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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1964, Az.: BVerwG III C 24.62

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen; Herleitung der Befugnis zur Erfüllung der Ansprüche aus einer wirksamen und uneingeschränkten Abtretung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung nach allgemeinem Rechtsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 24.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 18.10.1961 - AZ: 5 KL 264/61

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 164 - 168
  • AS 18, 164
  • FWW 1964, 550
  • MDR 1964, 704 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1964, 640
  • ZLA 1965, 167

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Frage der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage in Lastenausgleichssachen.

  2. 2)

    Der Abtretungsempfänger eines Anspruchs auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschadens ist berechtigt, die Erfüllung dieses Anspruchs zu verlangen, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Erfüllung in der Person des Abtretenden gegeben sind (Fortführung der Rechtsprechung BVerwGE 11, 296).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres im Jahre 1956 verstorbenen Ehemannes, des Kaufmanns Carl Heinrich G. Dieser hatte durch notariellen Kaufvertrag vom 27. Februar 1947 von dem Kellner Carl Emil Sch. das durch Kriegseinwirkung teilweise zerstörte Grundstück Köln-Ehrenfeld Band 168 Bl. 5886, O.straße 80, erworben, dessen Alleineigentümerin im Zeitpunkt der Schädigung von ihm am 23. August 1946 als Vorerben beerbt worden war. In dem Vertrage war u.a. bestimmt:

"Mitabgetreten werden die Ansprüche auf Erstattung des Kriegsschadens.

Die dem Verkäufer nach den gegenwärtigen und den zukünftigen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche wegen der durch die kriegerischen Ereignisse auf dem verkauften Grundstück entstandenen Sach- und Nutzungsschäden werden dem Käufer mitverkauft und abgetreten. ... Der Verkäufer bevollmächtigt daher den Käufer unwiderruflich, die Entschädigungsansprüche geltend zu machen und die Ersatzleistungen in Empfang zu nehmen und hierbei den Verkäufer allen Behörden und Privatpersonen gegenüber zu vertreten ..."

2

Trotz dieser Abtretung und Bevollmächtigung stellte der Verkäufer Sch. im August 1957 beim Ausgleichsamt den Antrag auf Feststellung des Kriegssachschadens an dem verkauften Grundstück. Das Ausgleichsamt entsprach seinem Antrag durch Bescheid vom 28. November 1957, in dem der Kriegssachschaden am Grundvermögen des Carl Emil Sch. mit 12.430 RM festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 2. Mai 1958 erkannte das Ausgleichsamt dem Carl Emil Sch. 5.850 DM Hauptentschädigung zu. Bereits am 5. Dezember 1957 hatte Sch. der Klägerin privatschriftliche "Vollmacht zur Erledigung des Lastenausgleichs" erteilt und die auf der Vollmachtsurkunde befindliche Unterschrift am 11. Februar 1958 vor dem Ausgleichsamt als von ihm geleistet anerkannt. In einer von der Behörde veranlaßten Erklärung vom 12. August 1958 bestätigte Sch. die im Vertrage vom 27. Februar 1947 vereinbarte Abtretung der Kriegsschadenansprüche für das Grundstück O.straße 80 an den Erblasser der Klägerin und erklärte sich damit einverstanden, daß die erste Rate der Hauptentschädigung im Betrage von 5.000 DM an die Klägerin gezahlt würde. Darauf erließ das Ausgleichsamt am 6. November 1958 einen Bescheid über die Anrechnung der an Carl Emil Sch. in Höhe von 369,72 DM gezahlten Unterhaltshilfe als Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung, wodurch sich ein restlicher Endgrundbetrag von 5.850 DM - 369,72 = 5.480,28 DM ergab.

3

Durch Bescheid vom 16. Dezember 1958 teilte das Ausgleichsamt Carl Emil Sch. mit, daß die Hauptentschädigung, über die ein Zuerkennungsbescheid bereits erteilt sei, wegen hohen Alters mit einem Teilbetrage von 5.000 DM ausgezahlt werde; der Betrag werde auf Grund seiner Erklärung vom 1. September 1958 (gemeint ist die Erklärung vom 12. August 1958) der Klägerin überwiesen werden. Der Betrag von 5.000 DM, der sich aus 3.684,73 DM des Endgrundbetrages und 1.315,27 DM Zinsen zusammensetzte, wurde demgemäß der Klägerin überwiesen. Ihre Anfrage vom 1. Januar 1959, ob Carl Emil Sch. Soforthilfe erhalten habe, beantwortete das Ausgleichsamt am 17. Januar 1959 dahin, daß außer den bereits angerechneten 369,72 DM Unterhaltshilfe Sch. keine weiteren Leistungen bezogen habe; auch von dem Hauptentschädigungsanspruch sei an ihn nichts ausgezahlt worden, weil er den gesamten Betrag an sie, die Klägerin, abgetreten habe.

4

Am 12. Oktober 1959 richtete das Ausgleichsamt an Carl folgendes Schreiben:

"Auf Grund der neuesten Bestimmungen kann der Rest der zuerkannten Hauptentschädigung nebst Zinsen zur Zahlung freigegeben werden. In dem seiner Zeit über das Grundstück Köln-Ehrenfeld, O.str. 80 abgeschlossenen Kaufvertrag haben Sie Ihre gesamten Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz an den Käufer abgetreten und auf Grund Ihrer persönlichen Erklärung sich auch bereits damit einverstanden erklärt, daß die 1. Rate von 5.000,- DM an die Erbin des Herrn Karl G., Frau Alida G., ausgezahlt wurde. Ich nehme an, daß auch der Rest an diese Anschrift gehen soll, bitte Sie jedoch, mir der Ordnung halber noch die anliegende Erklärung zu unterschreiben und nach hier zurückzusenden."

5

Dieses Schreiben und die ihm beigefügte Erklärung, die inhaltlich der Erklärung vom 12. August 1958 entsprach, erreichte Carl Emil Sch. nicht mehr, da er am 17. Oktober 1959 verstorben war.

6

Am 16. September 1960 fragte die Klägerin, die inzwischen 70 Jahre alt geworden war, beim Ausgleichsamt an, ob für sie wohl die Auszahlung des "Restes der Kriegsentschädigung" möglich wäre. Sie erhielt darauf die Mitteilung, Carl Emil Sch. sei verstorben, und zugleich die Aufforderung, einen Erbschein nach dem Verstorbenen einzureichen, damit der Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt werden könnte. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 10. November 1960 gegen die Anforderung des Erbscheins, dessen Beschaffung ihr als Nicht-Erbin nicht möglich wäre, wies auf ihre Berechtigung an der Ausgleichsforderung hin und wiederholte die Bitte, die restliche Hauptentschädigung tunlichst bald auszuzahlen. Als dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erinnerte die Klägerin am 6. Februar 1961 an seine Erledigung und bat erneut um Auszahlung der restlichen Hauptentschädigung. In seinem Antwortschreiben vom 17. Februar 1961 wiederholte das Ausgleichsamt zunächst die Anforderung eines Erbscheins nach Carl Emil Schlick und vertrat sodann die Ansicht, der Kaufvertrag bzw. die Abtretung der Hauptentschädigung seien ungültig, da nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Abtretungen und sonstige den Lastenausgleich betreffende Regelungen, die vor dem 19. Juli 1949 getätigt seien, rechtsungültig wären. Schon allein aus diesem Grunde sei daher eine Erfüllung an die Klägerin nicht möglich. Mit seiner Erklärung vom 12. August 1958 habe sich der unmittelbar Geschädigte ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die 1. Rate der Hauptentschädigung in Höhe von 5.000 DM an die Klägerin gezahlt werde. Damit sei bezüglich dieser 5.000 DM der Kaufvertrag bzw. die Abtretung aus 1947 durch den unmittelbar Geschädigten bestätigt und als noch rechtsgültig anerkannt worden. Durch den am 17. Oktober 1959 erfolgten Tod des unmittelbar Geschädigten habe sich die Situation jedoch wesentlich geändert. Erfüllungsberechtigt seien nunmehr entsprechend der HE-Weisung die eventuell vorhandenen Erben des unmittelbar Geschädigten. Ob die Klägerin zu deren Kreis gehöre, werde erst der Nachweis der Erbfolge erbringen. Seien Erben vorhanden, und gehöre die Klägerin nicht zu ihnen, sei, wie bereits gesagt, die im Jahre 1947 getroffene Regelung der Kriegsschadenansprüche ungültig. Für diesen Fall müßte dann zwischen den Erben des unmittelbar Geschädigten und der Klägerin eine Einigung über die Zahlung der Hauptentschädigung erfolgen. Erst dann und nur für den Fall, daß die Erben damit einverstanden seien, könne eine Erfüllung an die Klägerin erfolgen.

7

Etwa die gleiche Rechtsansicht vertrat das Ausgleichsamt in einem weiteren, am 15. September 1961 an die Klägerin gerichteten Schreiben; es fügte noch hinzu, die Hauptentschädigung könne erfüllt werden, wenn die Erben des Carl Emil Sch. das 65. Lebensjahr vollendet hätten; deshalb habe das Ausgleichsamt zu ermitteln, wer die Erben des Genannten seien, und bitte um die Mitwirkung der Klägerin bei diesen Ermittlungen.

8

Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, auf Grund der Abtretung im notariellen Vertrage vom 27. Februar 1947 stehe ihr als Erbin ihres Ehemannes ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen Hauptentschädigung zu, so daß der Beklagte verurteilt werden müßte, an sie diesen Restbetrag auszuzahlen.

9

Das Verwaltungsgericht gab der Klage dahin statt, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt wurde, einen Erfüllungsbescheid über die Hauptentschädigung zugunsten der Klägerin zu erlassen und die auf Grund dieses Bescheides zu gewährende Hauptentschädigung an die Klägerin auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht sah das Begehren der Klägerin als eine in der Form der Untätigkeitsklage erhobene Vornahmeklage an, die ohne behördliches Vorverfahren zulässig sei. Diese Klage sei begründet, da der Anspruch auf Hauptentschädigung wirksam an den Erblasser der Klägerin übertragen worden sei; die Klägerin sei nunmehr berechtigt, die Erfüllung dieses Anspruchs zu verlangen, da bei dem Zedenten Sch., in dessen Person als Geschädigten der Anspruch entstanden sei, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Hauptentschädigung gegeben seien. Auf die Ermittlung der Erben des Zedenten komme es nicht an, ganz abgesehen davon, daß das Ausgleichsamt sie auch ohne Mitwirkung der Klägerin auf Grund des Akteninhalts hätte ermitteln können.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beteiligte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Klage hätte, so führt sie aus, bereits wegen Fehlens des in § 338 LAG und § 68 VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens abgewiesen werden müssen. In jedem Falle sei die Klage als Untätigkeitsklage unzulässig, da die Klägerin nicht "ohne zureichenden Grund" nicht beschieden worden sei. Sie sei trotz der Abtretung und des Erbgangs nicht "Erfüllungsberechtigte" im Sinne der HE-Weisung geworden, wie sie auch die Geschädigteneigenschaft nicht habe erwerben können. Daher habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Bevorzugung bei der Erfüllung, sondern lediglich den Anspruch auf regelmäßige, von persönlichen Besonderheiten der Geschädigten unbeeinflußte Erfüllung. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin tritt diesen Ausführungen mit dem Antrage, die Revision zurückzuweisen, im einzelnen entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist noch darauf hin, daß die Zahlungsweigerung der Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, da die Verzögerung der Auszahlung des Restbetrages der Hauptentschädigung an die Klägerin auf ein unzulängliches Behördenverfahren zurückzuführen sei.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das durch die Zulassung des Rechtsmittels in vollem Umfange der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterstellte Urteil hält dieser Prüfung stand. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Ausgleichsbehörden für verpflichtet erklärt, die dem Zedenten ihres verstorbenen Ehemannes zuerkannte Hauptentschädigung in der nach Zahlung des Teilbetrages von 5.000 DM noch ausstehenden Höhe an die Klägerin auszuzahlen.

13

Soweit sich die Revision gegen die Zulässigkeit der in der Form einer Untätigkeitsklage erhobenen Verpflichtungsklage in Lastenausgleichssachen wendet, kann ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Beide mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate haben bereits ausgesprochen, daß trotz der Fassung des § 338 LAG, die nur von der Anfechtungsklage spricht, auch in Lastenausgleichssachen die Untätigkeitsklage zulässig sei (vgl.Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - [Mtbl. BAA 1960 S. 342 = DVBl. 1960 S. 208 = ZLA 1960 S. 168];Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 - [BVerwGE 12, 86 = RLA 1961 S. 207 = ZLA 1961 S. 169 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 339 LAG Nr. 116], Urteil vom 13. April 1961 - BVerwG III C 183.59 - [BVerwGE 12, 186 = NJW 1961 S. 1596 = RLA 1961 S. 366 = ZLA 1961 S. 262 = Buchholz BVerwG 310, zu § 113 VwGO Nr. 1]). Wenn diese letztlich auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gegründeten Entscheidungen auch während des Rechtszustandes ergangen sind, der in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung am 1. April 1960 herrschte, trägt der Senat keine Bedenken, die dort bereits gewonnenen Erkenntnisse auch bei Anwendung des neuen einheitlichen Verfahrensrechts zu übernehmen und zu bestätigen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob § 338 LAG eine von den Regelungen der Verwaltungsgerichts Ordnung über die Verpflichtungsklage abweichende Sonderregelung darstellt, die gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unberührt geblieben wäre, als die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft trat. Eine generelle Ausschließung der Verpflichtungsklage in Lastenausgleichssachen ist der Vorschrift jedenfalls nicht zu entnehmen, wie die oben angeführten Urteile im einzelnen darlegen.

14

Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Verpflichtungsklage erfüllt sind. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Klage sei ohne ein behördliches Vorverfahren zulässig. Eines solchen Vorverfahrens bedurfte es nicht, weil die Ausgleichsbehörde über den Antrag der Klägerin, ihr den Rest der abgetretenen und ererbten Hauptentschädigung auszuzahlen, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hatte. Daß die beiden vom Ausgleichsamt an die Klägerin am 17. Februar und 15. September 1961 gerichteten Schreiben keine sachliche Entscheidung über ihr Zahlungsbegehren darstellen, vielmehr nur als unverbindliche, durch Rechtsausführungen gestützte Mitteilungen über die der Auszahlung vermeintlich entgegenstehenden Hindernisse anzusehen sind, hat das Verwaltungsgericht rechtsbedenkenfrei dargelegt. Mit Recht führt das angefochtene Urteil aus, daß diese ohne das vorgeschriebene Behördenverfahren (§ 345 LAG), ohne Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§ 332 LAG) und ohne Rechtsmittelbelehrungen (§ 58 VwGO) herausgegangenen Schreiben nach dem erkennbaren Willen der Behörden keine "Regelung" des Anliegens der Klägerin vornehmen; sie waren, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, vielmehr nur dazu bestimmt, eine solche Regelung vorzubereiten.

15

Schließlich unterliegt es auch keinem Bedenken, davon auszugehen, das Ausgleichsamt habe ohne zureichenden Grund den Antrag der Klägerin nicht beschieden. Wenn es für die Anordnung der Erfüllung der restlichen Hauptentschädigung die Ermittlung der Erben des Geschädigten für geboten hielt, wäre es ihm unbenommen gewesen, diese Erben zu ermitteln. Mit Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß die Tochter Anni W. des Geschädigten, die sich als seine Erbin bezeichnet hatte, für das Ausgleichsamt erreichbar war. Wenn die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 16. September 1960 noch fast ein Jahr verstreichen ließ, bevor sie am 8. September 1961 ihre Klage einreichte, dann sind damit auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 75, 76 VwGO erfüllt, so daß die gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ohne Vorverfahren von der Revision geführten Angriffe fehlgehen.

16

Der nach alledem ohne Rechtsirrtum als zulässig angesehenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht auch mit Recht stattgegeben. Der Klägerin steht das Recht zu, die Erfüllung des restlichen Hauptentschädigungsanspruchs des Geschädigten Schlick zu verlangen.

17

Die Klägerin ist dazu berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Sie ist alleinige Erbin ihres Ehemannes. Diesem stand der Anspruch auf Hauptentschädigung für den an dem Grundstück O.straße 80 entstandenen Kriegssachschaden zu. Er hatte diesen Anspruch durch die Abtretung erworben, die er beim Kauf des kriegszerstörten Grundstücks mit dem Verkäufer vereinbart hatte. Gegen die Wirksamkeit dieser in der notariellen Vertragsurkunde vom 27. Februar 1947 enthaltenen Abtretung bestehen keine Bedenken. Insbesondere lassen sich Bedenken gegen die Wirsamkeit der Abtretung nicht daraus herleiten, daß der Rechtsanspruch erst als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden gilt (§ 232 Abs. 2 LAG). Schon vor diesem Zeitpunkt war der auf Zahlung einer Entschädigung für den erlittenen Kriegssachschaden gerichtete Anspruch in einem solchen Maße bestimmbar, daß die Abtretung an der fehlenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung nicht scheitert. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 - (BVerwGE 4, 128 = NJW 1957 S. 314) ausgesprochen und in seinemUrteil vom 15. Dezember 1960 - BVerwG III C 238.59 - (BVerwGE 11, 296) nochmals ausdrücklich bestätigt. Ob die in diesen Urteilen für die frühe Abtretung von Ansprüchen auf Kriegssachschädenentschädigung gewonnenen Erkenntnisse schlechthin auch bei früher Abtretung von Ansprüchen auf Ausgleichung von Vertreibungsschäden zu gelten haben, wie es der IV. Senat in seinemUrteil vom 15. Februar 1963 - BVerwG IV C 106.62 - ausgesprochen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es sich hier nur um die Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung für Kriegssachschäden handelt.

18

Der Sachbefugnis der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß das Behördenverfahren nicht von ihr, sondern von dem Zedenten ihres Ehemannes betrieben ist und daß nach dessen Tode nur seine Erben als am Verfahren beteiligt in Betracht kommen.

19

Die wirksam vorgenommene Abtretung ließ auf die Person des neuen Gläubigers das Recht übergehen, den ihm übertragenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der in der Person des Geschädigten entstandene Rechtsanspruch auf Gewährung der Ausgleichsleistung ging auf den Ehemann der Klägerin über; nur er hätte, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 296) im einzelnen dargelegt hat, auf Grund der wirksamen Abtretung den Antrag auf Schadensfeststellung und Zuerkennung der Hauptentschädigung stellen können, wobei der Schaden als der des abtretenden Geschädigten zu ermitteln und die Hauptentschädigung nach Maßgabe der für diesen maßgebenden Gegebenheiten zuzuerkennen gewesen wäre. Wenn das Ausgleichsamt in Verkennung dieser Rechtslage den Geschädigten trotz der von ihm vorgenommenen Abtretung noch als Antragsteller ansah, so verdient das zwar keine Billigung. Dieses rechtsirrtümliche Verhalten der Behörde ist hier aber im Ergebnis deswegen unschädlich, weil sich dieses Verfahren gleichsam unter den Augen der Erbin des Abtretungsempfängers und damit unter ihrer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Billigung der Rechtsnachfolgerin des Abtretungsempfängers vollzogen hat. Diese unrichtige Behandlung der Sache durch die Ausgleichsbehörde kann der Klägerin aber nicht zum Nachteil gereichen. Sie hat ein Recht darauf, so behandelt und gestellt zu werden, wie es sich bei richtigem Behördenverfahren ergeben hätte. Mit dem auch das öffentliche Recht insbesondere auf dem Gebiet der darreichenden Verwaltung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben wäre es unvereinbar, wenn die Klägerin dadurch Nachteile erleiden müßte, daß die Behörde auf der Grundlage einer irrigen Rechtsauffassung Maßnahmen trifft, die der Durchsetzung der auf der Rechtsstellung der Klägerin beruhenden Ansprüche hindernd, zumindest aber verzögernd entgegenstehen. Auf die wohl aus dem Gang des bisherigen Verfahrens hergeleitete Notwendigkeit, die Erben des Geschädigten zu ermitteln, kann sich die Behörde demnach der Klägerin gegenüber nicht berufen, da diese Ermittlung allenfalls wegen des unrichtig auf Antrag des Geschädigten eröffneten und durchgeführten Verfahrens und nur vom Standpunkt der Behörde aus geboten erscheinen mag.

20

Als Erbin des Abtretungsempfängers kann die Klägerin auch die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung verlangen. Aus der wirksamen und uneingeschränkten Abtretung des Anspruchs auf die Hauptentschädigung folgt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz die Befugnis, die Erfüllung dieses Ansprüche zu verlangen. Hiervon geht auch das Lastenausgleichsgesetz aus, wie sich aus § 251 Abs. 2 ergibt. Wenn nach dieser Vorschrift bestimmten Personen (§ 234 Abs. 2 LAG) der Erfüllungsanspruch ausdrücklich versagt wird, ist daraus zu schließen, daß über diese Regelung hinaus keine weitere Beschränkung hinsichtlich der Befugnis gelten sollte, die Erfüllung der Hauptentschädigung zu verlangen. Für den durch Abtretung an die Stelle des Geschädigten getretenen Ehemann der Klägerin besteht demnach keine gesetzliche Beschränkung bezüglich des Erfüllungsbegehrens, die die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen müßte.

21

Der Berechtigung des Erfüllungsbegehrens der Klägerin steht auch nicht der Umstand entgegen, daß sie selbst nicht die Voraussetzungen erfüllen mag, an die das Bundesausgleichsamt in Ausübung des ihm gemäß § 252 LAG zukommenden Ermessens die vorzeitige Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung geknüpft hat. Insoweit kommt es nicht auf sie, sondern auf den Zedenten ihres Ehemannes, den Geschädigten, an. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Urteils des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1960 (BVerwGE 11, 296) überzeugend und ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, den Erfüllungsanspruch so erworben, wie er in der Person des Geschädigten entstanden und gesetzlich ausgestaltet war. Demgemäß ist der Anspruch zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen für eine Erfüllung in der Person des Geschädigten vorliegen. Die Erfüllung gegenüber demjenigen, auf den der Anspruch auf die Hauptentschädigung übertragen war, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, in seiner Person lägen die Erfüllungsvoraussetzungen nicht vor. Eine solche Weigerung stellt sich als Versuch dar, die gesetzlich zugelassene Abtretung von Ausgleichsansprüchen (§ 244 LAG), die, wie ausgeführt, auch zum Übergang des Erfüllungsbegehrens führt, im Ergebnis ungeschehen zu machen. Wäre eine solche Weigerung in Nr. 2 b Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in der Fassung vom 1. Februar 1963 (Mtbl. BAA 1963 S. 74) - HE-DB - den Behörden zur Pflicht gemacht worden, indem dem Abtretungsempfänger die vom Gesetz nicht besonders vorgesehene Eigenschaft des "Erfüllungsberechtigten" abgesprochen wird, wäre das mit der Regelung, die diese Abtretung im Lastenausgleichsrecht gefunden hat, nicht vereinbar und demnach für die Behörden nicht verbindlich. Mit Recht hebt das Bundesausgleichsamt in der genannten, zu § 2 der Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (Mtbl. BAA S. 68) - HE-Weisung in der Fassung vom 1. Februar 1963 - ergangenen Durchführungsbestimmung hervor, es komme für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Weisung für die Erfüllung gegeben sind, allein auf die Person und die Verhältnisse des Abtretenden an. Mehr kann auch der Fassung des § 252 Abs. 1 Satz 2 LAG nicht entnommen werden. Daß in der Erwähnung von "Geschädigten" hier eine Bevorzugung gegenüber Abtretungsempfängern, die selbst nicht Geschädigte sind, liegen soll, ist nicht ersichtlich. Der soziale Gedanke des Lastenausgleichsrechts, der nach Meinung der Revision hier Ausdruck gefunden hat, kann eine solche Bevorzugung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Gesetz durch die Zulassung der Abtretbarkeit von Ausgleichsansprüchen zugleich die Möglichkeit einer den sozialen Belangen ebenfalls gerecht werdenden Vorfinanzierung durch Fremdmittel geschaffen oder zumindest gefördert hat. Es ist auch keine sonstige gesetzliche Grundlage dafür vorhanden, daß dem Abtretungsempfänger die Eigenschaft des "Erfüllungsberechtigten" abzuerkennen sei, an deren Vorliegen § 2 der HE-Weisung die Erfüllung knüpft. Dies muß um so mehr gelten, als das Gesetz diese Eigenschaft - anders wie die Geschädigteneigenschaft - nicht ausdrücklich normiert und demgemäß auch nicht mit Rechtswirkungen ausgestattet hat, die etwa bei der Abtretung Bedeutung erlangen könnten. Demgemäß hat auch der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 12. Juli 1963 - BVerwG IV C 177.62 - ausgesprochen, für die bevorzugte Befriedigung des Anspruchs auf Hauptentschädigung komme es auf die Person des Abtretenden, nicht auf die seines Abtretungsempfängers an.

22

Nach alledem hat das Ausgleichsamt ohne zureichenden Grund davon abgesehen, die restliche Hauptentschädigung an die Klägerin auszuzahlen. Da die Sache im Sinne des Klagebegehrens spruchreif war, hat das Verwaltungsgericht mit Recht die Verpflichtung ausgesprochen, den Erfüllungsbescheid - falls ihn die Behörde anstelle der Erfüllungsankündigung für geboten ansieht - zu erlassen und die restliche Hauptentschädigung zu zahlen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Dr. Dodenhoff