Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1962, Az.: BVerwG IV C 236.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 236.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 17.02.1961 - AZ.: IV A 119/60
Rechtsgrundlagen
- § 229 LAG
- § 232 Abs. 2 LAG
- § 419 BGB
Amtlicher Leitsatz
Eine Übernahme von Vermögen zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) ist dann anzunehmen, wenn auf Grund eines bindenden Übergabevertrages das Vermögen vor dem 1. April 1952 von dem präsumtiven Erben in Eigenbesitz genommen wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, Kammer Lüneburg, vom 17. Februar 1961, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. September 1960 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 28. Juli 1960 werden aufgehoben.
Die Ausgleichsbehörde wird für verpflichtet erklärt, zugunsten des Klägers einen Kriegssachschaden an landwirtschaftlichem Vermögen festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von 1944/45 eingetretenen Kriegssachschäden an seinem landwirtschaftlichen Vermögen. Der Schaden betrifft einen Hof, der zusammen mit einem Gastwirtschafts- und Pensionsbetriebe in der Höferolle eingetragen war. Im Verfahren zur Feststellung, daß der auf einer Teilfläche betriebene gewerbliche Betrieb nicht Hofeigenschaft hat, verpflichtete sich in der Verhandlung vom 23. Juli 1951 vor dem Landwirtschaftsgericht der Vater des Klägers als Eigentümer des gesamten Anwesens, seinem Sohne, dem Kläger, "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 den landwirtschaftlichen Teil seines Eigentums zu übertragen, während der Kläger der Feststellung zustimmte, daß der Gewerbebetrieb nicht Hofeigenschaft hat. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde dem Kläger vereinbarungsgemäß übergeben und die Übertragung in Ausführung des Vergleichs notariell am 29. April 1952 beurkundet.
Nachdem das Ausgleichsamt den Schaden zugunsten des Vaters des Klägers festgestellt, jedoch eine Hauptentschädigung wegen notwendiger Kürzung des Grundbetrages nach § 249 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nicht zuerkannt hatte, stellte der Kläger seinerseits einen Feststellungsantrag. Diesen lehnten die Ausgleichsbehörden ab; sie vertraten dabei die Auffassung, daß nicht dem Kläger, sondern seinem Vater die Geschädigteneigenschaft zukomme. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt, nur der unmittelbar Geschädigte und nur diejenigen Personen hätten Anspruch auf den Lastenausgleich, die am 1. April 1952 entweder den unmittelbar Geschädigten beerbt hatten oder - bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen - auch diejenigen, die das Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu diesem Zeitpunkt übernommen hatten. Eine sogenannte vorweggenommene Erbfolge habe Einfluß auf die Geschädigteneigenschaft nur dann, wenn sie zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem 1. April 1952 herbeigeführt worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall; da der notarielle Grundstücksüberlassungsvertrag erst am 29. April 1952 geschlossen worden sei, und nach § 873 BGB zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich seien. Am 1. April 1952 sei demnach dem Kläger das Eigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge noch nicht übertragen gewesen.
Die vom Senat zugelassene Revision hat der Kläger damit begründet, Vater und Sohn hätten am 29. April 1952 nur noch in Ausführung des Vergleichs vor dem Landwirtschaftsgericht den notariellen Vertrag miteinander geschlossen, nachdem gewisse Formalitäten, insbesondere diejenigen der Vermessung und der dazugehörigen Teilungsgenehmigung erledigt worden seien. Es könne im Rahmen der Vorschrift des § 229 LAG nicht auf den Formalakt der grundbuchlichen Umschreibung abgestellt werden, sondern entscheidend müsse der wirtschaftliche Vorgang der Übernahme sein, die bereits am 1. Oktober 1951 erfolgt sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht möglicherweise die Rechtsstellung des Klägers "als wirtschaftlicher Eigentümer" bei Auslegung des Begriffs "Übernahme" nicht gebührend berücksichtigt habe, keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist der Nachweis der Geschädigteneigenschaft des Antragstellers; diese Eigenschaft kommt in erster Linie dem unmittelbar Geschädigten zu. Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter der Eigentümer des beschädigten, zerstörten oder verlorenen Wirtschaftsgutes oder diejenige Person, deren Vermögen das durch den Schaden beeinträchtigte Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Maßgebend für die vorstehende Beurteilung ist der Zeitpunkt der Schädigung (§ 229 LAG). - Da Eigentümer im Sinne der erwähnten Vorschrift des § 229 Abs. 1 oder Abs. 2 LAG im Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung noch der Vater war, scheidet der Kläger als "unmittelbar" Geschädigter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus. - In die Rechtsstellung des unmittelbar Geschädigten treten diejenigen Personen ein, "die am 1. April 1952 seine Erben oder weiteren Erben waren" und im Falle von Kriegssachschäden hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens oder Betriebsvermögens auch Personen, die sich auf "Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge)" berufen können. Aus der Gleichstellung von Erbfolge mit vorweggenommener Erbfolge hinsichtlich der lastenausgleichsrechtlichen Wirkungen folgt, daß die Übernahme des Vermögens am 1. April 1952 vollzogen gewesen sein muß, nämlich zu demjenigen Zeitpunkt, in dem Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen als entstanden gelten (§ 232 Abs. 2 LAG).
Mit Recht ist der Kläger der Auffassung, daß die Übergabe des landwirtschaftlichen Vermögens mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 unter den in der Verhandlung vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - vom 23. Juli 1951 niedergelegten Voraussetzungen einer "Übernahme" im Sinne der Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG gleichkommt, und daß daher der Schaden an dem von ihm übernommenen Vermögen zu seinen Gunsten festzustellen ist. Dem Ausscheiden des unmittelbar geschädigten Vaters aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten steht hier auch nicht entgegen, daß der Schaden bereits für den Vater festgestellt worden war. Dabei kann nach der hier gegebenen Sachlage davon ausgegangen werden, daß die "Übernahme des landwirtschaftlichen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten" unter Umständen erfolgt ist, die ersehen lassen, daß die Übergabe mit Rücksicht auf die künftige erbrechtliche Stellung des Klägers geschehen ist.
Was unter "Übernahme" von Vermögen im Sinne des § 229 LAG zu verstehen ist, läßt sich nur aus dem Lastenausgleichsrecht unter Heranziehung von Sinn und Zweck und des Gesamtzusammenhangs der in § 229 LAG enthaltenen Vorschriften herleiten. Gegenüber anderen diesen Begriff verwendenden Vorschriften, insbesondere des § 419 BGB, kommt der lastenausgleichsrechtlichen Begriffsbestimmung eine so eigenständige Bedeutung zu, daß die mit der bürgerlich-rechtlichen Regelung im Zusammenhang stehenden Streitfragen weitgehend außer Betracht bleiben können.
Der Fall der vorweggenommenen Erbfolge ist in die Regelung des § 229 LAG einbezogen worden, um einer in ländlichen Kreisen weit verbreiteten Übung Rechnung zu tragen, den Betrieb dem präsumtiven Erben noch bei Lebzeiten unter gleichen Bedingungen zu übergeben wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge bei Tod des Eigentümers. Die Übergabe zu Lebzeiten soll dadurch gefördert oder jedenfalls erleichtert werden, daß dem Übernehmer, der künftig für die ordnungsmäßige Bewirtschaftung verantwortlich ist und die Lasten zu tragen hat, der zu erwartende Schadensausgleich zustehen soll. Erfahrungsgemäß kommt es zur Hofübergabe oft geraume Zeit vor dem rechtlichen Übergang des Eigentums, der allerdings erst mit der Eintragung des Übernehmers in das Grundbuch eintritt. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 229 LAG ergibt, geht das Lastenausgleichsrecht bei Vermögensschäden nicht allein von dem Grundsatz aus, daß als Geschädigter nur der juristische Eigentümer nach bürgerlichem Recht gelte, sondern in besonderen Fällen soll auch der wirtschaftliche Eigentümer anspruchsberechtigt sein, dann nämlich, wenn bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen sind oder wären.
Dieser dem Steuerrecht angepaßten Regelung liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde; sie ist auch für die Beantwortung der Streitfrage heranzuziehen, ob und unter welchen Umständen der Begriff "Übernahme" im Sinne der Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG den wirtschaftlichen Vorgang des Überganges von Rechten und Lasten auf den Übernehmer in den Vordergrund gerückt wissen will oder ob es bis zu dem für die Entstehung von Ausgleichsleistungen maßgeblichen Stichtag des 1. April 1952 zum förmlichen Eigentumsübergang gekommen sein muß.
Für die vorweggenommene Erbfolge ist wesentlich, daß ein Zustand verwirklicht wird, wie er im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten eintreten würde. In diesem Zusammenhang muß der Begriff "Übernahme" in § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie aus dem Zusammenhang, in dem er steht, ausgelegt werden. Das führt dazu, von einer Vermögensübernahme dann zu sprechen, wenn die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens an den künftigen Erben in einem wirksamen Vertrag enthalten ist und das Vermögen vor dem 1. April 1952 von dem präsumtiven Erben in Eigenbesitz genommen wurde. Auf das formale Erfordernis der Eintragung im Grundbuch kann es dann nicht mehr ankommen. Dies um so mehr, als bis zur Eintragung in das Grundbuch oft - insbesondere bei notwendigen Vermessungen oder Abschreibungen von Flächen usw. - lange Zeit vergeht und insbesondere in bäuerlichen Kreisen die Hofübergabe alsbald mit Abschluß des Übergabevertrages erfolgt. - Im gegebenen Falle ist die Auflassung zwar erst nach dem 1. April 1952 erklärt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen hatte sich der Vater des Klägers aber bereits in dem vor dem Landwirtschaftsgericht am 23. Juli 1951 geschlossenen Vergleich verpflichtet, sein Anwesen an den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1951. Der Vertrag enthält zudem genaue Vereinbarungen über Rechte und Pflichten der Vertragschließenden. Die Besitzübergabe schieß sich vereinbarungsgemäß an. Der Inhalt des im Rahmen eines Vergleichs zustande gekommenen Verpflichtungsvertrages, an den die Beteiligten rechtlich gebunden gewesen sind, ist später Gegenstand des notariellen Vertrages geworden, auf Grund dessen die entsprechenden Anträge beim Grundbuchamt gestellt worden sind. Bei dieser Sachlage liegt rechtlich und tatsächlich eine "Übernahme" im Sinne der Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 3 LAG vor mit dem Ergebnis, daß der Anspruch auf Feststellung des Schadens an dem übernommenen Wirtschaftsgut dem Kläger zusteht, und daß daher zu Unrecht der Schaden zugunsten des Vaters des Klägers festgestellt worden ist. Es bleibt den Ausgleichsbehörden überlassen, von der Möglichkeit des Widerrufs des zugunsten des Vaters des Klägers erlassenen Feststellungsbescheides Gebrauch zu machen. Ein rechtlich geschütztes Interesse kann der durch den Widerruf Betroffene nicht haben, da - wie bereits von dem Ausgleichsamt mit bindender Wirkung entschieden worden ist - ein Anspruch auf Hauptentschädigung dem Vater des Klägers ohnehin nicht zuerkannt werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, die über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.500 DM festgesetzt.