Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1973, Az.: BVerwG VI C 173.73
Voraussetzungen eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Anforderungen an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung; Voraussetzungen für die Gewährung eines Armenrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 173.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 21.02.1973 - AZ: 193 ;II 72
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1973 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die ohne Zulassung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG eingelegte Revision, mit der als wesentliche Mängel des Verfahrens eine Verletzung der Aufklärüngspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO gerügt werden, erweist sich als offenbar unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Kriegsdienst ausschließlich aus ideologisch-rationalen Gründen verweigert, ohne daß eine innere Gewissensbildung vorliegt. Es ist zu dieser Feststellung auf Grund der Parteivernehmung des Klägers gelangt. Zwar sind dessen Aussagen nicht im Sitzungsprotokoll festgehalten worden, wie es angesichts der besonderen Bedeutung der Parteivernehmung gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen an sich wünschenswert wäre, wenngleich eine solche Protokollierung gemäß § 161 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht zwingend geboten ist (vgl. dann aber das in BVerwGE 13, 338 hervorgehobene Erfordernis einer von der Würdigung getrennten Wiedergabe im Urteil). Immerhin lassen sich hier Inhalt und Umfang der Bekundungen des Klägers aus den Entscheidungsgründen entnehmen, wogegen um so weniger Bedenken bestehen, als der Kläger selbst nicht geltend macht, er habe andere oder zusätzliche entscheidungserhebliche Aussagen gemacht. Danach hat der Kläger bei seiner Parteivernehmung vor dem Verwaltungsgericht, insoweit in Übereinstimmung mit seinen Erklärungen im Vorverfahren, im wesentlichen erklärt, eine Kriegführung widerspreche seiner sozialistischen Überzeugung. Er hat ferner eingehend geschildert - und diese Schilderung ist im Urteil ausführlich und zusammenhängend wiedergegeben -, wie er zu dieser seiner Haltung auf Grund einer Entwicklung gelangt sei, die maßgeblich durch politische Kontakte geprägt worden sei. Anschließend an die Wiedergabe dieser Aussage stellt das Verwaltungsgericht würdigend fest, der Kläger verweigere den Kriegsdienst "allein" aus ideologisch-rationalen Gründen; die Schilderung seiner Bewußtseinsbildung lasse jegliches Element gewissensmäßiger Auseinandersetzung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung vermissen.
Bei diesem seinem Würdigungsergebnis konnte das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung der hilfsweise benannten Zeugen absehen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI C 38.73 - im Anschluß an dort zitierte Rechtsprechung des früher für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesenen VIII. Senats ausgeführt hat, ist eine weitere Beweisaufnahme dann nicht angebracht - ja sogar "sinnlos" -, wenn das Verwaltungsgericht bereits auf Grund der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers endgültig und fundiert zu der Ansicht gelangt ist, er habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen. Eine weitere Sachaufklärung muß sich dem Gericht dann nicht aufdrängen. So läßt hier auch weder der Vortrag der Revision erkennen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, daß die. Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nach den Umständen des vorliegenden Falles über die aus den Bekundungen des Klägers selbst zu ziehenden Schlußfolgerungen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können und damit diese weitere Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht sich zwingend hätte anbieten müssen. Schon formell entspricht die Aufklärungsrüge schwerlich den hierfür geltenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]).
Die Rüge, § 86 Abs. 2 VwGO sei verletzt worden, scheitert jedenfalls daran, daß der Beweisantrag - nach dem eigenen Vorbringen der Revision und auch ausweislich des Sitzungsprotokolls - nur vorsorglich für den Fall gestellt war, daß das Gericht dem Vorbringen des Klägers nicht in vollem Umfange Glauben schenken werde. Bei dieser Sachlage brauchte über den Antrag nicht durch gesonderten Gerichtsbeschluß entschieden zu werden, zumal der Kläger mit der Formulierung des Antrages selbst zu erkennen gegeben hatte, daß er nicht mit einer solchen Vorabentscheidung rechnete (vgl. BVerwGE 30, 57 mit weiteren Nachweisen).
Nach allem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Das Armenrecht mußte versagt werden, da es aus den dargelegten Gründen an der für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Revision fehlte (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert