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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1955, Az.: BVerwG IV C 86.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 86.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Minden - 14.06.1954 - AZ: 4 K 218/53

Fundstellen

  • RLA 1956, 179
  • ZLA 1956, 26

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz

Amtlicher Leitsatz

Die Verrechnung von zuviel erhaltenen Beträgen an Kriegsschadenrente mit laufenden Leistungen kann auch dann erfolgen, wenn ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht. Es können also Überzahlungen wahlweise entweder mit der Hauptentschädigung verrechnet oder auch als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt werden, sofern die in § 290 Abs. 1 Satz 3 LAG näher bestimmten Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt auch für Überzahlungen von Unterhaltshilfeleistungen nach dem Soforthilfegesetz.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
auf Grund der mündlichen Verhandlung in Kassel
am 23. August 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 4. Kammer, vom 14. Juni 1954 - 4 K 218/53 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezog ab 1. April 1949 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz für sich und seine Ehefrau. Auf die Unterhaltshilfe wurde ihm eine Invalidenrente der Reichsbahnversicherungsanstalt von 56 DM monatlich angerechnet. Diese Invalidenrente erhöhte sich rückwirkend ab 1. Januar 1949 durch Gewährung einer Zusatzrente um 30 DM monatlich, und zwar auf Grund des Nachbewilligungsbescheides der Reichsbahnversicherungsanstalt vom 29. April 1950. Die Nachzahlungen führte die Versicherungsanstalt nicht an den Soforthilfefonds ab, sondern zahlte sie unmittelbar an den Kläger aus. Von der Nachbewilligung der Zusatzrente machte der Kläger dem Bürgermeister seiner Wohnsitzgemeinde Mitteilung und verbrauchte die Nachzahlung zur Anschaffung von Hausrat, den er durch Vertreibung verloren hatte.

2

Der Leiter des Soforthilfeamts erließ nach § 68 des Soforthilfegesetzes - SHG - eine Änderungsverfügung, wonach ab 1. Juni 1950 die laufende Unterhaltshilfe um die Zusatzrente gekürzt wurde. Gleichzeitig wurde darin bestimmt, daß der Kläger die Überzahlungen für die Zeit ab 1. April 1949 bis zum 31. Mai 1950 dem Soforthilfefonds zu erstatten habe. - Es handelte sich hierbei um eine Gesamtsumme von 420 DM. - Im Einvernehmen mit dem Kläger wurden 20 DM von der laufenden Unterhaltshilfe einbehalten. Als sich ab 1. Oktober 1951 die Unterhaltshilfe auf Grund des Soforthilfeanpassungsgesetzes - SHAnpG - um die darin vorgesehenen Teuerungszuschläge erhöhte (14 DM für den Ehemann als Hauptanspruchsberechtigten und 7,50 DM als Familienzuschlag für die Ehefrau), behielt das Soforthilfeamt einen Betrag von 22,50 DM (Nachzahlung) ein und verfügte durch Bescheid vom 31. März 1952, daß ab 1. Februar 1952 auf die Überzahlungen 7,50 DM monatlich mit den laufenden Leistungen zu verrechnen seien.

3

Der Ausgleichsausschuß änderte durch Beschluß vom 21. Juli 1953 die angefochtene Verfügung ab und bestimmte, daß die aus der Überzahlung entstandene (Rest-)Forderung mit dem Anspruch des Klägers auf Hauptentschädigung zu verrechnen sei.

4

Mit der Beschwerde wandte sich der Kläger dagegen, daß es der Ausgleichsausschuß bei der Einbehaltung und Verrechnung von Teuerungszuschlägen in Höhe von insgesamt 67,50 DM belassen habe. Er hatte jedoch damit keinen Erfolg.

5

Das Landesverwaltungsgericht Minden hat dem Kläger durch Urteil vom 14. Juni 1954 die Zahlung der einbehaltenen Teuerungszuschläge zugesprochen und dazu ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behörde ihre Ansprüche auf Rückzahlung zu Unrecht empfangener Unterhaltsleistungen zur Aufrechnung mit laufenden Unterhaltshilfeleistungen stellen könne. Jedenfalls handele es sich hier nicht um die Rückgewähr überzahlter Soforthilfeleistungen, sondern um Ansprüche der Behörde auf Erstattung von Rentennachzahlungen. Nach Soforthilferecht sei zwar der Anspruchsberechtigte persönlich verpflichtet, zu viel erhaltene Rentenbeträge dem Fonds zu erstatten. Die Behörde sei aber nicht in der Lage, mit derartigen Forderungen gegen laufende Unterhaltshilfeleistungen aufzurechnen, da der Anspruch auf Unterhaltshilfe nicht pfändbar und demnach auch nicht aufrechenbar sei. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz gelte auch für das öffentliche Recht. - Die Revision ist in dem Urteil zugelassen. -

6

Mit der Revision macht der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Minden geltend, daß Rentenleistungen und demnach auch Rentennachzahlungen auf die Unterhaltshilfe anzurechnen seien. Durch die Rentennachzahlung sei eine Überzahlung an Unterhaltshilfe entstanden. Der Fonds mache daher gegen den Kläger die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Unterhaltshilfe geltend. Diesem Anspruch stehe nicht das Pfändungs- und Aufrechnungsverbot des § 40 Ziff. 2 SHG in Verbindung mit § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - entgegen.

7

Der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er die Zahlung der eingehaltenen Teuerungszuschläge trotz seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Fonds verlange. Den Kläger treffe auch ein Verschulden an der Überzahlung, da er die nachträgliche Bewilligung von Rentenleistungen nicht dem Ausgleichsamt, sondern nur dem Bürgermeister gemeldet habe.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ergänzt diese Ausführungen mit dem Hinweis darauf, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 818 BGB) nicht im öffentlichen Recht gelten. Er beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

9

Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds an.

10

Der Kläger beantragt

11

Zurückweisung der Revision, indem er sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils stützt.

12

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz führen.

13

In der angefochtenen Entscheidung wird irrtümlich davon ausgegangen, daß es sich bei den von dem Kläger zu erstattenden Beträgen um zu Unrecht erhaltene Rentenbeträge und nicht um überzahlte Unterhaltshilfeleistungen handele. Hierbei wird übersehen, daß der Bezieher von Rentenleistungen bereits in Höhe dieser Bezüge über Mittel zur Deckung des existenznotwendigen laufenden Lebensbedarfs verfügt. Sein Anspruch gegen den Ausgleichsfonds auf Gewährung von. Unterhaltshilfe entsteht daher nur noch insoweit, als er zusätzlicher Mittel bedarf, um seinen sozialen Notstand von sich und der Familiengemeinschaft abzuwenden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - IV A 177.53 -). Rentenleistungen werden aus diesem Grunde nach § 36 Abs. 4 SHG auf die Unterhaltshilfe angerechnet. Die Rentenbezüge werden durch Mittel des Fonds bis zur Höhe des Bedarfssatzes für die Familieneinheit aufgestockt. Auch für einen zurückliegenden Zeitraum nachträglich bewilligte Rentenleistungen sind anzurechnen. Durch die nachträgliche Erhöhung dieser Leistungen ändert sich die Höhe des Anspruchs auf Unterhaltshilfe. Der Kläger hatte nur einen Anspruch auf die Gewährung von Soforthilfe in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bedarfssatz für die Familieneinheit und den ihm zustehenden - nachträglich erhöhten - Rentenleistungen. Da er aber Unterhaltshilfe in der bisherigen Höhe erhalten hatte, also ohne Berücksichtigung der Rentenzulage, war insoweit eine Überzahlung von Unterhaltshilfe eingetreten. Hieraus ergibt sich für den Soforthilfefonds ein Anspruch auf Rückgewähr.

14

Es fragt sich, ob sich die Ausgleichsbehörde wegen dieser Überzahlung durch Einbehaltung eines Teils der Teuerungszulage befriedigen konnte. Nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes kommt auch für überzahlte Soforthilfeleistungen die in § 290 LAG enthaltene Regelung zur Anwendung. Dort wird Näheres darüber bestimmt, wie Überzahlungen - auch von Soforthilfeleistungen - zu behandeln sind. Nach § 290 Abs. 1, Sätze 3 und 4, LAG kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufenden Leistungen behandelt werden. Dabei steht zur Wahl, ob die Überzahlung mit einem etwaigen Anspruch auf Hauptentschädigung verrechnet oder ob sie als Vorauszahlung auf die laufenden Leistungen behandelt wird (vgl. hierzu auch Kühne-Wolff Anm. 3 zu § 290 LAG). Das Gesetz macht jedoch die Einschränkung, daß der Berechtigte der Behandlung einer Überzahlung als Vorauszahlung widersprechen kann, wenn er nachweist, daß er den zu viel erhaltenen Betrag in gutem Glauben angenommen und verbraucht hat.

15

Hierüber sind von dem Vordergericht bisher noch nicht in dem erforderlichen Maße entsprechende Feststellungen getroffen worden, da in der angefochtenen Entscheidung aus anderen Rechtsgründen der Klage stattgegeben ist. Bisher liegt nur eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde Ebbesloh vom 31. Oktober 1952 vor, die jedoch noch keinen hinreichenden Aufschluß darüber gibt, ob der Kläger sich im guten Glauben befunden hat, als er die Rentennachzahlung für sich verbrauchte. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, daß er, wie er behauptet, Hausrat angeschafft hat.

16

In der Erklärung des Bürgermeisters heißt es, daß er dem Kläger geraten habe, für den Nachzahlungsbetrag den notwendigsten Hausrat zu kaufen. In dem Vorbescheid vom 4. Oktober 1949 war jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Anzeigepflicht des Berechtigten auch auf nachträglich bewilligte Rente beziehe. Es wird noch näher aufzuklären sein, wann und unter welchen Umständen der Kläger dem Bürgermeister von der Nachzahlung. Mitteilung gemacht hat und ob dieser es übernommen hatte, das Soforthilfeamt hiervon zu benachrichtigen. Jedenfalls ist der Soforthilfebehörde am 11. Mai 1950 von den Nachzahlungen noch nichts bekannt gewesen. Von dem Ergebnis der weiteren Aufklärung wird es abhängen, ob es dem Kläger bei dem Verbrauch des Geldes bekannt oder wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist, daß er diesen Betrag zur Abdeckung der Überzahlung hätte verwenden müssen.

17

Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, muß der Vorinstanz vorbehalten bleiben.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker