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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1958, Az.: BVerwG III C 47.57

Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Tabakimportunternehmen; Gewährung von Entschädigungsrente; Berechnung des Durchschnittseinkommens in den Stichjahren; Betrieb eines Hopfen verarbeitenden und Tabak verarbeitenden Unternehmens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 47.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 16.11.1956 - AZ: AH III 116/56

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 285 - 287
  • AS VII, 285
  • MDR 1959, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mtbl. BAA 1959, 281
  • ZLA 1959, 151

Amtlicher Leitsatz

An die Feststellung des vertreibungsbedingten Verlustes der Existenzgrundlage in einem unanfechtbar gewordenen Bescheid über Gewährung von Unterhaltshilfe ist die zur Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigungsrente berufene Ausgleichsbehörde nicht gebunden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1958 in Hildesheim
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Dritte Auswärtige Kammer Hildesheim, vom 16. November 1956 - AH III 116/56 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger - heute über 70 Jahre alt - hat einen Ausweis B als Vertriebener. Er wohnte bis zum August 1943 in einer Dreizimmerwohnung in B.... Als selbständiger Kaufmann unterhielt er einen gewerblichen Einzelbetrieb. Seine Firma war seit 1933 bis nach dem Krieg unter seinem Namen und mit dem Niederlassungsort B... im Handelsregister des zuständigen Berliner Amtsgerichts eingetragen. Gegenstand des Betriebes waren Vertretungen in Hopfen und Rohtabak. 1941 schlossen sich vier selbständige Tabakhändler - darunter der Kläger - zu einem in der Form einer offenen Handelsgesellschaft als Tabakimportunternehmen arbeitenden Handelsbetrieb "A... & Co." in D... zusammen; der Kläger, der daneben seinen Einzelbetrieb in Berlin aufrechterhielt, wurde Gesellschafter mit einer Beteiligung von 13,47 %. Schon vor dem Krieg war er für Firmen in S... (Sudetenland) als Provisionsvertreter für den Verkauf von Hopfen tätig. Im August 1943 verzog er mit seiner Ehefrau von B... nach S... Seine bisherige Eintragung im Berliner Handelsregister, seine polizeiliche Meldung in Berlin und seine steuerliche Zugehörigkeit zum dortigen Finanzamt hielt er bis nach Kriegsende aufrecht. Er behielt auch seine eingerichtete Wohnung in B... bei. In S... mietete er zwei möblierte Wohnräume. Seine Tätigkeit als Verkaufsvertreter von S... Hopfenhandelsfirmen übte er bis zum Kriegsende weiter aus, mußte aber dann S... auf Grund eines Ausweisungsbefehls der tschechischen Behörden am 15. Mai 1945 verlassen.

2

Im letzten Kriegsjahr hatte die Firma A... erheblichen Kriegsschaden erlitten; infolge der neuen Wirtschaftsordnung in der sowjetisch besetzten Zone mußte sie 1947 in Liquidation treten. Nach dem Krieg betätigte sich der Kläger an seinem jetzigen Wohnort D... in kleinerem Rahmen als Tabakpflanzer und Tabaktrockner. Für den Aufbau dieser Tätigkeit erhielt er aus Landesmitteln zwei sogenannte Flüchtlingseinrichtungsdarlehen von je 1.500 DM. Er erhielt weiter für seinen B... Hausratverlust Hausratentschädigung sowie Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz.

3

Nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes beantragte der Kläger die Gewährung von Kriegsschadenrente auf Lebenszeit unter Berufung auf den kriegs- bzw. vertreibungsbedingten Verlust seiner Existenzgrundlage; dabei gab er seine Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit in den Jahren 1937 bis 1939 auf durchschnittlich ca. 10.000 RM jährlich an.

4

Das Ausgleichsamt erließ am 29. März 1955 zwei Bescheide:

  1. a)

    Der erste Bescheid "... über die Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe)" stellt einen Vertreibungsschaden des Klägers durch Verlust der beruflichen Existenzgrundlage fest und bewilligt ihm mit Wirkung vom 1. April 1952 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

  2. b)

    Der zweite Bescheid, überschrieben "Bescheid über die Gewährung von Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente)", stellt gleichfalls Vertreibungsschaden durch Verlust der beruflichen Existenzgrundlage fest, beziffert die verlorenen Durchschnittsjahreseinkünfte in den Stichjahren der §§ 239, 284 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auf rund 7.700 RM jährlich und gewährt dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1952 an Entschädigungsrente in Höhe von monatlich 30 DM, von denen 20 DM durch die gleichzeitig bewilligte Unterhaltshilfe abgegolten seien.

5

Gegen den letztgenannten Bescheid legte der Kläger Beschwerde ein, mit der er unter Behauptung erheblich höherer Durchschnittsjahreseinkünfte eine höhere Entschädigungsrente verlangte.

6

Die beklagte Beschwerdebehörde wies seine Beschwerde als unbegründet zurück; darüber hinaus hob sie den angefochtenen Bescheid über die Gewährung von Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente) in vollem Umfang auf, da der Kläger jedenfalls keinen Existenzverlust als Vertreibungsschaden erlitten habe.

7

Dagegen erhob der Kläger Anfechtungsklage und trug vor: Er sei entgegen der Annahme des Beklagten Vertriebener im Sinne von § 11 LAG, denn er habe vor der Vertreibung seinen Wohnsitz von B... nach S... verlegt. Die Beibehaltung seiner Wohnung in B... und die Zurücklassung seiner Möbel sei durch die damaligen Transportschwierigkeiten bedingt gewesen. Sollte trotzdem aus dem Unterlassen einer polizeilichen Abmeldung oder anderen Gründen der Schluß gegen ihn gezogen werden, daß er auch seinen Berliner Wohnsitz beibehalten habe, so sei S... mindestens sein Hauptwohnsitz gewesen. Dort habe sich das Schwergewicht seiner Tätigkeit und damit sein Geschäftsmittelpunkt befunden. Wenn in den ersten Kriegsjahren eine Verschiebung seiner geschäftlichen Tätigkeit zum Tabakhandel eingetreten sei, sei dies lediglich kriegsbedingt gewesen. In Friedenszeiten habe er sich wieder wie früher vor allem dem Hopfenhandel zuwenden wollen, um ihn von S... dem Mittelpunkt des besten - zentral gelegenen - Hopfenanbaugebietes, aus zu betreiben. Er habe den Willen gehabt, auch nach dem Krieg in S... zu bleiben und damit seine berufliche Existenzgrundlage durch die Vertreibung aus Saaz verloren. Dafür benenne er Zeugen. Die A... sei eine Kriegsgründung gewesen, auf ihr habe seine Existenzgrundlage nicht nachhaltig, jedenfalls nicht allein beruht. Auf ihre "Beschlagnahme stütze er auch den Verlust seiner Existenzgrundlage nicht".

8

In dem der Nachprüfung des Landesverwaltungsgerichts unterstellten Verfahren über die Gewährung von Entschädigungsrente sei sein Durchschnittseinkommen in den Stichjahren falsch - erheblich zu niedrig - ermittelt worden. Daraus ergebe sich sein Rechtsanspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Entschädigungsrente) in der in der Beschwerde verlangten Höhe.

9

Das Landesverwaltungsgericht ließ die vom Kläger zum Beweis seiner Behauptung, er habe sich ständig in S... niederlassen wollen, benannten Zeugen kommissarisch vernehmen.

10

Mit dem angefochtenen Urteil hob das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluß des Beklagten auf und wies im übrigen die Klage ab. Das die Revision zulassende Urteil führt im wesentlichen aus: Der angefochtene Beschluß der beklagten Beschwerdebehörde verletze das Recht, soweit er den vom Ausgleichsamt im Bescheid über die Unterhaltshilfe festgestellten vertreibungsbedingten Verlust der Existenzgrundlage des Klägers dem Grunde nach verneine und deshalb dem Kläger die ihm zugestandene Entschädigungsrente versage. Dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden. Er enthalte die Feststellung, daß der Kläger einen Existenzverlust als Vertreibungsschaden erlitten habe. Daran sei die beklagte Beschwerdebehörde auch im hier streitigen Verfahren über die Entschädigungsrente gebunden. Der Feststellungsteil I des unanfechtbar gewordenen die Unterhaltshilfe bewilligenden Bescheides stelle mit seiner Feststellung des Schadens als Verlust der beruflichen Existenzgrundlage einen Teilbescheid in einem die förmliche Schadensfeststellung betreffenden Verfahren außerhalb des Feststellungsgesetzes dar, sei also ein "in Ansehung der Rechtsmittelfähigkeit selbständiger Verwaltungsakt". Dieser Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden. Seine zunächst gegebene, aber durch Unterlassung des Rechtsmittelgebrauchs entfallene Anfechtbarkeit habe auch nicht etwa im Hinblick darauf, wieder aufleben können, daß der rechtzeitig angefochtene Entschädigungsrentenbescheid ebenfalls über den Verlust der Existenzgrundlage befunden habe. Bedenken des Beklagten gegen die Rechtmäßigkeit der bereits unanfechtbar getroffenen Feststellungsentscheidung könnten nur dazu führen, daß das Ausgleichsamt veranlaßt würde, seinen unanfechtbar gewordenen Bescheid über die Unterhaltshilfe zu überprüfen und gegebenenfalls nach den hierfür geltenden Grundsätzen zurückzunehmen. Solange dies nicht geschehen sei, sei der Beklagte an die im Leistungsbescheid enthaltene Feststellungsentscheidung in ähnlicher Weise gebunden, wie dies für eine nach dem Feststellungsgesetz vorzunehmende Schadensfeststellung ausdrücklich vorgesehen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß der unanfechtbar gewordene Bescheid einen Verlust der Existenzgrundlage - für Zwecke der Unterhaltshilfe - lediglich dem Grunde nach, der angefochtene Bescheid eine solche Feststellung - für Zwecke der Entschädigungsrente - auch noch der Höhe nach enthalte. Daraus folge lediglich, daß sich die Bindungswirkung der Feststellung auf die im unanfechtbar gewordenen Bescheid bereits enthaltene Feststellung dem Grunde nach beschränke. Der Beklagte habe also eine ihm nicht zustehende rechtliche Befugnis ausgeübt, wenn er den Feststellungsteil des unanfechtbar gewordenen Bescheides über Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe), auf seine Rechtsgültigkeit nachgeprüft habe. Seine Nachprüfung sei vielmehr rechtlich darauf beschränkt gewesen, ob sich der als Vertreibungsschaden festgestellte Verlust der Existenzgrundlage noch auswirke und ob die erzielten Durchschnittseinkünfte der Stichjahre so hoch liegen, daß sie die Bewilligung des vom Kläger begehrten höheren Entschädigungsrentenbetrages rechtfertigten. Der Verlust der Existenzgrundlage des Klägers aus seiner beruflichen Tätigkeit im Hopfenhandel unter Nutzung der engen Geschäftsbeziehungen zu Saazer Firmen und seiner fachmännischen Handelserfahrung wirke sich aber noch aus. Die Durchschnittsjahreseinkünfte der verlorenen Existenz seien allerdings an Hand der von den Ausgleichsbehörden beigezogenen Unterlagen rechtlich richtig berechnet.

11

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beteiligten und des Klägers:

12

a)

Die Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, sowie die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Feststellung des Existenzverlustes des Klägers sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Gewährung von Kriegsschadenrente noch nicht unanfechtbar gewesen. Die zur Überprüfung dieser Entscheidung angerufene Beschwerdebehörde und das Landesverwaltungsgericht hätten also schon deshalb diese Feststellung vorab nachprüfen, insbesondere zunächst untersuchen müssen, ob der Kläger überhaupt Vertriebener sei und bejahendenfalls, ob er durch die Vertreibung einen Existenzverlust erlitten habe. Dies habe das Landesverwaltungsgericht mit Rücksicht auf die von ihm angenommene, in Wirklichkeit nicht bestehende rechtliche Bindung unterlassen. Es sei damit nachzuholen.

14

b)

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen habe, aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ausgleichsamt anzuweisen, ihm Entschädigungsrente unter Zugrundelegung von Durchschnittsjahreseinkünften über 12.000 RM zu gewähren, die Revision der Beteiligten aber zurückzuweisen.

15

Er rügt die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung der Durchschnittseinkünfte, die die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes verletze. Sein Einkommen sei entgegen den den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegten Ergebnissen der seinerzeit bei ihm vorgenommenen Betriebsprüfung erheblich höher gewesen.

16

Die Revision der Beteiligten ist begründet.

17

Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt - dies hat das Landesverwaltungsgericht richtig erkannt - entscheidend davon ab, ob und gegebenenfalls mit welchen rechtlichen Folgerungen die im unanfechtbar gewordenen Bescheid über die Bewilligung von Unterhaltshilfe enthaltene Feststellung des vertreibungsbedingten Verlustes der Existenzgrundlage des Klägers eine Bindungswirkung für das hier allein streitige Verfahren über die Bewilligung von Entschädigungsrente äußert. Eine solche hat aber das angefochtene Urteil zu Unrecht bejaht.

18

Der Senat hatte ungeachtet der Tatsache, daß im vorliegenden Verfahren nur der Bescheid über die Gewährung von Entschädigungsrente im Streit ist, bei der Festlegung der Grenzen der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Nachprüfungsbefugnis dieses streitbefangenen Entscheids den rechtlichen Inhalt und die rechtliche Tragweite beider vom Ausgleichsamt am 29. März 1955, äußerlich getrennt, erlassenen Bescheide zu bewerten. Beide enthalten in einem unter der Überschrift I von dem übrigen Bescheidsteil äußerlich getrennten Entscheidungsteile die Feststellung, daß der Kläger infolge von Vertreibung an seiner im Vertreibungsgebiet innegehabten beruflichen Existenzgrundlage Vertreibungsschäden erlitten hat. Die rechtliche Wirkung dieser Feststellungen, hier besonders die rechtliche Wirkung der im unanfechtbar gewordenen Unterhaltshilfebescheid enthaltenen Feststellung über diesen Einzelbescheid hinaus, kann zuverlässig nur ermittelt werden, wenn die im Lastenausgleichsgesetz und in dem zu seiner Anwendung erlassenen Feststellungsgesetz der Schadensfeststellung gewidmeten Einzelnormen auf ihren rechtlichen Inhalt untersucht werden.

19

Hierbei war zunächst von der Tatsache auszugehen, daß die wesentliche Zielsetzung des bereits vor Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes verabschiedeten Feststellungsgesetzes dahin geht, zunächst eine allgemeine Bestandsaufnahme der durch den Krieg entstandenen Verluste möglich zu machen, ohne daß (vgl. § 2 des Feststellungsgesetzes - FG - mit solchen Feststellungen allein schon ein Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleichsgesetz begründet werden sollte. Das Feststellungsgesetz sieht die - getrennte - Feststellung bestimmter Gruppen von Vermögensschäden, die im einzelnen in den §§ 3 bis 5 FG zusammengefaßt sind, durch besonderen Verwaltungsakt vor, der für sich mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das Lastenausgleichsgesetz macht sich dieses dem Feststellungsgesetz eigene besondere Feststellungsverfahren aus naheliegenden Gründen in gewissem Umfang zunutze, indem es einerseits bestimmt, daß bei den vorgenannten Vermögensschäden die Feststellung nach dem Feststellungsgesetz eine Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen bildet, andererseits, daß die selbständig nach dem Feststellungsgesetz getroffene Feststellung für das durch das Lastenausgleichsgesetz geregelte anschließende Leistungsverfahren bindend ist. Dieses letzte mußte, da nach allgemeinem Verwaltungsrecht die Behörde bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs an einen anderen vorausgegangenen, diesen Anspruch betreffenden Feststellungsakt nicht ohne weiteres gebunden ist, besonders ausgesprochen werden (§ 236 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Das Gesetz hat damit die äußere Trennung der beiden Verfahren wieder beseitigt und sie der Sache nach in diesem Punkt vereinheitlicht. Die Bindung findet ihre Grenze darin, daß die Behörde im Bewilligungsverfahren für einen bestimmten Leistungsanspruch lediglich an das Ergebnis des Feststellungsverfahrens für die dem Leistungsanspruch entsprechende Feststellung gebunden ist.

20

Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch gehört nicht zu den Schadensgebieten, die in den §§ 3 bis 5 FG genannt und dem besonderen Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz unterworfen sind. Zwar wird der vom Kläger hier geltend gemachte Schaden durch Verlust der Existenzgrundlage auch festgestellt. Dies geschieht aber lediglich nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes selbst (§ 237 LAG). Das Feststellungsgesetz befaßt sich mit der Feststellung dieser Schadensart nicht. § 237 LAG bindet die Feststellung und die Gewährung von Kriegsschadenrente in ein einheitliches Verfahren ein und schließt sogar einen besonderen Antrag auf Feststellung gesetzlich aus, verfügt aber zum Ausgleich, daß der Antrag auf Gewährung dieser Ausgleichsleistung zugleich als Antrag auf Feststellung des behaupteten Schadens gilt. Damit wird hier die Feststellung nur ein Element des Leistungsanspruchs, sie hat begrifflich keine verselbständigte Wirkung. Ihre Rechtswirkung beschränkt sich auf die Entscheidung über die einzelne Ausgleichsleistung, also auf den Verwaltungsakt, dem nach dem Willen des Gesetzgebers der Feststellungsakt jeweils inkorporiert ist. Eine Bindungswirkung könnte somit bei dieser Verfahrensgestaltung nur bejaht werden, wenn die dem Kläger in den beiden Bescheiden zugebilligte Ausgleichsleistung der Unterhaltshilfe und der Entschädigungsrente eine und dieselbe Ausgleichsleistung - unterschieden nur in der Ausgestaltung der Höhe nach - wäre. Eine rein auf den äußeren Aufbau des Lastenausgleichsgesetzes beschränkte Betrachtung vermag allerdings die Annahme, daß es sich hier um eine und dieselbe Ausgleichsleistung handelt, die Entschädigungsrente damit nur eine besondere Ausgestaltung der Kriegsschadenrente der Höhe nach darstellt, nicht von vornherein auszuschließen. Das Lastenausgleichsgesetz behandelt nämlich in seinem Fünften Abschnitt unter der Überschrift "Kriegsschadenrente" sowohl die Unterhaltshilfe wie die Entschädigungsrente; es definiert auch in § 232 Abs. 1 Nr. 2 die im Fünften Abschnitt in den §§ 261 bis 292 im einzelnen geregelten Leistungen einheitlich als Kriegsschadenrente. Indessen wird diese ausschließlich systematische Betrachtung dem sachlichen Gehalt der im Fünften Abschnitt zusammengefaßten Leistungen nicht gerecht. Die Entschädigungsrente ist vielmehr ihrem lesen nach eine gegenüber der Unterhaltshilfe andersartige und nicht eine ihr inkorporierte, lediglich besonders ausgestaltete Leistung. Dies geht schon daraus hervor, daß sie nicht nur neben der Unterhaltshilfe, sondern ohne diese gewährt werden kann. Vollends deutlich wird die Eigenständigkeit der Entschädigungsrente gegenüber der Unterhaltshilfe aber aus folgender Überlegung: Die allgemeine Unterhaltshilfe hat der Gesetzgeber in ihrem Kern als eine ausschließlich auf die sozialen Bedürfnisse ausgerichtete Leistung gestaltet, die unter Umständen dem Geschädigten erheblich höhere Existenzquellen zufließen läßt, als er jemals verloren hat. Die Entschädigungsrente hat demgegenüber im wesentlichen reinen Entschädigungscharakter, sie ist dabei angesichts der Beschränktheit der zur Verfügung stehenden Gesamtmittel und der vordringlichen sozialen Verpflichtung, jedem Geschädigten wenigstens wieder eine bescheidene Lebensgrundlage ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Verluste zu gewähren, im Verhältnis zum Umfang des individuellen Verlustes des Entschädigungsrentenbewerbers nur ein mehr oder weniger unvollkommener Ausgleich für den Verlust einer sozial gehobenen Existenz. Unter diesen Umständen kann aber ungeachtet der bei einer lediglich auf den formalen Aufbau und die Einteilung des Gesetzes abgestellten Betrachtungsweise zunächst noch bestehenden Zweifel die Selbständigkeit der Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsrente gegenüber der Entscheidung über die Unterhaltshilfe nicht bezweifelt und es muß deshalb eine Bindungswirkung der der Entscheidung über die Unterhaltshilfe inkorporierten Schadensfeststellung für die Entscheidung über die Entschädigungsrente verneint werden.

21

Unter diesen Umständen hatte der Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils nach § 337 LAG das Recht und die Pflicht, zunächst nachzuprüfen, ob der Kläger Vertriebener ist und ob er einen Vertreibungsschaden durch Verlust seiner Existenzgrundlage erlitten hat. Dann mußte aber auch das Landesverwaltungsgericht die - von seinem rechtsirrigen Standpunkt aus folgerichtig unterlassene - Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen vornehmen. Es hat zwar hierzu - insbesondere hinsichtlich des Niederlassungswillens des Klägers - bereits Beweise eingezogen, hat aber diese Beweise und die übrigen bereits im Verwaltungsverfahren festgestellten und bewerteten Tatsachen nicht für Feststellungen in diesem Zusammenhang verwertet. Unter diesen Umständen konnte der Senat noch nicht auf tatsächliche Feststellungen zurückgreifen, die ihm eine eigene Entscheidung als Revisionsgericht ermöglicht hätten, und mußte deshalb die Sache zur Nachholung der bisher unterlassenen Feststellungen über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers und den Verlust der Existenzgrundlage an das Landesverwaltungsgericht zurückverweisen. Die mit dieser Zurückverweisung verbundene Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt auch dem Kläger Gelegenheit, in dem neuen Verfahren seinen mit der Revision geltend gemachten weitergehenden Anspruch zu verfolgen und zu belegen, so daß sich damit seine Revision erledigt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Klein zugleich für den in den Ruhestand getretenen Senatspräsidenten Holland
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz