Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1973, Az.: BVerwG VI B 62.73
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 62.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 17.04.1973 - AZ: IV B 24.72
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.390 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Kläger ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vor.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, daß der Bundesminister des Innern nicht beigeladen worden ist, weil auch der Bund Leistungen zu erbringen, u.a. Leistungen des Beklagten an den Kläger zu erstatten habe. Mit diesem Sachverhalt kann eine fehlerhafte Ausübung des dem Gericht in § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessens nicht schlüssig dargetan werden, zumal in der Beschwerde nicht behauptet wird, daß die Beiladung beantragt worden sei. Eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) scheidet nach dem Sachverhalt in dem hier zu entscheidenden Fall von vornherein aus. Die Beschwerde hat insoweit ihr Vorbringen möglicherweise demBeschluß vom 29. März 1960 - BVerwG VIII B 146.59 - entnommen, in welchem am Schluß ausgeführt wird, es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob etwa der Bundesminister des Innern im Hinblick darauf hätte beigeladen werden sollen oder müssen, daß der Bund Leistungen des Beklagten an den Kläger zu erstatten habe. Diese Frage, die im übrigen in dem vorangehenden Satz des genannten Beschlusses bereits dahin beantwortet wird, es hätten keine Bedenken dagegen bestanden, daß die über die Auslegung des Vergleichs entstandende Meinungsverschiedenheit ohne Beteiligung des Bundesministers des Innern ausgetragen wurde, hätte allenfalls in jenem Verfahren auftreten können, in dem es um die Rechtsgrundlage der Leistung ging, nicht aber in diesem, in dem es um Einzelheiten der etwaigen Berücksichtigung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig und lediglich um die Ausführung geht und in dem von den Vorinstanzen ein erneutes Hineinziehen der rechtskräftig entschiedenen Auslegungsfragen zutreffend für unzulässig erklärt worden ist.
Die Beschwerde sieht weitere Verfahrensmängel darin, daß das Berufungsgericht einem Aussetzungsantrag des Klägers nicht stattgegeben habe, mit dem der Kläger die Vorgreiflichkeit eines beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängigen Verfahrens geltend gemacht habe, und daß das Berufungsgericht unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht die beim Oberverwaltungsgericht in Münster vorhandenen Unterlagen nicht geprüft habe, auf Grund deren das Berufungsgericht zu einem dem Kläger günstigen Urteil hätte gelangen können. Diese Rügen sind weder ordnungsgemäß erhoben im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO noch begründet.
Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden. Von besonderer Bedeutung für die Auslegung des Begriffs "bezeichnet" ist die in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bestimmte Voraussetzung der Revisionszulassung, daß "die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann". Im Hinblick hierauf ist § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit darin gefordert wird, daß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" wird, dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht nur die Tatsachen zu bezeichnen hat, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, sondern auch die Tatsachen, die das Beschwerdegericht in die Lage versetzen, sich bereits an Hand der Beschwerdeschrift ein Urteil darüber zu bilden, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, daß das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhe. Das Beschwerdegericht soll ebenso wie das Revisionsgericht (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) davon entlastet sein, die in den beiden Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze und Unterlagen durchzusehen und aus ihnen die in Betracht kommenden Tatsachen selbst zu ermitteln. Deswegen können allgemeingehaltene Darlegungen in der Beschwerdeschrift zur Begründung von Verfahrensmängeln nicht genügen, schon deswegen nicht, weil sie das Beschwerdegericht nötigen würden, die in den Vorinstanzen eingereichten Schriftsätze und Unterlagen des Beschwerdeführers durchzusehen mit dem Ziel, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a.Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60-, vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 3, 5, 8] undvom 26. April 1973 - BVerwG VI B 59.72 -). Die vorliegende Beschwerdeschrift leidet darunter, daß die darin enthaltene Beschwerdebegründung zu allgemein gehalten ist, um das Beschwerdegericht in die Lage zu versetzen, sich an Hand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, unterlaufen ist. Die Beschwerde hätte substantiiert darlegen müssen, welcher Sachverhalt im einzelnen Gegenstand des beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängigen Verfahrens ist, welche genau bezeichneten und inhaltlich wiedergegebenen Unterlagen dort vorliegen, was sich aus ihnen für den hier anhängigen Rechtsstreit ergeben soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster für dieses Verfahren vorgreiflich sein soll und schließlich, wann und in welcher Art dies alles dem Berufungsgericht so unterbreitet worden ist, daß sich ihm eine Aussetzung dieses Verfahrens und eine Beiziehung der in Münster vorliegenden Unterlagen zwingend aufdrängen mußte (zu den formellen Erfordernissen von Aufklärungsrügen im allgemeinen vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217 f.] undBeschluß vom 26. April 1973 - BVerwG VI B 59.72 -). Nichts von alledem ist in den Ausführungen der Beschwerde zu finden. Eine gleichwohl vorgenommene Prüfung der Berufungsakten ergibt, daß nach der Niederschrift über die Verhandlung vom 17. April 1973, die insoweit im Rahmen des § 164 ZPO, § 173 VwGO beweiskräftig ist, ein Aussetzungs- oder Vertagungsantrag vom persönlich anwesenden Kläger nicht gestellt worden ist, obwohl dieser Niederschrift in ungewöhnlich eindringlicher Form zu entnehmen ist, wie weitgehend der Kläger Gelegenheit zur Darlegung seiner Anliegen hatte. Weder dieser Niederschrift noch den vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Schritsätzen sind als rechtserheblich erkennbare Anhaltspunkte auf ein in bedeutsamen Teilen vorgreifliches Verfahren in Münster und dort befindliche Unterlagen zu entnehmen, im Gegenteil hat der Kläger zahlreiche Originalunterlagen, die seiner Meinung nach rechtserheblich waren, dem Berufungsgericht hier vorgelegt. Außerdem hat der Kläger die mit der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, obwohl dazu ausweislich der Verhandlungsniederschrift hinreichend Gelegenheit gewesen wäre, nicht gerügt und ist damit dieser Rüge verlustig geworden (§ 295 ZPO, § 173 VwGO; ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. in diesem ZusammenhangUrteil vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149 = NJW 1959, 1099], Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 - [Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 1], Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231], Beschlüsse vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63-, vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70-, vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - undvom 23. März 1972 - BVerwG VI B 39.71 -).
Die Beschwerde macht den Zulassungsgrund der Abweichung mit dem Vorbringen geltend, in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. März 1960 - BVerwG III B 146.59 - werde ausgeführt, daß Rechtsgrundlage des Vergleichs nur das Bundeswiedergutmachungsgesetz sei und "nur an diesem und nicht am Gesetz zu Artikel 131 GG zu bemessen" sei. Es mag außer Betracht bleiben, daß weder die Entscheidung, von der angeblich das Berufungsurteil abweicht, richtig angegeben ist - es handelt sich offenbar um den bereits oben erwähnten Beschluß mit dem Aktenzeichen BVerwG VIII B 146.59 - noch die Rechtsfrage, in welcher die Abweichung dieses Beschlusses vom Berufungsurteil vorliegen soll, in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet ist (vgl. zu diesem Erfordernis u.a.Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - undvom 27. Dezember 1971 - BVerwG II B 24.71 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls liegt eine Abweichung nicht vor. Der genannte Beschluß betrifft - wie oben bereits dargelegt - die Rechtsgrundlage der Leistungen an den Kläger und führt insoweit und nur insoweit aus, daß diese im Wiedergutmachungsrecht liege. Hier aber handelt es sich um die für die Berechnung der Bezüge maßgebende Berücksichtigung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähig, und insofern ist in diesem Beschluß gerade ausgeführt, daß der Vergleich für die Berechnung der Bezüge an das Gesetz zu Art. 131 GG anknüpft, wie sich im übrigen auch zweifeisfrei aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt.
Die Beschwerde meint weiter, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ergebe sich "aus diesen Erwägungen", weil sie den großen Personenkreis der nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz Berechtigten beträfen und weil der Kläger als Kriegsbeschädigter gelte. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schlüssig dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90, 91, 92 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]] sowievom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 - [RiA 1972, 78] undvom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685]). Für diese Erfordernisse genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat(Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - undvom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 -). Nur um das letztere aber handelt es sich hier allenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde, dem im übrigen die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht zu entnehmen ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.390 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier