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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1960, Az.: BVerwG III C 97.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 97.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 12.11.1958 - AZ: V/2 - 1501/57

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 308 - 310
  • AS X, 308
  • BayVBl 1960, 286
  • DVBl 1960, 748 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1960, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 60, 730
  • DÖV 1960, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)
  • IFLA 1960, 158
  • JZ 1960, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 699 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1487-1488 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVA 1960, 222
  • VerwRspr 13, 644
  • ZLA 1960, 267

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist eine verschiedenartige Wirkung in die Vergangenheit und Zukunft nicht nur bei laufenden Leistungen, sondern auch bei solchen möglich, die in Raten gewährt werden.

  2. 2)

    Steht hinsichtlich künftiger Leistungen der Vertrauensschutz des Begünstigten in Frage, so ist es ohne Bedeutung, ob die Behörde an der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes ein Verschulden trifft.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1958 wie folgt geändert:

    Der Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main - Ausgleichsamt - vom 30. August 1957 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main vom 7. November 1957 werden insoweit aufgehoben, als sie die Rücknahme des Teilbescheides vom 11. November 1955 hinsichtlich des dem Kläger bereits ausgezahlten Teilbetrages der ersten Rate der Hausrathilfe enthalten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden die des ersten Rechtszuges zur Hälfte dem Kläger, zur Hälfte der Beklagten, die des Revisionsverfahrens zur Hälfte dem Kläger und zur Hälfte der Beteiligten auferlegt.

  3. III.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1923 geborene Kläger hatte die Feststellung und Entschädigung von Hausratverlust mit der Behauptung beantragt, Möbel für ein Zimmer, die den Erbteil seiner Großmutter dargestellt hätten, durch einen Luftangriff im März 1944 verloren zu haben. Mit Teilbescheid vom 11. November 1955 war auf Grund der Aussagen der Eltern des Klägers dahin, daß ihre beiden Söhne, der Kläger und sein am 4. Januar 1944 gefallener Bruder, von ihrer Großmutter zwei Betten, einen Kleiderschrank, einen Tisch, einen Nachttisch, zwei Stühle und einen Waschtisch geerbt hätten, ein Kriegssachschaden festgestellt und dem Kläger eine Entschädigung von 400 DM bewilligt worden, von der die 1. Rate von 200 DM ausgezahlt worden war.

2

Nach erneuter Vernehmung der Eltern, die ergeben hatte, daß ein Testament der Großmutter nicht vorgelegen hatte, sondern es nur ihr Wunsch gewesen sei, daß der Kläger und sein Bruder die Möbel einmal bekommen sollten, lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 30. August 1957 unter Aufhebung des Teilbescheides vom 11. November 1955 die Anträge auf Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung ab.

3

Die nach erfolgloser Beschwerde hiergegen erhobene Klage, in der der Kläger geltend machte, daß die Zimmereinrichtung nach dem Wunsche seiner Großmutter ihm und seinem Bruder von seiner Mutter übereignet worden sei, führte zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheide: Zwar sei dem Kläger der Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentums an Möbeln für einen Wohnraum nicht in vollem Umfang gelungen, es seien auch Widersprüche zwischen der Schadensanmeldung des Klägers und derjenigen seiner Eltern gegeben. Indessen sei ein Widerruf des Teilbescheides von 11. November 1955 ohne Einschränkung nur berechtigt, wenn der Kläger die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Angaben selbst verschuldet hätte. Im vorliegenden Falle habe er sich aber als Eigentümer der fraglichen Möbel betrachtet, da er die Vorstellung gehabt habe, das Eigentum sei bereits dadurch auf ihn übergegangen, daß seine Großmutter erklärt habe, die Möbel sollten nach ihrem Tode ihren Enkeln zufallen. In dem gleichen Glauben hätten sich die Eltern des Klägers befunden, wenn sie erklärt hätten, die Möbel hätten ihre Söhne von der Großmutter geerbt. Bei einer vom Antragsteller nicht verschuldeten Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts sei deren Widerruf jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegnerin die Unrichtigkeit des Sachverhalts infolge eigenen groben Verschuldens unbekannt geblieben sei. Das sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie überlastet gewesen sei und den Sachverhalt nicht genügend habe aufklären können. Ein derartiges Ungenügen dürfe nicht zu Lasten der Staatsbürger gehen. Die Beklagte hätte im vorliegenden Falle nach den Erklärungen des Klägers und seiner Eltern feststellen müssen, ob ein Testament zugunsten des Klägers vorgelegen habe. Bei gewissenhafter Prüfung dieser Frage wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß ein unmittelbarer Eigentumsübergang von der Großmutter auf den Kläger nicht habe erfolgen können. Zumindest habe der Beklagten auffallen müssen, daß der überwiegende Teil des von dem Kläger angegebenen Hausrates bereits in der Schadensaufstellung der Eltern enthalten gewesen sei, die die vier Zimmer ihrer Wohnung als voll möbliert bezeichnet hätten. Da die Beklagte ihre Ermittlungen nur lückenhaft durchgeführt habe, treffe sie ein grobes Verschulden, demgegenüber der Kläger in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen geschützt werden müsse. Somit seien der Widerruf der begünstigenden Entscheidungen und die Ablehnung der Anträge des Klägers nicht gerechtfertigt.

4

Mit der nach Zulassung eingelegten Revision erstrebt die Beteiligte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Sie rügt, daß das Verwaltungsgericht fehlerhaft den Widerruf eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich dann für unzulässig gehalten habe, wenn die Ausgleichsbehörde selbst ein Verschulden an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Feststellungen treffe. Die Fehlbearbeitung könne die Möglichkeit des Widerrufs für die Ausgleichsbehörde nicht von vornherein ausschließen. Es würde eine Verkennung des öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes und eine ungeheure Mehrbelastung des Ausgleichsfonds mit Ausgleichsleistungen bedeuten, wenn alle selbstverschuldeten Fehlentscheidungen der Ausgleichsbehörden nicht widerruflich wären. Insbesondere, soweit es sich um Leistungen für die Zukunft handele, könne nicht davon gesprochen werden, daß die Arbeitsüberlastung der Behörden auf Kosten der Staatsbürger gehe. Im vorliegenden Falle sei die 1. Rate bewilligt und ausgezahlt worden. Ob sich die Rücknahme des Teilbescheides auch auf diese Rate beziehe, sei in diesem Verfahren nicht zu klären. Eine Rückzahlung werde in dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 1957 nicht verfügt.

5

Der Teilbescheid habe eine Berechnung der genauen Höhe des Entschädigungsanspruchs im Hinblick auf die Gruppeneinstufung des § 295 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - noch nicht möglich gemacht. Er sei zwar nicht als Vorbehaltsbescheid ergangen, habe jedoch klargemacht, daß eine endgültige Entscheidung einmal zu Teil I (Schadensfeststellung) und zum anderen zu Teil II (Hausratentschädigung) erst noch in Gestalt eines endgültigen Bescheides folgen werde. Damit sei der widerrufene Teilbescheid seinem Inhalt und seiner Zweckbestimmung nach einem Vorbehaltsbescheid gleichzuachten.

6

Die Beklagte hat vorgetragen, daß der Bescheid vom 30. August 1957 den Teilbescheid vom 11. November 1955 nur im Hinblick auf die dem Kläger noch zu gewährenden Leistungen aufgehoben habe, so daß dieser nichts zurückzuzahlen brauche. Ein solcher Widerruf sei für die Zukunft immer zulässig, um eine dem Recht entsprechende Lage herbeizuführen, falls der Antragsteller nicht bereits in den Genuß der ihm zugesprochenen Vergünstigung gekommen sei. Die Feststellung des Schadens und die Zuerkennung der Entschädigung sei in dem Teilbescheid nur vorläufig ausgesprochen, das Interesse des Klägers an einer gesetzwidrigen Lage sei daher dem Interesse der Öffentlichkeit an der Rechtmäßigkeit des Zustandes nachzuordnen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er führt aus, daß seine Eltern dem Wunsche seiner Großmutter entsprochen, und die gesamte Zimmereinrichtung vor dem Schadensfall ihm durch Schenkung übereignet hätten. Mit der Bezeichnung "Erbteil" habe nur ausgedrückt werden sollen, daß die Möbel von der Großmutter stammten und nicht neu angeschafft worden seien. Falls die Entscheidung im Teilbescheid fehlerhaft sei, müsse es dabei verbleiben; denn der Staatsbürger vertraue auf eine schriftliche vorbehaltlose behördliche Entscheidung. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Hausratentschädigung sei lediglich bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zurückgestellt, jedoch nicht aufgegeben worden. Vielmehr sei eine Verfügung vom 19. November 1957, wonach die 1. Rate zurückgezahlt werden solle, noch nicht aufgehoben.

9

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision mußte zum Teil Erfolg haben.

11

1)

In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Kläger nicht Eigentümer der von ihm beanspruchten Möbel gewesen ist. Wenn auch das Verwaltungsgericht den Rücknahmebescheid aufgehoben hat, so hat es das doch ausschließlich aus Gründen des Vertrauensschutzes getan. Es ist dabei von der Feststellung ausgegangen, daß der zurückgenommene Bescheid rechtswidrig gewesen sei und daß das nicht auf sich beruhen könne. Andernfalls hätte das Verwaltungsgericht nicht zu der Feststellung grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Ausgleichsbehörden gelangen können. Das setzt nämlich voraus, daß die Ermittlungen zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben, da die Schuld die Rechtswidrigkeit, d.h. Unrichtigkeit, zur Voraussetzung hat.

12

Der hiergegen gerichtete Vortrag des Klägers, der neuerdings eine Übereignung seitens der Eltern dartun will, liegt auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist.

13

2)

Der zurückgenommene Teilbescheid vom 11. November 1955 stellt nicht, wie die Beteiligte meint, einen Vorbehaltsbescheid dar. Vorbehalten bleibt in solchen Fällen der Schadensfeststellung und Gewährung der 1. Rate zur Hausratentschädigung lediglich die Einstufung in eine Schadensklasse. Jedoch ist zumindest die Feststellung des Hausratverlustes in dem mit "Teilbescheid" überschriebenen Bescheid über die Gewährung der 1. Rate für weitere Raten bindend; vgl. Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 - (MDR 1960 S. 164). Ein Abgehen von dieser Feststellung ist daher nur durch Rücknahme des Teilbescheides möglich. Für diese Rücknahme gelten die in der Rechtsprechung bisher herausgearbeiteten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts.

14

3)

Diese gehen dahin, daß grundsätzlich ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist zurückgenommen werden kann, da die Wirkungen der Rechtskraft nur gerichtlichen Urteilen zukommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312]). Allerdings ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung mit dem Vertrauensinteresse abzuwägen, das zum Schütze des betroffenen Staatsbürgers zu beachten ist. Dieser Vertrauensschutz beruht auf dem Grundsatz von. Treu, und Glauben und der zu vermutenden Gültigkeit einer von Seiten der Behörde abgegebenen Erklärung. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung kann sowohl sein, daß der Widerruf überhaupt ausgeschlossen ist, wie auch, daßer nur zeitlich oder umfangsmäßig begrenzte Wirkungen erzielen kann.

15

Das Vertrauen des durch einen Verwaltungsakt Begünstigten ist vornehmlich zu schützen, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht klar erkennbar oder wenn die Rechtswidrigkeit von dem Begünstigten nicht verschuldet ist, was insbesondere hinsichtlich der Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu prüfen, ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 - BVerwG VI C 91.57 - [BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] = MDR 1959 S. 684]).

16

Liegen diese Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vor, so ist der Widerruf eines Verwaltungsaktes, insoweit auf ihm bereits erbrachte Leistungen beruhen, die der Begünstigte für sich verwendet hat, nicht zulässig, jedoch, soweit es sich um noch nicht erbrachte oder verbrauchte Leistungen handelt, zulässig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957, a.a.O.; Urteil des VI. Senats vom 24. April 1959, a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Die Rücknahme von Verwaltungsakten, die eine Wirkung in die Zukunft äußern, kann also regelmäßig ausgesprochen werden, es sei denn, daß im Hinblick auf eine Zusage bereits Vermögensdispositionen getroffen sind (vgl. insoweit besonders die Urteile vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - [MDR 1960 S. 165] und vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 202.58 -).

17

Die Unterscheidung von. Vergangenheit und Zukunft ist bei allen teilbaren Leistungen zulässig, also nicht nur bei laufenden Leistungen, die in der Vergangenheit begonnen haben und sich in der Zukunft fortsetzen sollen, sondern auch bei Zahlungen in Raten, von denen einige bereits gewährt sind, während andere noch ausstehen. Stellt man es darauf ab, welches Vertrauen im Augenblick der Rücknahmeverfügung im Hinblick auf erbrachte Leistungen oder getroffene Dispositionen zu schützen, ist, so kommt es nicht darauf an, ob die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, mag diese auf rechtlichen Fehlern oder unrichtigen Feststellungen von Tatsachen beruhen, durch die Behörde verschuldet worden ist. Dieser Umstand entzieht sich in der Regel der Kenntnis des Antragstellers; er liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches (vgl. Haueisen NJW 1958 S. 642 [BVerwG 28.06.1957 - BVerwG IV C 235.56] und 834 [OLG Hamm 10.02.1958 - 15 W 658/57]) und ist für das in ihm erweckte Vertrauen ohne Bedeutung. Die Entscheidung des IV. Senats vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]) deutet allerdings darauf hin, daß bei vom Antragsteller nicht verschuldeter Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts der Widerruf in der Regel auszuschließen sei, wenn der Behörde infolge eigenen groben Verschuldens die Unrichtigkeit des Sachverhalts unbekannt geblieben sei. Diese Entscheidung, in der es sich um die Rückerstattung einer bereits ausgezahlten Hausratentschädigung handelte, steht der Auffassung, daß es auf ein Verschulden der Behörden nicht ankomme, im vorliegenden Falle nicht entgegen. Soweit es sich um gewährte Leistungen handelt, bedarf es nämlich keiner Erwägung über ein Verschulden der Behörde, vielmehr genügt es in solchem Falle, vom Standpunkt des Empfängers aus zu beurteilen, ob er die Entscheidung für richtig halten konnte oder ob er die Unrichtigkeit verschuldet hat, um entweder einen Vertrauensschutz im Hinblick auf bereits getroffene Vermögensdispositionen zu gewähren oder auszuschließen. Für erst in Aussicht stehende Leistungen steht jedoch auch das oben angeführte Urteil des IV. Senats der Rücknahme des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides nicht entgegen.

18

4)

Das angefochtene Urteil ist nach dem festgestellten Sachverhalt insoweit unrichtig, als es eine Rücknahme des Teilbescheides und eine Ablehnung der Hausratentschädigung auch mit Wirkung für die zukünftigen Raten ausschließt. Für die Zukunft fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, da der Kläger einen Vertrauensschaden für die Zukunft nicht geltend gemacht, d.h. nicht vorgetragen hat, inwieweit er - nur im Hinblick auf zu erwartende Zahlungen - bereits Verpflichtungen übernommen habe. Das ist angesichts der geringen in Frage stehenden Summe auch unwahrscheinlich. Daher konnte für die Zukunft Rücknahme und Ablehnung ausgesprochen werden.

19

Für die Vergangenheit ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daraus, daß er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an der - fälschlichen - Annahme seines Erbrechts schuldlos war und die empfangene 1. Rate der Entschädigung, wie wohl ohne weiteres zu unterstellen ist, verbraucht hat. Richtigerweise hätte die Rücknahme des Teilbescheides daher nicht auf die 1. Entschädigungsrate, die der Kläger bereits erhalten hat, bezogen werden dürfen. Beklagte und Beteiligte haben zwar vorgetragen, daß eine Erstattung der bereits gezahlten Leistungen nicht verlangt würde. Dann hätte aber der angefochtene Bescheid vom 30. August 1957 eingeschränkt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen, vielmehr ist durch Verfügung vom 19. November 1957 eine Rückerstattung vom Kläger verlangt worden, die auf der Aufhebung des Teilbescheides durch die den. Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden. Entscheidungen beruht. Die Erklärungen in den Schriftsätzen der Beteiligten stellen auch nicht teilweise eine Rücknahme der Bescheide vom 30. August 1957 und 19. November 1957 dar.

20

Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als es den Bescheid vom 30. August 1957 mit Wirkung für noch zu erbringende Hausratentschädigung aufgehoben hat. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein