Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1974, Az.: BVerwG VI C 174.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 174.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 20.02.1973 - AZ: 14 I 73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren hatte er im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Prüfungsausschusses vom 16. Oktober 1972 und den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer vom 30. November 1972 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel von der Beklagten eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Beweise über die Gründe der Verweigerung des Kriegsdienstes durch den Kläger, besonders über die subjektive Seite der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung erhoben, sondern sich darauf beschränkt, den Kläger zur Ergänzung seines schriftlichen Vorbringens anzuhören, ohne ihn förmlich als Partei zu vernehmen und dabei in Rede und Gegenrede zu befragen und gedachte Konfliktsituationen mit ihm zu erörtern; das Verwaltungsgericht hätte auch Bezugspersonen wie die Mutter und einen Vorgesetzten des Klägers als Zeugen vernehmen müssen. - Eine weitere Anhörung des Klägers, ggf. im Wege der förmlichen Vernehmung als Partei, mußte sich dem Verwaltungsgericht hier aber nicht aufdrängen. Das Gericht, das in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts von einem zutreffenden Begriff der Gewissensentscheidung und von im Grundsatz zutreffenden Beweisanforderungen ausgegangen ist, hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats - entscheidendes Gewicht auf das Verhalten des Klägers sowie auf seine Bekundungen vor Gericht und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gelegt (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45] und Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47]) und ein Bild von seiner Persönlichkeit gewonnen, das es zuließ, diese Bekundungen auch hinsichtlich der subjektiven Seite der Gewissensentscheidung als glaubwürdig anzusehen.
Sollte sich die Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht auf die in der Sitzungsniederschrift und im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Äußerungen beschränkt haben, so wäre es Sache der in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Beamten vertretenen Beklagten gewesen, falls sie der Auffassung war, die bisherigen Bekundungen des Klägers gäben nicht genügend für die Feststellung einer Gewissensentscheidung her, darauf hinzuwirken, daß der Kläger, wie es im Verwaltungsrechtsstreit über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Regel sein soll (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646], vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - und vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -), über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung förmlich als Partei vernommen würde und daß dabei geeignete Fragen gestellt und mit dem Kläger erörtert würden. Die Beklagte hätte ferner vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Antrag stellen oder zum mindesten anregen können, die Mutter und einen Vorgesetzten des Klägers als Zeugen gerichtlich zu vernehmen, falls anzunehmen war, daß sie über die Bekundungen des Klägers hinaus Sachdienliches zur Frage einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aussagen könnten. Wenn auch der Kläger vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer mit seinem Antrag nicht durchgedrungen war, die Beklagte also im Prozeß zunächst keinen Anlaß hatte, ihrerseits Beweismittel zu dem zentralen Beweisthema einer Gewissensentscheidung des Klägers zu bezeichnen, so konnte sie doch nach dem Verlauf der Verhandlung, wie er in der Sitzungsniederschrift wiedergegeben ist, nicht ohne weiteres damit rechnen, daß die Klage abgewiesen würde; dies um so weniger, als das Gericht den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Strafverfahrens gegen den Kläger wegen Fahnenflucht abgelehnt hatte. Eine weitere Beweiserhebung, die sich unter solchen Umständen der fachkundig vertretenen Wehrbehörde nicht aufdrängt, muß sich auch dem Gericht nicht aufdrängen (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - und die dort angeführten Entscheidungen).
Die Revisionsrüge, bestimmte Bezugspersonen hätten vernommen werden müssen, genügt im übrigen nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es an der Bezeichnung der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen fehlt (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]; Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 -). Sie scheitert ferner ebenso wie die Rüge, der Kläger hätte nicht nur formlos angehört, sondern förmlich als Partei vernommen werden müssen, daran, daß die Beklagte mit diesen Rügen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden könnte, weil sie die bezeichneten Mängel bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte rügen können (§ 173 VwGO, § 295 ZPO; vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verwaltungsrechtsstreit BVerwGE 8, 149; 14, 146 [BVerwG 09.05.1962 - V C 99/61]; 19, 231 [BVerwG 31.08.1964 - VIII C 237/63][234 ff.]; Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 62.73 -).
Die Revision war demnach zurückzuweisen. Das konnte durch, Beschluß gemäß § 190 Abs. 3 VwGO geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert