Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1961, Az.: BVerwG IV C 111.60
Untätigkeitsklage in einer Lastenausgleichssache (Hausratangelegenheit)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 111.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz - 12.05.1959 - AZ: 4 K 91/57
- OVG Koblenz - 12.05.1959 - AZ: 2 A 5/59
Rechtsgrundlagen
- § 338 LAG
- § 15 Abs. 2 rh.pf. VGG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 86 - 87
- AS XII, 86
- MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1961, 207
- ZLA 1961, 169
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen die Nichtbescheidung eines an eine Ausgleichsbehörde gerichteten Antrags gibt es eine Untätigkeitsklage gegen die Ausgleichsbehörde.
- 2.
Auch bei Untätigkeitsklagen gegen Ausgleichsbehörden ist die Berufung ausgeschlossen, also gegen Urteile der Verwaltungsgerichte sogleich Revision an das Bundesverwaltungsgericht statthaft.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1959 und des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße, Kammer Mainz, vom 14. November 1958 werden aufgehoben und die Sache wird zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, dem das Ausgleichsamt Mainz 1956 die 1. Rate der Hausratentschädigung bewilligt hatte, erhob im März 1957 mit dem Vorbringen, das Ausgleichsamt habt, obwohl er vollerwerbsunfähig sei und die Hausratentschädigung dringend benötige, seinen Antrag auf Gewährung der 2. Rate noch nicht beschieden, Klage beim Bezirksverwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, daß das Ausgleichsamt Mainz sich eines Ermessensmißbrauchs und Verstoßes, gegen die Menschenrechte dem Kläger gegenüber schuldig gemacht hat. Das Bezirksverwaltungsgericht sah die Sache nicht als eine Lastenausgleichsstreitigkeit an, wies die "Feststellungsklage" als unzulässig ab und erteilte die Rechtsmittelbelehrung dahin, es sei Berufung an das Oberverwaltungsgericht gegeben.
Die Berufung des Klägers verwarf das Oberverwaltungsgericht durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, es handele sich um eine Untätigkeitsklage in einer Lastenausgleichssache, so daß kein Berufungsverfahren gegeben sei.
Nachdem der Senat auf die Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 257.59), hat der Kläger Revision eingelegt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
der Revision den Erfolg zu versagen.
Die Beklagte stellt den gleichen Antrag.
Sämtliche Verfahrensbeteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Was der Kläger mit seiner Klage bezweckte, war trotz des mehrdeutig gefaßten Klagantrags nach den unmißverständlichen Ausführungen eine Untätigkeitsklage in seiner Hausratangelegenheit, also eine Lastenausgleichssache.
Daß § 338 LAG von "Anfechtungsklage" spricht, soll nur den Gegensatz zu den "Parteistreitigkeiten" (§§ 85 ff. südd. VGG, § 15 Abs. 1 rh.pf. VGG) bzw. "anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts" (§ 22 Abs. 1 MRVO 165) bilden, den Kreis der Klagen aber nicht auf Aufhebungsklage einengen (zu vgl. Kühne-Wolff Anm. 6 zu § 338 LAG). Die Untätigkeitsklage als Unterart der Vornahmeklage ist also auch in Lastenausgleichssachen nach dem bisherigen Rechtszustand vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnungüberall dort statthaft, wo die in dem betreffenden Lande geltende Verfahrensordnung eine solche vorsah. Das war in Rheinland-Pfalz der Fall. § 15 Abs. 2 rh.pf. VGG erklärt ausdrücklich eine "Anfechtungsklage" auch gegen die Unterlassung einer beantragten Amtshandlung, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet, für zulässig, wobei als Unterlassung auch das Nichtbescheiden ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist gilt. (Nach dem jetzigen Rechtszustand folgt das gleiche nunmehr aus § 75 VwGO).
Dadurch, daß das Bezirksverwaltungsgericht das wahre Ziel des Klägers verkannt hat, hat es sich an einer Sachentscheidung gehindert gesehen. Zu Unrecht hat es also die Klage als unzulässig abgewiesen und insbesondere auch durch seine dann nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung ein Berufungsverfahren heraufbeschworen, das in Lastenausgleichsstreitigkeiten nicht gegeben ist (§ 339 Abs. 3 LAG).
Da bisher überhaupt noch keine gerichtliche Sachprüfung stattgefunden hat, ist dem Revisionsgericht ein Erkennen in der Sache selbst nicht möglich. Die Streitsache war vielmehr an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das sich nunmehr sachlich mit der erhobenen Klage zu befassen und dann auch über die Verfahrenskosten zu befinden hat.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Klein