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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1954, Az.: BVerwG I B 83/53

Ausgestaltung des Rechtswegs i.R.d. Rechtswegsgarantie

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1954
Aktenzeichen
BVerwG I B 83/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 27.11.1952

Fundstellen

  • NJW 1954, 1214 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1954, 232

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 4. März 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 27. November 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 237 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bremen zur sofortigen Räumung seiner Wohnung verurteilt worden. Um eine Obdachlosigkeit zu verhindern, war er auf Grund Obdachlosenpolizeirechts in die zu räumende Wohnung befristet wieder eingewiesen worden und über diese Frist hinaus in ihr verblieben, da für ihn zunächst kein anderweitiges Unterkommen beschafft werden konnte. Durch Verfügung vom 18. Februar 1952 forderte ihn das Wohnungsamt Bremen als Obdachlosenpolizeibehörde auf, die ihm als Obdach überlassene Wohnung bis zum 25. Februar 1952 zu räumen, und stellte ihm als Ersatzunterkunft einen Raum in einer Wohnbaracke zur Verfügung. Der Kläger erhob gegen diese Verfügung des Wohnungsamts Beschwerde und Klage. Ein Beschwerdebescheid erging nicht; die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts in Wohnungssachen der Freien Hansestadt Bremen vom 4. August 1952 abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein. Der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen wies diese durch Urteil vom 27. November 1952 zurück und ließ die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er sieht in der Frage, ob die Handhabung des Ermessens durch das Wohnungsamt gerichtlich überprüfbar sei und ein Ermessensmißbrauch in seinem Falle vorliege, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Verwaltungsakte der Wohnungsbehörden - als solche gilt in Bremen das Wohnungsamt auch dann, wenn es als Obdachlosenpolizeibehörde tätig wird - ist für die Freie Hansestadt Bremen durch das bremische Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wohnungssachen vom 11. Oktober 1948 (GBl. S. 201) besonders geregelt. Nach §§ 1, 8 dieses Gesetzes steht gegen Verwaltungsakte einer Wohnungsbehörde dem Betroffenen die Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht in Wohnungssachen zu. Nach § 25 Abs. 1 aaO. ist gegen Urteile des Verwaltungsgerichts in Wohnungssachen unter Ausschluß der Berufung die Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegeben. Weder die Einrichtung besonderer Verwaltungsgerichte in Wohnungssachen noch der Ausschluß der Berufung gegen deren Urteile widersprechen höheren Rechtsnormen. Dahingestellt kann bleiben, ob das bremische Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (GBl. S. 171) - VGG - als Landes- oder Bundesrecht anzusehen ist. Jedenfalls ist es nicht Besatzungsrecht. Der Zeitpunkt seines Erlasses liegt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Mindestens damals also war der Landesgesetzgeber von sich aus befugt, dieses Gesetz abzuändern und zu ergänzen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren für bestimmte Arten von Streitigkeiten auch über § 102 VGG hinaus anderweitig zu regeln. Artikel 19 Abs. 4 GG eröffnet zwar jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, den Rechtsweg. Über die Ausgestaltung dieses Rechtsweges enthält Artikel 19 Abs. 4 GG aber keine zwingenden Vorschriften. Daß gegen das erstinstanzliche Urteil eines Verwaltungsgerichts oder eines Gerichts in allen Fällen das Rechtsmittel der Berufung oder überhaupt ein Rechtsmittel gegeben sein müsse, schreiben weder das Grundgesetz noch ein anderes Bundesgesetz vor. Auch daß etwa das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - das Rechtsmittel der Revision ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten hätte, ist weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinne dieses Gesetzes zu entnehmen. Bei der Entscheidung des bremischen Verwaltungsgerichtshofs als Revisionsgericht in Wohnungssachen gemäß §§ 25 Abs. 1, 28 des bremischen Gesetzes vom 11. Oktober 1948 handelt es sich demnach um eine durch den Landesgesetzgeber in zulässiger Weise eingeführte Endentscheidung des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes. Gegen diese ist nach § 10 Buchst. a BVerwGG die Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegeben.

5

Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 53 Abs. 2 BVerwGG) nicht erfüllt. Der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b scheidet von vornherein aus, da der Bund und die dort genannten Bundeseinrichtungen an dem Verfahren nicht beteiligt sind. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Schließlich enthält sie aber auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das gilt in diesem Zusammenhang insbesondere für die vom Kläger aufgeworfene Frage der Nachprüfbarkeit des behördlichen Ermessens. Ob das Wohnungsamt verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger statt einer Unterkunft zur Vermeidung der Obdachlosigkeit eine Wohnung zuzuweisen, kann schon um deswillen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein, weil die Klage sich lediglich gegen eine Verfügung richtet, die das Wohnungsamt der Beklagten als Obdachlosenpolizeibehörde erlassen hat, und die Obdachlosenpolizei mit der Vergebung von Wohnungen nach dem Wohnungsgesetz nichts zu tun hat. Aber auch eine Nachprüfung des Urteils über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus läßt keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.

6

Die Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 237 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Dr. Elsner
Dr. Ernst