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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1955, Az.: BVerwG V C 191.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 191.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 15.06.1954

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 80 - 84
  • AS II, 80
  • DVBl 1955, 821 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1955, 441
  • MDR 1955, 587 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 589 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS) "Auslegung des § 17 WohnBewG"
  • ZMR 1955, 244

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist von Amts wegen zu entscheiden.

  2. 2.

    Seit dem Inkrafttreten des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes entscheidet auch in Wohnungssachen der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen als Berufungsgericht, nicht als Revisionsgericht.

  3. 3.

    § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG gibt dem Eigentümer und dem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten keinen Anspruch auf mehr Wohnraum, als ihm nach den Belegungsvorschriften zusteht. Die Wohnungsbehörde darf und muß daher den auf § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG gestützten Zuteilungsanspruch des dinglich Berechtigten insoweit ablehnen, als der dinglich Berechtigte nach Bezug der Räume, deren Zuteilung er beantragt hat, unterbelegt wohnen würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg, Dr. Ernst und Dr. Bettermann
am 5. Mai 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Juni 1954 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Bremen-..., R. Straße ..., worin er zwei Räume innehat, die er, mindestens teilweise, gewerblich nutzt. Zwei durch Auszug der Familie Kurscheit freigewordene Räume in seinem Hause hat ihm das Wohnungsamt der Beklagten als Wohnung zugewiesen. Gleichwohl hat der Kläger Mietaufhebungsklage wegen Eigenbedarfs (§ 4 Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15.12.1942 - RGBl. I S. 712 - MSchG -) gegen Frau T. erhoben, die ein Zimmer und eine Küche im Hause des Klägers bewohnt. Hierfür hat er beim Wohnungsamt der Beklagten beantragt, ihm gemäß § 4a MSchG zu bescheinigen, daß es ihm die Räume der Mieterin T. nach deren Auszug zuteilen werde. Das Wohnungsamt hat dies abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage auf Erteilung der beantragten Bescheinigung erhoben, der das Verwaltungsgericht in Wohnungssachen in Bremen stattgegeben hat. Die Revision der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat er zugelassen.

2

Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrage, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3

Der Kläger hat in erster Linie Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Revision beantragt, äußerstenfalls Zurückverweisung zur erneuten tatsächlichen Feststellung an die Tatsacheninstanz.

4

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof führen.

6

I.

Die Revision ist zulässig.

7

1.

Zu Unrecht rügt der Kläger, daß der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen hat, ohne daß dies einer der Beteiligten beantragt habe.

8

§ 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - schreibt einen solchen Antrag nicht vor. Er kann auch nicht aus allgemein prozessualen Erwägungen hergeleitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger meint, ein allgemeiner, d.h. für alle Gerichtsverfahren geltender Grundsatz besteht: Kein Richter darf jemandem mehr zusprechen, als beantragt worden ist.

9

Denn bei der Zulassung der Revision handelt es sich nicht darum, daß im Sinne des erwähnten Grundsatzes einer Partei etwas zugesprochen wird. Der erwähnte Grundsatz kann sich immer nur auf die Entscheidung zur Hauptsache beziehen. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist aber weder eine Entscheidung zur Hauptsache noch hat sie materiellrechtliche Bedeutung. Vielmehr ist sie eine rein prozessuale Nebenentscheidung, für die in keiner Prozeßordnung der Grundsatz der richterlichen Bindung an den Parteiantrag aufgestellt ist.

10

In Übereinstimmung mit den Kommentaren zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz von Koehler (§ 53 Anm. 2 III) und von Schunck-De Clerck (§ 53 Anm. 3) legt daher der Senat den § 53 Abs. 2 BVerwGG gemäß seinem Wortlaut dahin aus, daß über die Zulassung der Revision von Amts wegen zu entscheiden ist.

11

2.

Unrichtig ist auch die Ansicht des Klägers, die vorliegende Revision sei deshalb unzulässig, weil bereits die Vorinstanz als Revisionsinstanz entschieden habe; gegen Revisionsurteile könne es keine weitere Revision geben.

12

Hierzu hat der früher für Wohnungssachen zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemBeschluß vom 4. März 1954 - BVerwG I B 83.53 (ZMR 1954 S. 232, NJW 1954 S. 1214) - bereits entschieden, daß gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes Bremen in Wohnungssachen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht statthaft ist. Dem tritt der seit dem 1. Mai 1954 für Wohnungssachen ausschließlich zuständige hier erkennende V. Senat im Ergebnis aus folgender Erwägung bei:

13

Nach § 25 des bremischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wohnungssachen vom 11. Oktober 1948 (GBl. S. 201) - VGGWo Bremen - steht gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts in Wohnungssachen in Bremen dem Beteiligten die Revision zu, über die der Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Nach § 26 a.a.O. kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Gericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat; mit ihr kann auch geltend gemacht werden, daß die Wohnungsbehörde und das Gericht von dem ihnen zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht haben, insbesondere, daß Ermessensmißbrauch vorliegt. Danach ist der Verwaltungsgerichtshof in Wohnungssachen reine Rechtsinstanz und von der Tatsachenfeststellung ausgeschlossen. Diese Regelung ist mit dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht unvereinbar. Nach § 56 Abs. 2 BVerwGG ist das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht an die in der, angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz setzt also voraus, daß die Vorinstanz, deren Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wird, auch als Tatsacheninstanz fungiert. Andererseits kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsinstanz, d.h. als auf die Nachprüfung von Rechtsfragen beschränkte Instanz entscheiden, wenn die Vorinstanz keine Tatsacheninstanz war. Denn dann liegt dem Bundesverwaltungsgericht kein verbindlich festgestellter Tatbestand vor, den es rechtlich beurteilen kann; ihm selbst aber ist die Ermittlung dieses Tatbestandes durch seine Beschränkung auf Rechtsfragen versagt.

14

Ein Ausweg läßt sich auch nicht dahin finden, daß das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der fehlenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz - hier des Verwaltungsgerichtshofes - die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz zu Grunde legt. Die in § 56 Abs. 2 a.a.O. angeordnete Bindung muß auf die tatsächlichen Feststellungen beschränkt werden, die in der angefochtenen Endentscheidung, also von der Vorinstanz, getroffen worden sind. Denn diese Bindung entfällt nach der genannten Bestimmung, wenn in Bezug auf jene Feststellungen, zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden. Solche Gründe können aber nur gegen diejenigen Feststellungen vorgebracht werden, die in der mit der Revision angefochtenen Entscheidung getroffen worden sind. Feststellungen, die in der ersten Instanz getroffen wurden, können mit der Revision gegen die Entscheidung der zweiten Instanz nicht angegriffen und folglich auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werden, wie es § 63 Abs. 1 zu b) BVerwGG vorsieht. Es ist also nicht möglich, die Rechtsmittelvorschriften des VGGWo Bremen mit dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz in praktikable Übereinstimmung zu bringen. Infolgedessen muß das VGGWo Bremen als das Landesrecht gegenüber dem Bundesrecht des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes zurücktreten. Es ist insofern mit dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz unvereinbar, als es den Verwaltungsgerichtshof in Bremen auf die Nachprüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 1952 der Verwaltungsgerichtshof in Bremen auch als Rechtsmittelinstanz in Wohnungssachen Berufungs- und nicht mehr Revisionsgericht.

15

II.

Die Revision ist auch begründet.

16

1.

Allerdings durfte das Wohnungsamt die vom Kläger beantragte Bescheinigung nicht schon mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei in seinem Hause ausreichend untergebracht. Nach § 32 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG - hat in den Fällen der §§ 4a, 23c MSchG die Wohnungsbehörde dem Kläger die künftige Zuteilung zu bescheinigen, wenn und soweit der mit der Mietaufhebungsklage herausverlangte Wohnraum nach Antrag des obsiegenden Klägers zuzuteilen ist. Nach § 17 WBewG hat bei Zuteilung von Wohnraum der Grundstückseigentümer den Vorrang; nach Abs. 2 ebenda hat er einen Rechtsanspruch auf die Zuteilung dieses Wohnraums. Wie sich aus der Überschrift über § 17 WBewG ergibt, welche lautet: "Richtlinien für die Berücksichtigung der Wohnungsuchenden bei der Zuteilung", muß der Grundstückseigentümer, um den Vorrang des § 17 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. zu genießen, Wohnungsuchender sein. Wohnungsuchender ist aber nicht nur derjenige, der ungedeckten Wohnraumbedarf hat, sondern jeder, der Wohnraum zu erlangen sucht, gleichgültig aus welchen Gründen er eine Wohnung sucht. Diese Auslegung des Begriffs des Wohnungsuchenden im § 17 a.a.O. ergibt sich einmal aus dem Zweck der Vorschrift, dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit zu schaffen, im eigenen Hause zu wohnen und innerhalb des Hauses die Räume zu bestimmen, in denen er wohnen will. Zum andern wird diese Auslegung bestätigt durch die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 a.a.O., daß im übrigen, d.h. soweit nicht der Vorrang des Eigentümers eingreift, die Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich durch Umkehrschluß, daß es bei dem Grundstückseigentümer auf ein ungedecktes Bedürfnis nach Wohnraum nicht ankommt.

17

Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher zuzustimmen, wenn er in Übereinstimmung mit den Kommentaren zum Wohnraumbewirtschaftungsgesetz von Hans, Fellner-Fischer, Roquette sowie Wormit und mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1953 in 1 A 65/53 - ZMR 1954 S. 84 (85) - es für unerheblich hält, daß der Hauseigentümer, der den Vorrang nach § 17 WBewG geltend macht, bereits anderweitig oder auch im gleichen Hause eine Wohnung hat. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 2. November 1954 in 50 II 1/54 - ZMR 1955 S. 118 - eine abweichende Ansicht vertreten sollte, kann ihm nicht gefolgt werden.

18

2.

Dagegen kann dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugestimmt werden in seiner Beurteilung der Frage, ob und wieweit das Wohnungsamt die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG beantragte Zuteilung mit der Begründung ablehnen kann, daß durch die Zuteilung der Räume an den Eigentümer eine Unterbelegung eintritt. Während Fellner-Fischer (Anm. 1 zu § 17) und Wormit (Anm. 2 zu § 17) der Ansicht sind, daß eine Unterbelegung der durch den Eigentümer beanspruchten Räume diesen Anspruch nicht ausschließt oder beschränkt, sondern das Wohnungsamt nur berechtigt, nach Zuteilung der vom Eigentümer beanspruchten Räume den dadurch überschüssiggewordenen Wohnraum, anderweitig zuzuteilen, ist Hans (Anm. 1 zu § 17) der Auffassung, daß der Anspruch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG nur im Rahmen der geltenden Belegungsrichtlinien geltend gemacht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem angefochtenen Urteil eine Mittelmeinung. Er will zwar geprüft wissen, ob der Eigentümer den von ihm beanspruchten Wohnraum auslastet, will dabei aber nur die beanspruchten und zuzuteilenden Räume berücksichtigen, nicht auch die Räume, die der Eigentümer schon bisher innehat und behalten will. Das erscheint dem Senat widerspruchsvoll. Wenn schon der Gesichtspunkt der Belegung oder Auslastung auch für § 17 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. als beachtlich angesehen wird, dann müssen dabei alle Räume berücksichtigt werden, die der Eigentümer nach der Zuteilung innehaben wird.

19

Nach der Auffassung des Senats kommt es aber in der Tat bei der Entscheidung über den auf § 17 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. gestützten Zuteilungsantrag des Eigentümers auf die Belegung oder Auslastung an. Diese Bestimmung gibt dem Eigentümer und dem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten keinen Anspruch auf mehr Wohnraum, als ihm nach den Belegungsvorschriften (vgl. § 10 Abs. 2 bis 3 a.a.O.) zusteht, vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des VGH Stuttgart vom 28. Oktober 1954 in DÖV 1954 S. 758, Wie sich aus seinem Wortlaut und aus seiner Stellung im Wohnraumbewirtschaftungsgesetz klar ergibt, regelt § 17 nur die Frage, wem unter mehreren Bewerbern um freien Wohnraum dieser zuzuteilen ist, aber nicht die ganz andersartige Frage, wieviel Wohnraum zuzuteilen ist. Diese Frage wird, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, allein durch die Belegungsvorschriften beantwortet. Von ihnen Ausnahmen zu bewilligen, ermächtigt das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz die Wohnungsbehörden nicht. Die Wohnungsbehörden dürfen einem Wohnungsbewerber nicht mehr Wohnraum zuteilen, als ihm nach den Belegungsvorschriften zusteht, wie sich u.a. aus § 14 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. ergibt. Das gilt auch für die Zuteilung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. Vgl. auch Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a.a.O. mit insoweit zustimmender Anmerkung von Fellner sowie Fellner in DÖV 1955 S. 205 [207/208].

20

Ob der Kläger nach Bezug, der Räume der Frau T. unterbelegt wohnen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht untersucht. Diese Frage läßt sich an Hand der Akten nicht beantworten. Insbesondere steht nicht fest, ob und welche der bisher von ihm bewohnten Räume der Kläger nach Zuteilung und Bezug der Räume der Frau T. aufgeben wird und ob die von ihm bisher benutzten Räume anrechenbare Wohnräume sind. Der Sachverhalt ist also nicht hinreichend aufgeklärt. Dies muß der Verwaltungsgerichtshof nachholen.

21

Das angefochtene Urteil, das auf einer unrichtigen Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG beruht, war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, vgl. § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG. Dem Verwaltungsgerichtshof war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.

Kohlbrügge
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Dr. Ernst
Dr. Bettermann