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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1961, Az.: BVerwG III C 354.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 354.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 19.02.1957 - AZ: A H III 303.56

Fundstellen

  • JFLA 1962, 154
  • RLA 1962, 79
  • ZLA 1962, 119

Amtlicher Leitsatz

Anwendung der Grundsätze über die Berücksichtigung des Vertrauensinteresses bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (BVerwGE 10, 308) auf die Bewilligung einer Hauptentschädigung, die noch nicht ausgezahlt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Sieveking und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Dritten Auswärtigen Kammer Hildesheim des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 19. Februar 1957 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover - Kammern Hildesheim - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Mutter und Erblasserin des Klägers, die den Flüchtlingsausweis C erhalten hatte, beantragte am 18. April 1953 die Feststellung von Ostschaden wegen Verlustes eines Rentenrechts (Altenteil) mit einem Jahreswert von 10.800 Zloty = 5.400 RM, das auf dem früher ihrer Enkeltochter gehörigen Gute K..., Kreis S... (Polen), lastete. Durch Bescheid vom 2. Februar 1956 wurde ihr unter Feststellung eines Ostschadens eine Hauptentschädigung von 8.500 DM zuerkannt. Am 9. Februar 1956 verzichtete die Klägerin auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid.

2

Durch Bescheid vom 25. Mai 1956 wurde der Bescheid vom 2. Februar 1956 mit sofortiger Wirkung widerrufen und gleichzeitig mit dem Antrag vom 18. April 1953 auch ihr Antrag vom 1. Februar 1956 auf Gewährung einer Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz abgelehnt, weil sie am 31. Dezember 1944 in R... Bezirk Potsdam, gewohnt habe, das Gut K... jedoch außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 liege. Demnach sei die Feststellung des Verlustes des Altenteils als Ostschaden fehlerhaft gewesen und zu widerrufen.

3

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Erblasserin des Klägers wegen ihres Wohnsitzes in R... nicht Vertriebene sei und wegen der Belegenheit des Gutes K... keinen Ostschaden erlitten habe. In dem ihre Klage abweisenden Bescheid des Landesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1957 wurde ausgeführt, daß ein begünstigender Verwaltungsakt nach den im Lastenausgleichsrecht anzuwendenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts widerrufen werden könne, wenn er im Widerspruch zu einer gebietenden Rechtsnorm stehe. Das sei hier der Fall, da die Feststellung eines Ostschadens und die Zuerkennung einer Hauptentschädigung aus den in den Verwaltungsentscheidungen zum Ausdruck gebrachten Gründen rechtswidrig gewesen seien.

4

Nach Zulassung der Revision hat die Erblasserin des Klägers dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrage,

den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Auswärtige Kammer Hildesheim , vom 19. Februar 1957 - AH III 303/56 - und den Beschluß des Beschwerdeausschusses der Außenstelle des Landesausgleichsamtes in Hildesheim vom 18. September 1956 sowie den Bescheid des Ausgleichsamts der Stadt Göttingen vom 25. Mai 1956 aufzuheben,

5

hilfsweise,

den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts, 3. Auswärtige Kammer Hildesheim, vom 19. Februar 1957 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen,

6

und zur Begründung ausgeführt, die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht hätten nicht geprüft, ob die Erblasserin des Klägers auf Grund des ihr günstigen Bescheides nicht Maßnahmen getroffen habe, die nicht rückgängig gemacht werden könnten und die daher der Rücknahme des Bescheides entgegenständen. In der Tat habe die Erblasserin des Klägers nach Rechtskraft des Bescheides vom 2. Februar 1956 ihre Dachkammer aufgegeben und sei in das erste Stockwerk des Hauses gezogen, das in der Bewirtschaftung weniger günstig gewesen sei. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, daß die durch den deutschen Zusammenbruch auf das schwerste getroffene Erblasserin des Klägers keine falschen Angaben gegenüber den Ausgleichsbehörden gemacht habe und daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds der Entscheidung des Ausgleichsamts zugestimmt habe.

7

Der Beteiligte hat zum Hilfsantrag der Revision keinen Antrag gestellt, im übrigen jedoch Zurückweisung der Revision beantragt. Er vertritt den Standpunkt, daß ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch zurücknehmbar sei, wenn er nicht auf falschen Angaben des Antragstellers beruhe. Da die Hauptentschädigung noch nicht ausgezahlt worden sei und eine Nutzung des zuerkennenden Bescheides als Kreditunterlage tatsächlich nicht in Frage gekommen sei, könne der begünstigende Bescheid allenfalls in dem Umfang von Bestand bleiben, in dem bei seiner Rücknahme Nachteile eintreten würden, die über die Verweigerung der Leistung hinausgingen.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung.

9

Nach dem in dem angefochtenen Bescheid des Landesverwaltungsgerichts dargestellten und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt steht fest, daß die Erblasserin des Klägers ihren Leibrentenanspruch auf Grund eines Tatbestandes verloren hat, der außerhalb der sogenannten Ostgebiete entstanden ist, so daß die Feststellung eines Ostschadens und die darauf beruhende Zuerkennung einer Hauptentschädigung rechtswidrig war. Es muß andererseits davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin des Klägers in ihrem Antrag keine unrichtigen Angaben gemacht hat, sondern die Belegenheit des Gutes K... sich aus ihrem Antrag eindeutig ergab.

10

Auf Grund dieses Sachverhalts konnte der die Hauptentschädigung bewilligende Bescheid grundsätzlich zurückgenommen werden. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts durch unrichtige Angaben der Antragstellerin herbeigeführt worden ist. Auch ein von der Verwaltungsbehörde zu vertretendes Versehen steht nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C. 97.59 - (BVerwGE 10, 308) der Rücknehmbarkeit nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vielmehr für die Frage, ob und mit welcher Wirkung ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden kann, lediglich auf das Vertrauensinteresse des Begünstigten an. Das Vertrauen des Begünstigten ist vornehmlich zu schützen, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich oder wenn sie von dem Begünstigten nicht verschuldet war. Liegen diese Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vor, so steht dieser dann der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts entgegen, wenn Leistungen empfangen worden sind, über die verfügt wurde, oder wenn Leistungen zu erwarten waren, die zu Vermögensverfügungen geführt haben.

11

Das gilt nicht nur für laufende Leistungen, sondern nach dem oben angeführten Urteil vom 12. Mai 1960 auch für solche, die in Raten gewährt werden. Die gleichen Grundsätze müssen jedoch folgerichtig auch bei Verwaltungsakten angewandt werden, die einmalig zu erbringende Leistungen vorsehen. Sind diese Leistungen noch nicht erbracht worden, so stehen sie solchen laufenden oder in Raten zu gewährenden Leistungen gleich, die erst in der Zukunft fällig worden.

12

Ist sonach auch bei Zuerkennung einer Hauptentschädigung, die der Rechtslage widerspricht, eine Rücknahme an die Grundsätze von Treu und Glauben gebunden, so hatte das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein Vertrauensinteresse der Erblasserin der Rücknehmbarkeit entgegenstand. Das hat das Landesverwaltungsgericht, da es lediglich auf die Rechtswidrigkeit abgestellt hat, unterlassen. Es hätte jedoch Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob die Erblasserin des Klägers im Hinblick auf die zu erwartende Hauptentschädigung Maßnahmen getroffen hat, die ihr Vermögen betrafen. Insoweit hat der Kläger in der Revisionsinstanz Ausführungen gemacht, die schlüssig sind. Ob sie begründet sind, wird das Verwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben. Dabei wird es u.a. darauf ankommen, ob die Erblasserin des Klägers gerade im Hinblick auf die zu gewährende Hauptentschädigung eine bessere Wohnung bezogen hat und dadurch zu finanziellen Belastungen veranlaßt wurde, die nicht wieder rückgängig zu machen waren.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen