Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1962, Az.: BVerwG III C 71.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 71.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 19.01.1960 - AZ: V A 167/58
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 1 FG
Fundstelle
- ZLA 1962, 153
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Fünfte Kammer Hannover, vom 19. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die aus ... vertriebene Klägerin wendet sich gegen die Berechnung des Einheitswerts bei der Feststellung ihres Betriebsvermögensschadens. Für ihre Gastwirtschaft mit Gesellschaftsgarten ... war nach dem Steuerbescheid des Finanzamtes ... vom 30. August 1944 zum 1. Januar 1941 ein Einheitswert des gewerblichen Betriebes von 14.700 RM festgesetzt worden, wobei einerseits der auf den 1. Januar 1935 festgesetzte Einheitswert des zum Betrieb gehörenden Grundstücks von 47.700 RM, andererseits Verbindlichkeiten in Höhe von 36.312 RM berücksichtigt worden waren. Die Klägerin hatte vor dem Ausgleichsamt angeführt, sie habe zur Ablösung der auf ihrem Betriebsgrundstück lastenden Hauszinssteuer ein Darlehen bei der Schlesischen Landeskreditanstalt aufgenommen. Daraufhin teilte das Ausgleichsamt der Klägerin mit, es werde seiner Schadensberechnung den Einheitswert von 14.700 RM, zuzüglich eines aus dem Einheitswert des Betriebsgrundstücks errechneten Abgeltungsbetrages nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 von 12.402 RM zugrunde legen. In seinem Bescheid vom 10. November 1956 rechnete es jedoch dem Einheitswert einen Ersatzabgeltungsbetrag nicht hinzu.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. Auf ihre Klage hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, das Ausgleichsamt anzuweisen, den Vertreibungsschaden der Klägerin unter Hinzurechnung eines Abgeltungsbetrages für das Betriebsgrundstück festzustellen.
Es hat ausgeführt: Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FG sei dem zuletzt festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag der Gebäudeentschuldungsteuer hinzuzurechnen. Der Ansicht des Beklagten, aus Nr. 8 a der DB-Betriebsvermögen ergebe sich das Gegenteil, sei nicht zu folgen. Diese Bestimmung enthalte - abgesehen davon, daß sie als Verwaltungsanweisung für das Gericht nicht bindend sei - nur eine Erläuterung zu § 5 Abs. 8 der 6. FeststellungsDV, die sich wiederum nur auf die Ersatzeinheitsbewertung in den Fällen des § 12 Abs. 2 FG beziehe. Hier sei aber der Einheitswert des Betriebsvermögens bekannt, eine Ersatzeinheitsbewertung scheide daher aus. Wenn in § 5 Abs. 8 der 6. FeststellungsDV und in Nr. 8 a Abs. 1 der DB-Betriebsvermögen unterstellt werde, daß durch die Entrichtung des Abgeltungsbetrages sich das übrige Betriebsvermögen in jedem Falle vermindert habe, so sei es ebenso denkbar, daß der Betriebsinhaber den Abgeltungsbetrag aus seinem Privatvermögen gezahlt und infolgedessen sich der Wert des Betriebsvermögens erhöht habe.
Mit der im Urteil zugelassenen Revision macht die Beteiligte geltend, nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FG sei der Abgeltungsbetrag nur bei Grundstücken hinzuzurechnen, nicht aber beim Betriebsvermögen als Ganzem. Durch die Aufnahme des Darlehens zur Entschuldung des Grundstücks habe sich das Betriebsvermögen der Klägerin nicht erhöht, da der Gebäudeentschuldung eine gleich hohe Verpflichtung der Klägerin zur Darlehnsrückzahlung bilanzmäßig gegenübergestanden habe. Eine Erhöhung des Betriebsvermögens könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Abgeltungsbetrag aus betriebsfremden Mitteln aufgebracht worden sei. Selbst wenn aber die Klägerin das aufgenommene Darlehen aus betriebsfremden Mitteln getilgt hätte, könne dies doch nicht berücksichtigt werden, weil dieser Vorgang nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswertes des Betriebsvermögens geführt habe. Da der Einheitswert des Betriebes zum 1. Januar 1941 im Steuerbescheid vom 30. August 1944 unverändert angesetzt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß sich die Darlehnstilgung und die Werterhöhung des Grundstücks innerhalb des Betriebsvermögens aufgehoben hätten. Die Beteiligte beantragt
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beteiligten an.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie ist der Ansicht, es sei willkürlich, wenn das Ausgleichsamt, nachdem es ihr zunächst die Anrechnung des Abgeltungsbetrages zugesagt habe, diesen Betrag dann nicht angerechnet habe. Im übrigen sei der Gesetzestext eindeutig. Wirtschaftlich betrachtet komme es nicht darauf an, daß bei der Tilgung der Abgeltungsschuld durch die Darlehnsaufnahme die Bilanzwerte des Betriebes die gleichen geblieben seien; entscheidend sei allein die Tatsache, daß für das Betriebsgrundstück der Klägerin die Tilgung der Abgeltungsschuld zu einer Werterhöhung geführt habe und dies bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden müsse.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu Recht die Ausgleichsbehörden für verpflichtet erklärt, den Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen der Klägerin unter Hinzurechnung eines Abgeltungsbetrages für das Betriebsgrundstück festzustellen. Zutreffend geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, daß nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FG dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens bei Betriebsgrundstücken der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen ist, der nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist. Sinn dieser Bestimmung ist, bei der Schadensfeststellung den durch die Entrichtung des Abgeltungsbetrages begründeten Wertzuwachs eines Grundstücks im Verhältnis zu dem auf den 1. Januar 1935 noch durch die Gebäudeentschuldungsteuer verminderten Einheitswert zu berücksichtigen. Ursprünglich sah § 12 Abs. 1 Satz 2 FG eine solche Berücksichtigung nur bei den zum Grundvermögen gehörenden Grundstücken vor, weil davon ausgegangen wurde, daß bei Betriebsgrundstücken ein Abgeltungsbetrag im allgemeinen aus dem Umlaufvermögen des Betriebes gezahlt worden sei und daher der Einheitswert des gewerblichen Betriebes sich nicht geändert habe. Nachdem durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) die Beschränkung auf die zum Grundvermögen gehörenden Grundstücke gestrichen worden ist, ist nunmehr klargestellt, daß auch bei Betriebsgrundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag entrichtet wurde, ein solcher dem Einheitswert hinzuzurechnen ist (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 FG Anm. 4). Hierbei ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall der Abgeltungsbetrag aus betriebsfremden Mitteln aufgebracht wurde oder aus dem Umlaufvermögen des Betriebes.
Die Ansicht der Beteiligten, der Abgeltungsbetrag könne nicht dem Betriebsvermögen als Ganzem zugerechnet werden, weil § 12 Abs. 1 Satz 2 FG nur eine Hinzurechnung "bei Grundstücken" vorsehe, verkennt, daß der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert des gewerblichen Betriebes nur insoweit zugerechnet wird, als er unter Berücksichtigung des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks gebildet worden ist. Der Steuerbescheid der Klägerin vom 30. August 1944 weist unter Nr. III (Gewerbesteuer) einen Einheitswert des gewerblichen Betriebes zum 1. Januar 1941 von 14.700 RM aus. Dieser zuletzt festgestellte Einheitswert ist unter Berücksichtigung des durch die Gebäudeentschuldungsteuer verminderten, auf den 1. Januar 1935 festgesetzten Einheitswerts des Betriebsgrundstücks gebildet worden. Diesem Einheitswert ist der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen. Ob eine solche Hinzurechnung dann unterbleiben kann, wenn der zuletzt festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebes bereits unter Berücksichtigung des durch die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer erhöhten Einheitswerts des Betriebsgrundstücks gebildet worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da hier der Einheitswert des gewerblichen Betriebes der Klägerin auf den 1. Januar 1941, also auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942, festgesetzt worden ist.
2.
Ist demnach dem auf den 1. Januar 1941 festgesetzten Einheitswert des gewerblichen Betriebes der Klägerin ein Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen, so werden die Ausgleichsbehörden bei der Schadensfeststellung andererseits zu berücksichtigen haben, daß nach dem Vortrag der Klägerin zur Zeit der Vertreibung noch eine für die Zahlung des Abgeltungsbetrages begründete Darlehnsverbindlichkeit gegenüber der Schlesischen Landeskreditanstalt bestanden hat. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe von diesem Abgeltungsdarlehen bis zur Vertreibung etwa 2.000 RM getilgt. Der Grundsatz, daß für die Feststellung des Betriebsvermögensschadens allein der zuletzt festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs, allenfalls unter Berücksichtigung einer möglichen Wertfortschreibung, maßgebend ist, erfährt durch, die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 FG eine Ausnahme. Ist hier die Hinzurechnung des für ein Betriebsgrundstück entrichteten Abgeltungsbetrages zu dem zuletzt festgestellten Einheitswert des gewerblichen Betriebes vorgeschrieben, so muß andererseits eine im Hinblick auf die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer begründete Verbindlichkeit, soweit es sich um eine Verbindlichkeit des Gewerbebetriebes handelt, bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden. Die Ausgleichsbehörden werden daher zu ermitteln haben, ob und in welcher Höhe eine diesbezügliche Verbindlichkeit des Gewerbebetriebes der Klägerin zur Zeit der Vertreibung noch bestanden hat.
3.
Mit Recht hat das angefochtene Urteil ausgeführt, daß ein Ausschluß der Hinzurechnung des Abgeltungsbetrages sich für den vorliegenden Fall nicht aus § 5 Abs. 8 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit Nr. 8 a DB-Betriebsvermögen herleiten läßt. Diese Bestimmungen beziehen sich, wie sich aus § 1 der 6. FeststellungsDV ergibt, nur auf die Ersatzeinheitsbewertung des § 12 Abs. 2 FG. Sie können also dann nicht herangezogen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Einheitswert des gewerblichen Betriebes durch den Steuerbescheid festgelegt worden ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen