Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1965, Az.: BVerwG III C 36.64
Kriegsentschädigung für zerstörtes Betriebsvermögen; Antrag auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung; Rechtmäßige Kürzung des Grundbetrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 36.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.11.1963 - AZ: VG XV A 136.61
Rechtsgrundlagen
- § 249 Abs. 1 LAG
- § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG
- § 1 Abs. 1 9. LeistungsDV-LA
- § 1 Abs. 4 9. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- BVerwGE 21, 26 - 32
- MDR 1965, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kürzung des Grundbetrages für die Hauptentschädigung
Grundvermögen am Stichtag, das in der SBZ belegen ist
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Umfang der in § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG erteilten Ermächtigung.
- 2.
Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG ist dessen gesamtes Vermögen ohne Rücksicht darauf, wo es belegen und ob der unmittelbar Geschädigte beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Vermögensteuergesetzes war.
- 3.
Das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Grundvermögen ist jedenfalls dann als Vermögen am 21. Juni 1948 zu berücksichtigen, wenn es bis zu diesem Stichtag dem unmittelbar Geschädigten nicht von den dortigen Machthabern entzogen war und von ihm wirtschaftlich genutzt worden ist. Dieses Vermögen ist mit dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem 21. Juni 1948 festgestellten Einheitswert mit einer Deutschen Mark für eine Reichsmark anzusetzen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin und Frau Margot Müller geb. Benal waren Mitinhaberinnen einer Konditorei in Berlin-Charlottenburg, die im Jahre 1943 bei einem Fliegerangriff zerstört wurde. Daraufhin nahmen sie ihren Wohnsitz in Kleinmachnow bei Berlin (sowjetische Besatzungszone). Im Jahre 1955 verzogen sie wieder nach Berlin (West).
Durch Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 14. April 1960 wurde der Kriegssachschaden am Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 8.504 RM festgestellt; der auf die Klägerin entfallende Schadensbetrag wurde mit 2.126 RM ermittelt.
Durch Bescheid vom 21. Dezember 1960 lehnte das Ausgleichsamt die Zuerkennung von Hauptentschädigung ab. Das am Währungsstichtag vorhandene Vermögen der Klägerin (Miteigentümeranteil in Höhe von einem Viertel an einem unbelasteten Grundstück in Schulzendorf bei Eichwalde - sowjetische Besatzungszone - mit einem Einheitswert von 48.800 RM und 3.000 RM Dresdner-Bank-Aktien) führe zur vollen Kürzung des Ausgangsgrundbetrages der Hauptentschädigung gemäß § 249 Abs. 1 LAG.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Der Grundbesitz der Klägerin in der sowjetischen Besatzungszone habe bei der Vermögensermittlung gemäß § 249 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 1 der Neunten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. LeistungsDV-LA) in der Passung vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 195) berücksichtigt werden müssen und sei mit dem Einheitswert zum Währungsstichtag anzusetzen. Auf den von der Klägerin geschätzten Verkaufswert mit höchstens 25.000,00 DM-Ost habe auch nicht unter Berücksichtigung von BVerwG IV C 40.60 - Urteil vom 1. August 1961 - abgestellt werden können. Die Klägerin und die Miteigentümerin des Grundstücks hätten am 1. April 1949 in der sowjetischen Besatzungszone gewohnt und die Nutzungen aus dem Grundstück im wesentlichen dort verbraucht. Sie hätten bis zu ihrer Übersiedlung nach Berlin (West) die Mietzinsen aus dem Grundstück ohne Einschränkung erhalten. Am Währungsstichtag seien die Eigentümer in der Verfügung über das Grundstück nicht eingeschränkt gewesen.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung auf Grund der zu ihren Gunsten getroffenen Schadensfeststellung in Höhe von 2.126 RM.
Der ihr hiernach zustehende Grundbetrag ist gemäß § 249 Abs. 1 LAG auf 0,00 DM zu kürzen. In dem angefochtenen Urteil ist deshalb zu Recht die Klage abgewiesen worden.
Ohne Rechtsirrtum hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß am 21. Juni 1948 - auf diesen Stichtag, nicht aber auf den vom Verwaltungsgericht angeführten, nur für in Berlin (West) belegenes Vermögen maßgeblichen 1. April 1949 kommt es hier an - zum Vermögen der Klägerin ihr Anteil an dem in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Grundvermögen gehört hat. Es ist allerdings nicht unbedenklich, diese Entscheidung unmittelbar auf § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA zu stützen. Zwar wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, was Vermögen im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG sei - nämlich: das Gesamtvermögen (§ 73 BewG), das der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 des unmittelbar Geschädigten zugrunde liegt oder ... zugrunde zu legen wäre. Zu diesem Gesamtvermögen ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA hinzuzurechnen der nicht in ihm enthaltene Wert solcher Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze oder auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen von der Vermögensteuer befreit sind, abzüglich des Wertes mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Schulden.
Zum Erlaß einer solchen, den gegenständlichen Umfang des Vermögens im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG bestimmenden Vorschrift war der Verordnungsgeber aber jedenfalls nach dem Wortlaut der hier allein in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG nicht befugt. In dieser Norm ist die Bundesregierung (§ 367 Abs. 1 LAG) zwar ermächtigt, "Näheres über die Berechnung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zugrunde zu legenden Vermögens" zu bestimmen. Der Verordnungsgeber war also berechtigt, die Frage abschließend zu regeln, wie das am Stichtag vorhandene Vermögen zu berechnen, d.h. wertmäßig anzusetzen war. Dabei konnte er nicht nur den Bewertungsmaßstab festlegen (z.B. durch Verweisung auf das Bewertungsgesetz), sondern wohl auch bestimmen, daß Wirtschaftsgüter mit O zu bewerten, also bei der Ermittlung des Vermögenswertes außer Ansatz zu lassen seien. Nicht angängig scheint es aber, daß der Verordnungsgeber auf Grund des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG bestimmen kann, welche Wirtschaftsgüter am 21. Juni 1948 als zum Vermögen des unmittelbar Geschädigten gehörend zu werten sind. Diese Frage dürfte allein nach § 249 Abs. 1 LAG zu beantworten sein.
Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ergeben, daß unter Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 dessen gesamtes Vermögen zu verstehen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo es an diesem Stichtag belegen und ob der unmittelbar Geschädigte beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Vermögensteuergesetzes in der Passung vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 28) war. Hiernach sind die in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA getroffenen Regelungen - soweit sie hier einschlägig sind - nicht zu beanstanden. Sie stellen lediglich eine ausdrückliche Bestätigung dessen dar, was bereits in § 249 Abs. 1 LAG als Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 bestimmt worden ist. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Das Lastenausgleichsgesetz macht bei Kriegssachschäden - anders als bei Vertreibungsschäden - keinen Unterschied zwischen unmittelbar Geschädigten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit einerseits und unmittelbar Geschädigten fremder Staatsangehörigkeit oder fremder Volkszugehörigkeit andererseits; es hängen - wiederum abweichend von der Regelung für Vertreibungsschäden - Ausgleichsleistungen auch nicht davon ab, ob der Geschädigte zu einem bestimmten Stichtag im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Das Lastenausgleichsgesetz knüpft bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen für Vermögensschäden, die im Geltungsbereich des Gesetzes durch Kriegssachschäden entstanden sind, schlechthin an die natürliche Person an, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer der Wirtschaftsgüter war oder der die Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 zuzurechnen gewesen wären. Diese Person bezeichnet das Gesetz als unmittelbar Geschädigten (§ 229 Abs. 2 LAG), auf dessen Vermögen am 21. Juni 1948 es nach § 249 Abs. 1 LAG ankommt, ohne eine Einschränkung hinsichtlich der Belegenheit des Vermögens zu machen.
Nun muß nach dem Lastenausgleichsgesetz - und an dieses ist der Senat ebenso wie an Gesetze überhaupt gebunden - nicht ein jeder nach dem Feststellungsgesetz festgestellter und zu einem Grundbetrag nach § 246 LAG führender Schaden auch in jedem Fall zu einer Ausgleichsleistung führen. Die Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz stellt keinen Schadensersatz für den Verlust oder die Zerstörung von Wirtschaftsgütern dar. Das Ziel des Lastenausgleichs ist eine Abgeltung von infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit entstandenen Schäden und Verlusten im Rahmen der zu diesem Zweck aufzubringenden Mittel (§ 1 LAG). Die Leistungen sind ausgerichtet auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich der durch den Krieg und seine Folgen entstandenen Lasten.
Diesem Grundgedanken entspricht der § 249 Abs. 1 LAG. Nach der darin getroffenen Regelung soll ein Geschädigter das ihm erhalten gebliebene Vermögen (am Währungsstichtag) durch die Zuerkennung von Hauptentschädigung auf nicht mehr als die Hälfte seines Anfangsvermögens auffüllen können; er soll nicht besser gestellt werden als ein Nichtgeschädigter, der zum Zwecke der Durchführung des Lastenausgleichs 50 v. H. seines Vermögens am Währungsstichtag als Vermögensabgabe zu zahlen hat (BVerwG III C 32.62 - Urteil vom 30. Januar 1964 -). Dem würde es aber widersprechen, im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 außer Ansatz zu lassen, das wegen seiner Belegenheit außerhalb des Geltungsbereiches des Lastenausgleichsgesetzes nicht zur Vermögensabgabe heranzuziehen ist. Die Nichtberücksichtigung dieses Vermögens im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG würde den unmittelbar Geschädigten, der Inhaber solchen Vermögens am 21. Juni 1948 war, unverhältnismäßig besser stellen als alle anderen unmittelbar Geschädigten. Das widerstreitet dem angeführten Sinn und Zweck des Lastenausgleichsgesetzes und würde auch nicht mit der in § 47 Abs. 3 LAG getroffenen Regelung im Einklang stehen. Danach ist in den Fällen, in denen die Vermögensabgabe wegen Kriegssachschäden zu mindern ist, auf das gesamte Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 abzustellen. Auf die Belegenheit dieses Vermögens und auf die Frage, ob der Vermögensinhaber beschränkt oder unbeschränkt abgabepflichtig ist, kommt es nach dem § 47 Abs. 3 LAG nicht an. § 249 Abs. 1 LAG ist für den Bereich der Ausgleichsleistungen des Lastenausgleichsgesetzes das Gegenstück zu der in § 47 Abs. 3 LAG für den Bereich der Ausgleichsabgaben getroffenen Regelung. Eine am Gleichheitssatz und am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken ausgerichtete Auslegung führt mithin zu dem Ergebnis, daß in § 249 Abs. 1 LAG unter Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 dessen gesamtes Vermögen gemeint ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo es belegen war und ob sein Inhaber der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des Vermögensteuergesetzes unterlag.
Von diesem Vermögen ist bei der gemäß § 249 Abs. 1 LAG anzustellenden Berechnung auszugehen, soweit sein Ansatz nicht durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen wird oder rechtsstaatlicher Auffassung widerspricht. Hiernach hat das Verwaltungsgericht den Anteil der Klägerin an dem in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Grundvermögen zu Recht berücksichtigt. Eine Vorschrift, das in der sowjetischen Besatzungszone belegene Grundvermögen im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG nicht anzusetzen, besteht nicht. Es widerspricht auch nicht rechtsstaatlichem Lenken, jedenfalls solche in der sowjetischen Besatzungszone belegene Wirtschaftsgüter gemäß § 249 Abs. 1 LAG zu berücksichtigen, die dem unmittelbar Geschädigten bis zum 21. Juni 1948 durch Maßnahmen der dortigen Machthaber nicht entzogen waren und von dem unmittelbar Geschädigten wirtschaftlich genutzt worden sind. Ob in den Fällen, in denen diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, etwas anderes zu gelten hat (vgl. Nr. 10 Buchst. f des Sammelrundschreibens zur Hauptentschädigung in der Fassung vom 15. Februar 1963 [Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes 1963 S. 142]), kann hier dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war das der Klägerin am 21. Juni 1948 anteilmäßig gehörende Grundvermögen nicht von den sowjetzonalen Machthabern entzogen; die Klägerin konnte das Grundvermögen auch zweckentsprechend nutzen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellte deshalb das Grundvermögen am 21. Juni 1948 auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen noch einen echten Vermögenswert dar. Ist das der Fall, so kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Grundvermögen an diesem Stichtag noch frei veräußerbar und der erzielte Erlös transferierbar war. Diese Frage hätte allenfalls im Rahmen der Bewertung dieses Vermögens eine Rolle spielen können. In diese Richtung gingen die Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 1. August 1961 - BVerwG IV C 40.60 - undvom 14. Mai 1964 - BVerwG IV C 205.62 -, in denen als entscheidungserheblich angesehen worden ist, welchen "eigentlichen Wert" die in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Wirtschaftsgüter am Währungsstichtag unter Berücksichtigung des Währungsgefälles hatten. Diese Entscheidungen sind aber vor Erlaß der Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ... vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) - im folgenden Änderungsverordnung 1964 - ergangen. Durch § 5 der Änderungsverordnung 1964 ist in § 1 der 9. LeistungsDV-LA u.a. ein neuer Absatz 4 eingefügt worden. Diese Vorschrift bestimmt in ihrer Nr. 1, daß in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen mit dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem 21. Juni 1948 festgestellten Einheitswert mit einer Deutschen Mark für eine Reichsmark anzusetzen ist. Diese Regelung ist eindeutig. Sie hält sieh auch im Rahmen der Ermächtigung des § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG; denn sie stellt lediglich eine Berechnung des in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor von Berlin belegenen und nach § 249 Abs. 1 LAG zugrunde zu legenden Vermögens dar. Ob deren Inkraftsetzung durch § 6 der Änderungsverordnung 1964 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375 LAG) rechtsgültig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. In Fällen vorliegender Art, die noch nicht rechtsbeständig entschieden sind, ist jedenfalls nach Erlaß der Änderungsverordnung 1964 (§ 16) kein Raum mehr für Erwägungen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des IV. Senats oder für eine eigene Bewertung der in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor von Berlin belegenen Wirtschaftsgüter durch die Ausgleichsbehörden und die Verwaltungsgerichte gemäß § 10 BewG. Stellt ein in der sowjetischen Besatzungszone belegenes Grundvermögen noch einen echten Vermögenswert im angeführten Sinne dar, so ist es im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG wertmäßig so anzusetzen, wie es § 1 Abs. 4 Nr. 1 der 9. LeistungsDV-LA in der Fassung der Änderungsverordnung 1964 bestimmt hat. Aus diesem Grunde erweisen sich die Angriffe der Revision, daß das Verwaltungsgericht die Fragen, ob in der sowjetischen Besatzungszone belegenes Vermögen am 21. Juni 1948 noch frei veräußerbar und der erzielte Erlös transferierbar gewesen sei, nicht in dem gebotenen Umfang aufgeklärt habe, als im Ergebnis unbegründet. Auf diese Fragen kommt es in Fällen vorliegender Art nach dem Erlaß der Änderungsverordnung 1964 nicht mehr an.
Daß bei Berücksichtigung des Grundvermögens mit dem Einheitswert die nach § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmende Vergleichsberechnung nicht Ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher Fehler ist auch nicht ersichtlich. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb im Ergebnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher