Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1965, Az.: BVerwG III C 230.64
Kriegssachschaden an Betriebsvermögen; Abtretung einer Hauptentschädigung ; Hinzurechnung eines Abgeltungsbetrages zum Anfangsvergleichswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 230.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 29.11.1963 - AZ: VG V/1 - 345/62
Rechtsgrundlagen
- § 229 Abs. 1 S. 3 LAG
- § 244 LAG
- § 12 Abs. 1 S. 2 FG
- § 13 FG
- § 14 Nr. 2b FG
- § 5 Abs. 3 S. 2 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 21, 67 - 75
- AS 21, 67
- IFLA 1967, 153
- RLA 1965, 329
- WM 1965, 1293
- ZLA 1965, 229
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG ist den auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert der für ein von Kriegssachschäden betroffenes Betriebsgrundstück entrichtete Abgeltungsbetrag in dem gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 FG bestimmten Umfang hinzuzurechnen.
- 2.
Voraussetzungen der vorweggenommenen Erbfolge (§ 229 Abs. 1 Satz 3 LAG).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1965 in Wiesbaden
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Vater des Klägers zu 1) war Inhaber des in Hanau auf dem Grundstück Schulstraße 5 betriebenen, am 19. März 1945 durch Kriegseinwirkung zerstörten Spenglerei-, Installations- und Elektroinstallationsgeschäftes, das er nach dem Kriege in der Corniceliusstraße 1 fortführte. Eigentümer des Grundstücks Schulstraße 5 waren die Eltern des Klägers zu 1) je zur Hälfte.
Am 11. Mai 1948 errichteten die Eltern des Klägers zu 1) zu Nr. 95 der Urkundsrolle vor der Notarin ... in Hanau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben und ihre Kinder als Erben des Längstlebenden einsetzten. Zum Ersatzerben für den verschollenen Sohn ... setzten sie dessen Sohn ... - den Kläger zu 3) - ein. Der Wert des gemeinschaftlichen Vermögens wurde mit 5.000 RM angegeben.
Am gleichen Tage beurkundete die Notarin zu Nr. 96 der Urkundsrolle einen zugunsten des Klägers zu 1) abgeschlossenen Übereignungsvertrag mit Auflassung über das Grundstück Schulstraße 5. Die Eltern traten alle Kriegsschädensansprüche an den Kläger zu 1) ab. Den Wert des Grundstücks gaben die Vertragschließenden mit 2.500 RM an. Als Gegenleistung übernahm der Kläger zu 1) die Verpflichtung, seine Eltern bis an ihr Lebensende zu unterhalten.
Ebenfalls an 11. Mai 1948 beurkundete die Notarin zu Nr. 98 der Urkundsrolle einen Geschäftsübergabevertrag zwischen dem Kläger zu 1) und seinen Vater hinsichtlich des in der Corniceliusstraße 1 betriebenen Geschäftes. In § 3 des Vertrages heißt es: "Die Kriegsschädensansprüche gehen auf den Erwerber über unter Ausschluß der Ansprüche für private Verluste." Ein Übernahmepreis wurde nicht in bar bezahlt. Die Übernahme geschah vielmehr "unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Erwerber einschließlich Ehefrau seit 18 Jahren in Betrieb als Konzessionsträger für die Elektroabteilung bzw. die Ehefrau im Ladengeschäft tätig war und wesentlichen Anteil an der Entwicklung des Geschäftes hatten". Den Wert des übergebenen Geschäfts gaben die Parteien mit 18.000 RM an.
Das Grundstück und das Geschäft sind dem Kläger zu 1) bei Vertragsschluß übergeben worden. Durch einen notariell beurkundeten "Abänderungsvertrag" vom 8. März 1950 haben die Vertragschließenden die Bestimmungen in den vorerwähnten Verträgen, nach denen die Kriegsschädensansprüche auf den Kläger zu 1) übergegangen waren, aufgehoben und vereinbart, daß diese Ansprüche den Veräußerern - hinsichtlich des Grundstücks, also den Eltern des Klägers zu 1) und hinsichtlich des Geschäfts den Vater des Klägers zu 1) - verbleiben sollten.
Auf die Schadensfeststollungsanträge der Eltern des Klägers zu 1) stellte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 28. April 1958 die auf dem Grundstück Schulstraße 5 eingetretenen Kriegssachschäden für den am 3. Dezember 1953 gestorbenen Vater auf 1.150 RM und für die Mutter auf 2.750 RM fest. Bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrages war das Ausgleichsamt hinsichtlich des Endvergleichswertes in Sinne des § 13 Abs. 4 FG von den in Geschäftsübergabevertrag angegebenen Wert in Höhe von 18.000 EM ausgegangen. Der gezahlte Abgeltungsbetrag für die Gebäudeentschuldungssteuer in Höhe von 2.300 RM blieb bein Anfangsvergleichswert unberücksichtigt.
Auf die Beschwerde der Mutter des Klägers zu 1), die am 11. Juli 1959 gestorben ist und von den Klägern gemäß dem gemeinschaftlichen Testament von 11. Mai 1948 beerbt wurde, hob der Beschwerdeausschuß durch Beschluß von 6. Januar 1959 den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. In den Gründen wird angeführt, daß der Kläger zu 1) in Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Geschäft und das Grundstück übernommen habe. Demgemäß komme als Endvergleichswert der Einheitswert am Währungsstichtag in Betracht.
Veranlaßt durch eine "Geschäftsprüfung" bei dem Ausgleichsamt hob der Beschwerdeausschuß durch einen unter den 12. Februar 1962 ausgefertigten Beschluß seinen Beschluß von 6. Januar 1959 auf und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. November 1963 den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 12. Februar 1962 in vollen Umfang und den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 28. April 1958 insoweit aufgehoben, als "den Klägern" eine höhere Schadensfeststellung an dem Betriebsvermögen als 3.900 RM versagt worden ist. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeausschuß befugt gewesen sei, seine mit Beschluß von 6. Januar 1959 getroffene Entscheidung zu ändern. Auch bei Bejahung dieser Frage müsse die Klage Erfolg haben. Die Ausgleichsbehörden hätten den Anfangs- und Endvergleichswert in Sinne des § 13 Abs. 4 FG unrichtig ermittelt. Dem Anfangsvergleichswert in Höhe von 21.900 RM sei gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 FG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Vorschrift der Abgeltungsbetrag in Höhe von 2.300 RM hinzuzurechnen. Der Anfangsvergleichswert des Betriebsvermögens betrage demgemäß 24.200 RM. Als Endvergleichswert müsse der Einheitswert des Geschäftes zum Währungsstichtag zugrunde gelegt werden. Die Übergabe des Geschäftes und des Grundstücks sei nämlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschehen. Hierfür sprächen die gesamten Umstände, unter denen die Übertragungsverträge zustande gekommen seien. Der von den Klägern angegebene Einheitswert auf den 21. Juni 1948 in Höhe von 6.900 DM bedürfe aber noch der Bestätigung des Finanzamtes, und zwar auch dahin gehend, ob in ihm bereits das Betriebsgrundstück enthalten sei.
Die Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision mit den Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der vorweggenommenen Erbfolge (§ 229 Abs. 1 Satz 3 LAG) verkannt. Es habe auch zu Unrecht den Abgeltungsbetrag beim Anfangsvergleichswert berücksichtigt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 FG).
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer von 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) für das Betriebsgrundstück Schulstraße 5 entrichtete Abgeltungsbetrag dem für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert hinzuzurechnen und von diesen Betrag als dem erhöhten Anfangsvergleichswert bei der gemäß § 13 Abs. 4 FG erforderlichen Ermittlung des Schadenshöchstbetrages auszugehen ist, tritt der Senat aus folgenden Erwägungen bei:
Nach § 13 Abs. 4 FG wird der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden höchstens mit den Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert) erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Der Wortlaut dieser Vorschrift läßt zwar nicht erkennen, daß der Abgeltungsbetrag der Gebäudeentschuldungsteuer den auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert hinzuzurechnen sei. Das schließt aber nicht die Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages in Rahmen des § 13 Abs. 4 FG aus. Der § 13 Abs. 1 Satz 2 FG, der die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages zum Einheitswert bei Grundvermögen anordnet, ist seinem Sinngehalt nach über § 13 Abs. 3 Nr. 1 FG im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG anwendbar, Zwar ergibt sich das nicht unmittelbar aus § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 FG, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der § 13 Abs. 1 und 3 FG sind Schadensberechnungsvorschriften und der § 13 Abs. 4 FG hat die Punktion einer Begrenzung des gemäß § 13 Abs. 3 FG berechneten Schadens, so daß wegen dieser unterschiedlichen Zweckbestimmungen der Vorschriften eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 FG im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG nicht ohne weiteres angängig sein dürfte. Gleichwohl ist aber jedenfalls nach Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes von 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - eine solche Anwendung geboten. Durch dieses Gesetz ist u.a. der § 12 Abs. 1 Satz 2 FG dahin geändert worden, daß Abgeltungsbeträge den Einheitswerten von Betriebsgrundstücken in derselben Weise wie bei Grundstücken des Grundvermögens, nämlich lediglich auf Grund der Tatsache ihrer Zahlung und ohne Unterscheidung nach der Art der Aufbringung der Mittel, hinzuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 145.60 -). Hiernach steht die Auffassung der Revision, bei Betriebsgrundstücken sei die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages zun Einheitswert ausgeschlossen, weil anzunehmen sei, daß der Abgeltungsbetrag aus sonstigen Mitteln des Betriebsvermögens stamme, demgemäß durch die Zahlung dieses Betrages lediglich eine Vermögensumschreibung, nicht aber eine Erhöhung des Betriebsvermögens zur Folge habe, nicht, im Einklang mit der Neufassung des § 12 Abs. 1 FG. Mit dieser Erwägung kann die Revision aber auch nicht im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG durchdringen. Die Neufassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 FG darf nämlich bei der Auslegung des § 13 FG nicht unberücksichtigt bleiben.
Es ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, bei der abschließenden Feststellung des Schadensbetrages für Verluste an Betriebsvermögen den vom Betriebsinhaber entrichteten Abgeltungsbetrag in Fällen eines Vertreibungsschadens stets und in vollen Umfang, in den Fällen eines Kriegssachschadens hingegen bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG überhaupt nicht zu berücksichtigen.. Dies ist um so weniger gerechtfertigt, als bei Kriegssachschäden der durch § 13 Abs. 4 FG bestimmte Schadenshöchstbetrag nur dann als Schadensbetrag festzustellen ist, wenn - anders als bei Vertreibungsschäden - erwiesen ist, daß ein tatsächlicher Verlust an Wirtschaftsgütern in dieser Höhe zumindest eingetreten ist (§ 13 Abs. 3 FG). Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß bei verfassungskonformer Auslegung der in den §§ 12 und 13 FG enthaltenen Bestimmungen über die Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages in Rahmen der Schadensfeststellung die mit der Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 2 FG durch das 8. ÄndG LAG getroffene Regelung im Ergebnis auch für den § 13 FG gilt. Zwar kann der Abgeltungsbetrag im Rahmen des § 13 Abs. 4 FG - anders als in Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 FG, in denen das Gesetz von Totalverlust ausgeht - nicht in jedem Falle voll berücksichtigt worden. Das verbietet die auf die Besonderheit der Kriegssachschädenfälle ausgerichtete, unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstandende Regelung dos § 13 Abs. 1 Satz 2 FG, nach der den Einheitswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrages hinzuzurechnen ist. Bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG ist deshalb den auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert der für ein von Kriegssachschäden betroffenes Betriebsgrundstück entrichtete Abgeltungsbetrag nur in den gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1 FG bestimmten Unfang hinzuzurechnen.
Diesen Ergebnis entspricht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der sich für die Feststallung des Schadenshöchstbetrages unter Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages ein auf 24.200 RM erhöhter Anfangsvergleichswert ergibt. Diesen Wert ist - wie das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht entschieden hat - der für den Betrieb in der Corniceliusstraße 1 auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert gegenüberzustellen. Die Differenz ergibt sodann den Betrag, der höchstens für den Schaden festzustellen ist, der durch die Zerstörung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens auf den Grundstück Schulstraße 5 eingetreten ist.
Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen des § 14 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 FG nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift tritt in den Fällen, in denen der beschädigte Betrieb in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden ist, bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG anstelle des Einheitswertes am Währungsstichtag der Veräußerungserlös. Im Sinne dieser Vorschrift sind das in der Schulstraße 5 gelegene Betriebsgrundstück und der anstelle dos hier zerstörten Betriebes in der Corniceliusstraße fortgeführte Betrieb an den Kläger zu 1) nickt veräußert worden. Der Kläger zu 1) hat diese Wirtschaftsgüter vielmehr auf Grund der Verträge von 11. Mai 1948 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen.
Was unter der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu verstehen ist, muß aus den Regelungen entnommen werden, die in § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG einerseits und § 14 Nr. 2 FG sowie § 5 Abs. 3 Satz 2 der 8. Feststellungen andererseits getroffen worden sind.
Aus dem Sinn und Zweck des § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG ergibt sich, daß der "vorweggenommene" Erbe in die Rechtsstellung des unmittelbar Geschädigten eintritt, die dieser gegenüber dem Ausgleichsfonds wegen der an der wirtschaftlichen Einheit eingetretenen Schäden hat. Der unmittelbar Geschädigte scheidet als Lastenausgleichsberechtigter aus; an seine Stelle tritt der Übernehmer als Geschädigter. Insoweit wird ein Zustand verwirklicht, wie er im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten eintreten würde (vgl. Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG IV C 236.61 -). Hieraus folgt, daß die Übernahme sich grundsätzlich auf eine geschädigte wirtschaftliche Einheit als Ganzes erstrecken muß. Die Wirtschaftsgüter dieser Einheit müssen von dem unmittelbar Geschädigten nach dem Schadens eintritt und grundsätzlich vor dem 1. April 1952 übertragen worden, zumindest muß der in der Regel der Übernahme vorhergehende Übergabevertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen sein. Der Übernehmer muß eine Person sein, die Erbe des unmittelbar Geschädigten geworden wäre, falls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der tatsächlichen Übergabe der Wirtschaftsgüter der Erbfall eingetreten wäre.
Ob und wann eine für die Übergabe der wirtschaftlichen Einheit gewährte Gegenleistung der Annahme entgegensteht, daß eine vorweggenommene Erbfolge vorliege, ist hingegen aus dem Wortlaut sowie den Sinn und Zweck des § 229 Abs. 1 LAG nicht ohne weiteres zu entnehmen. Zwar könnte hier der in dieser Vorschrift und in § 5 Abs. 3 Satz 2 der 8. FeststellungsDV genannte Begriff der "vorweggenommenen Erbfolge", wie er in bürgerlichen Recht durch die Rechtsprechung (vgl. RGZ 118, 17) seine Ausprägung erhalten hat, weiterhelfen. Ein solcher Rückgriff ist aber wegen der in § 14 Nr. 2 Buchst. b FG enthaltenen Regelung zumindest nicht geboten.
Aus dieser Vorschrift ist zu folgern, daß eine Übernahme von Wirtschaftsgütern in vorbezeichneten Sinne jedenfalls für den Bereich des § 13 Abs. 4 FG nicht die Wirkung einer vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes haben soll, wenn die Übernahme unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfolgt. Ist für die Übernahme ein Entgelt im Sinne eines Veräußerungserlöses gewährt worden oder erweist sich die Übergabe ganz oder teilweise als eine Schenkung oder als eine sonstige freigebige Zuwendung, so soll der Übernehmer bei dem gemäß § 13 Abs. 4 FG vorgeschriebenen Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb anders als ein Rechtsnachfolger kraft Erbganges behandelt werden. Als ein Rechtsnachfolger kraft Erbganges gilt im Lastenausgleichsrecht aber auch derjenige, der im Wege vorweggenommener Erbfolge eine wirtschaftliche Einheit übernommen hat (§ 229 Abs. 1 Satz 3 LAG). Sind die Voraussetzungen des § 14 Nr. 2 Buchst. b FG gegeben, so ist demnach die Annahme einer vorweggenommenen Erbfolge jedenfalls für den Bereich des § 13 Abs. 4 FG auch dann ausgeschlossen, wenn die Übernahme der Wirtschaftsgüter im übrigen in dem eben bezeichneten Sinne durch den präsumtiven Erben geschehen ist.
Ob die Voraussetzungen des § 14 Nr. 2 Buchst. b FG gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Ein Veräußerungserlös im Sinne dieser Vorschrift und damit eine Entgeltlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 der 8. FeststellungsDV liegt nicht vor, wenn der Übernehmer sich verpflichtet hat, Gegenleistungen zu erbringen, die im Wirtschaftsverkehr nicht als Entgelt für die übernommenen Wirtschaftsgüter angesehen werden. So wird in der Regel die Verpflichtung des zur Erbfolge berufenen Übernehmers, dem Übergeber einen ausreichenden Lebensunterhalt zu gewähren, kein Entgelt im vorgenannten Sinne sein.
Das angefochtene Urteil hält einer Prüfung auf der Grundlage dieser Erkenntnisse stand. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht durch rechtsirrtumsfreie Auslegung der Verträge von 11. Mai 1948 und des gemeinschaftlichen Testamentes der Eltern des Klägers zu 1) vom gleichen Tage getroffen hat, sind von der Revision nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffen worden. Diese Feststellungen rechtfertigen die Entscheidung, daß der Kläger zu 1) als präsumtiver Erbe von seinen Eltern als den unmittelbar Geschädigten das durch Kriegseinwirkung betroffene Betriebsvermögen ohne Gewährung einer im Wirtschaftsverkehr als Entgelt anzusehenden Gegenleistung übernommen hat; der Kläger zu 1) ist damit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Geschädigter an die Stelle seiner Eltern getreten.
Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß in dem Abänderungsvertrag vom 8. März 1950 vereinbart worden ist, die Kriegsschädensansprüche sollten bei den Eltern des Klägers zu 1) "verbleiben". Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge wird von der Erwägung getragen, daß zur geschädigten wirtschaftlichen Einheit der Anspruch auf Gewährung von Lastenausgleich wegen der an dieser Einheit entstandenen Kriegssachschäden gehöre. Diese Erwägung beruht auf einem Rechtsirrtum. Der Anspruch auf Gewährung von Lastenausgleich ist nämlich kein Surrogat der zerstörten oder in Verlust geratenen Gegenstände (BVerwGE 16, 169). Er gehört nicht zur geschädigten wirtschaftlichen Einheit. Er entsteht, vielmehr, in der Person des Geschädigten. Wer Geschädigter in Sinne des Gesetzes ist, ist auch Inhaber des Anspruchs auf Lastenausgleich, solange er ihn nicht abgetreten hat. Ob in einem Falle, in dem von vornherein in einem Übergabevertrag vereinbart worden ist, daß die Kriegssachschädensansprüche bei den Übergeber verbleiben sollen, diese Abrede oder der gesamte Übergabevertrag als unwirksam zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung. In vorliegenden Falle sind die Kriegssachschädensansprüche in den Übergabeverträgen ausdrücklich an den Kläger zu 1) abgetreten worden. Der Wille der Vertragschließenden unfaßte die insoweit mit der Übertragung des kriegssachgeschädigten Vermögens kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge. Der festgestellte Inhalt des Abänderungsvertrages vom 8. März 1950 läßt sich demnach rechtlich nur dahin werten, daß der Kläger zu 1) die ihn kraft vorweggenommener Erbfolge zustehenden Ansprüche auf Hauptentschädigung an seine Eltern abgetreten hat.
Genäß § 244 LAG kann der Geschädigte - also auch derjenige, der kraft vorweggenommener Erbfolge als Geschädigter gilt - den Anspruch auf Hauptentschädigung abtreten. Eine Einschränkung dahin, daß dieser Anspruch von Geschädigten in Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG nicht an den Vermögensübergeber, dem ursprünglich unmittelbar Geschädigten, abgetreten werden könne, enthält das Gesetz nicht. Auch diese Abtretung ist deshalb möglich und zulässig; mit ihr geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Antragsrecht auf Schadensfest Stellung an den Abtretungsempfänger über (BVerwGE 11, 296; Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG III C 24.62 - [BVerwGE 18, 164]). Er wird damit aber nicht erneut zum Geschädigten im Sinne des § 229 LAG, obwohl das Gesetz auch in diesem Falle z. B. in den §§ 242, 245, 249 Abs. 1 LAG auf die in seiner Person vorhandenen Umstände abstellt; denn mit der Abtretung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung geht nicht auch die Geschädigteneigenschaft über. Sie kann nur auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung (§ 229 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAG) übergehen, nicht aber durch Rechtsgeschäft übertragen werden (vgl. BVerwGE 10, 273). Etwas anderes kann auch nicht in Fällen vorliegender Art gelten, in denen der Geschädigte in Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG seinen Anspruch auf Hauptentschädigung an den Vermögensübergeber, den ursprünglich unmittelbar Geschädigten, überträgt.
Die Eltern des Klägers zu 1) sind damit auf Grund des Abänderungsvertrages vom 8. März 1950 Inhaber des Anspruchs auf Lastenausgleich geworden. Der auf den Vater entfallende Anteil ist über die Mutter zusammen mit deren Anteil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern des Klägers zu 1) vom 11. Mai 1948 auf deren Erben übergegangen. Erben sind die Kläger zu 1) bis 3). Auf die Schadensfeststellungsanträge der Eltern des Klägers zu 1) hätte demnach das Ausgleichsamt - unter Vorbehalt des § 13 Abs. 3 FG - den Kriegssachschaden mit dem Betrag feststellen müssen, der sich bei Zugrundelegung des § 13 Abs. 4 FG ergibt, wobei dem Anfangsvergleichswert (dem Einheitswert auf den 1. Januar 1940) der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen und als Endvergleichswert der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert anzusetzen war. Daß das Verwaltungsgericht nicht ermittelt hat, welchen Einheitswert das Finanzamt für den Betrieb auf den 21. Juni 1948 festgestellt hat, ist zwar ein Mangel des Verfahrens. Dem Verwaltungsgericht hätte es gemäß § 113 Abs. 4 VwGO obgelegen, die Sache insoweit spruchreif zu machen. Eine entsprechende Rüge hat die Beteiligte aber auch nicht hilfsweise erhoben. Deshalb muß es bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts verbleiben, wenn auch der Tenor dieses Urteils, durch den der Bescheid vom 28. April 1958 insoweit aufgehoben worden ist, "als den Klägern eine höhere Schadensfeststellung ... versagt worden ist", nicht zu billigen ist.
Insoweit hätte der Tenor richtigerweise lauten müssen: "als auf die Schadensfeststellungsanträge der Eltern des Klägers zu 1) eine Höhere Schadensfeststellung versagt worden ist". Dieser offensichtliche Irrtum wird hiermit richtiggestellt.
Die Revision der Beteiligten war mithin zurückzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung der Frage bedurfte, ob der Beschwerdeausschuß unbeschadet oder in Abweichung von BVerwGE 15, 259 befugt war, seinen Beschluß von 6. Januar 1959 von Amts wegen aufzuheben und erneut über die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 28. April 1958 zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 600 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff