Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1961, Az.: BVerwG IV C 17.57

Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens als Kriegssachschaden in Gestalt eines Hausratsverlustes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 17.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 31.10.1956 - AZ: XVI A 602/56

Amtlicher Leitsatz

Es widerspricht weder der Lebenserfahrung noch allgemeinen Regeln des Beweisverfahrens, wenn ein Gericht den - in anderer Besetzung - selbst vernommenen Zeugen als glaubwürdig bezeichnet, der als Witwer die volle Hausratentschädigung empfangen hat, beim Obsiegen des als Miterbe auf Schadensfeststellung klagenden Schwiegervaters aber Erstattung befürchten muß.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt als Erbe seiner 1947 in Stettin, kinderlos verstorbenen Tochter, der Ehefrau Hildegard Brüssow, Feststellung des dieser beim Bombenangriff 1943 in Stettin erwachsenen Hausratverlustes.

2

Nachdem die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht zuungunsten des Klägers entschieden hatten, hatte das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwG IV C 102.54) die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses Revisionsurteil geht davon aus, es könne ein als Vertreibungsschaden zu behandelnder Kriegssachschaden vorliegen, wenn die Tochter im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen umgekommen sei; der Kläger könne als erbberechtigter Vater zum Antrag auf Schadensfeststellung befugt sein, wenn Tochter und Schwiegersohn im Zeitpunkt des Todes der Tochter (1947) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten; da der Schwiegersohn sich nach seiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft in Westdeutschland aufgehalten habe, sei aufzuklären, ob die Trennung der Eheleute gewollt oder ungewollt gewesen sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat nunmehr nach Vernehmung des Schwiegersohnes, als Zeugen und nach Heranziehung der Ausgleichsakten über den Hausratschaden Wilhelm Brüssow die Klage durch das angefochtene Urteil erneut abgewiesen und die Kosten des Revisionsverfahrens dem Beklagten, die übrigen dem Kläger auferlegt. Ob der Tod der Tochter des Klägers als Folge von Vertreibungsmaßnahmen eingetreten sei, sei zweifelhaft geblieben und lasse sich nicht weiter aufklären. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß die Eheleute 1947 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, weil nach der glaubwürdigen Zeugenaussage des Schwiegersohnes, teilweise unterstützt durch die von ihm eingereichten Belege und den Inhalt seiner Ausgleichsakten, nichts dafür hervorgetreten sei, daß er in den ersten Nachkriegsjahren nicht wieder mit seiner Ehefrau habe zusammenkommen wollen.

4

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen war, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt, letztere mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 18. Dezember 1957 nachträglich zugelassen. Zur Begründung der Revision trägt der Kläger vor, die Beurteilung des Zeugen durch das Verwaltungsgericht als glaubwürdig widerspreche jeder Lebenserfahrung und laufe anerkannten Grundsätzen des Beweisverfahrens zuwider; das Verwaltungsgericht sei den Auflagen des Revisionsurteils nur unzureichend nachgekommen; die Zeugenaussage sei unvollständig niedergeschrieben; die Befragung des Zeugen sei ungenau gewesen; insbesondere hätte der Zeuge gefragt werden müssen, warum er nicht bis 1947 an die ihm bekannte Anschrift seiner Ehefrau geschrieben habe, und ob er 1946/47 in Westdeutschland mit einer anderen Frau zusammengelebt habe; das Gericht habe unterlassen, die Aussage des Zeugen, seit 1944 habe kein Briefwechsel zwischen den Eheleuten, mehr stattgefunden, dahin zu werten, daß die eheliche Gesinnung bereits damals erloschen gewesen sei.

5

Der Beklagte beantragt Zurückweisung. Er meint, das Gericht habe Aufklärung, soweit angängig, versucht; da es um innere Vorgänge - Wille zun Zusammenleben - gehe, sei weiteres nicht möglich.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt ebenfalls Zurückweisung. Er meint, die Verfahrensrügen der Revision griffen nicht durch, weil die Mehrzahl der westdeutschen Bevölkerung in den ersten Nachkriegsjahren angenommen habe, ein Briefverkehr mit im Vertreibungsgebiet zurückgebliebenen Deutschen sei unmöglich.

7

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

8

Nachdem die Revision nachträglich zugelassen ist, ist der Beurteilung die durch das 8. ÄndG LAG rückwirkend herbeigeführte Fassung des Lastenausgleichsgesetzes zugrunde zu legen. Dies wirkt sich in der vorliegenden Sache indes nicht aus. Die Änderung des § 9 FG in Verweisung auf § 229 LAG ist rein redaktioneller Art; die Änderung des § 229 LAG ist für die vorliegende Sache unerheblich. Die Änderung des § 3 FG ist ebenfalls rein redaktionell. In § 12 LAG, auf den § 3 FG jetzt verweist, ist Abs. 4 nur einer geänderten Verweisung angepaßt, Abs. 7 in dem hier einschlägigen Teil zwar umgeformt, aber diese Umformung schlägt hier nicht ein. § 16 Abs. 3 FG ist unverändert geblieben. Daß§ 16 Abs. 3 FG mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar und deshalb nicht etwa nichtig ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. April und 4. Mai 1960 (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] und 64) ausgesprochen. Damit ist klargestellt, daß diese Vorschrift anwendbar ist. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergab keine Beanstandung.

9

Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.

10

Der Kläger erhebt im wesentlichen zwei Vorwürfe - nur die geltend gemachten sind zu prüfen (§ 56 Abs. 3 BVerwGG) -:

  1. 1)

    Das Verwaltungsgericht habe nicht alles zur Erfüllung der Auflagen des Bundesverwaltungsgerichts Mögliche getan, insbesondere wichtige Fragen an den Zeugen Brüssow unterlassen.

    Die vom Kläger vermißte Frage, warum er, nach Deutschland zurückgekehrt, keine Schreiben an seine Frau nach Stettin gerichtet habe, obwohl ihm deren nach der Ausbombung 1943/44 bezogene Unterkunft bekannt gewesen sei, erübrigte sich dadurch, daß in den ersten Nachkriegsjahren die meisten Leute in Westdeutschland des Glaubens waren, in den Vertreibungsgebieten seien kaum Deutsche zurückgeblieben, jedenfalls sei ein Briefverkehr mit ihnen nicht möglich. Die Richtigkeit der postamtlichen Auskunft soll damit nicht bezweifelt werden. Die Allgemeinheit wußte aber nicht, was eine Behörde vielleicht wußte.

  2. 2)

    Das Verwaltungsgericht werte die Beweisaufnahme falsch.

    Sein Vorbringen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung und anerkannten Regeln des Beweisverfahrens, den Zeugen Brüssow als glaubwürdig zu bezeichnen, hat der Kläger nicht genauer umrissen Sollte damit gemeint sein, der Zeuge sei am Ausgang dieses Verwaltungsstreits interessiert, weil er selbst die volle Hausratentschädigung empfangen habe und bei Obsiegen des Klägers Erstattungsforderung des Ausgleichsfonds befürchten müsse, vielleicht sogar Verfolgung wegen unrichtiger Angaben in seiner eigenen Angelegenheit, so hätte das, zumal bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ausdrücklich gesagt werden müssen, Auch wenn der Kläger mit der Unvollständigkeit der Niederschrift beanstanden wollte, daß das Gericht beim Urteil im wesentlichen anders besetzt war als bei der Beweisaufnahme - nur ein Laienbeisitzer hat bei beiden gleichermaßen mitgewirkt -, hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Im Urteil ist ausführlich dargelegt, warum das Gericht den Zeugen für glaubwürdig hält. Diese Erwägungen sind immerhin möglich. Sie sind auch nicht so einseitig, daß sie wegen Fehlens jeder Abwägung als unzureichend bezeichnet worden müßten.

  3. 3)

    Nicht gerügt ist, daß das Gericht der Behauptung des Klägers, der Hausrat habe allein seiner Tochter gehört, nicht nachgegangen sei. Das Revisionsgericht hatte sich also hiermit nicht zu befassen.

11

Da die erhobenen Verfahrensrügen sich demnach als unbegründet erweisen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625), der für anhängige Verfahren weiter anzuwenden ist (§ 195 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]), zurückzuweisen.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß