Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.03.1970, Az.: BVerwG VI B 57.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 57.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.08.1969 - AZ: I OE 24/67
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Beschwerde führt im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe verkannt, daß keineswegs jede zu kleine Wohnung einen zwingenden persönlichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 BUKG bilde; dafür müsse der vorhandene Wohnraum in einem eindeutigen und krassen Mißverhältnis zu dem Wohnraum stehen, der dem Bediensteten üblicherweise zukomme. Im Revisionsverfahren sei eine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, wann ein solcher zwingender persönlicher Grund im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes vorliege.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 -, vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 -, vom 8. Oktober 1969 - BVerwG VI B 62.68 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 -). Daß ein Gericht eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche-Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Davon abgesehen wäre im Revisionsverfahren für eine Entscheidung der Frage, was unter zwingenden persönlichen Gründen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 BUKG zu verstehen ist, kein Raum. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Begriffsbestimmung der unzureichenden Wohnung enthebe den Dienstherrn nicht der Verpflichtung, im einzelnen Fall genau zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Wohnung unzureichend sei und ob dies ein zwingender persönlicher Grund für den Umzug sei; die der Beklagten obliegende Fürsorgepflicht habe eine Prüfung geboten, ob der Umzug des Klägers aus zwingenden persönlichen Gründen erfolgt sei, und im bejahenden Falle eine Entscheidung, ob deswegen Umzugskosten vergütet werden sollten; die Beklagte hätte sich darüber klarwerden müssen, ob eine größere Wohnung für ihren Beamten zwingend erforderlich gewesen sei, sie habe - worauf der Tenor des Berufungsurteils lautet - den Antrag des Klägers nunmehr unter den dargelegten Gesichtspunkten neu zuüberprüfen und zu bescheiden. Das Berufungsgericht hat demnach nicht abschließend entschieden, wann ein zwingender persönlicher Grund vorliegt und wann dies nicht der Fall ist. Es hat allerdings darüber hinaus ausgeführt, daß nach seiner Ansicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden müsse und daß die bisherige Wohnung von zwei Zimmern von 12 und 13 qm für das Ehepaar und den beim Umzug fast elf Jahre alt gewordenen Sohn "in der Tat eine unzulängliche Unterbringung" gewesen sei. Insoweit jedoch handelt es sich um tatsächliche Feststellungen und ihre Würdigung im Einzelfall. Mit derartigen Umständen kann nicht eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im oben dargelegten Sinn begründet werden, zumal das Revisionsgericht hieran gebunden wäre.
Nach alledem war,die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert