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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1964, Az.: BVerwG III C 145.60

Vertreibungsschäden an Grundvermögen und an Betriebsvermögen; Hinzurechnung eines Abgeltungsbetrages zum Einheitswert; Abweichung vom Wortlaut eines Gesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 145.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 17.09.1959 - AZ: A 339.58 S

Fundstellen

  • RLA 1964, 218
  • ZLA 1964, 187
  • ZLA 1964, 235

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte am 8. Dezember 1952 die Feststellung eines Vertreibungsschadens für ein Grundstück und einen gewerblichen Betrieb. Das Ausgleichsamt stellte den Schaden mit Bescheid vom 22. Dezember 1956 für den gewerblichen Betrieb entsprechend dem nachgewiesenen Einheitswert auf 15.500 RM fest und lehnte die Feststellung eines Schadens für das Grundstück ab, weil dieses nach dem Steuerbescheid über Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer des Finanzamtes Landeshut (in Schlesien) vom 15. Juli 1944 zum Betriebsvermögen gehöre, sein Wert daher bereits in dem Einheitswert von 15.500 RM enthalten sei.

2

Mit der Beschwerde wiederholte der Kläger sein Vorbringen und beantragte ferner, dem Einheitswert einen von ihm am 27. November 1942 gezahlten Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) von 4.200 RM hinzuzurechnen. Der Beklagte wies die Beschwerde am 25. Juli 1958 zurück.

3

Der Kläger klagte im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, den Beschwerdebeschluß und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamtes insoweit aufzuheben, als die Feststellung eines Vertreibungsschadens für das Grundstück und die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages zum Einheitswert abgelehnt worden sei.

4

Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages abgelehnt worden war, und verpflichtete dementsprechend den Beklagten, den Einheitswert unter Hinzurechnung eines Betrages von 4.200 RM auf 19.700 RM festzusetzen; im übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus, der Steuerbescheid des Finanzamtes Landeshut lasse klar erkennen, daß es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein Betriebsgrundstück handle, dessen Wert in dem Einheitswert des Betriebes enthalten sei. Die Ausgleichsbehörden hätten daher mit Recht davon abgesehen, diesen Wert gesondert festzustellen; insoweit habe die Klage abgewiesen werden müssen. Hinsichtlich der Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages erweise sich die Klage dagegen als begründet. § 12 Abs. 1 (Satz 2) FG schreibe zwingend vor, daß der Abgeltungsbetrag bei Grundstücken dem zuletzt festgestellten Einheitswert hinzuzurechnen sei; ob die Grundstücke zum Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehörten, sei unerheblich, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte ergäbe. Bei dieser Rechtslage komme es nicht darauf an, ob der Abgeltungsbetrag aus dem Betriebsvermögen oder aus anderen Mitteln aufgebracht worden sei. Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung lasse sich auch nicht, wie der Beklagte meine, aus der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) entnehmen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise bittet er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 12 Abs. 1 (Satz 2) FG. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, aus welchen Mitteln der Abgeltungsbetrag gezahlt worden sei, nicht als unerheblich ansehen dürfen. Bei Grundstücken, die als Betriebsgrundstücke Teile eines Betriebsvermögens seien, bewirke die Zahlung des Abgeltungsbetrages aus Betriebsmitteln eine Werterhöhung, der eine entsprechende Belastung des Betriebsvermögens gegenüberstehe; beides hebe sich auf. Deshalb sei die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages bei Betriebsgrundstücken nur sinnvoll, wenn die Zahlung nicht aus Betriebsmitteln erfolgt sei.

6

Der Beklagte unterstützt die Revision. Der Kläger tritt ihr im Anschluß an die Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegen.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

Nach § 12 Abs. 1 FG sind Vertreibungsschäden am Grundvermögen und am Betriebsvermögen unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes festzustellen. Dem Einheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag entrichtet worden ist, ein dementsprechender Betrag hinzuzurechnen. Diese Vorschrift bezieht sich, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, ihrem Wortlaut nach auf alle Grundstücke und läßt es daher nicht zu, zwischen Grundstücken, die zum Grundvermögen und Grundstücken, die zum Betriebsvermögen gehören, zu unterscheiden. Das ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit, wenn die Überschrift des § 12 FG "Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen" berücksichtigt wird; wenn hier vom Grundvermögen und vom Betriebsvermögen und anschließend im Abs. 1 (Satz 2) von Grundstücken schlechthin gesprochen wird, dann müssen darunter alle Grundstücke, die zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen gehören, verstanden werden mit der Folge, daß die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages bei jedem Grundstück dieser Art geboten ist.

9

Der Wortlaut eines Gesetzes ist anerkanntermaßen die erste und wesentlichste Erkenntnisquelle für den Willen des Gesetzes. Damit ist zwar nicht gesagt, daß eine Entscheidung gegen den Wortlaut in jedem Fall ausgeschlossen ist; höher als der Wortlaut stehen, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, Sinn und Zweck des Gesetzes. Wegen der Bedeutung des Wortlautes, insbesondere für das Vertrauen der Rechtsuchenden zum Gesetz und für die Rechtssicherheit, darf aber von ihm nur abgewichen werden, wenn klar erkennbar ist, daß der in ihm zum Ausdruck kommende Gedanke dem Willen des Gesetzes nicht entspricht (vgl. die Entscheidung des Senatsvom 6. Juli 1961 - BVerwG III C 346.59 - [DVBl. 1961 S. 853; ZLA 1961 S. 364; RLA 1962 S. 28]). Um bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 (Satz 2) FG von seinem Wortlaut abweichen zu können, müßte daher klar erkennbar sein, daß er den Willen des Gesetzes nicht richtig wiedergibt. Das ist nicht der Fall. § 12 Abs. 1 (Satz 2) FG sah nämlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) die Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages nur bei zum Grundvermögen gehörenden Grundstücken vor. Diese Einschränkung ist durch § 2 Nr. 10 und § 17 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an gestrichen worden. Dadurch wurde klargestellt, daß Abgeltungsbeträge den Einheitswerten von Betriebsgrundstücken in derselben Weise wie bei Grundstücken des Grundvermögens, nämlich lediglich auf Grund der Tatsache ihrer Zahlung und ohne Unterscheidung nach der Art der Aufbringung der Mittel, hinzuzurechnen sind. Die hiermit nicht im Einklang stehende Meinung in Abschnitt II Ziffer 2 derEntscheidung vom 27. Februar 1962 - BVerwG III C 71.60 - (ZLA 1962 S. 153 und 296) gibt der Senat auf.

10

Die Regelung der 6. FeststellungsDV, die im übrigen im § 8 Abs. 3 bei der Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages auf den Zeitpunkt der Zahlung, nicht aber auf die Art der Aufbringung der Mittel abstellt, muß, wie das Verwaltungsgericht auch insoweit mit Recht bemerkt hat, außer Betracht bleiben, weil sie nur für diejenigen wirtschaftlichen Einheiten gilt, für die ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt ist; der Einheitswert für das Betriebsgrundstück des Klägers ist bekannt.

11

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit § 195 Abs. 6 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.

gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Vierhaus
Bundesrichter Uffhausen ist durch Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung gehindert gez. Dr. Sieveking
gez. Dr. Dodenhoff