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§ 337 LAG - Beschluss des Beschwerdeausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) 1Der Beschwerdeausschuss entscheidet durch Beschluss. 2Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

(2) Der Beschwerdeausschuss kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.