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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.10.1959, Az.: BVerwG III C 166.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 166.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 11.04.1957 - AZ: 6 KL 1369/56

Fundstellen

  • DVBl 1960, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl BAA 1960, 342
  • NJW 1960, 788 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1960, 168

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Klage wegen abgelehnter Förderungsmaßnahmen des Lastenausgleichs (§ 345 Abs. 3 in Verbindung mit § 338 LAG) ist grundsätzlich erst nach bereits ergangener Beschwerdeentscheidung, zulässig; § 48 Abs. 2 MRVO 165 findet keine Anwendung.

  2. 2.

    Entscheidet die Beschwerdebehörde nicht in angemessener Frist, so kann auch ohne Beschwerdeentscheidung geklagt werden.

  3. 3.

    Der Umstand, daß die Beschwerdeentscheidung nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Beschwerdebegründung ergangen ist, rechtfertigt für sich allein die Klageerhebung nicht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 11. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger begehrt ein Wohnungsbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Als das Ausgleichsamt ablehnte, erhob er am 16. Januar 1956 Beschwerde und reichte die Begründung am 5. Mai 1956 nach. Bevor entschieden wurde, erhob er am 28. September 1956 Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage,

den Bescheid des Ausgleichsamts aufzuheben,

2

hilfsweise,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, unverzüglich ber die Beschwerde zu entscheiden.

3

Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus, der Hauptantrag sei unzulässig, weil der Beklagte noch nicht über die Beschwerde entschieden habe. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - Brit. Kontrollgebiet - über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 -, nach der die Beschwerde als abgelehnt, gelte, wenn die Beschwerdebehörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat endgültig oder durch einen Zwischenbescheid und nach einem solchen nicht innerhalb eines weiteren Monats endgültig entschieden habe, finde keine Anwendung, weil die §§ 345 Abs. 3 und 338 LAG für das Lastenausgleichsverfahren die besondere Regelung getroffen hätten, daß die Klage nur nach voraufgegangener Beschwerdeentscheidung zulässig sei. Der Sinn dieser Regelung liege bei der Flut von Anträgen, die beim Lastenausgleich "Massenentscheidungen" notwendig machten, offen zutage; denn bei der Unmöglichkeit, Beschwerdeentscheidungen unter diesen Umständen auch nur in der Regel innerhalb der Frist des § 48 Abs. 2 MRVO 165 zu treffen, würde dieser im Lastenausgleichsverfahren zu nichts anderem als zu einer Verlagerung der Aufgaben der Beschwerdeausschüsse auf die Verwaltungsgerichte führen, ohne daß damit aus dem Gesichtspunkt der schnelleren Entscheidung etwas gewonnen wäre. Der Hilfsantrag des Klägers sei nach § 24 Abs. 1 MRVO 165 unbegründet; beim Beklagten beständen sechs Beschwerdeausschüsse für den Lastenausgleich, bei denen seit dem Oktober des Jahres 1956 bis zur Entscheidung etwa 6000 Beschwerden anhängig gewesen seien. Davon hätten monatlich nur soviel erledigt werden können, wie Neueingänge zu verzeichnen gewesen seien, so daß zwar ein weiteres Anwachsen der Beschwerden verhindert, ihre Gesamtzahl aber nicht habe vermindert werden können. Bei diesem Sachverhalt lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte ohne zureichenden Grund im Sinne des § 24 Abs. 1 MRVO 165 untätig geblieben sei.

4

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen.

5

Er rügt die Verletzung des § 48 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 MRVO 165 und hält dementsprechend den Hauptantrag der Klage für zulässig und den Hilfsantrag für begründet. Er meint, daß ihm der Rechtsschutz des Artikels 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - vorenthalten werde, wenn § 48 Abs. 2 MRVO 165 und das durch ihn gewährleistete Recht auf baldige Entscheidung nicht angewendet würden, und macht ferner geltend, das Landesverwaltungsgericht habe die Möglichkeit gehabt, dem Beklagten eine Frist zur Nachholung der Beschwerdeentscheidung zu setzen.

6

Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte stellt keinen Antrag.

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

1)

Das Landesverwaltungsgericht hat den Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamts aufzuheben, mit Recht als unzulässig abgewiesen. § 48 Abs. 2 MRVO 165 findet keine Anwendung, Zwar verweist § 333 LAG für das Verfahren, vor den Verwaltungsgerichten auf die hierfür allgemein geltenden Vorschriften, zu denen auch § 48 Abs. 2 MRVO 165 gehört. § 345 Abs. 3 LAG bestimmt aber für das hier in Betracht kommende Verfahren bei "Eingliederungsdarlehen" und "sonstigen Förderungsmaßnahmen" ergänzend, daß dann, wenn nach diesen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben seien, die Klage entsprechend § 338 LAG gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses zu richten sei. Schon dem Wortsinne nach muß hiernach vor der Klage eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses ergangen sein. Das ist aber auch der Zweck der Vorschrift; denn einer Bestimmung des Inhalts, daß die Klage gegen ablehnende Beschwerdeentscheidungen zulässig ist, hätte es nach dem Hinweis des § 333 LAG auf die für die Verwaltungsgerichte allgemein geltenden Vorschriften nicht bedurft, wenn damit keine Besonderheit, nämlich eine tatsächlich vorliegende Beschwerdeentscheidung als Voraussetzung der Klage und damit die Unanwendbarkeit des § 48 Abs. 2 MRVO 165 und der ihm entsprechenden Vorschriften der anderen Verfahrensordnungen, hätte zum Ausdruck kommen sollen.

9

Dieser Auffassung entspricht die mit dem Urteil des Senatsvom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - (BVerwGE 2, 240) eingeleitete, vom IV. Senatim Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - (BVerwGE 4, 205) übernommene und seitdem ständig beibehaltene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein den Streitfall nicht vollständig abschließender Beschwerdebeschluß eine Zurückverweisung an das Ausgleichsamt enthält und - noch - nicht klagbar ist; denn wenn ein bereits vorliegender, das Verwaltungsverfahren aber noch nicht abschließender Beschwerdebeschluß den Weg zur Klage nicht eröffnet, kann diese Wirkung keinesfalls eintreten, wenn ein Beschwerdebeschluß überhaupt noch nicht ergangen ist.

10

Artikel 19 Abs. 4 GG wird durch den Ausschluß des § 48 Abs. 2 MRVO 165 nicht verletzt. Er gewährleistet zwar den Rechtsweg zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die öffentliche Gewalt, überläßt aber die Ausgestaltung des Rechtsweges dem für den Erlaß eines einfachen Gesetzes zuständigen Gesetzgeber; diesem bleibt dabei ein weiter Ermessensbereich, der nur in bezug auf die Einhaltung seiner äußersten Grenzen der richterlichen Nachprüfung unterliegt, wie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23. Mai 1958 - BVerwG VII C 218.57 - (BVerwGE 7, 66 [74]) ausgesprochen hat. Diese Grenzen sind hier nicht verletzt. Denn § 48 Abs. 2 MRVO 165, der dem von einem Verwaltungsakt Betroffenen für den Fall, daß kein Einspruchs- oder Beschwerdebescheid ergangen ist, einen schnellen Zugang zu den Verwaltungsgerichten gewährleistet, stellt damit in erster Linie auf die herkömmliche Eingriffsverwaltung ab, der der Betroffene nicht länger als innerhalb der Frist des § 48 Abs. 2 MRVO 165 ohne verwaltungsgerichtlichen Schutz gegenüberstehen soll. Der Ausschluß des § 48 Abs. 2 MRVO 165 durch die §§ 345 Abs. 3 und 338 LAG aber gehört der Leistungsverwaltung an, wie schon aus der Überschrift des Dritten Titels - im Dreizehnten Abschnitt des Dritten Teils - des Lastenausgleichsgesetzes hervorgeht, der von "Eingliederungsdarlehen" und sonstigen "Förderungsmaßnahmen" spricht. Der Schutz, der gegen Maßnahmen der Eingriffsverwaltung durch § 48 Abs. 2 MRVO 165 gewährt wird, konnte hier, wo nicht die Verwaltung etwas von den Klägern, sondern diese etwas von der Verwaltung begehren, in einer den Besonderheiten der Leistungsverwaltung entsprechenden Weise anders als dort geregelt werden (vgl. dazu Bachof, "Der soziale Rechtsstaat in verwaltungsrechtlicher Sicht", Mitbericht über "Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaats", Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 12, [1954] S. 57 Abschn. VI 3 e und S. 82 Leitsatz 15 e). Diese Besonderheiten sind gerade hier unverkennbar; denn einerseits sind die "Massenentscheidungen", um die es sich hier handelt, mit der von § 48 Abs. 2 MRVO 165 vorausgesetzten Möglichkeit einer baldigen abschließenden Verwaltungsentscheidung unvereinbar, und andererseits würde der Kläger durch den Zwang, innerhalb der Frist des § 48 Abs. 2 MRVO 165 zur Klage genötigt zu sein, mit der noch nicht ergangenen Beschwerdeentscheidung die einzige Möglichkeit verlieren, die Ablehnung der begehrten Leistung aus dem Gesichtspunkt der Förderungswürdigkeit und damit des Ermessens nachprüfen zu lassen - eine Nachprüfung, die gerade bei Eingliederungsdarlehen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl. das Urteil des Senatsvom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - [Buchholz "Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" 427.3 Nr. 4 zu § 254 LAG] sowie Menger "Der Schutz der Grundrechte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner "Die Grundrechte" Bd. III 2 [1959] S. 757).

11

Ebenso ist Art. 3 GG nicht verletzt. Es bedeutet in der Regel keinen Verstoß gegen die Verpflichtung der Gesetzgebung zur Schaffung gleichen Rechts, wenn sich eine Verfahrensordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet von einer anderen unterscheidet (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. November 1956 - BVerwG I B 76.54 -); insbesondere nicht im vorliegenden Falle, in dem nicht Gleiches ungleich, sondern Verschiedenes nach seiner Eigenart geregelt worden ist.

12

Damit ist nicht gesagt, daß ein Beschwerdeführer, der keinen Bescheid erhält, deswegen nun für alle Zeit verwaltungsgerichtlichen Schutz entbehren müsse. Wenn sich dem Art. 19 Abs. 4 GG auch keine Frist entnehmen läßt, innerhalb deren die Beschwerdebehörde zu entscheiden hat, so geht aus ihm doch klar hervor, daß jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Eine solche Verletzung kann auch die Nichterteilung eines Beschwerdebescheides sein, weil das Gesetz mit dem Recht zur Beschwerde auch das Recht auf Bescheid über die Beschwerde gewährt hat und es daher der Beschwerdebehörde nicht überlassen bleiben kann, zu bestimmen, ob und wann der Beschwerdeführer klagen kann (so mit Recht der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 3. März 1959 - I 76/57 S [Bd. 68 S. 661] und Bettermann "Der Schutz der Grundrechte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit" in den von ihm mit Nipperdey und Scheuner herausgegebenen "Grundrechten" a.a.O. S. 779/807).

13

2)

Die Verletzung dieses Rechts macht der Kläger mit seinem Hilfsantrage geltend, beruft sich aber zu Unrecht darauf, daß über seine Beschwerde nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 24 MRVO 165 entschieden worden sei. Die Frist, um die es sich hier handelt, ist nicht die in § 24 MRVO 165 genannte Frist für die Vornahme eines beantragten Verwaltungsakts - hierüber hat das Ausgleichsamt durch den angefochtenen Bescheid entschieden -, sondern ist die Frist des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 MRVO 165, innerhalb deren über die Beschwerde nach abgelehntem Verwaltungsakt zu entscheiden ist - eine Frist, die hier, wie dargelegt, wegen der durch die §§ 345 Abs. 3 und 338 LAG geregelten Besonderheiten des lastenausgleichsrechtlichen Verfahrens nicht zur Anwendung kommt und auf dem Umwege über § 24 MRVO 165 nicht zur Anwendung gebracht werden kann. Worauf es ankommt, ist vielmehr die Frage, welche Zeit nach der Beschwerde verflossen sein muß, damit aus dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG auch ohne Beschwerdebescheid geklagt werden kann. Daß nicht schon zwei Monate hierfür ausreichen, bedarf nach der Nichtanwendbarkeit des § 48 Abs. 2 MRVO 165 keiner Begründung. Welcher Zeitraum sonst in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wie sie hier insbesondere in dem Geschäftsanfall der Beschwerdebehörde vorliegen. Deshalb steht die Entscheidung über den Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides im pflichtgemäßen Ermessen der Beschwerdebehörde (so auch die genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs). Dies Ermessen ist hier, wie aus den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes über die geschäftliche Belastung der Beschwerdebehörde hervorgeht, durch den Zeitraum von vier bis fünf Monaten zwischen Beschwerdebegründung und Klageerhebung nicht verletzt worden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis auch mit ihrem Hilfsantrage zu Recht abgewiesen.

14

3)

Ob das Landesverwaltungsgericht dem Beklagten eine Frist zur Nachholung der Beschwerdeentscheidung setzen konnte, mag dahingestellt bleiben; denn von Amts wegen war jedenfalls hierüber nicht zu befinden und ein entsprechender Antrag des Klägers liegt nicht vor. Die Rüge ist nicht schlüssig.

15

4)

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein