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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1956, Az.: BVerwG I B 76.54

Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur zeitweisen Aufnahme einer anderen Familie wegen drohender Obdachlosigkeit i.S.d. bremischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wohnungssachen vom 11. Oktober 1948 (VGGiW)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 76.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 14217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 12.01.1954 - AZ: R 21/53
VGH Bremen - 12.01.1954 - AZ: B 52/53
VGH Bremen - 12.01.1954 - AZ: 144/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 6. November 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Januar 1954 - 144/53, B 52/53, R 21/53 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Die Beklagte ordnete durch Verfügung vom 1. Juli 1953 an, daß der Kläger in drei Zimmer seiner damaligen Wohnung M.straße 40 eine andere Familie wegen drohender Obdachlosigkeit für begrenzte Zeit aufzunehmen habe. Die Verfügung ging dem Kläger am 4. Juli 1953 zu. Der Kläger erhob sogleich Beschwerde und am 6. Juli 1953 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Wohnungssachen. Noch bevor die Verfügung vom 1. Juli ausgeführt wurde, wurde sie von der Behörde, und zwar am 9. Juli 1953, wieder aufgehoben. Der Kläger begehrte unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes - VGG - einen Ausspruch des Berichts, daß der angefochtene Verwaltungsakt unzulässig gewesen sei. Seine Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Sie wurde abgewiesen, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, die Vorschrift des§ 79 Abs. 1 Satz 2 VGG, die eine nachträgliche Feststellungsklage zulasse, im Verfahren nach dem bremischen Verwaltungsgerichtsgesetz in Wohnungssachen nicht anwendbar und mithin der nach Aufhebung des Verwaltungsaktes vom Kläger gestellte Sachantrag unzulässig sei.

2

Die Revision wurde von dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat er gegen das Urteil selbst Revision ohne Zulassung eingelegt.

4

Die Rechtsmittel des Klägers konnten keinen Erfolg haben.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorliegen. Von diesen Voraussetzungen könnten hier nur die Fälle des§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c in Betracht kommen. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn im künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche. Doch sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben.

6

Daß der Sachantrag des Klägers verfahrensrechtlich unzulässig war, ergibt sich aus dem bremischen Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wohnungssachen vom 11. Oktober 1948 (GBl. S. 201) - VGGiW -, ohne daß dies einer Klärung im künftigen Revisionsverfahren bedarf. Das inzwischen aufgehobene Gesetz, das aber bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung noch wirksam war (vgl. GBl. 1956 S. 117), enthielt keine dem § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG entsprechende Vorschrift. Es hat zwar wiederholt ergänzend die Vorschriften des VGG herangezogen, jedoch nicht allgemein auf diese Vorschriften, sondern immer nur auf einzelne bestimmt genannte Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes, nicht aber auf § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG verwiesen.

7

Die Meinung des Klägers, daß das VGGiW wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Grundgesetzes unwirksam gewesen sei, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. März 1954 - BVerwG I B 83.53 - (NJW 1954 S. 1214) bereits zurückgewiesen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes - GG - darin, daß sich die Verfahrensordnung in Wohnungssachen von der für allgemeine Verwaltungsstreitsachen geltenden Verfahrensordnung unterschied. Der Gesetzgeber war durch Art. 3 GG nicht gehindert, für Wohnungssachen besondere verfahrensrechtliche Vorschriften zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Dies bedarf keiner weiteren Klärung.

8

Der Kläger ist der Ansicht, daß das VGGiW u.a. deswegen von Anfang an nichtig gewesen sei, weil es auf einzelne Vorschriften des für die allgemeinen Verwaltungsstreitsachen geltenden Gesetzesüber die Verwaltungsgerichtstarkeit Bezug nehme und dieses Gesetz durch den Stellvertreter des Ministerpräsidenten, statt, wie es hätte geschehen müssen, durch den Ministerpräsidenten persönlich erlassen sei. Die Ansicht des Klägers trifft nicht zu. Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die der Klärung im Revisionsverfahren bedürfte, liegt, wie der Senat in der Verwaltungsstreitsache BVerwG I CB 20.56 (Beschluß vom 12. Oktober 1956) bereits entschieden hat, insoweit nicht vor.

9

Nach Aufhebung der besatzungsrechtlichen Vorschriften, die den Ministerpräsidenten in Bremen zum Erlaß von Gesetzen ermächtigten, sind die auf Grund dieser Ermächtigung zustandegekommenen Gesetze nicht etwa hinfällig geworden. Für die Frage, ob diese Gesetze nach Art. 123 GG fortgelten, kommt es nicht darauf an, ob die Staats- und verfassungsrechtlichen Normen, auf Grund deren diese Gesetze zustandekamen, den demokratischen Formen des Grundgesetzes entsprechen. Dies bedarf im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keiner weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.

10

Auch ist die Ansicht des Klägers unzutreffend, daß sich hinsichtlich der Besetzung der Verwaltungsgerichte I. und II. Instanz grundsätzliche Rechtsfragen ergäben. So wirft die Ansicht des Klägers, daß das Gericht wegen undemokratischer Richterauswahl unrichtig besetzt sei, wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1954 - BVerwG V C 137.54/V B 134.54 - bereits ausgeführt hat, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

11

Die Frage ferner, wann Richter nach dem Zusammenbruch von 1945 wieder Richter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geworden sind, ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1954 - BVerfGE 3, 255 [BVerfG 14.01.1954 - 1 BvR 409/53] - als geklärt anzusehen. Daß die hiernach für die Besetzung der Verwaltungsgerichte I. und II. Instanz erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.

12

Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof im Widerspruch zu der Entscheidung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1955 - BVerwG V C 191.54 - davon ausgegangen, daß er in Wohnungssachen nur als Revisionsgericht tätig zu werden hatte. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Fall für den Kläger ohne rechtliche Bedeutung, da es sich hier nicht um Tat fragen, sondern nur um Rechtsfragen handelt, der Kläger also durch das verfahrensrechtliche Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofs insoweit nicht beschwert ist.

13

Die von Kläger in wohnungsrechtlicher Hinsicht vorgetragenen Rechtsfragen können im vorliegenden Fall zu einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht führen. Die angefochtene Verfügung beruht allein auf polizeirechtlichen Erwägungen. Diese Erwägungen sind landesrechtlicher Art. Sie mögen zwar grundsätzliche Bedeutung haben,über die Auslegung von Landesrecht aber hat, wenn man von Verfahrensrecht absieht, nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern entsprechend dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik ausschließlich das zuständige oberste Verwaltungsgericht des betreffenden Landes letztinstanzlich zu entscheiden.

14

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist also unbegründet. Damit erweist sich auch die ohne Zulassung eingelegte Revision als nicht statthaft. Sie wäre nur dann zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden und gleichzeitig eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen vorliegt. Letzteres aber ist, wie dargelegt, nicht der Fall, so daß die Frage nach wesentlichen Verfahrensmängeln dahingestellt bleiben kann.

15

Die Beschwerde war aus diesen Gründen zurückzuweisen, die Revision gemäß § 62 Satz 2 in Verbindung mit§ 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ernst
Hering