Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1962, Az.: BVerwG VI C 106.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 106.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.04.1959 - AZ: V A 97/57
Rechtsgrundlage
- § 67 G 131
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zuweisung von Militär- und Versorgungsanwärtern nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. April 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt, war am 8. Mai 1945 festangestellter Kriminalsekretär der früheren Geheimen Staatspolizei. Er war, nachdem er die Volksschule besucht und das Schlosserhandwerk erlernt hatte, zu Beginn des Jahres 1925 in den Dienst der Schutzpolizei in Oldenburg getreten. Nachdem seine 12jährige Dienstzeit Ende des Jahres 1936 abgelaufen war, versah er trotz formeller Entlassung zunächst weiter Revierdienst. In Oldenburg benötigte damals die Gestapo noch Beamte. Der Leiter der Personalabteilung der Gestapo, Oberinspektor H., richtete sein Augenmerk deshalb auf die ausscheidenden Schutzpolizeibeamten. Im Tagesbefehl Nr. 2 der Ordnungspolizei für den Landkreis Oldenburg vom 8. Januar 1937 wurde ein Schreiben des Leiters der Gestapo, Staatspolizeistelle Oldenburg, vom 6. Januar 1937, betreffend die informatorische Beschäftigung ehemaliger Beamter der Schutzpolizei bei der Gestapo, bekanntgegeben, in dem es hieß:
"Das Kommando wird gebeten, die aus der Schutzpolizei nach zwölfjähriger Dienstzeit ausgeschiedenen Beamten darauf hinzuweisen, daß sie bei der Geheimen Staatspolizei sofort zur informatorischen Beschäftigung gegen Zahlung der üblichen Ausgleichszulage eintreten können, und nach dem 1. April 1937 Aussicht auf Erlangung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 (Kriminalassistent) haben."
Ob dem Kläger dieser Tagesbefehl bekannt geworden ist, steht nicht fest. Das Berufungsgericht vermutet, daß es der Fall gewesen sei, und führt dazu weiter aus: Der Kläger trägt vor, daß der schon früher aus der Schutzpolizei ausgeschiedene Kriminalassistent M. fernmündlich an ihn herangetreten sei und ihn in kameradschaftlicher Form befragt habe, ob er nicht die informatorische Beschäftigung bei der Polizeidienststelle im Ministerium ableisten wolle, bei der M. schon seit einiger Zeit beschäftigt war. Im Tagesbefehl Nr. 3 der Ordnungspolizei für den Landkreis Oldenburg vom 15. Januar 1937 wurde der Kläger schon unter den zehn im Januar ausgeschiedenen Schutzpolizeibeamten aufgeführt, die sich zur informatorischen Beschäftigung bereit erklärt hatten.
Am 20. Januar 1937 legte M. dem Kläger ein mit Maschine geschriebenes Gesuch an die Vormerkungsstelle beim Minister des Innern in Oldenburg zur Unterschrift vor, da die Dienststelle etwas Schriftliches haben müsse. Der Kläger unterschrieb dieses Schriftstück, mit dem er unter Beifügung einer Reihe von Unterlagen um die Vormerkung für die Laufbahn eines Kriminalassistenten bei der Gestapo bat. Am 2. März 1937 bestätigte der Minister - Zentralvormerkungsstelle für Versorgungsanwärter (Staatsdienst) - dem Kläger, daß er auf sein Gesuch hin für die Beamtenstellen der Kriminalassistenten im oldenburgischen Staatsdienst vorgemerkt worden sei. Er wies darauf hin, daß der Kläger die Bewerbung jährlich bis zum 1. Dezember ausdrücklich aufrechterhalten müsse und daß er verpflichtet sei, u.a. auch jede Einberufung zur Probedienstleistung, die Anstellung auf Probe oder die planmäßige Anstellung sofort mitzuteilen.
Mit Verfügung vom 11. März 1937 berief der Minister des Innern in Oldenburg den Kläger auf Grund der Vormerkung zum 1. April 1937 in eine Beamtenstelle der Kriminalassistenten im oldenburgischen Staatsdienst ein. Er fügte hinzu, daß in Aussicht genommen sei, den Kläger der Gestapo, Staatspolizeistelle Oldenburg, zuzuweisen, und gab dem Kläger auf, spätestens innerhalb einer Frist von acht Tagen zu erklären, ob er der Einberufung folgen werde. Sollte er, so hieß es abschließend, ablehnen, dieser Einberufung zu folgen, oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgeben, so werde er gemäß § 36 der Anstellungsgrundsätze in der Bewerberliste gestrichen werden.
Um dieselbe Zeit erhielt der Kläger, wie er sich zu erinnern glaubt, von der Vormerkungsstelle für den Polizeidienst beim Polizeipräsidenten in Potsdam, bei der er sich Ende des Jahres 1936 oder zu Beginn des Jahres 1937 als Versorgungsanwärter für den Dienst in der Kriminalpolizei oder in der Gendarmerie hatte vormerken lassen, eine Einberufung auf den Gendarmerieposten in Ditzumerverlaat (Kreis Leer). Er unterrichtete davon den Oberinspektor H., der sich bereits in einer Stellungnahme vom 24. Februar 1937 gegenüber dem Minister des Innern dahin geäußert hatte, daß keine Bedenken gegen die Vormerkung des Klägers bestünden. Dieser erklärte dem Kläger, aus dieser Einberufung werde nichts, er werde in Oldenburg gebraucht und bleibe hier. Er möge nach Potsdam schreiben, daß er die Stelle beim Geheimen Staatspolizeiamt in Oldenburg angenommen habe. Das tat der Kläger, während er der Zentralvormerkungsstelle beim Minister des Innern in Oldenburg mit Schreiben vom 17. März 1937 antwortete, daß er der Einberufung als Kriminalassistent im oldenburgischen Staatsdienst Folge leisten werde.
Der Kläger wurde zum 1. April 1937 in die Planstelle eines Kriminaloberassistenten einberufen und am 1. April 1938 planmäßig angestellt. Er verblieb bei der Außenstelle Oldenburg der Geheimen Staatspolizeistelle Wilhelmshaven und wurde im Jahre 1940 zum Kriminalsekretär befördert.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 1955 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, seine Dienstzeit und seinen Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit mit dem zuletzt innegehabten Dienstgrad als Kriminalsekretär anzuerkennen, ab, weil dieser am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo im Dienstverhältnis gestanden habe und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis dorthin einberufen worden sei. Gegen diesen ihm am 1. November 1955 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 30. November 1955 Einspruch. Ein Einspruchsbescheid ist nicht ergangen.
Am 30. April 1956 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1955 aufzuheben.
Er beruft sich darauf, daß er über seine 12jährige Dienstzeit bei der Schutzpolizei hinaus im Dienst geblieben und aufforderungsgemäß um den 20. Januar 1937 herum zur politischen Polizei im Innenministerium übergewechselt sei. Er habe sich den Weisungen und Ratschlägen seiner vorgesetzten Dienststelle nicht widersetzen können und habe die Einberufung annehmen müssen, wenn er nicht auf die Weiterzahlung seiner Versorgungsbezüge habe verzichten wollen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich freiwillig zu einer Dienststelle der Gestapo gemeldet habe, die Ausnahmevorschrift des § 67 G 131 auf ihn mithin nicht angewendet werden könne.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, daß es im ehemaligen Land Oldenburg erst vom 1. April 1937 ab eine Gestapo im Sinne des Gesetzes gegeben habe. Vom Bestehen einer besonderen Gestapo habe er jedenfalls damals keine Kenntnis gehabt, sondern geglaubt, sich zu einer Dienststelle beim Innenministerium zu bewerben. Diese Bewerbung sei zudem, wie ihm bei Vorlage des von der Dienststelle gefertigten Schriftstückes erklärt worden sei, lediglich eine Formsache gewesen.
Nach Beweiserhebung darüber, unter welchen Umständen die zu Beginn des Jahres 1937 ausgeschiedenen Schutzpolizeibeamten in Oldenburg in den Dienst der Gestapo übernommen worden sind, hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Zu Unrecht hätten der Beklagte und das Landesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 67 G 131 nur deswegen verneint, weil die Akten der ehemaligen Zentralvormerkungsstelle beim Ministerium des Innern in Oldenburg die schriftliche Bitte des Klägers vom 20. Januar 1937 enthielten, ihn für die Laufbahn eines Kriminalassistenten bei der Gestapo vorzumerken, und außerdem sein Schreiben vom 17. März 1937, daß er einer Einberufung als Kriminalassistent im oldenburgischen Staatsdienst Folge leisten werde. Der Kläger sei der Gestapo als Versorgungsanwärter zugewiesen worden. Diesen Fall behandle § 67 G 131 (F 1953, 1957) dahin, daß auch die Zuweisung eines Militär- oder Versorgungsanwärters durch die dafür zuständigen Behörden als Versetzung "von Amts wegen" gelte. Der Kläger könne mithin den Wortlaut des § 67 G 131 für sich in Anspruch nehmen, der - scheinbar - nicht unterschieden wissen wolle, auf welche Weise die Zuweisung zustande gekommen sei. Es lasse sich indessen schwerlich annehmen, daß diese wörtliche Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Es werde vielmehr davon auszugehen sein, daß die sprachliche Formulierung nicht vollauf geglückt sei und daß nichts weiter gesagt sein solle, als daß auch die Einberufung eines Versorgungsanwärters sinngemäß eine Versetzung darstelle (Anders, 2. Aufl. Anm. 4 zu § 67 G 131; Ambrosius-Löns-Rengier, Anm. 12 zu § 3 G 131; v. Werder-Ortmann-Otto, Anm. 1 zu § 67 G 131). Es wäre nicht gerechtfertigt, einen Versorgungsanwärter, der sich aus freien Stücken ausschließlich zur Gestapo beworben habe, günstiger zu behandeln als einen Beamten, der seine Versetzung zur Gestapo bewirkt habe.
Es gehe nicht an, die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 67 Abs. Satz 1, 2. Halbsatz G 131 auf die vermutlich seltenen Fälle - dem Senat sei jedenfalls noch kein einschlägiger Fall unterbreitet worden - zu beschränken, in denen Versorgungsanwärter gegen ihren Willen und deshalb rechtswidrig der Gestapo zugewiesen worden seien. Denn nach den Grundsätzen für die Anstellung der Inhaber eines Versorgungsscheins vom 16. Juli 1930 - RGBl. S. 234 - (Anstellungsgrundsätze) hätten sich die Versorgungsanwärter um die in das Stellenverzeichnis aufgenommenen oder ausgeschriebenen Stellen selbst zu bewerben gehabt (§ 17). Sie hätten gut daran getan, sich für einen größeren Kreis von Stellen zu bewerben (vgl. Roth, Anstellungsgrundsätze, 1934, Anm. 4 zu § 17). Das habe zudem durchaus auch im öffentlichen Interesse gelegen. Ein Versorgungsanwärter habe nicht einer Dienststelle oder einer Verwaltung zugewiesen werden dürfen, zu der er sich nicht beworben gehabt habe, nur weil dort gerade Personalbedarf bestanden habe.
Wenn man zu einer sinnvollen, die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz G 131 nicht auf den Fall der rechtswidrigen Zuweisung eines Versorgungsanwärters an die Gestapo zurückdrängenden Auslegung gelangen wolle, erweise es sich als notwendig, die Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, unter denen ein Versorgungsanwärter dazu gekommen sei, sich auch mit einer Zuweisung an die Gestapo einverstanden zu erklären. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ein Versorgungsanwärter sich in einer ungleich schwächeren. Lage befunden habe als ein Beamter. Ein Beamter sei in keiner Weise genötigt gewesen, von sich aus einen Wechsel der Verwaltung, geschweige denn den Übertritt zur Gestapo ins Auge zu fassen. Habe seiner vorgesetzten Behörde daran gelegen, ihn in Zukunft bei der Gestapo zu verwenden, so habe er ihr überlassen können, ihn dorthin zu versetzen; die Behörde ihrerseits sei nicht auf die Einwilligung des Beamten angewiesen gewesen, wenn für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis bestanden habe. Habe eine Behörde hingegen einen Versorgungsanwärter, der noch nicht in einem besonderen Gewaltverhältnis zu ihr gestanden habe, für sich gewinnen wollen, so habe das Mittel der Versetzung versagt. Der Anwärter habe erst dazu bestimmt werden müssen, sich zu bewerben. Die Intensität, mit der auf den Willen des Versorgungsanwärters eingewirkt worden sei, einerseits, der Widerstand, der von dem Versorgungsanwärter billigerweise gegen diese Steuerung seiner künftigen dienstlichen Verwendung gefordert werden könne, andererseits, bildeten die Kriterien dafür, ob der vom Gesetzgeber mißbilligte Dienst bei der Gestapo auf dem eigenen Willen des Klägers beruhe und mithin zum Ausschluß von allen Rechten führe (§ 3 Ziff. 4 G 131) oder ob dem Kläger, weil die Zuweisung zur Gestapo sich trotz formellen Einverständnisses im wesentlichen als eine behördliche Anordnung darstelle, nicht wenigstens die beschränkten Rechte aus § 67 G 131 erhalten geblieben seien.
Aus der Beweisaufnahme habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger lediglich dem Drängen vorgesetzter Dienststellen nachgegeben habe, als er sich am 20. Januar 1937 noch für die Laufbahn der Kriminalassistenten in der Gestapo habe vormerken lassen.
Die im Aufbau begriffene Gestapo in Oldenburg habe im Frühjahr 1937 Beamte benötigt und habe Wert darauf gelegt, Beamte zu bekommen, die sich in langjähriger Polizeidienstzeit bereits bewährt hätten. Der Kläger habe den mit Personalangelegenheiten bei der Gestapo befaßten Beamten nach den Leistungen, die er im Dienst der Schutzpolizei gezeigt habe, als recht geeignet erscheinen können; sie hätten Wert darauf gelegt, ihn zu gewinnen. Von sich aus wäre der Kläger nicht dazu gekommen, sich zum Dienst in der Gestapo zu melden. Er habe sich, wie ihm geglaubt werden könne, beim Polizeipräsidenten in Potsdam als Vormerkungsstelle für Polizeibeamte nur für den Dienst bei der Kriminalpolizei und bei der Gendarmerie vormerken lassen. Von Potsdam sei ihm im März 1937 dann auch die Möglichkeit geboten worden, als Gendarmeriebeamter nach Ditzumerverlaat, Kreis Leer, zu kommen. Der Kläger habe aber, wie seiner Aussage zu entnehmen sei, nicht gewagt, diese Stelle entgegen dem festen Willen des Oberinspektors H. anzunehmen, der ihm einfach erklärt habe, daraus werde nichts, er - der Kläger - werde in Oldenburg gebraucht und bleibe auch hier. H. sei für den Kläger als Beamten des einfachen Dienstes durchaus eine Autorität gewesen. Die Zeugen stimmten darin überein, daß H. seine Ziele sehr energisch verfolgt habe, und - wie der Aussage des Zeugen Sch. entnommen werden müsse - auch nicht den Hinweis auf das Konzentrationslager gescheut habe, wenn Beamte sich gegen den Dienst in der Gestapo gesträubt hätten. Zudem habe der Kläger selbst bereits ein Erlebnis gehabt, das ihn eingeschüchtert zu haben scheine. Er habe bei der Bewerbung in Potsdam, vermutlich in der Darstellung seines Lebenslaufs (Reichs-Ausführungsanweisung zu § 17 Anstellungsgrundsätze), seinen Beitritt zur NSDAP etwas beiläufig erwähnt und sei deshalb gerügt worden. Oberinspektor H. den er seinerzeit um Rat gefragt habe, habe dazu nur gesagt, ob das ihm - dem Kläger - noch nicht genüge. Es sei deshalb durchaus glaubhaft, wenn der Kläger vortrug, er habe angenommen, seine Laufbahn in der Polizei sei zu Ende, wenn er sich weigere, in den Dienst der Gestapo zu treten. Dabei hätten dem Kläger möglicherweise auch die im Vollzuge des Gesetzes zur Bereinigung des Berufsbeamtentums getroffenen Maßnahmen, dem vielfach gerade Polizeibeamte unterworfen gewesen seien, vor Augen gestanden.
Sei der Kläger unter solchen Umständen dazu gelangt, sich auch noch für den Dienst in der Gestapo vormerken zu lassen, so sei es geboten, ihn wie einen Beamten zu behandeln, der von Amts wegen zu einer Dienststelle der Gestapo versetzt worden sei. Es könne nicht zu seinen Lasten ausschlaggebend sein, daß er das Gesuch vom 20. Januar 1937 unterzeichnet habe, das für die Begründung des Dienstverhältnisses zur Gestapo nicht nur ursächlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Versetzung eines Beamten gewesen sei, sondern darüber hinaus die rechtliche Voraussetzung dafür gebildet habe, daß der Kläger in den Dienst der Gestapo habe übernommen werden können. Wäre die Behörde nicht auf diese Mitwirkung des Klägers angewiesen gewesen, sondern hätte sie die Befugnis gehabt, ihn zu versetzen, hätte sie ihn nach der Überzeugung des Senats "von Amts wegen" versetzt.
Ob auch der Einwand des Klägers, es habe vor dem 1. April 1937 in Oldenburg keine Gestapo im Sinne des Gesetzes gegeben, und deshalb sei auch sein Schreiben vom 20. Januar 1937 nicht als ein Gesuch um Vormerkung für den Dienst bei der Gestapo zu werten, der Klage zum Erfolg zu verhelfen vermöchte, bedürfe danach nicht mehr der Prüfung.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen, welche Voraussetzungen bei Versorgungsanwärtern für die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz G 131 vorliegen müssen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. Juni 1959 zugestellte Urteil am 5. Juli 1959 Revision eingelegt und diese am 7. Juli 1959 begründet.
Die Revision rügt Verletzung des § 67 G 131. Der Kläger habe, wie das Berufungsurteil ergebe, sich schon vor dem 20. Januar 1937 zur informatorischen Beschäftigung bei der Geheimen Staatspolizei - mit Aussicht auf Erlangung einer Planstelle als Kriminalassistent nach dem 1. April 1937 - bereit erklärt. In diesem vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umstand liege bereits eine förderliche Mitwirkung des Klägers zu seiner späteren formellen Einberufung zur Geheimen Staatspolizei. Diese förderliche Mitwirkung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils durch den Kriminalassistenten M. fernmündlich in kameradschaftlicher Form befragt worden sei, ob er nicht die informatorische Beschäftigung bei der Polizeidienststelle im Ministerium ableisten wolle. Hätte der Kläger sich nicht zu dieser Beschäftigung bereit erklärt, dann wäre er nicht, jedenfalls nicht mit seinem Einverständnis, zur Geheimen Staatspolizei gekommen. Es komme hinzu, daß sich der Kläger am 20. Januar 1937 ausdrücklich für die Laufbahn eines Kriminalassisten bei der Geheimen Staatspolizei habe vormerken lassen.
Der Kläger ist der Revision im wesentlichen aus den Gründen des Berufungsurteils entgegengetreten.
II.
Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht jede Zuweisung eines Versorgungsanwärters zur Geheimen Staatspolizei als Versetzung von Amts wegen gelten kann. Diese Vorschrift des Halbsatzes 2 schließt die Auffassung nicht aus, daß die Zuweisung eines Versorgungsanwärters jedenfalls dann nicht als Versetzung von Amts wegen gilt, wenn der Anwärter auf die Zuweisung gerade zur Gestapo oder sogar auf eine bestimmte Stelle bei der Gestapo maßgebend hingewirkt hat. Es kann ohne weiteres in den Begriff der "Zuweisung" hineingelesen werden - und der Sachzusammenhang gebietet es hier -, daß es sich um eine Maßnahme handeln muß, die entscheidend durch die Willensbetätigung der Behörde geprägt ist. Eine solche Auffassung wird insbesondere nahegelegt durch den in § 3 Nr. 3 a und Nr. 4 G 131 zum Ausdruck kommenden Grundsatz im Zusammenhang mit der Erwägung, daß kein gerechtfertigter Anlaß bestehen kann, einen Anwärter, der maßgebend auf seine Zuweisung zur Gestapo hingewirkt hat, besser zu stellen als einen Beamten, der ähnlich in Richtung auf eine Versetzung gehandelt hat. Schließlich bestätigen auch die Materialien zur 1. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG die hier vertretene Auffassung. Danach beruht die Einfügung des Halbsatzes 2 durch diese Novelle auf einer Anregung, die der Vorsitzende des Beamtenrechtsausschusses in der 253. Sitzung dieses Ausschusses am 20. Mai 1953 gegeben hat, nämlich "die erstmaligen Ernennungen in der Geheimen Staatspolizei für diejenigen anzuerkennen, die als Inhaber eines Versorgungsscheins sich zur Gendarmerie gemeldet, aber zur Geheimen Staatspolizei eingezogen worden sind"; vgl. Kurzprotokoll dieser Sitzung, ferner mündlichen Bericht dieses Ausschusses vom 25. Juni 1953 (BT-Drucks. [1. Wahlperiode] Nr. 4591), in dem die Regelung des Halbsatzes 2 vorgeschlagen wird.
Der vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung darüber, ob es für die Annahme eines solchen maßgeblichen Hinwirkens des Versorgungsanwärters schon ausreicht, daß er etwa in allgemeiner Form bei der Bewerbung der Vormerkungsstelle gegenüber angegeben hat, er sei mit einer Zuweisung an die Gestapo einverstanden, oder daß er sich gleichzeitig um Zuweisung an verschiedene Stellen, darunter auch zur Gestapo, beworben hat, oder ob eine dem Kläger günstigere Beurteilung etwa mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht mit übrigens nicht bedenkenfreier Begründung angenommene "schwächere Stellung" eines Versorgungsanwärters im Verhältnis zu der eines Beamten gerechtfertigt sein könnte. Denn hier hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls in so maßgebender Weise auf seine Zuweisung zu einer bestimmten Stelle der Gestapo hingewirkt, daß die Zuweisung zu dieser Stelle seinem eindeutig bekundeten Willen entsprach und seiner vorher erfolgten Bewerbung bei der Vormerkungsstelle in Potsdam in diesem Zusammenhang die alleinige rechtliche Bedeutung nahm. Denn der Kläger hat sich nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Januar 1937 zur informatorischen Beschäftigung bei der Geheimen Staatspolizei bereit erklärt und insbesondere mit seinem an das Staatsministerium des Innern in Oldenburg gerichteten Gesuch vom 20. Januar 1937 um seine Vormerkung für die Laufbahn als Kriminalkommissar bei der Geheimen Staatspolizei gebeten.
So wenig wie bei der Beamtenversetzung schließt jedoch eine solche förderliche Mitwirkung eines. Versorgungsanwärters bei der Zuweisung zur Geheimen Staatspolizei völlig die Annahme aus, daß die Zuweisung von Amts, wegen erfolgt ist, dann nämlich, wenn der Betroffene unter einem Zwang, dem er sich nicht in zumutbarer Weise hätte entziehen können, seine Zuweisung zur Geheimen Staatspolizei gefördert hat, obwohl er einem Übertritt zur Geheimen Staatspolizei ablehnend gegenüberstand; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1960 - BVerwG II C 110.58 - und vom 6. Oktober 1959 - BVerwG VI C 202.58 -. In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe bei der Einreichung seines Vormerkungsgesuchs vom 20. Januar 1937 lediglich dem Drängen vorgesetzter Dienststellen nachgegeben, und er habe, als ihm im März 1937 von Potsdam die Möglichkeit geboten war, als Gendarmeriebeamter verwendet zu werden, diese Möglichkeit zugunsten seiner Übernahme durch die Geheime Staatspolizei unter dem Druck eines Gestapobeamten ausgeschlagen. Bei diesen Darlegungen ist jedoch zunächst außer acht gelassen, daß, wie die Revision mit Recht bemerkt, auch die Bereitschaftserklärung des Klägers zur informatorischen Beschäftigung bei der Geheimen Staatspolizei als förderliche Mitwirkung in Betracht kommt; es ist ferner verkannt, daß die Feststellung, der Kläger habe bei der Einreichung seines Vormerkungsgesuchs vom 20. Januar 1937 lediglich dem Drängen vorgesetzter Dienststellen nachgegeben, rechtlich nur erheblich wäre, wenn er wider seinen Willen unter einem Zwang, dem er sich zumutbarerweise nicht hätte entziehen können, gehandelt hätte. Hierzu fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen. Die oben erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts über die "schwächere Stellung" des Versorgungsanwärters sind insoweit nicht ausreichend. Dafür insbesondere, daß der Kläger wegen einer solchen Situation sich zur informatorischen Beschäftigung bei der Geheimen Staatspolizei gemeldet und sein Vormerkungsgesuch vom 20. Januar 1937 eingereicht habe, ist den Ausführungen des Berufungsurteils nichts zu entnehmen, in denen bezüglich der Zeit bis zum 20. Januar 1937 einschließlich lediglich das allgemeine Interesse der Geheimen Staatspolizei hervorgehoben wird, langjährig bewährte Polizeibeamte zu gewinnen; zudem bemerkt das Berufungsgericht, daß vermutlich nur in seltenen Fällen ein. Versorgungsanwärter gegen seinen Willen der Geheimen Staatspolizei zugewiesen worden sei. Wenn der Kläger in dem oben erörterten Umfang "ohne Not" auf seine informatorische Beschäftigung bei der Geheimen Staatspolizei maßgebend hingewirkt, hätte - denn schon hierin wäre eine förderliche Mitwirkung zu sehen -, wäre schon deshalb seine Zuweisung zu dieser Stelle nicht mehr eine Maßnahme, die entscheidend durch die Willensbetätigung der Behörde geprägt ist, und daher § 67 G 131 nicht auf ihn anzuwenden. Denn ersichtlich ist ein etwa später auf ihn ausgeübter Zwang ungeeignet, die Kausalität des ersten, auf die Übernahme durch die Geheime Staatspolizei abzielenden und zur Wirkung gelangten Schrittes auszuräumen. Das hat das Berufungsgericht insbesondere bei seinen Ausführungen über die Einwirkung eines Gestapo-Beamten auf den Kläger verkannt. Diese kann nämlich nach dem Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils erst nach der Einreichung des Vormerkungsgesuchs vom 20. Januar 1937 erfolgt sein.
Wegen der hiernach gegen das Berufungsurteil bestehenden rechtlichen Bedenken war der Revision stattzugeben. Der Senat konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, weil der Kläger das Bestehen einer Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 und des § 67 G 131 im Lande Oldenburg vor dem 1. April 1937 bestreitet und das Berufungsgericht diese Frage, von seinem Standpunkt aus verständlich, offengelassen hat, und weil eindeutige Feststellungen darüber fehlen, ob der Kläger bei seinen Maßnahmen bis einschließlich dem Vormerkungsgesuch vom 20. Januar 1937 unter Zwang im oben dargelegten Sinne gehandelt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert