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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1972, Az.: BVerwG VI B 39.71

Einräumung einer Erklärungsfrist ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung und ohne das Einverständnis der Parteien zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Auslegung der die Ernennung und Beförderung von gemeinschaftlichen Einnehmen regelnden rheinland-pfälzischen Vorschriften; Besetzung besonders hervorgehobener Einnehmerstellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI B 39.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 15429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 24.03.1971 - AZ: OVG 2 A 43/69
VG Neustadt

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaitungsgerichts Prof. Dr. F ü r s t und
die Bundesrichter Dr. W a i t z und Dr. M e h l e r t
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1971 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil der allein geltend gemachte Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für die Zulassung der Revision nicht vorliegt.

2

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte, nachdem es den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1971 eine Erklärungsfrist eingeräumt habe, nach Eingang der Erklärungen und Ablauf der Frist wieder, wie vom Kläger beantragt, in die mündliche Verhandlung eintreten müssen; ein Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung hätte es nur erlassen und zustellen dürfen, wenn die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hätten. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat nicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlassen, die nur mit Einverständnis der Beteiligten hätte ergehen können (§ 101 Abs. 2 VwGO), sondern auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 1971 nach Einräumung einer Erklärungsfrist in entsprechender Anwendung des § 272 a ZPO, § 173 VwGO entschieden. Es bedarf hier ebensowenig wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1968 - BVerwG II C 5.65 - einer Entscheidung, ob § 272 a ZPO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbar ist (bejahend: Beschluß vom 23. November 1964 - BVerwG VI B 12.64 -; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 108 Anm. 2; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 101 Anm. 1 und § 108 Anm. 3 c). Denn selbst wenn das zu vereinen wäre, könnte sich der Kläger auf das in diesem Fall fehlerhafte Verfahren des Berufungsgerichts nicht berufen. Das Gericht hatte dadurch, daß es in der mündlichen Verhandlung dem Kläger eine Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes und dem Beklagten eine weitere Frist zur Erwiderung eingeräumt hatte, ohne die mündliche Verhandlung zu vertagen oder das Einverständnis der Parteien zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einzuholen, klar zu erkennen gegeben, daß es auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der innerhalb der gesetzten Fristen einzureichenden Schriftsätze entscheiden werde, und die Parteien hatten gegen dieses Verfahren nach der Sitzungsniederschrift keine Einwendungen erhoben. Der Kläger hat also den etwaigen Mangel in der mündlichen Verhandlung, obwohl dazu noch Gelegenheit gewesen wäre, nicht gerügt (§ 173 VwGO, § 295 ZPO). Der im Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 1971 gestellte Antrag, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, ist nach Ablauf der Erklärungsfrist gestellt und deshalb unbeachtlich.

3

Bei der Beurteilung der ferner erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder seine Erörterungs- und Hinweispflicht verletzt (§ 86 Abs. 3 VwGO), ist von der materiellrechtlichen Auslegung der die Ernennung und Beförderung von gemeinschaftlichen Einnehmern regelnden rheinland-pfälzischen Vorschriften durch das Berufungsgericht auszugehen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 -; Beschluß vom 24. November 1967 - BVerwG VI B 26.67 -; ständige Rechtsprechung); denn das Urteil kann auf einem Aufklärungsmangel nur beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn es auf die fraglichen Tatsachen und Beweismittel von der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts aus ankam. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß§ 16 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gemeindeeinnehmer vom 25. März 1966 (GVBl. S. 81) - EinnehmerVO - für die Besetzung freier Planstellen von gemeinschaftlichen Einnehmern besondere Vorschriften enthält. Sie sollen nach Maßgabe einer Bewerberliste besetzt werden, in die die Einnehmer, die die besonderen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Anstellung erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Prüfungsjahrgänge eingetragen werden. Dabei soll im Falle der Besetzung von Beförderungsstellen im Verhältnis mehrerer gemeinschaftlicher Einnehmer untereinander der Bewerber mit dem früheren Anstellungsdatum vorgehen. Diese verordnungsrechtichen Bestimmungen vermöchten jedoch, so führt das Berufungsgericht aus, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechenden Auslese- und Beförderungsgrundsätze, wie sie in den §§ 10, 12 LBG, § 2 LaufbahnVO ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hätten, in ihrem Kernbereich nicht zu modifizieren. Danach sei bei der Einstellung und Beförderung der Beamten entscheidend auf deren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung abzuheben, während die Dienstzeit oder das Lebensalter allein eine Beförderung nicht rechtfertigen könnten. Dementsprechend besage § 16 Abs. 1 EinnehmerVO ungeachtet seines gesetzestechnischen Aufbaues nicht mehr, als daß für den Fall, daß für das jeweils in Rede stehende Beförderungsamt mehrere gleich gut qualifizierte Bewerber vorhanden seien, demjenigen mit dem früheren Anstellungsdatum der Vorzug einzuräumen sei. Gehe es um die Besetzung besonders hervorgehobener Einnehmerstellen, bestehe für den Dienstherrn ein weiter Ermessensrahmen, innerhalb dessen er das Für und Wider der einzelnen Bewerbungen und Besetzungsvorschläge abzuwägen habe. Ausschlaggebend für eine sachgerechte Entscheidung des Dienstherrn sei es, daß er bei Abwägung aller Umstände die Überzeugung erlangt habe, den - gemessen an den besonderen Anforderungen des jeweiligen Amtes - geeignetsten Kandidaten gefunden zu haben. Das in § 72 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 25. September 1964 (GVBl. S. 145) - GO -, § 16 Abs. 2 EinnehmerVO geregelte Verfahren, wonach die gemeinschaftlichen Einnehmer im Benehmen mit den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden zu bestellen sind und die Namen der Bewerber in der Reihenfolge einer Bewerberliste vor der Stellenbesetzung den Bürgermeistern des Einnehmereibezirks in einem Erörterungstermin mitzuteilen sind und begründeten Einwendungen gegen die persönliche oder fachliche Eignung eines Bewerbers Rechnung getragen werden soll, sei eingehalten worden.

4

Indem die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht habe der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 17. März 1971 nachgehen müssen, der Beklagte habe in einer gegen diese Vorschriften verstoßenden Weise die Bürgermeister schon vor dem Erörterungstermin im Sinne des Mitbewerbers Sch., der erst als dritter auf der Bewerberliste gestanden habe, unsachlich beeinflußt, rügt die Beschwerde in Wahrheit nicht einen Verstoß gegen die Aufklärungs- oder Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 1, 3, § 104 Abs. 1 VwGO), sondern legt die Vorschriften des § 72 Abs. 5 GO und des § 16 Abs. 2 EinnehmerVO dahin aus, daß die Bewerbungen mit den Bürgermeistern nur in dem Erörterungstermin besprochen werden dürfen. Davon ist das Berufungsgericht aber offensichtlich nicht ausgegangen.

5

Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht sei nicht auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17. März 1971 eingegangen, daß die Verwaltung des Beklagten dessen Personalausschuß bei der Vorbereitung der Besetzung der Stelle des Einnehmers in L. den Kläger belastende Tatsachen mitgeteilt habe, ohne daß der Kläger Gelegenheit erhalten habe, sich dazu zu äußern, der Kläger habe keine Beweisanträge stellen können, weil das Berufungsgericht den Beklagten nicht zur Äußerung auf den Vortrag des Klägers aufgefordert habe, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Denn der Verfahrensmangel ist nicht hinreichend im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 17. März 1971 das Protokoll über die Sitzung des Personalausschusses des Beklagten kannte, hätte er darlegen können und müssen, welche der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Fragen das Berufungsgericht dem Beklagten hätte stellen sollen und welche Beweise zu erheben sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hätte (vgl. Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 6]; ständige Rechtsprechung).

6

Die weitere Verfahrensrüge der Beschwerde, die persönliche oder fachliche Eignung des Mitbewerbers Sch. sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, hätte das Berufungsgericht den Beklagten insoweit zur näheren Darlegung veranlaßt, so hätte der Kläger die Möglichkeit substantiierten Gegenvortrags und Beweisantritts gehabt, ist nicht schlüssig. Indem das Berufungsgericht davon spricht, die Eignung Sch.'s sei "von keiner Seite in Zweifel gezogen" worden, kann es nur die für eine solche Beurteilung kompetenten Stellen, d.h. Organe oder Bedienstete des Beklagten und der Gemeinden des Landkreises L. meinen, dagegen nicht den Kläger, der nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Eignung eines Mitbewerbers im Verhältnis zu ihm selbst schwerlich zu beurteilen in der Lage sein konnte. Auf einen Vortrag des Klägers hierzu konnte es dem Berufungsgericht also nicht ankommen.

7

Die Beschwerde rügt schließlich, das Gutachten S. sei als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger sein Amt als Einnehmer in K. ordnungsmäßig geführt habe, ungeeignet, weil S. die Einnehmerei K. nicht aus eigener Anschauung kenne und weitgehend theoretische Erklärungen abgebe; das Gericht hätte eine Ergänzung des in der mündlichen Verhandlung an Hand schriftlicher Aufzeichnungen erstatteten Gutachtens oder eine neue Begutachtung anordnen und dem Kläger zur Vorbereitung eines solchen Gutachtens Fragen stellen sollen. Auch diese Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Die Beschwerde hätte im einzelnen die nach ihrer Meinung zu beanstandenden Teile des Gutachtens bezeichnen und darlegen müssen, inwiefern es ergänzungsbedürftig sei und welche Fragen sich dem Gericht zur Vorbereitung einer Ergänzung hätten aufdrängen müssen. Solche Darlegungen enthält auch nicht der innerhalb der Erklärungsfrist nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 28. April 1971. Die Rüge ist aber auch unbegründet, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es steht im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die Ergänzung eines vorliegenden oder die Erstattung eines weiteren Gutachtens für geboten hält. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn mehrere sich widersprechende Gutachten vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht, wenn hiervon ausgegangen wird, aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, das Gutachten S. ergänzen oder ein neues Gutachten erstatten zu lassen.

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert