Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1974, Az.: BVerwG VI C 226.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 226.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 29.05.1973 - AZ: VIII/201/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit seinem Antrag blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG eingelegte Verfahrensrevision ist offenbar unbegründet.
Die unter Hinweis auf § 86 VwGO erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung wird dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat mit der Einschränkung, es habe die Persönlichkeit des Klägers erforscht, "soweit ihm dies möglich" gewesen sei, nur auf die richterlicher Erkenntnis allgemein gezogenen Grenzen hingewiesen. An dem Kläger wäre es gewesen darzulegen, welche ergänzenden Beweise zu erheben das Tatsachengericht unterlassen hat und warum sich ihm die Erhebung dieser Beweise hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Das ist indes nicht geschehen.
Die weitere Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit "teils vorschnellen Antworten" zufriedengeben dürfen, stellt - abgesehen davon, daß auch sie den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt - in Wahrheit nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Aus der Art der Reaktion eines Wehrpflichtigen auf die ihm bei seiner Vernehmung vorgestellten Konfliktsituationen, insbesondere aus vagen, oberflächlichen und ausweichenden Antworten kann, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, auf das Fehlen der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Gewissensproblematik zu schließen sein. Ob im Einzelfall solche Schlußfolgerungen zu ziehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Beantwortung dem Tatsachengericht obliegt; das Revisionsgericht ist daran nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26] undUrteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 30]). Gelegenheit zu ausführlicher Stellungnahme hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger im übrigen nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil gewährt.
Nicht in der von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO gebotenen Weise vorgetragen ist ferner die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Revision hat nicht dargetan, der Kläger habe zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnissen nicht Stellung nehmen können. Seine von ihm als nicht intensiv genug erachtete Parteivernehmung war Beweiserhebung und im Plädoyer zu würdigen. Unzureichende Beweiserhebung ist mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen. Spezifisch das rechtliche Gehör betreffende Gesichtspunkte hat die Revision auch sonst nicht aufgezeigt. In Wahrheit wiederholt die Revision hier nur die bereits abgehandelten und erfolglosen Aufklärungsrügen und meint, darin liege zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mangelnde Sachaufklärung stellt aber in der Regel keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung als maßgebenden Zeitpunkt den der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt, gleichwohl aber die Erklärungen des Klägers im Vorverfahren mit herangezogen, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Dabei kann offenbleiben, ob diese Frage nicht ausschließlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist und daher nicht Gegenstand einer - hier allein zulässigen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) - Verfahrensrevision sein kann. Jedenfalls ist diese Rüge offenbar unbegründet. Denn bei der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Beurteilung, ob der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) verweigert, ist sein gesamtes Verhalten, insbesondere also auch sein Verhalten im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. auch § 26 Abs. 4 WPflG).
Wenn die Revision schließlich beanstandet, das Verwaltungsgericht sei in seiner Fragestellung zu Konfliktsituationen über das zulässige Maß hinausgegangen, mit anderen Worten, es habe die Anforderungen an seine Gewissensprüfung überspannt, und die Differenzierung zwischen einem von dem Kläger an sich selbst gerichteten bloßen "Postulat" und "eigentlicher sittlicher Entscheidung" sei unzutreffend, macht sie mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht verfolgbare angebliche materiellrechtliche Mängel geltend. Insoweit ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil auch weder klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist dargetan oder sonst ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (§ 137 Abs. 3 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG). Das Verwaltungsgericht hat mit dem Kläger Konfliktsituationen erörtert, um von der Art seiner Reaktion und seiner Auseinandersetzung mit den ihm vorgelegten Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensentscheidung. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, um dem Tatsachengericht ein Bild zu vermitteln, ob und in welchem Maße der Wehrpflichtige sich mit den Problemen der Waffenanwendung innerlich so ernstlich befaßt hat, daß eine seelische Belastung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG durch den Zwang zum Waffendienst in Betracht kommt (vgl.Beschluß vom 17. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 204.73 - mit weiteren Nachweisen). Welche Folgerungen das Verwaltungsgericht aus derartigen Erörterungen zieht, ist eine dem Tatrichter obliegende Frage der Beweiswürdigung. Die hier vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung läßt nicht erkennen, daß es dabei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende zu strenge Anforderungen an die Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG gestellt hat. Ebensowenig sind in diesem Zusammenhang über den Einzelfall hinaus bedeutsame klärungsbedürftige Rechtsfragen zu erkennen.
Die Revision konnte nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier