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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG IV C 317.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 317.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Neustadt an der Weinstraße - 25.07.1958 - AZ: 4 K 70/58

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 187 - 190
  • AS IX, 187
  • IFLA 1960, 36
  • MDR 1960, 164 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1960, 124
  • ZLA 1961, 188

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung beantragt und bescheidet die Ausgleichsbehörde diese Anträge durch einen mit "Teilbescheid" überschriebenen Bescheid dahin, daß vorab - bei Gewährung der ersten Rate - der Hausratverlust festgestellt wird, so bindet diese Feststellung für weitere Raten.

  2. 2.

    Ein unanfechtbar gewordener Teilbescheid bindet nicht bezüglich des Restes des Anspruchs.

  3. 3.

    Abweichen bezüglich Vortragen des Anspruchs in einem späteren Teilbescheid über weitere Teilleistungen von solchem ersten Bescheid stellt nicht ohne weiteres eine Rücknahme der in dem ersten Bescheide enthaltenen Feststellung des Hausratverlustes oder - im Sinne einer Herabsetzung - der darin bewilligten ersten Rate dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstr. vom 25. Juli 1958 sowie der Beschluß des Beigeladenen vom 28. Juni 1957 werden aufgehoben, soweit darin der Anspruch auf den vollen Sockelbetrag verneint wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den im Bescheid vom 17. Januar 1956 bewilligten Betrag von 50 DM hinaus Hausratentschädigung nach dem niedrigsten vollen Sockelbetrag zu gewähren.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt unter Aufhebung der bisherigen Kostenentscheidung 9/10 der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger 1/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 950 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Bemessung der ihm gewährten Hausratentschädigung auf den vollen Sockelbetrag wegen eigener Haushaltsführung und mit Zuschlag für seinen Sohn Horst-Harald.

2

Der 19... geborene Kläger, Heimatvertriebener aus Ostpreußen, war seit dem 1937 eingetretenen Tode seines Vaters neben seiner Mutter und seiner Schwester Miteigentümer des Landgutes der Familie zu 3/8; nachdem er seiner Arbeitsdienstpflicht genügt hatte, leistete er ab 1939 Wehrdienst.

3

Der zu 100 % kriegsbeschädigte Kläger, der Kriegsbeschädigtenrente bezieht, ist der Erzeuger des am 3. Dezember 19... noch während der ersten Ehe seiner jetzigen Ehefrau ... geb. ... gesch. ... geborenen Kindes .... Nachdem die Ehe der Eheleute ... am 9. August 19... geschieden und das Kind ... auf die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes ... durch Urteil vom 17. Oktober 1952 für unehelich erklärt worden war, erkannte der Kläger am 29. Dezember 1952 die Vaterschaft an und heiratete am ... 19... seine jetzige Ehefrau.

4

In dem mit "Teilbescheid" überschriebenen Bescheid des Ausgleichsamtes vom 2. November 1953 heißt es unter "I. Schadensfeststellung", es werde festgestellt, dem Kläger sei ein Hausratverlust als Vertreibungsschaden entstanden, er sei unmittelbar Geschädigter, er habe als Unverheirateter einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt, er erfülle auch alle übrigen Voraussetzungen der Schadensfeststellung; unter "II. Hausratentschädigung" heißt es, durch diesen Teilbescheid werde anerkannt, daß der Kläger Anspruch auf Hausratentschädigung habe, deren Höhe (einschließlich Familienzuschläge) mindestens dem unter III festgesetzten Betrage entspreche; unter "III. Hausrathilfe" werden als 1. Rate der Hausrathilfe 500 DM bewilligt, nämlich für den Kläger selbst der Sockelbetrag von 400 DM zuzüglich des Zuschlages für ein Kind mit 100 DM.

5

Nachdem zwischendurch ein weiterer Teilbescheid vom 25. Juni 1954 durch den Beschwerdeausschuß mangels Mitwirkung des Ausgleichsausschusses aufgehoben worden war, erließ, das Ausgleichsamt am 17. Januar 1956 abermals einen "Teilbescheid", in dem unter I zwar wieder festgestellt ist, der Kläger sei Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen, er aber nunmehr als Unverheirateter ohne Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung bezeichnet wird, und in dem unter III auch kein Kinderzuschlag mehr eingesetzt ist.

6

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 28. Juni 1957 zurück.

7

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe die volle Hausratentschädigung zu, weil er, der im Zeitpunkt der Vertreibung bereits volljährig gewesen sei, als Miterbe die Wirtschaftsführung auf dem Landgut mitbestimmt habe, der gemeinsame Haushalt also auch als der seine anzusehen, sei;, der Kinderzuschlag stehe ihm zu, weil das Kind am 1. April 1952 zu seinem Haushalt gehört habe und wirtschaftlich von ihm abhängig gewesen sei; die damalige Ehefrau Schmidt habe zwar mit dem Kind bei ihren Eltern geschlafen, ihm das Kind aber täglich gebracht, wo es verköstigt worden sei; der Ehemann Schmidt habe zum Unterhalt des Kindes nichts beigetragen; er (der Kläger) habe einen Kinderwagen und Wäsche für das Kind angeschafft; Fürsorgeunterstützung habe die Mutter des Kindes erst später bezogen, als er (der Kläger) im Krankenhaus untergebracht gewesen sei.

8

Das Bezirksverwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil die Klage mit folgender Begründung ab: Der gemeinsame Haushalt auf dem Gut sei nicht als eigener Haushalt des Klägers anzusehen. Der erste Teilbescheid des Ausgleichsamtes sei hinsichtlich der Anerkennung eigener Haushaltsführung gesetzwidrig. Das Kind habe am 1. April 1952 nicht zum Haushalt des Klägers gehört und sei damals wirtschaftlich nicht von ihm abhängig gewesen; zumindest sei dies nicht glaubhaft gemacht.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die nachträglich vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, die vorangegangenen Entscheidungen aufzuheben, später ergänzt durch den (Hilfs-)Antrag auf Rückverweisung an das Bezirksverwaltungsgericht. Er wendet sich gegen die Verneinung eigener Haushaltsführung und gegen die Versagung des Kinderzuschlags.

10

Das verklagte Ausgleichsamt bittet um Entscheidung "nach dem Stand der Verhandlung".

11

Der beigeladene Beschwerdeausschuß nimmt auf seine früheren Schriftsätze Bezug.

12

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag. Er hält die Schadensfeststellung im ersten Bescheid für bindend in dem Verfahren auf Gewährung von Hausratentschädigung und äußert Zweifel, ob hier die Voraussetzungen für eine Rücknahme (Widerruf) vorgelegen hätten.

13

II.

Die Revision hatte größtenteils Erfolg.

14

Das Bezirksverwaltungsgericht hat, indem es selbständig sowohl prüfte, ob der Kläger im Vertreibungsgebiet einen eigenen Haushalt geführt hatte, als auch, ob das Kind am Stichtag zum Haushalt des Klägers gehört und von ihm wirtschaftlich abhängig war, verkannt, daß bereits teilweise eine Bindung eingetreten war.

15

1.

Die Hausratentschädigung, die der Kläger begehrt, ist eine Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Der Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch hat die Schadensfeststellung voranzugehen (§ 235 LAG), und zwar der Hausratentschädigung die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz - FG - (§ 236 LAG). Der nach den Vorschriften des FG ergehende förmliche Feststellungsbescheid (§ 36 FG) ist selbständig anfechtbar (§ 38 FG). Daran ändert auch nichts, daß er regelmäßig mit dem Bescheid über Gewährung von Hausratentschädigung (§§ 293 ff. LAG) oder Hausrathilfe (§ 297 Abs. 2 a.F. LAG) verbunden wird. Ergeht schlechthin ein Bescheid auf Schadensfeststellung, d.h. ohne daß die Behörde von der Möglichkeit eines Teilfeststellungsbescheides (§ 37 FG) oder eines Vorbehaltsfeststellungsbescheides (§ 37 a FG) Gebrauch macht, so ist diese Feststellung für das gesamte Hausratverfahren bindend. Es ist gerade der Sinn und der Zweck des von dem Verfahren auf Gewährung von Ausgleichsleistungen losgelösten förmlichen Feststellungsverfahrens, den Ausgangspunkt für die zu gewährenden Ausgleichsleistungen unverrückbar festzulegen.

16

Es ist also ungenau, wenn das vom Ausgleichsamt hier für seinen Bescheid vom 2. November 1953 verwendete Formblatt LA 5 die Überschrift "Teilbescheid über Hausrathilfe" trägt. Inhalt dieses Bescheides war vielmehr die endgültige Schadensfeststellung, verbunden mit der Gewährung der ersten Rate der Hausratentschädigung als Hausrathilfe. Die Schadensfeststellung war nur in dem einen Punkte nicht endgültig, in dem ausdrücklich die Vorläufigkeit hervorgehoben war, nämlich hinsichtlich der Einreihung in die Schadensstufe 1; auf diesen Punkt kommt es aber in der vorliegenden Sache nicht an.

17

Da weder der Kläger noch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds von dem Rechtsbehelf der Beschwerde, auf den in dem Bescheid gehörig hingewiesen war, Gebrauch gemacht hatten, war die in seinem Abschnitt I ausgesprochene Schadensfeststellung unanfechtbar und damit für das gesamte Hausratverfahren bindend geworden. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem in der Entscheidung BVerwGE 7, 285[BVerwG 24.10.1958 - III C 47/57] des III. Senats ausgesprochenen Leitsatz, die Feststellung des Vertreibungsschadens als Verlust der Existenzgrundlage in einem unanfechtbar gewordenen Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe binde nicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsrente. Dort handelte es sich nicht um eine getrennte, förmliche Schadensfeststellung nach dem FG, sondern um eine in das Leistungsverfahren einbezogene Feststellung (§ 237 LAG) innerhalb zweier unter den Oberbegriff "Kriegsschadenrente" fallender, im übrigen aber doch verschiedener Ausgleichsleistungen. Hier aber steht nur eine einzige Ausgleichsleistung in Rede, der eine (förmliche) Schadensfeststellung voraufgehen muß.

18

Es war deshalb fehlsam, wenn für die Gewährung der zweiten Rate unter Verwendung des Formblattes LA 6 wiederum in Abschnitt I eine erneute abweichende Schadensfeststellung erging. Denn die Feststellung im Rahmen eines förmlichen. Feststellungsverfahrens bleibt die Grundlage für die Berechnung der Entschädigungsleistungen, hier der einzelnen. Raten der Hausratentschädigung, soweit nicht etwa eine Rücknahme des Feststellungsbescheides ausdrücklich ausgesprochen wird und hierfür die besonderen Voraussetzungen nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts gegeben sind. Die Behörde durfte zwar die einmal ausgesprochene Feststellung wiederholen, aber nicht ohne weiteres von der früheren Feststellung abgehen. Eine Rücknahme des früheren Bescheides, verbunden mit einer anderweitigen Feststellung, ist darin nicht zu erblicken. Der Bürger darf, wie der Senat bereits in seinem Urteil BVerwG IV C 238.58 vom 18. September 1959 angedeutet hat, erwarten, daß die Behörde, wenn sie sich nicht an einen früheren Verwaltungsakt halten will, dies ihm gegenüber unmißverständlich erklärt. Im Rechtsstaat, wie ihn das Grundgesetz geordnet hat, ist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts zu verlangen, daß die Behörde, mag auch die Verwendung von Ausdrücken wie "Rücknahme", "Widerruf" oder dgl. nicht zwingend sein, eindeutig die Beseitigung des früheren Verwaltungsakts erklärt und ihre Gründe dafür angibt. Nur so ist der Bürger in der Lage, die Tragweite des neuen ihm zugehenden Bescheides zu ersehen und zu überlegen, ob er ihn hinnimmt oder dagegen vorgeht. Da die Behörde hier in dem Bescheid vom 17. Januar 1956 in bezug auf die eigene Haushaltsführung einfach von ihrem früheren Bescheid abging, ohne dies im mindesten hervorzuheben, geschweige denn zu begründen, ist darin keine Rücknahme der ursprünglichen diesbezüglichen Feststellung zu erblicken, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein triftiger Rücknahmegrund vorgelegen hätte.

19

Auch die zweite Rate, um deren Höhe der Kläger kämpft, war somit, da von eigener Haushaltsführung des Klägers auszugehen ist, nach dem vollen Sockelbetrag zu bemessen, nicht nach dem für ledige Personen ohne eigene Haushaltsführung vorgeschriebenen geringeren. Insoweit waren die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und des Bezirksverwaltungsgerichts zu ändern, wobei auf den im Antrag des Klägers unausgesprochen steckenden Verpflichtungsantrag die Verpflichtung der Behörde auszusprechen war.

20

2.

Was indes den Kinderzuschlag angeht, so wird er, schon weil es dabei nicht auf die Lage im Schadenszeitpunkt, sondern auf die Verhältnisse am gesetzlichen Stichtag (1. April 1952) ankommt (§ 295 Abs. 3 LAG), nicht durch die Schadensfeststellung festgelegt. Insoweit ist auch keine Bindung für die zweite Rate dadurch eingetreten, daß in dem ersten Bescheid unter "II. Hausratentschädigung" ausdrücklich, anerkannt ist, der Antragsteller habe Anspruch auf Hausratentschädigung, deren Höhe (einschl. Familienzuschläge) mindestens dem unter III festgesetzten Betrage entspreche. Nicht bloß der mit "Hausrathilfe" überschriebene Abschnitt III des ersten Bescheides, sondern auch der vorerwähnte Abschnitt II stellt eine wirkliche Teilbescheidung des Antrags dar. Teilbescheide (§ 335 Abs. 3 LAG wie § 37 FG) aber legen, wenn sie unanfechtbar geworden sind, hinsichtlich der in ihnen berührten Vortragen des Anspruchs die Behörde für den Rest des Anspruchs ebensowenig fest, wie ein Teilurteil im bürgerlichen Rechtsstreit (§ 301 ZPO) oder im Verwaltungsstreitverfahren (Eyermann-Fröhler Anm. II 1 b zu § 78 VGG; Klinger Anm. C 4 zu § 71 MRVO 165) das Gericht zwingt, bei der Entscheidung über den Rest die Vortragen in demselben Sinne zu behandeln. Das Ausgleichsamt war also dadurch, daß es im ersten Teilbescheid die Voraussetzung für den Kinderzuschlag bejaht und diesen bei Bemessung der ersten Rate mitangesetzt hatte, nicht gehindert, bei Bemessung der zweiten Rate die Voraussetzung für den Kinderzuschlag zu verneinen und keinen Kinderzuschlag mitanzusetzen. Das Bezirksverwaltungsgericht ging demnach richtig vor, wenn es hinsichtlich des Kinderzuschlags eine eigene Prüfung anstellte.

21

Das Ergebnis, zu dem das Bezirksverwaltungsgericht dabei gelangte, nämlich daß dem Kläger kein Kinderzuschlag zustehe, ist auch nicht rechtsirrig. Voraussetzung des Kinderzuschlags ist nach § 295 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LAG, daß das Kind am Stichtag (1. April 1952) sowohl zum Haushalt des Antragstellers gehörte als auch von ihm wirtschaftlich abhängig war. Schon die Verneinung eines dieser beiden Punkte - dies verkennt der Kläger - muß zur Versagung des Kinderzuschlags führen. Wenn das Bezirksverwaltungsgericht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Klägers für diesen Zeitpunkt verneint, weil es sich allenfalls tagsüber dort stundenweise aufgehalten, dort aber nicht nachts geschlafen habe, so ist dies nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Bezirksverwaltungsgericht die wirtschaftliche Abhängigkeit des Kindes vom Kläger für den damaligen Zeitpunkt verneint, weil die Anschaffung einiger Sachen dafür nicht genüge. Die Versagung des Kinderzuschlags bei der zweiten Rate war demnach durch Zurückweisung des diesen Punkt der Leistung betreffenden Teiles der Revision zu bestätigen.

22

Nach den oben klargestellten Anforderungen, die an die Form eines eine Rücknahme aussprechenden Verwaltungsakts zu stellen sind, kann hier der Bescheid vom 17. Januar 1956 nicht als Rücknahme der Bewilligung eines Kinderzuschlags bei der ersten Rate behandelt werden. Darauf, ob insoweit ein triftiger Rücknahmegrund vorliegt, ist deshalb nicht einzugehen. Bemerkt sei dazu lediglich, daß darin, daß die Behörde den in ihrem ersten Bescheid gewährten Betrag in ihrem zweiten Bescheid nicht nur als erste Rate behandelte, sondern auch auf die zweite Rate anrechnete, sogar eine Rücknahme mit Rückwirkung liegen würde, für die strengere Voraussetzungen gelten als für eine auf die Zukunft beschränkte Rücknahme. Insoweit wird also bei der erneuten Berechnung der Hausratentschädigung der bei der ersten Rate einmal gezahlte Kinderzuschlag nicht etwa nachträglich abgezogen oder verrechnet werden dürfen; die inzwischen eingetretene Erhöhung hat erst bei Errechnung der weiteren Raten auszuscheiden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 950 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Külz gez. Lentz gez. Dr. Kniesch gez. Oswald gez. Dr. Müller