das Ruhen seiner Unterhaltshilfe beendet und die Zahlung wieder aufgenommen werde, falls sein Vermögen - gegebenenfalls nach Erstattung der umstrittenen 1.500 DM - etwa die Grenze des § 268 LAG wieder unterschreiten sollte und er nicht in der Zwischenzeit anrechnungsfähige Einkünfte von mehr als dem Einkommenshöchstbetrage des § 267 LAG gehabt haben sollte. Dabei könnte sich möglicherweise eine Unterhaltshilfenachzahlung ergeben, die sich auf die zu erstattenden 1.500 DM verrechnen ließe. Bei der Prüfung eines solchen Antrages wäre die Erhöhung der Vermögensgrenze des § 268 LAG auf 6.000 DM durch das 8. ÄndG-LAG mit Wirkung vom 1. April 1957 zu beachten, desgl. aus dem KSR-SRdschr. vom 28. Juli 1956 (Mtbl. BAA S. 372) die Nr. 16 zu § 268 LAG (Vermögensgrenze), Buchst. g (Unterschreiten der Vermögensgrenze durch Verbrauch).

21

4.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen