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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1970, Az.: BVerwG VI B 7.70

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI B 7.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.11.1969 - AZ: VI A 43/68

Fundstelle

  • BayVBl 1971, 160

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1970
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Klägerin bemängelt mit der Beschwerde das Sachverständigengutachten, dem sie insbesondere vorwirft, daß es eigene Würdigungen enthalte, die zum Teil im Widerspruch zu Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts stünden, und führt dies darauf zurück, daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen nicht klar genug gesagt habe, was seine Aufgabe sei. Darin sieht die Klägerin einen Verfahrensmangel und gleichzeitig eine grundsätzliche Rechtsfrage. In beiden Punkten irrt die Klägerin. Das Berufungsgericht hat das sich aus der Sach- und Rechtslage dieses Falles ergebende Beweisthema in dem Beweisbeschluß vom 23. Dezember 1968 unter ausdrücklicher Einbeziehung der sich aus dem Urteil des Senats vom 15. November 1967 ergebenden Beweisfragen klar und ausreichend bezeichnet. Alle Einzelheiten konnte und mußte der Sachverständige den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen entnehmen. Das Berufungsgericht konnte bei der Person des Sachverständigen davon ausgehen, daß er seine Aufgabe kennt. Eine besondere. Belehrung in dieser Hinsicht war unnötig. Etwaige Mängel des Gutachtens sind keine Mängel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es kann auch unentschieden bleiben, ob es sich dann um Mängel handeln würde, die dem insoweit allein maßgebenden Verfahrensrecht zuzuordnen sind, wenn das Gericht die Stellung des Sachverständigen fehlerhaft beurteilt hätte; denn eine solche fehlerhafte Beurteilung liegt hier jedenfalls nicht vor. Insofern hat der Senat in den Urteilen vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - und vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 119.65 - die allgemein anerkannten Grundsätze zum Verhältnis der Aufgaben des Gerichts und des Sachverständigen wie folgt zusammengefaßt:

"Die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts trifft das Gericht nach seiner freien richterlichen Überzeugung (vgl.§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Sachverständige ist lediglich der Gehilfe des Richters bei der Bildung seiner richterlichen Überzeugung. Aus der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) folgt die Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die der Richter nicht besitzt. Aus der Gehilfenstellung des Sachverständigen folgt aber auch, daß dieser die richterliche Würdigung und Entscheidung dem Richter nicht abnehmen kann. Das Gericht darf deshalb die Begutachtung des Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern es muß die darin enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen und sich gegebenenfalls aufgrund dieser Prüfung zu eigen machen (vgl. u.a. BVerwGE 6, 306; 17, 342 und Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - [Buchholz BVerwG 232,§ 42 BBG Nr. 8])."

3

Hier aber war der Spielraum für ein solches Nachvollziehenäußerst gering, da es sich bei der dem Gutachter gestellten Aufgabe um eine dem Nichtmediziner kaum mögliche Auswertung komplizierter medizinischer Unterlagen, insbesondere von Röntgenbildern, handelte und außerdem um eine Auseinandersetzung mit bereits vorliegenden medizinischen Gutachten. Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß hier der Sachverständige zu eigenen Würdigungen gezwungen war. Das Berufungsgericht hätte den ihm bei der Nachvollziehung zukommenden Spielraum überschritten, wenn es schwierige medizinische Fragen, die gerade dem Sachverständigen wegen seiner Sachkunde gestellt sind, selbst zu beurteilen versucht hätte. Das Berufungsgericht ist der ihm danach obliegenden Aufgabe gerecht geworden, indem es zunächst darauf hinweist, daß und warum sich die medizinischen Feststellungen auf Wahrscheinlichkeitsthesen beschränken müssen, sodann die wesentlichen dieser Thesen würdigt und selbst zu dem Ergebnis kommt, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Tod des Ehemannes der Klägerin nicht beweisbar sei. Mit Angriffen auf die dabei vorgenommene Würdigung durch das Gericht kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.

4

Entgegen der Annahme der Beschwerde treten in diesem Zusammenhang Fragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnten, nicht auf. Wie der Auftrag beschaffen sein muß, den ein Gericht im Wege des Beweisbeschlusses einem Sachverständigen erteilt, ist - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - von den Umständen des einzelnen Falles abhängig und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die etwa wegen des Verhältnisses der Aufgaben des Gerichts und des Sachverständigen auftretenden Fragen aber sind durch die oben erwähnte Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und geben deshalb jedenfalls dieser Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

5

Sollte die Beschwerde mit der Bemerkung, das Berufungsgericht glaubt sich der Aufklärungspflicht durch die Einholung des restlos entledigt zu haben, und mit Hinweisen auf die in der ersten Instanz erfolgten Zeugenvernehmungen noch außerdem den Verfahrensmangel unterbliebener (weiterer) Aufklärung bezeichnen wollen, so wäre hierzu darauf hinzuweisen, daß durch die Nichterhebung von Beweisen, deren Erhebung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, grundsätzlich nicht verletzt wird (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21], Beschlüsse vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 17.68 -, vom 6. Juni 1969 - BVerwG VI B 37.68 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -).

6

Die Beschwerde sieht im Zusammenhang mit der Anhörung des Sachverständigen Dr. E. zur Erläuterung des Gutachtens weitere Verfahrensmängel darin, daß nicht der Sachverständige Dr. B. zur Erläuterung gehört worden sei und daß die Klägerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem von Dr. E. erstmalig festgestellten und sodann vom Berufungsgericht für wichtig gehaltenen Fehlen bestimmter für eine Nierenverletzung typischer Folgen zu äußern. Dr. E. ist der von dem bestellten Sachverständigen Chefarzt Dr. B. als Facharzt für Urologie herangezogene Mitverfasser des Gutachtens, das er auch mit unterzeichnet hat. Braucht schon das Gericht einem Antrag, das Erscheinen eines Sachverständigen zur Erläuterungseines Gutachtens anzuordnen, grundsätzlich nur dann zu entsprechen, wenn dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wird (BVerwGE 18, 216), so muß ein solcher Antrag erst recht erwartet werden, wenn ein Mitgutachter als Sachverständiger angehört wird, sachkundige Erläuterungen abgibt und für Fragen zur Verfügung steht, wie es hier der Fall gewesen ist. Ein Antrag, gleichwohl das Erscheinen des bestellten Sachverständigen Chefarzt Dr. B. anzuordnen, ist jedoch nach der Sitzungsniederschrift vom 14. November 1969 nicht gestellt werden; die Parteien haben nach der Anhörung von Dr. E. zur Sache verhandelt und Sachanträge gestellt. Gegen den die Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung betreffenden Inhalt der Sitzungsniederschrift wäre nur der Nachweis der Fälschung möglich, § 164 ZPO (§ 173 VwGO). Demnach hat auch die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Erläuterungen von Dr. E. zu äußern; dies um so mehr, als im Termin vom 14. November 1969 noch keine Entscheidung verkündet, sondern dies erst in dem auf den 21. November 1969 anberaumten Verkündungstermin erfolgt ist. Der beim Verhandlungstermin anwesende Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mußte damit rechnen, daß das Gericht die einleuchtenden Erläuterungen von Dr. E. als entscheidungserheblich ansehen würde. Nach alledem liegen insoweit die von der Beschwerde bezeichneten Verfahrensmängel nicht vor. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde unter diesen Umständen ein auch für § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust dadurch eingetreten sein, daß nicht bis zum Abschluß der Instanz eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, der von einem etwaigen Verfahrensverstoß betroffene Beteiligte werde sich mit diesem Verfahrensverstoß nicht abfinden (Beschlüsse vom 29. August 1968 - BVerwG VI B 52.67 - mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -).

7

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert