Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1966, Az.: BVerwG III C 209.64
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Berücksichtigung von ausländischem Vermögen bei der Entschädigung eines Kriegssachschadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 209.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - AZ: VG 5 KL 41/62 - 25.03.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 23, 242 - 249
- AS 23, 242
- MDR 1966, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1966, 206
- WM 1966, 1160
- ZLA 1966, 203
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat der unmittelbar Geschädigte seinen Ausgleichsanspruch abgetreten, so kann er jedenfalls im Einvernehmen mit dem Abtretungsempfänger die Feststellung des Schadens und Zuerkennung der Hauptentschädigung im eigenen Namen beantragen.
- 2.
Bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG ist das in den Niederlanden belegene Vermögen eines unmittelbar Geschädigten, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, auch dann bei der Ermittlung des Endvermögens anzusetzen, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 21. Juni 1948 sein vom Kriegssachschaden betroffenes Grundvermögen veräußert und an diesem Stichtag kein weiteres Vermögen im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes hatte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger besitzt die niederländische Staatsangehörigkeit. Er hat seinen ständigen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West). Er war Eigentümer eines in Köln, Trierer Straße 24, gelegenen Grundstücks, an dem im Jahre 1942 ein Kriegssachschaden entstanden ist. Im Jahre 1943 verkaufte und übereignete er dieses Grundstück an den Spediteur Classen unter gleichseitiger Abtretung aller Forderungen und Ansprüche aus dem Fliegerschaden.
Das Ausgleichsamt gab mit Bescheid vom 8. Oktober 1956 dem vom Kläger unter Hinweis auf die Abtretung gestellten Feststellungsantrag statt. Der Kriegssachschaden wurde zugunsten des Klägers in Höhe von 53 500 RM festgestellt. Den Antrag auf Zuerkennung der Hauptentschädigung lehnte das Ausgleichsamt jedoch mit Bescheid vom 23. August 1961 ab, weil das Vermögen des Klägers in Holland, das nach seinen Angaben am 21. Juni 1948 einen Nettowert von 609 300 holländischen Gulden = rd. 765 500 DM gehabt habe, zur vollen Kürzung des Grundbetrages der Hauptentschädigung gemäß § 249 LAG führe. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. März 1963 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt:
Trotz der an vorgenommenen Abtretung sei bei der Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG auf das Vermögen des Klägers - des unmittelbar Geschädigten - abzustellen. Daß der Kläger am 21. Juni 1948 weder seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt noch in diesem Gebiet Vermögen besessen habe, sei ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Kläger in Deutschland vermögensteuerpflichtig gewesen sei. Niederländische Staatsangehörige hätten bei Anwendung des § 249 LAG keine Sonderrechtsstellung.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide der Ausgleichsbehörden vom 23. August 1961 und 8. Januar 1962 auf der Grundlage des Feststellungsbescheides vom 8. Oktober 1956 Hauptentschädigung ohne Rücksicht auf sein Auslandsvermögen zuzuerkennen; hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er meint, das im Ausland belegene Vermögen sei bei Anwendung des § 249 LAG nicht anrechnungsfähig. Das Verwaltungsgericht habe materielles Recht unrichtig angewandt. Sei aber das in den Niederlanden belegene Vermögen anrechnungspflichtig, so habe das Verwaltungsgericht nicht von der Vermögensangabe des Klägers ausgehen dürfen, sondern ermitteln müssen, mit welchem Wert das Vermögen nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes anzusetzen sei.
Der Beteiligte tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Der Beklagte ist nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken.
Nach den getroffenen Feststellungen kann der Kläger zwar nicht die Auszahlung der Hauptentschädigung verlangen, deren Zuerkennung er begehrt; denn er hat mit dem Verkauf des kriegssachgeschädigten Grundstücks an den Spediteur Classen zugleich an diesen die Ansprüche abgetreten, die ihm wegen des "Fliegerschadens" entstanden sind. Gleichwohl kann dem Kläger aber nicht die Befugnis abgesprochen werden, den Antrag auf Zuerkennung der Hauptentschädigung zu stellen und gegen die ablehnenden Entscheidungen die nach dem Gesetz gegebenen Rechtsmittel einzulegen. Der Senat hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Abtretungsempfänger anstelle des unmittelbar Geschädigten, der seine Ausgleichsansprüche abgetreten hat, den Antrag auf Feststellung des Schadens und Zuerkennung der Hauptentschädigung stellen kann (BVerwGE 11, 296). Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß der unmittelbar Geschädigte jedenfalls dann, wenn er - wie im vorliegenden Falle, in dem der Abtretungsempfanger (der Spediteur Classen) den Abtretenden (den Kläger) als Bevollmächtigten vor dem Beschwerdeausschuß und vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat - im Einvernehmen mit dem Abtretungsempfänger handelt, den Srlaß dieser Bescheide beantragen kann. Ein solcher Antrag und der daraufhin ergehende Bescheid stellt keine Verfügung über den Ausgleichsanspruch dar, dessen sich der unmittelbar Geschädigte durch die Abtretung begeben hat. Diese Anträge und Bescheide sind vielmehr nach dem Gesetz erforderlich, um den gesetzlichen Anspruch zu konkretisieren und den Erlaß des Bescheides zu ermöglichen, der die Grundlage für die Gewährung des Auszahlungsbetrages (§ 251 Abs. 1 LAG) bildet. Ob der unmittelbar Geschädigte nach Abtretung seines Anspruchs auf Hauptentschädigung auch noch befugt ist, den Erlaß dieses sogenannten Erfüllungsbescheides zu begehren, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls konnte der Kläger in seiner Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter, die von der Abtretung des Anspruchs auf Hauptentschädigung nicht berührt wird (BVerwGE 10, 273; Urteil vom.6. Mai 1965 - BVerwG III C 230.64 -), das ihm nach dem Gesetz zustehende Antragsrecht (§ 10 PG, § 325 Abs. 1 LAG) ausüben und war auch befugt, gegen den ablehnenden Bescheid die zulässigen Rechtsmittel und demgemäß die gegen das klagabweisende Urteil zugelassene Revision einzulegen.
2.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den die Hauptentschädigung versagenden Bescheid abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung auf Grund des festgestellten Schadens in Höhe von 53 500 RM. Der sich aus diesem Schadensbetrag nach § 246 Abs. 2 LAG ergebende Grundbetrag in Höhe von 18 100 DM ist gemäß § 249 Abs. 1 LAG auf 0 DM zu kürzen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
a)
Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß das in den Niederlanden gelegene Vermögen des Klägers bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG anzusetzen ist. Unter Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 ist dessen gesamtes Vermögen zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo es an diesem Stichtag belegen und ob der unmittelbar Geschädigte an diesem Stichtag steuerpflichtig im Sinne des Vermögensteuergesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1952 (BGBl. IS. 28) war. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Lastenausgleichsgesetz macht bei Kriegssachschäden - anders als bei Vertreibungsschaden - keinen Unterschied zwischen unmittelbar Geschädigten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit einerseits und unmittelbar Geschädigten fremder Staatsangehörigkeit oder fremder Volkszugehörigkeit andererseits; es hängen - wiederum abweichend von der Regelung für Vertreibungsschaden - Ausgleichsleistungen auch nicht davon ab, ob der Geschädigte zu einem bestimmten Stichtag im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes seinen ständigen Aufenthalt hatte. Das Lastenausgleichsgesetz knüpft bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen für Vermögensschaden, die im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes durch Kriegssachschäden entstanden sind, schlechthin an die natürliche Person an, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer der Wirtschaftsgüter war oder der die Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934. zuzurechnen gewesen wären. Diese Person bezeichnet das Gesetz als unmittelbar Geschädigten (§ 229 Abs. 2 LAG), auf dessen Vermögen am 21. Juni 194-8 es nach § 249 Abs. 1 LäG ankommt, ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Belegenheit des Vermögens zu machen.
Nun muß nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) nicht ein jeder nach dem Feststellungsgesetz (FG) festgestellter und zu einem Grundbetrag nach § 246 LAG führender Schaden auch in jedem Fall zu einer Ausgleichsleistung führen. Die Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz stellt keinen Schadensersatz für den Verlust oder die Zerstörung von Wirtschaftsgütern dar. Das Ziel des Lastenausgleichs ist eine Abgeltung von infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit entstandenen Schäden und Verlusten im Rahmen der zu diesem Zweck aufzubringenden Mittel (§ 1 LAG). Die Leistungen sind ausgerichtet auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich der durch, den Krieg und seine Folgen entstandenen Lasten.
Diesem Grundgedanken entspricht der § 249 Abs. 1 LAG. Nach der darin getroffenen Regelung soll ein Geschädigter das ihm erhalten gebliebene Vermögen (am Währungsstichtag) durch die Zuerkennung von Hauptentschädigung auf nicht mehr als die Hälfte seines Anfangsvermögens auffüllen können; er soll nicht besser gestellt werden als ein Nichtgeschädigter, der zum Zwecke der Durchführung des Lastenausgleichs 50 v.H. seines Vermögens am Währungsstichtag als Vermögensabgabe zu zahlen hat (BVerwG III C 32.62 - Urteil vom 30. Januar 1964 -). Dem würde es aber widersprechen, im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 außer Ansatz zu lassen, das wegen seiner Belegenheit außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes nicht zur Vermögensabgabe heranzuziehen, ist. Die Nichtberücksichtigung dieses Vermögens im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG würde den unmittelbar Geschädigten, der Inhaber solchen Vermögens am 21. Juni 1948 war, unverhältnismäßig besser stellen als alle anderen unmittelbar Geschädigten. Das widerstreitet dem angeführten Sinn und Zweck des Lastenausgleichsgesetzes.
Dieses Gesetz hat für Personen mit nicht-deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit, die keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes haben, auch dann keine Ausnahme gewährt, wenn sie ihr vom Kriegssachschaden betroffenes Vermögen vor dem 21. Juni 1948 veräußert haben und an diesem Stichtag auch kein sonstiges Vermögen im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes hatten. Diese Personen können bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG nicht anders behandelt werden, als wenn sie das veräußerte Vermögen behalten oder sonstiges Vermögen über den 21. Juni 1948 hinaus besessen hätten. Dann wäre ihr außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes gelegenes Vermögen bei der Vergleichsberechnung nach § 249 Abs. 1 LAG zu berücksichtigen gewesen (Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG III C 36.64 - [BVerwGE 21, 26]). Haben sie das vom Kriegssachschaden betroffene Vermögen verkauft und ihre Ausgleichsansprüche nicht abgetreten, so können sie allein deshalb, weil sie ihr inländisches Vermögen vor dem Stichtag veräußert haben, keine höhere Ausgleichsleistung beanspruchen. Eine Veräußerung des kriegssachgeschädigten Vermögensgegenstandes nach dem Schadensfall kann keinen Sinfluß auf den nach dem Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Ausgleich für den Kriegssachschaden gewinnen. Eine solche Veräußerung hat mit dem Kriegssachschaden und dem dafür zu gewährenden Schadensausgleich nichts zu tun. Sie würde aber einen solchen, vom Gesetz nicht gewollten Einfluß gewinnen, wenn im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG bei Veräußerung des kriegssachgeschädigten Vermögens das im Ausland belegene Vermögen des unmittelbar Geschädigten nicht zu berücksichtigen wäre. Nicht anders kann es sein, wenn der unmittelbar Geschädigte zugleich mit der Veräußerung des Vermögensgegenstandes seinen Ausgleichsanspruch abgetreten hat. Dann würde bei Nichtberücksichtigung des ausländischen Vermögens im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG der Erwerber besser stehen, als der Veräußerer und unmittelbar Geschädigte gestanden hätte, wenn er nicht den beschädigten Vermögensgegenstand verkauft oder sich bei Verkauf den Ausgleichsanspruch vorbehalten hatte. Eine am Gleichheitssatz und am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken ausgerichtete Auslegung kann mithin nur zu dem Ergebnis führen, daß in § 249 Abs. 1 LAG unter Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 dessen gesamtes Vermögen gemeint ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo es belegen war und ob sein Inhaber an diesem Stichtag noch Vermögen im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes, besaß und seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes hatte. Von diesem gesamten Vermögen ist bei der gemäß § 249 Abs. 1 LAG anzustellenden
Berechnung -auszugeben, soweit sein Ansatz nicht durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird oder rechtsstaatlicher Auffassung widerspricht.
b)
Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, sein in den Niederlanden belegenes vermögen bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG unberücksichtigt zu lassen. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf § 1 a der 9. LeistungsDV-LA. Durch diese Vorschrift ist entgegen ihrer Meinung nicht bestimmt worden, daß das im Saarland belegene Vermögen bei Anwendung des § 249 LAG zu berücksichtigen sei; § 1a der 9. LeistungsDV-LA regelt vielmehr ausschließlich die Frage, wie das im Saarland belegene Vermögen abzusetzen ist. Schon deshalb kann aus der Einfügung des § 1 a in die 9. LeistungsDV-LA im Wege des Umkehrschlusses nicht gefolgert werden, daß niederländisches Vermögen, weil nicht ausdrücklich in der 9. LeistungsDV-LA erwähnt, bei Anwendung des § 249 LAG unberücksichtigt zu bleiben habe. Ohne Einfügung des § 1 a in die 9. LeistungsDV-LA wäre das im Saarland belegene Vermögen nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu berechnen gewesen. Die besonderen wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse, die an dem nach § 249 Abs. 1 LAG maßgeblichen Stichtage des 21. Juni 1948 im Saarland bestanden, gaben jedoch Anlaß, abweichende Bestimmungen vor allem hinsichtlich des zugrunde zu - legenden Stichtages und der Bewertung des Vermögens zu treffen. Das ist in § 1 a der 9. LeistungsDV-LA geschehen. Diese Regelung ist ausdrücklich auf das im Saarland belegene Vermögen beschränkt. Auf Vermögen, das im übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes, im Ausland oder in der sowjetischen Besatzungszone belegen ist, sind die in § 1 a der 9. LeistungsDV-LA enthaltenen Bestimmungen auch nicht sinngemäß anwendbar (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, Anm. 2 zu § 1 a der 9. LeistungsDV-LA).
Es bestehen auch keine sonstigen Vorschriften, nach denen es nicht zulässig wäre, niederländisches Vermögen bei der Anwendung des § 249 LAG heranzuziehen. Das Völkerrecht kennt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem die Bundesrepublik gehalten wäre, unmittelbar Geschädigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes bei Zuerkennung von Hauptentschädigung günstiger zu behandeln als deutsche Staatsangehörige (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 7. April 1965 - 2 BvR 227/64 -[DVBl. 1965, 474]). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung finanzieller Fragen und über Leistungen zugunsten niederländischer Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Finanzvertrag) vom 8. April 1960 (BGBl. II 1963, 629). Die in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des Finanzvertrages enthaltene Bestimmung: "Ansprüche niederländischer natürlicher und juristischer Personen auf Grund der deutschen Gesetze über die Regelung von Kriegsfolgen bleiben unberührt" spricht gegen die Auffassung des Klägers. Die vertragschließenden Staaten haben hiernach ausdrücklich die Frage, ob und in welchem Umfang niederländische Staatsangehörige Ansprüche wegen Schäden auf Grund von Kriegsfolgen gegen Deutschland geltend machen können, nicht in den Vertrag einbezogen. Zu den Ansprüchen aus Kriegsfolgen gehören auch die Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz. Diese beurteilen sich also auch nach dem Willen der Vertragschließenden ausschließlich nach deutschem Recht.
Der Revision kann schließlich nicht darin gefolgt werden, daß das gesamte Vermögen des Klägers bei Anwendung des § 249 LAG nicht mit einem Nettobetrag von 609 300 holländischen Gulden = rd. 765 500 DM anzusetzen gewesen sei. In seiner Erklärung vom 15. November 1958 hatte der Kläger angegeben, sein Gesamtvermögen (inländisches wie ausländisches, Grundstücke und Betriebe) am 21. Juni 1948 betrage: 609 300 holländische Gulden. In einer weiteren Erklärung vom 14. Dezember 1960 hat er erklärt, das aufgegebene Vermögen gehöre ihm allein aus finanztechnischen Gründen könne er aber die Angabe seines Vermögens am 21. Juni 1948 nicht durch die zuständige amtliche Stelle bestätigen lassen.
Nach diesen Erklärungen ist es nicht zu beanstanden, daß die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Vergleichsberechnung nach § 249 Abs. 1 LAG von dem auf Deutsche Mark umgerechneten Vermögen des Klägers in Höhe von 609 300 holländischen Gulden ausgegangen sind. Zwar muß bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG das im Ausland, belegene Vermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt werden. Nach § 26 des Bewertungsgesetzes - BewG -gelten für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften des ersten Teils dieses Gesetzes. Nicht anwendbar sind hingegen die besonderen Bewertungsvorschriften. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Revision auch nicht die Vorschriften über die Einheitsbewertung anwendbar. Maßgeblich für die Bewertung des ausländischen Vermögens sind die §§ 10 ff. BewG. Hiernach ist grundsätzlich bei Bewertungen der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Hiernach durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG von der Vermögensangabe des Klägers ausgehen. Seine Vermögenserklärung kann nur dahin verstanden werden, daß er sein Vermögen am 21. Juni 1948 in Höhe von 609 300 holländischen Gulden entweder nach steuerlichen Gesichtspunkten ermittelt oder mit bei Veräußerung erzielbaren Werten angesetzt hat. Im zuletzt genannten Fall bestehen keine Bedenken dagegen, daß der vom Kläger angeführte Wert dem gemeinen Wert im Sinne der §§ 10 ff. BewG entspricht; in jenem Falle kann hingegen bedenkenfrei davon ausgegangen werden, daß der gemeine Wert höher zu veranschlagen ist. In keinem Fall ist deshalb der Ansatz des Vermögens zum 21. Juni 1948 mit dem vom Kläger angegebenen Wert - umgerechnet in Deutsche Mark - revisionsgerichtlich zu beanstanden. Im übrigen verkennt die Revision, daß auch bei einen nur halb so großen Vermögen der Grundbetrag der Hauptentschädigung auf 0 zu kürzen gewesen wäre. Das Vermögen des Klägers auf den 21. Juni 1948 führt bei Anwendung des § 249 Abs. 1 LAG aber zu der von dem Ausgleichsamt vorgenommenen Kürzung der Hauptentschädigung auf 0 DM. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher