Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 114.68
Begriff der Gewissensentscheidung; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Absoluter Charakter einer Gewissensentscheidung; Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG; Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung; Voraussetzungen für eine Anerkennung des Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 114.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 02.10.1968 - AZ: I A 39/1968
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Abgrenzung der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung.
- 2)
Zum Verhältnis des Art. 4 Abs. 3 zum Art. 4 Abs. 1 GG.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Er hatte mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt sei. Er hat vorgetragen, er könne aus Gewissensgründen nicht am Kriegsdienst mit der Waffe teilnehmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat im Wege der Beweisaufnahme zwei Zeugen sowie den Kläger persönlich vernommen. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger, wenn er auch ehrlich davon überzeugt sein möge, ein Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes zu haben, nach seiner Einstellung zu dieser Frage zu der Gruppe der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerer gehöre und daher nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242; 23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [BWV 1969, 115 = NZWehrr. 1969, 118]).
Nach diesen Maßstäben kann der Kläger nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß er zu der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe die folgende Ansicht vertritt:
Der Kläger verweigere nicht den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin, sondern behalte sich vor, unter bestimmten Umständen im Kriege dennoch mit der Waffe zu kämpfen. Es komme für ihn letztlich auf die konkrete Situation an. Er wäge die Opfer des Krieges und die Aussicht, überhaupt erfolgreich Widerstand gegen einen Feind leisten zu können, ab gegen die bei einer Kapitulation zu erwartenden Bedrängnisse. Die Situation beurteile er jeweils unter dem Blickpunkt, ob eine militärische Verteidigung eine Chance habe oder der Versuch einer solchen nur zu vergeblichen Opfern führen werde. Ausgangspunkt für seine Haltung sei seine außerordentlich pessimistische Beurteilung des Sinnes eines Verteidigungskrieges. Er glaube, ein Verteidigungskrieg werde sich in den meisten Fällen nicht lohnen, weil er mit so hohen Opfern verbunden sein werde, daß die Folgen eines Verzichts auf militärische Gegenwehr leichter zu ertragen sein würden. Die Verteidigung mit der Waffe halte er jedenfalls nicht schlechthin für unzulässig, sondern er behalte sie sich für bestimmte Verteidigungssituationen vor, wobei für ihn die Absichten des jeweiligen Gegners, die Erfolgsaussichten der Verteidigung und die Abwägung, ob die Opfer des Krieges hingenommen werden könnten, um noch Schlimmeres zu verhüten, Bedeutung hätten. Er halte eine Verteidigung mit der Waffe dann für gerechtfertigt, wenn auch im Falle eines Verzichts auf eine militärische Verteidigung mit Rücksicht darauf, daß der Gegner böswillig sei, die Bevölkerung mit schweren Opfern rechnen müsse.
Mit dieser Einstellung kann der Kläger, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, nicht als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG anerkannt werden. Seine Entscheidung, in einem Kriege an Tötungshandlungen nicht teilnehmen zu wollen, hat keinen generellen, "absoluten" Charakter (BVerfGE a.a.O. S. 56). Sie richtet sich nicht gegen das kriegsbedingte Töten schlechthin, sondern für den Fall eines Verteidigungskrieges allein gegen ein solches Töten, das dem Kläger wegen der geringen Erfolgsaussichten einer bewaffneten Verteidigung sinn- und zwecklos erscheint. Die Verweigerung des Kriegsdienstes aber wird im Grundgesetz allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, a.a.O.). Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE a.a.O. S. 57 f.). Daher kann ein Wehrpflichtiger, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar als sinnlos und unheilvoll ansieht, sich selbst aber für imstande hält, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden. Denn seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wird nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege selbst schlechthin außerstande zu sein (Urteile vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132] und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.). Demnach kann auch der Kläger, der seine Ablehnung, den Kriegsdienst zu leisten, dahin einschränkt, daß es sein Gewissen nicht belasten würde, wenn er im Falle eines aussichtsreichen Verteidigungskrieges, insbesondere gegen einen böswilligen, mit Vernichtungsabsicht vorgehenden Gegner an den Kampfhandlungen mit der Waffe würde teilnehmen müssen, seine Anerkennung nicht beanspruchen. Selbst wenn es ernste Gewissensbedenken sein sollten, die ihn zu dieser seiner eingeschränkten Verweigerung des Waffendienstes bestimmen, so richtet sich doch, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE a.a.O. S. 57) überzeugend dargelegt hat, in einem solchen Falle die Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen nicht eigentlich gegen "den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht zu konkreten politischen oder militärischen Zwecken einzusetzen. Es ist dann nur eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben, die als solche an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG gewähren, nicht teilnimmt.
Der Kläger meint allerdings, daß eine solche Einschränkung seiner Weigerung, den Kriegsdienst zu leisten, seinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer deshalb nicht berühren könne, weil dieser sein Vorbehalt einen völlig fernliegenden und unwahrscheinlichen Fall betreffe, dessen Eintritt in Wirklichkeit überhaupt nicht in Betracht gezogen werden könne; denn unter den bestehenden weltpolitischen Verhältnissen sei weder mit einem böswilligen, mit Vernichtungsabsicht vorgehenden Gegner zu rechnen noch damit, daß ein Verteidigungskrieg weniger Opfer fordern könnte als eine Kapitulation.
Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man der Beurteilung der weltpolitischen Lage durch den Kläger folgen wollte, entspricht seine Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht der eines Kriegsdienstverweigerers im Sinne des Grundgesetzes. Zwar fordern Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WpflG nicht, daß der Kriegsdienstverweigerer sich mit jedem auch nur entfernt denkbaren Fall einer Waffenanwendung zwischen den Staaten innerlich bereits auseinandergesetzt hat und sich auch hinsichtlich solcher Fälle, deren Eintritt ganz unwahrscheinlich ist, darüber im klaren ist, daß für ihn eine Gewissensnot eintreten würde. Ein solcher Maßstab würde unter Umständen das Gewissen des Kriegsdienstverweigerers überfordern. Es muß daher für eine Anerkennung des Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genügen, wenn es seiner tiefen inneren Überzeugung entspricht, daß er in einem Kriege, in den die Bundesrepublik Deutschland hineingezogen werden könnte und an dem er daher nach menschlichem Ermessen teilzunehmen gezwungen sein würde, nicht ohne schwere Gewissensnot imstande sein würde, mit der Waffe Menschen zu töten. Nicht hingegen ist es erforderlich, daß sich für ihn in gleicher Weise dieselbe Überzeugung auch hinsichtlich solcher Situationen gefestigt hat, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist (BVerfGE a.a.O. S. 60 f.).
Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen, etwa Kriege gegen bestimmte Gegner oder aber Kriegshandlungen in bestimmten historischen Situationen, als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so ist auch seine Entscheidung nicht, wie dies das Grundgesetz verlangt, ihrem Inhalt nach in einem generellen, "absoluten" Sinne gegen den Waffendienst schlechthin, gegen das Töten eines anderen Menschen mit Waffen im Rahmen von Kriegshandlungen, gerichtet, sondern hat sie ebenfalls den Charakter einer situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -, a.a.O.).
Der Kläger wendet sich hilfsweise auch gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts über seine Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe. Er hält es für unzulässig, daß das Verwaltungsgericht zu diesen Feststellungen überwiegend auf Grund einer Erörterung von Modellfällen in Form von bloß gedachten Konfliktsituationen gelangt sei. Gegen ein solches Verfahren des Verwaltungsgerichts läßt sich jedoch, wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, a.a.O., entschieden hat, rechtlich nichts einwenden. Bei der Klärung der Frage, ob der Kriegsdienstverweigerer eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, besteht für die Tatsacheninstanz die Schwierigkeit, Vorgänge seelischer Art aufklären zu müssen. Dabei wird es sich in aller Regel als notwendig erweisen, daß das Gericht sich ein Bild macht von der wirklichen Überzeugung des Wehrpflichtigen, von seinem Charakter und seiner Fähigkeit, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie auch davon, ob und in welchem Maße er sich mit den die Waffenanwendung betreffenden Problemen innerlich bereits so ernstlich befaßt hat, daß eine seelische Belastung durch den Zwang zum Wehrdienst für ihn überhaupt in Betracht kommt. In welcher Weise das Gericht diese inneren Zustände und Vorgänge aufklärt, ist grundsätzlich seinem Ermessen überlassen. So ist es insbesondere nicht fehlerhaft, wenn es mit dem Wehrpflichtigen bei dessen persönlicher Vernehmung verschiedene Konfliktsituationen erörtert, die in Wirklichkeit für ihn nicht bestehen und für ihn und andere gegenwärtig auch gar nicht akut sein können, um aus der Art seiner Reaktion auf solche Fragen und seiner Auseinandersetzung mit den ihm vorgelegten Problemen Schlüsse zu ziehen auf den Umfang sowie auf den Ernst und die Tiefe seiner Gewissensentscheidung. Die hierbei gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse des Gerichts binden das Revisionsgericht, sofern sie sich im Rahmen der Denkgesetze halten und keinen allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen.
Diesem letzten Erfordernis wäre allerdings dann nicht genügt, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der einzelnen Antworten des Kriegsdienstverweigerers dem Umstände nicht Rechnung tragen würde, daß nach allgemeiner Erfahrung ein Mensch nur in seltenen Fällen imstande ist, sich in eine seelische Konfliktsituation, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, so überzeugend hineinzuversetzen, daß er das Verhalten, das er in ihr voraussichtlich zeigen würde, mit einiger Sicherheit vorauszusagen vermag. Die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" solcher Antworten des Kriegsdienstverweigerers wird daher bei der Entscheidung darüber, ob er eine echte Gewissensentscheidung getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben müssen. Statt dessen wird die aus seiner Antwort ersichtliche Art und Weise seiner inneren Auseinandersetzung mit gedachten Konfliktsituationen für das Tatsachengericht oft von entscheidender Bedeutung sein für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Beschäftigung des Kriegsdienstverweigerers mit dem Problem des Kriegsdienstes mit der Waffe.
Nach diesen Maßstäben stellt es keine fehlerhafte Beweiswürdigung dar, wenn das Verwaltungsgericht auf Grund der Vernehmung des Klägers zu der tatsächlichen Feststellung gelangt ist, daß der Kläger in dem oben bereits dargelegten Sinne für den Fall eines aussichtsreichen Verteidigungskrieges, insbesondere gegen einen böswilligen Gegner, keine Gewissensbedenken hätte, mit der Waffe in der Hand an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Denn diese Feststellung ist, wie der Inhalt des angefochtenen Urteils zeigt, nicht allein auf Grund der Antworten des Klägers auf einzelne Fragen über gedachte Konfliktsituationen zustande gekommen, sondern auf Grund des gesamten Verhaltens des Klägers bei seiner eingehenden Vernehmung in Verbindung mit seinen hierbei gemachten Angaben und der Darlegung seiner Ansichten über den Kriegsdienst mit der Waffe. Daß diese Feststellungen die wirkliche Einstellung des Klägers in ihrem wesentlichen Teil zutreffend wiedergeben, wird im übrigen auch in der Revisionsbegründung nicht in Abrede genommen. Denn dort wird unter Bezugnahme auf die Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung ausdrücklich vorgetragen, daß der Kläger sich Situationen vorstellen könne, in denen das Töten im Kriege gerechtfertigt wäre, insbesondere dann, wenn ihm dies das einzige Mittel zur Erhaltung von Menschenleben zu sein scheine. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts verstoßen demnach nicht gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze. Der Kläger hat in bezug auf sie auch nicht zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben. Sie binden daher das erkennende Gericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren.
Für diese Bindung ist es entgegen der Ansicht des Klägers ohne Bedeutung, daß es sich bei dem Recht, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, um ein Grundrecht handelt. Mag auch anzuerkennen sein, daß, wie der Kläger geltend macht, der Schutz der Grundrechte des einzelnen Bürgers in besonderem Maße zu den Aufgaben der Behörden und Gerichte gehört, so gilt dieser Grundsatz doch nicht schrankenlos oder unbesehen; er kann vielmehr nur zutreffen für eine Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Behörde und des betreffenden Gerichts. Das Revisionsgericht ist daher auch bei der Prüfung von Sachverhalten, die einen grundrechtlich gesicherten Anspruch begründen könnten, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an die durch § 137 Abs. 2 VwGO seiner Zuständigkeit gesetzten Grenzen gebunden.
Der Kläger kann ferner, selbst wenn seinen Erwägungen zur Unzulässigkeit von Angriffskriegen und aussichtslosen Verteidigungskriegen echte Gewissensbedenken zugrunde liegen sollten, eine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes auch nicht, wie er meint, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG herleiten. Denn Art. 4 Abs. 3 GG regelt die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend (BVerfGE a.a.O. S. 53 f.; 19, 135 [138]).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf