Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG III C 262.61

Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen; Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheids über eine Schadensfeststellung und über eine Zuerkennung von Hauptentschädigung; Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts; Anforderungen an die Wahrung des Vertrauensschutzes des Begünstigten; Anforderungen an die Annahme der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen einen Rückforderungsbescheid; Auslegung einer Erklärung der Ausgleichsbehörde; Verschulden an dem Erlass eines rechtswidrigen Bescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 262.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.10.1961 - AZ: X VGL 220.61

Fundstellen

  • DVBl 1964, 370 (Kurzinformation)
  • IFLA 1964, 172
  • MDR 1964, 78 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl.BAA 1964, 120
  • NJW 1964, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1965, 25
  • Staats-Kommun.Verw. 1964, 138
  • ZLA 1964, 20

Amtlicher Leitsatz

Erweist sich ein begünstigender Verwaltungsakt als rechtswidrig, so steht der Rücknahme ein Vertrauen des Begünstigten in die Beständigkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht entgegen, wenn im Hinblick auf die empfangene Leistung keine Vermögensdispositionen getroffen worden sind oder solche ohne wirtschaftliche, dem Empfänger zumutbare Nachteile rückgängig gemacht werden können.

In derVerwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 1961 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt hatte der Beigeladenen wegen eines geltend gemachten Vertreibungsschadens an Grundvermögen Hauptentschädigung zuerkannt und diese in Höhe von 12.438,08 DM erfüllt.

2

Durch Bescheid vom 14. Oktober 1960 hob das Ausgleichsamt den Bescheid über die Schadensfeststellung und über die Zuerkennung von Hauptentschädigung auf und lehnte die Anträge ab mit der Begründung, die Beigeladene habe weder einen Vertreibungsschaden noch einen Ostschaden erlitten. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1960 forderte es die ausgezahlte Hauptentschädigung zurück.

3

Im Einspruchsverfahren erklärte die Beigeladene zunächst, sie sei mit einer sofortigen Rückzahlung nicht einverstanden; nach Überprüfung der Rechtslage werde sie aber u.U. Rückzahlung in Teilbeträgen leisten. Der von ihr alsdann bevollmächtigte Rechtsanwalt teilte dem Ausgleichsamt mit einem Schreiben vom 14. November 1960, in dem einleitend gegen den Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 1960 die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen wurde, mit, daß die Beigeladene das Geld langfristig angelegt habe. Er bat ferner um Aufhebung des Rückzahlungstermins sowie darum, der Beigeladenen eine Rückzahlung in ihr möglichen Beträgen zu gestatten. Der Ausgleichsausschuß lehnte die Anrufung mit der Maßgabe ab, daß bis zum 12. Dezember 1960 Sicherheiten zu stellen und annehmbare Rückzahlungsvorschläge zu unterbreiten seien.

4

Auf die Beschwerde der Beigeladenen hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 15. Juni 1961 die Bescheide vom 14. und 18. Oktober 1960 auf und stellte gleichzeitig fest, daß der Beigeladenen ein Anspruch auf weitere Zahlungen der Hauptentschädigung nicht zustehe. Er führte aus, der Vertrauensschutz der Beigeladenen lasse einen Widerruf der Bescheide über die Schadensfeststellung und die Zuerkennung der Hauptentschädigung nur mit Wirkung für die Zukunft zu.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und ausgeführt: Das Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 14. November 1960 enthalte entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1960. Es sei auch nicht als Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Rückforderungsbescheid aufzufassen, weil es an einer eindeutigen Willenserklärung dieses Inhalts fehle und eine solche auch nicht im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB bei objektiver Würdigung des Gesamtverhaltens gewonnen werden könnte. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses sei auch im Ergebnis zu Recht ergangen. Vermögensdispositionen, die der Aufhebung der Bescheide entgegenstehen könnten, habe die Beigeladene zwar nicht getroffen; insbesondere bedürfe sie der ausgezahlten Beträge weder zum Lebensunterhalt noch zur Vorsorge für Notzeiten, weil sie ausreichende Bezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erhalte. Die Umstände, die zum Erlaß der rechtswidrigen Verwaltungsakte geführt hätten, fielen jedoch in den Verantwortungsbereich der Ausgleichsbehörde. Die Beigeladene treffe hieran kein Verschulden. Bei der Frage, ob unanfechtbare begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden dürften, sei zwischen dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Prinzip der Rechtssicherheit abzuwägen. Es sei aber einem Antragsteller billigerweise nicht zuzumuten, das Risiko der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wegen für ihn nicht erkennbarer Fehler zu tragen, wenn die Fehler in den Verantwortungsbereich der Behörde fielen; vielmehr habe die Behörde in diesen Fällen das Risiko des Fortbestandes eines unrichtigen Bescheides zu tragen, weil sie für die Qualität ihrer Arbeit einzustehen habe.

6

Die Klägerin hat gegen das Urteil die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben,

7

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Mit der Revision wird Verletzung der §§ 133, 157 BGB und in diesem Zusammenhang mangelnde Sachaufklärung gerügt, weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, Beweis darüber zu erheben, ob die Beigeladene ihre Rechtsmittel gegen die angefochtenen Bescheide bereits im Verwaltungsverfahren zurückgenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht ein Verschulden der Beigeladenen an dem Erlaß der rechtswidrigen Verwaltungsakte verneint. Abgesehen davon, daß der Beigeladenen die mangelnde. Antragsbefugnis habe bekannt sein müssen, habe sie den Erlaß der rechtswidrigen Bescheide dadurch herbeigeführt, daß sie in ihrem Feststellungsantrage die sich auf Vertreibungs- und Kriegssachschäden beziehenden Fragen beantwortet habe. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes sei die Fehlerhaftigkeit der Bescheide auch für jedermann erkennbar gewesen. Das angefochtene Urteil verkenne überdies, daß es auf ein Verschulden der Ausgleichsbehörde nicht ankomme. Bei der Frage, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden könne, sei allein entscheidend, ob ein zu schützendes Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts bestehe. Das sei nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu verneinen. Gegebenenfalls seien hierzu weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts erforderlich.

9

Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Beigeladene ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht führen.

11

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe ihre Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 14. und 18. Oktober 1960 nicht zurückgenommen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Erklärung, durch die ein Rechtsmittel zurückgenommen werden soll, braucht zwar nicht das Wort "Rücknahme" oder ein entsprechendes Wort zu enthalten, sie muß aber eindeutig und bedingungslos sein. Das ist hier - wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt - nicht der Fall gewesen. Da es an einer ausdrücklichen Erklärung, auf die Entscheidung des angerufenen Ausgleichsausschusses verzichten zu wollen oder den Rechtsbehelf zurückzunehmen, fehlte, konnte das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze, die Erfahrung oder anerkannte Regeln der Beweiswürdigung die Erklärungen der Beigeladenen in dem angeführten Sinne würdigen. Die mit der Revision erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung, die die Klägerin in der unterlassenen Vernehmung von Bediensteten der Ausgieichsbehörde sowie der Beigeladenen und ihres früheren Bevollmächtigten sieht, erweist sich daher als rechtsunerheblicher Angriff gegen die Beweiswürdigung.

12

Die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, der Feststellungsbescheid und der Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung hätten allein deshalb nicht widerrufen und Rückforderung der gewährten Hauptentschädigung nicht verlangt werden können, weil die Fehlerhaftigkeit der Bescheide in den Verantwortungsbereich der Ausgleichsbehörde falle, hält dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, die Beigeladene treffe kein Verschulden, ist ihm allerdings zu folgen. Die insoweit erhobenen Rügen der Klägerin sind unbegründet. Der Beigeladenen oblag lediglich die Verpflichtung, der Behörde die für den Antrag notwendigen tatsächlichen Angaben zu unterbreiten. Da sie die Ausgleichsbehörde nicht im unklaren darüber gelassen hat, daß sie im Jahre 1936 von Danzig nach Hamburg verzogen war, hat sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zum Erlaß der rechtswidrigen Bescheide beigetragen.

13

Zu Recht macht die Klägerin jedoch geltend, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht zutreffend angewendet habe. Bei der Entscheidung der Frage, ob und mit welcher Wirkung ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig zustande gekommen ist, zurückgenommen werden kann oder auch zurückzunehmen ist, ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, wie sie ihre Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren haben, darauf abzustellen, ob das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Vorrang hat. Die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben, sind im Zusammenhang mit der Frage zu würdigen, ob sich der Begünstigte gegenüber der Rücknahmeverfügung und dem Erstattungsbegehren auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Das hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen. Er hat ferner dargelegt, daß ein Vertrauensschutz des Begünstigten nur dann anzuerkennen sei, wenn dieser die Unrichtigkeit des Bescheides weder veranlaßt noch erkannt, und wenn er ferner die gewährten Leistungen entweder verbraucht oder im Vertrauen auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr oder nur mit wirtschaftlichen, für ihn nicht zumutbaren, Nachteilen, rückgängig gemacht werden könnten (vgl.Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - [BVerwGE 10, 308 = IFLA 1960, 158 = NJW 1960, 1487] undvom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 - [IFLA 1962, 154 = ZLA 1962, 119];Beschluß vom 13. Mai 1963 - BVerwG III B 60.62 -).

14

Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Es ist - ebenso wie der Beschwerdeausschuß, der daneben auch den Zeitablauf zwischen Auszahlung der Hauptentschädigung und Erlaß der angefochtenen Bescheide sowie die "Verfügung" der Beigeladenen über das Empfangene durch Anlage in Wertpapieren zugunsten der Beigeladenen gewürdigt hat - von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß das fehlende Verschulden der Beigeladenen bereits zu einem Vertrauensschutz führe. Der Beschwerdeausschuß hat sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf Nummer 4 Abs. 3 des Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamts betreffend Aufhebung und Änderung von Bescheiden vom 12. September 1956 (Mtbl. BAA 1956, 491) berufen, nach der die Rücknahme oder Änderung eines rechtswidrigen Bescheides nur Wirkung für die Zukunft haben soll, sofern Leistungen bereits erbracht seien und den Bescheidempfänger kein Verschulden treffe. Der Wortlaut dieser Weisung läßt zwar die Annahme zu, daß mit ihr nicht nur laufende, sondern auch einmalige Leistungen erfaßt werden sollen. Die Weisung kann sinnvoll aber nur dahin verstanden werden, daß von der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen abzusehen ist, wenn der Leistungsempfänger sich auf einen Vertrauenstatbestand in bezug auf die ihm gewährte Leistung berufen kann. Dies hat der Beschwerdeausschuß verkannt; seine Entscheidung findet in dem Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes keine Stütze. Sollte die in dem Rundschreiben enthaltene Weisung jedoch so zu verstehen sein, wie sie der Beschwerdeausschuß verstanden hat, so stände sie in Widerspruch, zu den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme begünstigender, aber fehlerhaft zustande gekommener Verwaltungsakte, wie sie in der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgestellt und als solche gemäß § 335 a Abs. 2 LAG unmittelbar Bestandteil des Lastenausgleichsgesetzes geworden sind. Die Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes wäre dann insoweit gesetzwidrig und könnte deshalb nicht die Entscheidung des Beschwerdeausschusses stützen.

15

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob sich die Beigeladene hinsichtlich der ihr zu Unrecht gewährten Hauptentschädigung gegenüber dem Rückforderungsbegehren des Ausgleichsamtes auf einen Vertrauensschutz im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Erfolg berufen kann. Eine endgültige Entscheidung dieser Frage ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht abschließend getroffen. Bei der hiernach gebotenen weiteren Aufklärung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß es hinsichtlich der Zuerkennung eines etwaigen Vertrauensschutzes auf die Verhältnisse ankommt, wie sie in dem Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom 14. und 18. Oktober 1960 an die Beigeladene bestanden haben.

16

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.400 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff